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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 IV.2017.127 (SVG.2018.60)

30. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,042 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Beweiskraft von medizinischen Gutachten; Invalidenrente (BGer 9C_286/2018 Urteil vom 25.6.18)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...], [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.127

Verfügung vom 12. Mai 2017

Beweiskraft von medizinischen Gutachten; Invalidenrente

Tatsachen

I.          

a) Die 1982 geborene Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als Kosmetikfachverkäuferin abgeschlossen. Im Jahre 2005 kam sie erstmals als erwerbstätige Grenzgängerin in die Schweiz und arbeitete hier bei verschiedenen Arbeitgebern im Verkauf, zuletzt in der Filialleitung des Modediscounters [...] Schweiz GmbH in [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 22, S. 2; IK-Kontoauszug, IV-Akte 10). Im Dezember 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin Morbus Crohn diagnostiziert. In der Folge war die Beschwerdeführerin in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig und meldete sich am 28. September 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr verschiedene berufliche Massnahmen unter anderem eine vierwöchige berufliche Abklärung im [...]spital Basel ([...]) und ein sechsmonatiges Arbeitstraining in einem Textilatelier, welches vorzeitig beendet werden musste (vgl. div. Mitteilungen, IV-Akten 19, 29, 36, 37 und 41; Schlussbericht [...] vom 13.5.2013, IV-Akte 34; Standortbestimmung Textilatelier, IV-Akte 44; Schlussbericht Textilatelier, IV-Akte 47). In der Folge wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 28. Januar 2014 abgeschlossen und eine Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 52).

b) Mit Schreiben vom 10. März 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut für berufliche Massnahmen an (vgl. IV-Akte 53). Diese lehnte einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 16. Juni 2014 ab (vgl. IV-Akte 57) und tätigte medizinische Abklärungen bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung und den behandelnden Ärzten (vgl. IV-Akte 68). Zudem gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. IV-Akte 82). Die Auslosung nach dem Zufallsprinzip ergab als Begutachtungsinstitut das C____ (nachfolgend: C____) GmbH. Da der vorgesehene gastroenterologische Gutachter zugleich als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin tätig war, wurde die Auslosung nochmals durchgeführt. Wieder wurde die gleiche Begutachtungsstelle ausgelost (vgl. IV-Akten 95 und 101). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aus drei anderen Begutachtungsstellen in der Region Basel eine Wahl treffen (vgl. IV-Akte 103). Die Beschwerdeführerin entschied sich für die D____ GmbH (D____), [...], welche das Gutachten am 22. April 2016 erstattete (vgl. IV-Akte 118).

c) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 20. September 2016 zum Gutachten und zu den Standardindikatoren Stellung (vgl. IV-Akte 120). Am 4. Oktober 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin das psychiatrische Konsil von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2013 ein (vgl. IV-Akte 123). Auf Veranlassung des RAD-Psychiaters Dr. F____, FMH forensische Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 121) tätigte die Beschwerdegegnerin eine Rückfrage beim psychiatrischen Teilgutachter (vgl. IV-Akte 122). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 nahmen der psychiatrische Teilgutachter und der ärztliche Leiter der D____ GmbH ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 124). Am 30. November 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der Stiftung G____, deren Tagesstruktur die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 besucht hatte (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016, IV-Akte 125).

d) Der RAD-Psychiater beurteilte die Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 in einer adaptierten Verweistätigkeit für 50 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 126). Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 darüber, dass sie beabsichtige, ihr für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %) und ab dem 1. Juli 2016 eine halbe Rente (IV-Grad 58 %) auszurichten. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen keinen Einwand erhob (vgl. IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 139).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2017 teilweise aufzuheben.

2. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. März 2013 bis auf Weiteres eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin auszurichten; eventualiter sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gestützt auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine 3/4-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Oktober 2017 an ihren Anträgen fest.

d) Mit Schreiben vom 6. November 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

e) Mit Eingabe vom 7. November reicht die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2017 als Mitarbeiterin Secondhand-Kleiderladen [...] mit dem H____ (nachfolgend: H____) ein (vgl. Gerichtsakte/GA 11).

III.       

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

IV.      

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. Januar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2016 und ab 1. Juli 2016 eine unbefristete halbe Rente zugesprochen (vgl. Verfügung, IV-Akte 139). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ GmbH, die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters und des ärztliche Leiters der D____ GmbH vom 25. Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 124) sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 1. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 126).

2.2.             Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht mehr verwertbar. Eventualiter macht sie geltend, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zuzuerkennen. Subeventualiter beantragt sie ergänzende medizinische Abklärungen.

2.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat.

3.                   

3.1.             Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

3.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.3.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Zunächst ist festzustellen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

4.2.             Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten der D____ GmbH vom 22. April 2016, die ergänzende Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des psychiatrischen Teilgutachters sowie die Einschätzung des RAD vom 1. Dezember 2016 (vgl. IV-Akten 118, 124 und 126). Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.3.             4.3.1. Die Gutachter der D____ GmbH attestieren der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 118, S. 42):

1.     Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit ängstlich-vermeidenden und Borderline-Anteilen

2.     Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0)

3.     Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1).

4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O.):

1.     Morbus Crohn des Ileo-Colons, ED: 2012

aktuell in klinischer Remission

2.     Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel bds. (Supraspinatus und Pectoralis)

3.     Rezidivierende ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm, rechts mehr als links

Unspezifische Kreuzschmerzen

4.     Spreizfüsse und abgeflachtes Längsgewölbe an beiden Füssen

Radiologisch vermehrte Belastung der Metatarsaleköpfchen II und III bds. bei Pes planus

5.     Klinische Zeichen der Hypermobilität (5/9 Punkte auf dem Beighton-Score)

6.     Intermittierende funktionelle gastro-intestinale Beschwerden

7.     Laktoseintoleranz

8.     Anamnestisch Refluxösophagitis und Antrumgastritis.

4.3.3. Dabei vermerkten sie, eine Wechselwirkung zwischen der psychischen Problematik und dem Morbus Crohn sei nicht auszuschliessen (vgl. a.a.O.).

4.4.             Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aus gesamtmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass seit mindestens 2012, aktuell und bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 118, S. 45). Ferner hielten die Gutachter fest, in einer angepassten Tätigkeit (primär mit weniger zwischenmenschlichen Kontakten und der Möglichkeit, ab und an für wenige Minuten eine Pause einlegen zu können) bestehe theoretisch eine höhere Arbeitsfähigkeit, welche jedoch in ihrem effektiven Ausmass mittels erneuten beruflichen Massnahmen eruiert werden sollte (vgl. a.a.O.). Auf Veranlassung des RAD bat die Beschwerdegegnerin die Gutachter mit Schreiben vom 22. September 2016, ein präzises Verweisprofil für eine angepasste Tätigkeit der Versicherten darzulegen und die aktuell bestehenden Einschränkungen in diesem Profil auszuformulieren (vgl. IV-Akte 122). Hierzu führten der psychiatrische Teilgutachter und der ärztliche Leiter des D____ in der ergänzenden Stellungnahme aus, bei einer angepassten Tätigkeit sollte darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin möglichst wenig zwischenmenschlichen Kontakten ausgesetzt sei, da ein erhöhtes Dissoziationsrisiko und zwischenmenschliche Konflikte auftreten könnten. Des Weiteren sollte es sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher kurzzeitige (wenige Minuten andauernde) Dissoziationen tolerierbar seien. Somit seien weder Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt, noch Tätigkeiten mit permanenter und ununterbrochener Wachsamkeit (zum Beispiel Betreuung von Maschinen, Fahren von Fahrzeugen, Überwachungs- und Kontrollaufgaben) möglich (vgl. IV-Akte 124, S. 3). Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin selbständig und weitgehend ohne zwischenmenschliche Kontakte absolvieren könne und dabei in der Lage sei immer wieder bei Bedarf kurzzeitige (wenige Minuten andauernde) Pausen einzulegen, seien ihr zuzumuten. Dabei seien auch die Befunde gemäss Mini-IGF-APP-Rating-Bogen miteinzubeziehen (vgl. hierzu Gutachten, IV-Akte 118, S. 22). Insbesondere sollte bedacht werden, dass bezüglich Planung und Flexibilität bei der Beschwerdeführerin grosse Defizite bestehen würden und es sich bei den Tätigkeiten deshalb eher um Routinetätigkeiten handeln sollte. Schliesslich verwiesen die Gutachter darauf, dass es sich nicht um eine ständig an Ort stehende Tätigkeit handeln sollte (vgl. IV-Akte 124, S. 4). Eine Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums nahmen die Gutachter jedoch nicht vor.

4.5.             Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 hielt der RAD-Psychiater fest, es sei bedauerlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auch in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter nicht definiert werde (vgl. IV-Akte 126). Ferner bemängelte er, dass der einzige vorliegende Arztbericht des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. I____ vom Januar 2014 datiere und dass Dr. I____ trotz entsprechender Anforderungen der Beschwerdegegnerin keine weiteren Arztberichte mehr zustellte und somit auch nicht klar sei, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in psychiatrischer Behandlung stehe (vgl. a.a.O.). Schliesslich nahm der RAD-Psychiater die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selber vor. Er stützte sich dabei auf die gesamte IV-Akte, das polydisziplinäre D____-Gutachten (inkl. die darin enthaltenen Befunde nach Mini-IGF-APP-Rating-Bogen, IV-Akte 118, S. 22) und die ergänzende Stellungnahme, den Arztbericht Dr. I____ vom 21. Januar 2014, das psychiatrische Konsil Dr. E____ vom 17. April 2013 sowie den Bericht der Stiftung G____ (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Im Einzelnen führte der RAD-Psychiater aus, die Beschwerdeführerin unterhalte nach den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten aktuell eine offenbar stabile bzw. bereits länger andauernde Partnerschaft zu einem Mann und unternehme regelmässige soziale Aktivitäten wie z.B. Kinobesuche und Ausflüge. Ferner verwies er darauf, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2014 bis Juni 2016 im Tageszentrum der Stiftung G____ an den Wochentagen mit einem fünfstündigen Pensum beschäftigt gewesen bzw. dort Gruppenaktivitäten nachgegangen sei, wobei ihre Teilnahme und Mitarbeit dort regelmässig bzw. zuverlässig gewesen sei. Aus RAD-Sicht könne daher gesamthaft festgehalten werden, dass derzeit nach Aktenlage bei der Beschwerdeführerin keine schwergradigen Einschränkungen ihrer sozialen Kompetenzen bestünden und sich die Ausprägung des psychiatrischen Störungsbildes gegenüber den Arztberichten aus den Jahren 2013/2014 zurückgebildet habe (vgl. IV-Akte 126, S. 4). Im Ergebnis hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei eine Verweistätigkeit mit dem gutachterlich definierten Belastungsprofil in einem täglichen Arbeitspensum von etwa 5 Stunden zumutbar. Allerdings sei ihre Leistungsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Konfliktfähigkeit wie auch aufgrund der gelegentlich auftretenden somatoformen Beschwerden als leichtgradig eingeschränkt anzusehen. Somit sei gesamthaft aus RAD-Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50 % seit dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens im April 2016 auszugehen (vgl. IV-Akte 126, S. 3 f.).

4.6.             Sowohl die gutachterlichen Ausführungen als auch die Einschätzung des RAD sind vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen. Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Umstand, dass der RAD auf die Durchführung von weiteren beruflichen Massnahmen verzichtete und stattdessen das zumutbare Arbeitspensum selber festlegte, ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits eine vierwöchige berufliche Abklärung im [...]spital Basel ([...]) und ein fast sechsmonatiges Arbeitstraining in einem Textilatelier absolviert hatte, vollumfänglich nachvollziehbar. Ferner ist der RAD nach Art. 59 Abs. 2bis IVG in seinem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2). Vorliegend ist die vom RAD-Psychiater vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zudem auch deshalb sehr überzeugend, weil der RAD-Psychiater sich nicht nur auf die Ausführungen im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme sowie die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. I____ abstützte, sondern auch weitere zwischenzeitlich eingegangen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Konsil Dr. E____ sowie den Bericht der Stiftung G____ würdigte und in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. IV-Akte 126, S. 2 unten).

4.7.             Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.

5.                   

5.1.             Die Beschwerdegegnerin bestreitet die attestierte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu Recht nicht. Allerdings wendet sie ein, das ihr verbliebene Anforderungsprofil sei sehr limitiert und deshalb nicht mehr verwertbar, weshalb ihr eine volle IV-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 50 %igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.

5.2.             Zunächst ist daran zu erinnern, dass für die Invaliditätsbemessung nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Je offener das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto weniger eingehend ist die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel abzuklären und nachzuweisen (vgl. a.a.O., e contrario). Die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind zudem generell relativ hoch (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). So hat das Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (vgl. Urteil 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2).

5.3.             Gesamthaft betrachtet erweisen sich die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht als derart erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Insbesondere erweist sich das Arbeitsprofil (Routinearbeiten, welche selbstständig und weitgehend ohne zwischenmenschliche Kontakte absolviert werden können, mit Toleranz kurzzeitiger Dissoziationen und der Möglichkeit für Pausen) auch nicht als derart einschränkend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin würde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, stehen der Beschwerdeführerin zahlreiche Betätigungsfelder wie z.B. Konfektionstätigkeiten im Versandhandel, insbesondere im Internetversandhandel, offen. Zudem liegt diese Branche für eine junge Frau mit dem Werdegang der Beschwerdeführerin auf der Hand und erscheint mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen für eine Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit als besonders geeignet. Angesichts ihres Wissens und ihrer Erfahrung aus der Textilbranche sowie ihres jungen Alters bestehen für die zuletzt als Filialleiterin tätige Beschwerdeführerin durchaus intakte Chancen, um in der Branche längerfristig wieder Fuss zu fassen, so dass nicht von einer Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Nicht zuletzt illustriert der von der Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2017 eingereichte Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine entsprechende niederschwellige Stelle in der Textilbranche tatsächlich angetreten hat (vgl. GA 11). Weitere mögliche Tätigkeiten wären z.B. generelle Tätigkeiten in einem sog. back office, da diese häufig ohne zwischenmenschlichen Kontakt ausgeführt werden können oder auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Hilfstätigkeiten in der industriellen Montage. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint jedenfalls nicht zum Vornherein als ausgeschlossen.

5.4.             Somit ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aufgrund der Umstände des konkreten Falles davon auszugehen, dass sich die 50 %ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lässt.

6.                   

6.1.             Nachfolgend ist noch auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung einzugehen.

6.2.             Bezüglich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Einkommenszahlen (die [...] Schweiz GmbH wurde infolge Konkurs geschlossen) zu Recht auf die Lohntabellen der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Rubrik 47, Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von +0.50 %) abgestellt und ein solches von Fr. 63‘957.00 ermittelt (vgl. Verfügung, IV-Akte 139, S. 3). Insbesondere erweist sich das zur Anwendung gebrachte Kompetenzniveau 3 vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung und ihrer erworbenen Berufserfahrung als zutreffend. Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin sodann zu Recht nicht beanstandet.

6.3.             In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung) im Betrag von Fr. 27‘031.00 (50 % Pensum) herangezogen (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin bringt auch dagegen keine Einwendungen vor. Allerdings hat sie über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2017 ihren Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2017 als Mitarbeiterin Secondhand-Kleiderladen [...] des H____ eingereicht (vgl. GA 11), so dass sich die Frage stellt, ob beim vertraglich ausgewiesenen Lohn von einem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen auszugehen ist.

6.4.             Gemäss der Homepage des H____ (abrufbar unter [...]) werden unter dem Projekt mit dem Namen „[...]“ begleitete Arbeitsplätze in Secondhandläden angeboten. Dieses richtet sich einerseits an Personen mit einer IV-Rente aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung und andererseits an langzeitarbeitslose Menschen mit Sozialhilfeunterstützung. Die vielseitigen Arbeitsaufgaben umfassen das Sortieren der Kleiderspenden, die Bedienung der Kasse, die Laden- und Schaufensterdekoration, die Lagerbewirtschaftung, die Preisgestaltung sowie die Kundenberatung. Aus diesen Ausführungen, insbesondere dem Adressatenkreis dieses Angebots, geht deutlich hervor, dass es sich dabei nicht um eine Stelle auf dem 1. Arbeitsplatz handelt. Dafür spricht auch der tiefe Lohn, welcher gemäss Arbeitsvertrag bei einem Arbeitspensum von 50 % (20 Wochenstunden) Fr. 1‘400.00 brutto beträgt (vgl. GA 11). Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen nicht als Invalideneinkommen zu qualifizieren sind. Somit hat die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘031.00 ermittelt.

6.5.             Nachfolgend zu prüfen ist noch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, welche ihr aktuell durch das Migrationsamt Basel-Stadt nicht verlängert worden sei und wogegen sie Rekurs erhoben habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem macht sie geltend, es sei ihren gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere dem Umstand, dass sie nur noch Tätigkeiten ausüben könne, welche ohne zwischenmenschliche Kontakte möglich sind, mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % Rechnung zu tragen (vgl. Beschwerde, S. 7). Ferner verweist sie darauf, dass sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente ergebe.

6.6.             Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

6.7.             Die Beschwerdegegnerin hat beim Invalideneinkommen trotz abgeschlossener Ausbildung der Beschwerdeführerin die Tabellenlöhne gemäss LSE TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht und damit die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt. Ferner ist auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass sie nur noch Tätigkeiten ausüben kann, welche ohne zwischenmenschliche Kontakte möglich sind, im Verweisprofil ausdrücklich mitumfasst (vgl. IV-Akte 126, S. 4). Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist.

6.8.             Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdeführer mit Jahrgang 1982 ist Staatsbürgerin von [...] und deutscher Muttersprache. Sie war bis 2011 durchgehend erwerbstätig und erhielt von ihren verschiedenen Arbeitgebern jeweils gute Arbeitszeugnisse. Weder das junge Alter der Beschwerdeführerin noch ihre Nationalität und Aufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA) rechtfertigen einen Abzug. Zum einen besteht im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung B für Drittstaaten vorliegend ein gefestigter Anspruch von fünf Jahren. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit dieser Art von Bewilligung bereits in der Schweiz gearbeitet und es sind keine Gründe für einen lohnsenkenden Einfluss ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Dies gilt ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da Teilzeitarbeit bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Deshalb besteht kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

6.9.             Im Ergebnis weist sich damit die Verfügung vom 12. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 139) als korrekt.

7.                   

7.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.127 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.01.2018 IV.2017.127 (SVG.2018.60) — Swissrulings