Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.11.2017 IV.2017.138 (SVG.2018.110)

29. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,037 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Abgabe von Hilfsmitteln, Hörgeräte, Härtefallregelung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. November 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]        

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

[...]        

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.138

Verfügung vom 1. Juni 2017

Abgabe von Hilfsmitteln, Hörgeräte, Härtefallregelung

Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin arbeitet 80 % als [...] bei [...] (IV-Akte 22 S. 3). Mit Gesuch vom 11. Januar 2010 beantragte sie den Bezug von Hörgeräten bei der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 1). Diese leistete mit Mitteilung vom 9. Juni 2010 Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung (IV-Akte 10). Mit Gesuch vom 12. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine neue Hörgeräteversorgung (IV-Akte 12). Dr. med. B____, FMH HNO, diagnostizierte im Bericht vom 27. September 2016 einen Gesamt-Hörverlust von 19 % und bemerkte, dass mit einem Härtefall zu rechnen sei (IV-Akte 16). Am 30. September 2016 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgerätepauschale in der Höhe von CHF 1'650.- (IV-Akte 17). Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 um Übernahme der über dem Pauschalbetrag liegenden Kosten für bessere Hörgeräte (Mehrkosten im Sinn der Härtefallregelung; IV-Akte 18). Am 1. Dezember 2016 führte das [...]spital [...] eine medizinisch-audiologische Abklärung durch und diagnostizierte eine mittelgradige hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Die Beschwerdeführerin erfülle die audiologischen Kriterien für eine Härtefallprüfung nicht, dennoch mache es bei ihren privaten und beruflichen Anforderungen Sinn, eine ihren Anforderungen entsprechende Hörgeräteversorgung durchzuführen, da sie sonst ihren Beruf nicht mehr adäquat ausüben könne (IV-Akte 29). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Mehrkostenübernahme ab (IV-Akte 30). Die Beschwerdeführerin nahm am 11. März 2017 dazu Stellung (IV-Akte 31). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht des [...]spitals [...] vom 7. April 2017 ein (IV-Akte 36). Darin bestätigt Dr. med. C____ die gestellte Diagnose und bat um wohlwollende Prüfung einer allfälligen Kostengutsprache für eine höhergradige Hörgeräteversorgung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 37).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2017 und die Mehrkostenübernahme für die Hörgeräteversorgung.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

c)         Im Schreiben vom 7. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprache in Höhe des Pauschalbetrags von CHF 1‘650.- geleistet hat (IV-Akte 17). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für ein besseres Hörgerät hat.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Abklärungsperson aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf gute Hörgeräte angewiesen sei. Sie habe mit Menschen zu tun, die aufgrund von Behinderungen Mühe beim Artikulieren haben und sich teilweise nur sehr leise ausdrücken. Sie müsse Gespräche im Aussenraum, auf Strassen und Plätzen führen. Der telefonische Pikettdienst erfordere, dass sie das Telefon jederzeit höre. Ein ungenügendes Hörverständnis könne zu Missverständnissen und Falschbeurteilungen führen. Der Bericht des [...]spitals [...] bestätige, dass sie für ihre berufliche Tätigkeit auf eine gute Hörgeräteversorgung angewiesen sei. Nur so könne sie bei komplexesten Hörsituationen mit Hintergrundlärm ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen (Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. März 2017 [IV-Akte 31] und Beschwerde vom 3. Juli 2017).

2.3.           Die IV-Stelle bringt vor, dass die audiologischen Kriterien der Härtefallprüfung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin leide lediglich an einem leichten Hörverlust (Gesamthörverlust von 19 %). Deshalb sei die Ausübung des Berufs auch ohne höhergradige Hörgeräteversorgung möglich. Bei der beschriebenen Tätigkeit handle es sich um 1:1 Situationen und der Faktor des Hintergrundlärms sei zu vernachlässigen. Die Beschwerdeführerin könne nicht anders behandelt werden als andere berufstätige Personen, die ebenfalls die audiologischen Kriterien nicht erfüllen und im Berufsalltag mit komplexen Hörsituationen konfrontiert sind. Die Beschwerdeführerin mache auch keine konkreten invaliditätsbedingten Mehrkosten geltend (Verfügung vom 1. Juni 2017 [IV-Akte 37 S. 2] und Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 S. 2).

2.4.           Anlässlich der Parteiverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mittlerweile ein auf ihre Bedürfnisse optimiertes Hörgerät auf eigene Rechnung erworben habe. Sie bezifferte die Gesamtkosten auf ca. CHF 8‘000.--.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Der Versicherte, der insbesondere infolge seiner Invalidität für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 Satz 1). Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).

3.2.           Gestützt auf Art. 21 IVG und Art. 14 IVV hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Ziff. 5.07 der Hilfsmittelliste besteht ein Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Alle sechs Jahre besteht ein Anspruch auf eine Pauschalvergütung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) kann gestützt auf die sog. Härtefallregelung in Ziff. 5.07.2 der Hilfsmittelliste Beiträge an Hörgeräte vorsehen, die den Pauschalbeitrag übersteigen. Das BSV hat ein Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) erlassen. Die Härtefallregelung wird in Rz. 2052-2057 beschrieben. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Sie setzt zudem voraus, dass die versicherte Person Anspruch auf eine Hörgeräte-Pauschalvergütung der IV hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder im Aufgabenbereich tätig ist. Erstattet werden nur die Kosten, welche im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung liegen. Nach Eingang eines Härtefallgesuchs findet eine audiologische Untersuchung durch eine spezialisierte HNO-Klinik statt, die eine Prüfung der audiologisch-medizinischen Kriterien vornimmt. Mittels verschiedener Tests wird der Hörverlust quantifiziert und mit den Kriterien abgeglichen. Die audiologischen Kriterien werden zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet und sind im IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 festgehalten. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist, dass die ORL-Klinik eine Härtefallregelung befürwortet. Abschliessend entscheidet die IV-Stelle über die Zusprache einer Mehrkostenübernahme (Rz. 2056 KHMI).

3.3.           Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle die Härtefallregelung korrekt angewendet hat.

3.4.           Die Beschwerdeführerin leidet an einem Hörverlust von 19%, was einem leichten Hörverlust entspricht. Die Invalidenversicherung gewährt einen Pauschalbeitrag an die Hörgeräteversorgung, wenn der binaurale Gesamthörverlust mindestens 20 % beträgt. Beträgt der Gesamthörverlust – wie bei der Beschwerdeführerin – 15-20 %, werden drei Zusatzkriterien geprüft. Ist eines der Kriterien erfüllt, besteht ein Anspruch auf einen Pauschalbeitrag (vgl. Richtlinien des BSV für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV vom 1. Juli 2011, Rz. 4.1). Bei der Beschwerdeführerin ist gemäss Expertise von Dr. med. B____ vom 27. September 2016 (IV-Akte 16) das Zusatzkriterium „Verstehen im ‚Störlärm‘“ erfüllt, worauf ihr die IV-Stelle den Pauschalbeitrag zusprach (Mitteilung vom 30. September 2016 [IV-Akte 17]).

3.5.           Im Gesuch vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 18) beantragte die Beschwerdeführerin die Anwendung der Härtefallregelung. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Härtefallabklärung beim [...]spital [...]. Dr. med. C____ und med. pract. D____ verneinten im Bericht vom 30. Dezember 2016 (IV-Akte 29) das Vorliegen der audiologischen Kriterien. Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung übernehme (IV-Akte 30 S. 2). Nach Eingang der Einwände der Beschwerdeführerin (IV-Akte 31) gab die IV-Stelle eine erneute Härtefallabklärung beim [...]spital [...] in Auftrag (IV-Akte 34). Dr. med. C____ und med. pract. D____ bestätigten im Bericht vom 7. April 2017 (IV-Akte 36) ihre erste Beurteilung vom 30. Dezember 2016. Sie hielten fest, dass die audiologischen Kriterien der Härtefallprüfung nicht erfüllt seien. Die IV-Stelle hat damit den Sachverhalt den Vorgaben entsprechend abgeklärt.

3.6.           Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die audiologischen Kriterien nicht erfülle. Sie bringt vielmehr vor, dass ihre berufliche Tätigkeit eine bessere Hörgeräteversorgung notwendig mache. Die im Härtefall zu prüfenden audiologischen Kriterien wurden aufgestellt, um alle Gesuchsteller gleichzubehandeln. Dies wird dadurch sichergestellt, dass erst bei Vorliegen bestimmter Kriterien eine bessere Versorgung ermöglicht wird. Die Prüfung hat sich daher grundsätzlich an diesen Kriterien auszurichten. Zudem ist im Blick zu behalten, dass die Hörgeräteversorgung einfach und zweckmässig sein soll (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Rz. 2053 KHMI). Es besteht kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).

3.7.           Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 entschieden, dass das Nichterfüllen der audiologischen Kriterien nicht automatisch zur Nichtanwendung der Härtefallregelung führt. Entscheidend sei, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirke. Ein Hilfsmittel, das als einziges der versicherten Person die weitere Ausübung der angestammten Berufstätigkeit erlaube, könne nicht als den Versicherungsanspruch übersteigende bestmögliche Hilfsmittelabgabe bezeichnet werden. Das Bundesgericht befand, dass eine Fachlehrerin für integrative Förderung mit hohen Anforderungen an ihr Sprachverständnis wegen Hintergrundlärm und komplexen Hörsituationen konfrontiert sei. Die Ärzte bestätigten, dass ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten Mikrophonen aufgrund ihres Berufs erforderlich sei (E. 3).

3.8.           Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2017 (IV-Akte 31) sowie anlässlich der Parteiverhandlung ausgeführt, dass ihre berufliche Tätigkeit sehr hohe Anforderungen an ihr Hörverständnis stelle. Es behindere ihre Tätigkeit, wenn sie in Gesprächen ständig nachfragen müsse, weil sie etwas nicht verstanden habe. Sie leide unter einem Hochtonsteilabfall. Ein kostengünstiges Hörgerät führe dazu, dass die tiefen Töne zu stark und die hohen Töne nicht ausreichend verstärkt werden. Die Sprachverständlichkeit könne damit nicht genügend verbessert werden.

3.9.           Die Beschwerdeführerin hat in ihrem beruflichen Alltag anerkanntermassen Situationen zu bewältigen, die hohe Anforderungen an ihr Hörverständnis stellen. Sie führt in verschiedenen Situationen Gespräche mit viel Hintergrundlärm und leise sprechenden Personen. Es ist jedoch aufgrund ihrer Schilderungen davon auszugehen, dass dies meistens Einzelgespräche sind. Die Beschwerdeführerin kann jederzeit nachfragen, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Im Gegensatz hierzu steht eine Lehrerin die meiste Zeit vor einer ganzen Schulklasse. Sie hat ihre Aufmerksamkeit und ihr Gehör auf mehrere Schüler gleichzeitig auszurichten. Die Worte kommen von mehreren Seiten gleichzeitig. Auch der Hintergrundlärmpegel ist sehr hoch. Diese Tätigkeit stellt weitaus höhere Anforderungen an das Hörverständnis als diejenige der Beschwerdeführerin. Im Fall der Lehrerin bestätigten die Ärzte denn auch, dass sie ohne ein entsprechendes Hörgerät ihren Beruf gar nicht mehr ausüben könne. Dr. med. C____ und med. pract. D____ schreiben im Bericht vom 7. April 2017 (IV Akte 36 S. 2), dass ein entsprechendes Hörgerät Sinn mache, da die Beschwerdeführerin sonst ihren Beruf nicht mehr adäquat ausüben könne und bitten um wohlwollende Überprüfung der Kostengutsprache. Es ist jedoch nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf ohne ein entsprechendes Hörgerät gar nicht mehr ausüben könne. Ohne Zweifel fällt es der Beschwerdeführerin leichter, mit einem optimalen Hörgerät Gespräche im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit zu führen, es ist aber nicht notwendig, um die Eingliederung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin kann ihren Beruf auch mit den durch die Hörgerätepauschale finanzierten Hörgeräten ausüben. Eine über diesen Betrag hinausgehende Versorgung muss die Beschwerdeführerin daher selbst finanzieren.

3.10.        Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Härtefallregelung nicht erfüllt. Eine bessere Hörgeräteversorgung ist auch im Einzelfall nicht notwendig.

4.                

4.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 1. Juni 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die ordentlichen Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von CHF 200.-- bestehenden ordentlichen Kosten.

4.3.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

4.4.           Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.138 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.11.2017 IV.2017.138 (SVG.2018.110) — Swissrulings