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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 IV.2017.122 (SVG.2018.41)

12. Dezember 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,543 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung für Geburts- und Frühinvalide ohne zureichende berufliche Kenntnisse

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Dezember 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. [...], Advokat, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.122

Verfügung vom 10. Mai 2017

Invaliditätsbemessung für Geburtsund Frühinvalide ohne zureichende berufliche Kenntnisse

Tatsachen

I.         

a) Die 1990 geborene Beschwerdeführerin litt während der Primarschule an grossen sprachlichen Auffälligkeiten und wurde deswegen heilpädagogisch gefördert. In der Orientierungsschule besuchte sie eine Kleinklasse. Über ihre Eltern wurde sie im Jahr 2006 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Diese erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hilfskraft Hauswirtschaft im [...]spital Basel (vgl. IV-Akte 22) und entrichtete hierfür ein kleines Taggeld. Die Beschwerdeführerin schloss die praktische Ausbildung mit einem „Kompetenznachweis“ erfolgreich ab (vgl. IV-Akte 36, S. 5) und fand im Anschluss daran eine Anstellung im Umfang von 80 % im Alters- und Pflegeheim „[...]“ in [...] als Mitarbeiterin Hotellerie/Hauswirtschaft (vgl. Bericht vom 22.10.2009, IV-Akte 36). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab (vgl. IV-Akte 37). Später erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 100 %.

b) Am 27. September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken, der Hüfte und einer Tarlov-Zyste sowie daraus entstehenden Nervenproblemen zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 38). Sie vermerkte, seit 23. April 2013 50 % arbeitsunfähig zu sein. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündet (vgl. IV-Akte 54). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 25. Februar 2014 mit, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien und ein Anspruch auf IV-Rente geprüft werde.

c) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie bei der Medizinische Abklärungsstelle MEDAS B____ in Auftrag (nachfolgend: MEDAS B____). Dieses wurde am 11. August 2015 erstattet (vgl. IV-Akte 104). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Januar 2016 mit, dass sie beabsichtige ihr bis 31. August 2015 eine befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (IV-Grad 58 %). Danach bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 113). Nachdem die Beschwerdeführerin unter Beilage von Arztberichten ihres behandelnden Arztes Dr. C____ und der Hausärztin Dr. D____, beide FMH Allgemeine Innere Medizin, Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akten 123 und 135), holte die Beschwerdegegnerin einen IV-Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E____ (vgl. IV-Akte 140) sowie zwei Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akten 127 und 143) ein und erliess am 10. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 146).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2017 bezüglich der Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. September 2015 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin über den 31. August 2015 hinaus eine unbefristete (mindestens) halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. September 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 25. September 2017 (Postaufgabe 27. September 2017) resp. Duplik vom 11. Oktober 2017 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerde-führerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. [...], Advokat, Basel.

IV.     

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           In der angefochtenen Verfügung gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von 1. April 2014 bis 31. August 2015 bei einem ermittelten IV-Grad von 58 % eine halbe Rente. Für die Zeit danach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B____ vom 11. August 2015 von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit aus und ermittelte ab 1. September 2015 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 33 % (vgl. IV-Akte 146).

2.2.           Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, das medizinische Gutachten sei mit diversen Mängeln und Widersprüchen behaftet, weshalb es keine genügende Abklärungsgrundlage bilde. Weitere Abklärungen seien unerlässlich.

2.3.           Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

3.                

3.1.           Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.2.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 125 V 256, 261 f. E. 4). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

3.3.           Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.4.           Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

3.5.           Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE):

Nach Vollendung von … Altersjahren

Vor Vollendung von … Altersjahren

Prozentsatz

21

70

21

25

80

25

30

90

30

100

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS B____ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie vom 11. August 2015 (vgl. IV-Akte 104). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin darin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 104, S. 27):

- Chronisches lumbospondylogenes und intermittierendes radikuläres Reizsyndrom mit/bei

- grosser perineuraler Zyste (Tarlov-Zyste) ausgehend von S2 beidseits, rechtsbetont mit/bei

- Status nach zweimaliger Zystenpunktion

- Status nach inkomplettem, rechtsbetontem Cauda-Syndrom mit lumboradikulärer Symptomatik S1 beidseits

- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung

- Chondrose L5/S1 mit paramedian, rechtsseitiger, dorsaler Diskusprotrusion L5/S1 und sekundär leichte Rezessusstenose S1 rechts

- Lese- und Rechtschreibestörung ICD-10 F81.0

- Verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit einer Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche sowie sprachlichen exekutiven Dysfunktionen bei deutlich unterdurchschnittlichem Verbal-IQ von 70.

4.2.           Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 104, S. 27):

- Status nach mittelgradig depressiver Episode ICD-10 F32.1

- Verdacht auf leichte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41

- Episodische Migräne ohne Aura

- Plattfüsse.

4.3.           4.3.1. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin Hauswirtschaft führten die Gutachter aus, es bestehe polydisziplinär medizinisch-theoretisch keine zumutbare und verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, wobei hier vor allem die rheumatologischen und neurologischen Befunde relevant seien (vgl. IV-Akte 104, S. 28). Aus psychiatrischer sowie neuropsychologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten die Rechenfähigkeit, fehlerfreies Schreiben sowie schnelles Lesen und Verstehen erfordern, das heisst sämtliche komplexen Tätigkeiten. Sehr einfache Tätigkeiten ohne Aufgabenwechsel mit nur Routinetätigkeit seien vollumfänglich zumutbar (vgl. a.a.O.).

4.3.2. Die Gutachter führten aus, für eine andere Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht unter Berücksichtigung eines positiven Fähigkeitsprofils ab dem Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens eine 80 %ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 104, S. 28 f.). Das genannte Fähigkeitsprofil umfasse nach dem rheumatologischen Teilgutachten vom Juni 2015 eine ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % in vorzugsweise wechselnden Körperpositionen ganztags. Die reduzierte Leistung ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und dem langsameren Arbeitstempo (vgl. IV-Akte 104, S. 70). Ferner hielten die Gutachter fest, es gelte aus psychiatrischer Sicht zu berücksichtigen, dass bei jeglicher Problemstellung, die die Beschwerdeführerin aus ihren einfachsten Routinearbeiten heraushole, mit einer Leistungseinbusse von 40 % bis 60 % gerechnet werden müsse. Schwankungen diesbezüglich seien überwiegend wahrscheinlich. Sehr einfache Tätigkeiten ohne Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routinetätigkeit seien vollumfänglich zumutbar. Schliesslich hielten die Gutachter fest, grundsätzlich seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeitstätigkeiten, vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu bewegen ganztags möglich (vgl. IV-Akte 104, S. 28 f.).

4.4.           Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. die umfangreiche Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 104, S. 2-15) und berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Damit erfüllt es die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.

4.5.           Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.

4.6.           4.6.1. Zunächst ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte ihrer behandelnden Ärzte sowie den von der Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Psychiaterin eingeholten IV-Bericht darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Vorliegend können weder dem Bericht von Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin/Rehabilitation, SSIPM, Oberarzt am [...]spital [...] vom 21. September 2016 noch dem Bericht der Hausärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin, vom 21. Oktober 2016 noch dem IV-Bericht von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 140) bislang unerkannt gebliebenen Aspekte entnommen werden.

4.6.2. Ferner stellt die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Interpretation, die von den Gutachtern attestierte 80 %ige Arbeitsfähigkeit gelte nur für einen geschützten Arbeitsplatz, eine ungenaue Lesart der gutachterlichen Ausführungen dar. Weder aus den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten noch aus denjenigen aus der Gesamtbeurteilung ergibt sich, dass eine Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft verneint werden müsste. Zudem ist an keiner Stelle von der Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes die Rede. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Teilgutachter habe zu Unrecht die von der behandelnden Psychiaterin Dr. E____ diagnostizierte Minderintelligenz verneint (vgl. Beschwerde, S. 10 und Bericht vom 23.1.2017, IV-Akte 140). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung von lic. phil. F____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsych. SIM und lic. phil. G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsych. SIM, mittels standardisierter Testverfahren untersucht wurde. Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung ergab sich bei der Beschwerdeführerin keine Minderintelligenz, sondern eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit einer Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche sowie sprachlichen exekutiven Dysfunktionen bei deutlich unterdurchschnittlichem Verbal-IQ von 70 (vgl. IV-Akte 104, S. 104, S. 50). Ferner wurde festgehalten, dass sich im Vergleich zur schulpsychologischen IQ-Abklärung, die eine Intelligenz teilweise im IV-Bereich ergeben hatte, bei den handlungsgebundenen Aufgaben deutliche Fortschritte gezeigt hätten, was den höheren Gesamt-IQ von 81 gegenüber dem früheren Gesamt-IQ von 74 erkläre (vgl. a.a.O. mit Hinweis auf den schulpsychologischen Bericht vom 12.5.2006, IV-Akte 12, S. 2). Sodann hat der psychiatrische Gutachter pract. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, darauf bezugnehmen ausdrücklich festgehalten, anlässlich der aktuellen Testung von lic. phil. F____ habe keine gesamthafte Minderintelligenz mehr festgestellt werden können (vgl. IV-Akte 104, S. 40 f.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt mit der aktuellen Testung und dem festgestellten Fortschritt bei den handlungsgebundenen Aufgaben eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für die Verneinung einer Minderintelligenz vor.

4.6.3. Darüber hinaus überzeugen die von der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebachten Einwände nicht. So trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, die im psychiatrischen Teilgutachten gemachten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seien mit der Gesamtbeurteilung nicht vereinbar (vgl. Beschwerde, S. 9) nicht zu. Die psychiatrische Einschätzung wird vorliegend in die gutachterliche Gesamtbetrachtung integriert und bildet mit ihr eine Einheit. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Teilgutachter zunächst auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit einging und dazu ausführte, sofern die in der neuropsychologischen Abklärung gemäss ICF eingeschränkten Funktionsbereiche am Arbeitsplatz nicht gefordert seien, bestehe keine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit (vgl. IV-Akte 104, S. 41). Sobald jedoch diese Funktionsbereiche gefordert seien, wären relevante Einschränkungen wie im Mini-ICF-APP dargestellt, zu erwarten, was zu einer vollen Anwesenheit bei der Arbeit mit gegebener Leistungsfähigkeit von maximal 60 % führe. Jegliche Problemstellung, die die Beschwerdeführerin aus ihrer einfachsten Routinearbeit heraushole werde diesen Wert auf sicher 40% reduzieren, weshalb Schwankungen überwiegend wahrscheinlich seien (vgl. IV-Akte 104, S. 41). Bezogen auf eine andere als die angestammte Tätigkeit führte der Gutachter aus, dass jegliche komplexeren Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin nicht möglich seien. Allenfalls seien andere sehr einfache Tätigkeiten ohne Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routineaufgaben denkbar, wobei auch dann die vorgenannten Angaben gelten würden (vgl. IV-Akte 104, S. 42). Die Leseart der Beschwerdeführerin, wonach nicht nur bei „jeglicher Problemstellung“, sondern bei „jeglicher Tätigkeit“ als solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Einschränkung von 40 bis 60 % zu rechnen sei, weil auch in einer allenfalls sehr einfachen Tätigkeit ohne Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routineaufgaben die im Mini-ICF-App als eingeschränkt beschriebenen Funktionen früher oder später gefordert wären (vgl. Beschwerde, S. 9), entspricht nicht der vom psychiatrischen Gutachter verwendeten Formulierung und überdehnt diesbezüglich die vom Gutachter gemachte Aussage deutlich. Aus der oben zitierten Wendung des psychiatrischen Teilgutachters, welcher über eine abgeschlossene Ausbildung als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt, ergibt sich klarerweise, dass die Beschwerdeführerin nach den im Gutachten aufgezählten neuropsychologischen Befunden gemäss Mini-ICF aus psychiatrischer Sicht in einer Arbeit ohne Rechnen, Lesen und Schreiben und ohne ein hohes Mass an Kommunikation nicht eingeschränkt ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Die vom Gutachter bezeichneten Schwankungen betreffen gerade ausdrücklich nur die komplexeren Tätigkeiten und nicht die von ihm bezeichnete einfache Routinearbeit. Vor diesem Hintergrund bleibt für die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Interpretation kein Raum. Dies ergibt sich auch aus der im Gutachten formulierten Gesamtbetrachtung, in welcher aus dem psychiatrischen Teilgutachten fast wörtlich zitiert wird („Sehr einfache Tätigkeiten ohne Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routinetätigkeit sind vollumfänglich zumutbar“) und in welcher im Anschluss daran abschliessend festgehalten wird, es seien der Beschwerdeführerin grundsätzlich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeitstätigkeiten, vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu bewegen ganztags möglich (vgl. IV-Akte 104, S. 28). Damit ist festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch nicht erkennbar ist. Die in der Gesamtbeurteilung festgestellte 80 %ige Arbeitsfähigkeit ist sehr wohl mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten vereinbar.

4.6.4. In Bezug auf das rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Juni 2015 beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % mit einem Vergleich zwischen dem MRI vom 16. Mai 2013 und dem von der Beschwerdeführerin in der Türkei angefertigten MRI vom 20. Mai 2015 begründet werde, ohne dass sich im Gutachten Ausführungen dazu fänden, ob die Qualität der MRI aus der Türkei mit den vorbestehenden identisch sei. Auffallend sei jedenfalls, dass MRI-Bilder aus dem Jahr 2013 im Gutachten abgebildet werden, während das in der Türkei erstellte MRI-Bild aus dem Jahr 2015 nicht aktenkundig sei (vgl. Beschwerde, S. 11; Replik, S. 3). Diesbezüglich ist auszuführen, dass das in Frage stehende MRI-Bild vom 20. Mai 2015 aus der Türkei im rheumatologischen Gutachten unter den bildgebenden Untersuchungen aufgeführt wird (vgl. IV-Akte 104, S. 65), so dass davon auszugehen ist, dass es dem Gutachter vorlag, auch wenn es im Gutachten nicht abgebildet ist. Darüber hinaus bildet eine Abbildung der radiologischen Befunde keine Voraussetzung für ein beweiswertiges Gutachten. Zusätzlich ist auszuführen, dass die Gutachterstelle das in Frage stehende MRI aus der Türkei Dr. I____, FMH Radiologie, Radiologisches Institut [...], [...], vorgelegt hatte. Dieser hat das MRI nachbefundet und dessen ausführlicher Bericht findet sich am Ende des rheumatologischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 104, S. 33). Wäre die Qualität des MRI aus der Türkei unzureichend gewesen, so hätte dies der Radiologe mit Sicherheit erwähnt.

4.6.5. Ferner kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11) aus der im rheumatologische Teilgutachten vom 30. Juni 2015 enthaltenen Feststellung, es bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer deutlichen Dekonditionierung und der muskulären Dysbalance die Indikation für intensive physiotherapeutische Massnahmen, nicht geschlossen werden, solche Massnahmen müssten vorgängig durchgeführt werden, bevor von der bescheinigten theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Regelfall wird die Arbeitsfähigkeit für den Untersuchungszeitpunkt bescheinigt. Falls eine Arbeitsfähigkeit erst nach einer bestimmten Behandlung erreicht werden kann, wird dies von den Sachverständigen jeweils angegeben. Aus dem rheumatologischen Gutachten geht diesbezüglich jedoch nicht hervor, dass der Abschluss dieser Massnahmen Voraussetzung für die attestierte 80 %ige Arbeitsfähigkeit wäre. Zudem findet im Gutachten entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11; Replik, S. 2) eine ausführliche Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von 50 % des behandelnden Arztes Dr. C____ statt. Einerseits werden die zahlreichen Arztberichte von Dr. C____ zu Beginn des Gutachtens ausführlich zitiert (vgl. IV-Akte 104, S. 3-8). Andererseits führte der rheumatologische Gutachter zur Begründung der von ihm attestierten höheren Arbeitsfähigkeit aus, dass er im Vergleich mit dem Bericht vom 22. April 2015 und der darin attestierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aktuell keine diffusen sensiblen Ausfälle beidseits mehr habe feststellen können und dass zum Zeitpunkt der Begutachtung auch keine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik bestanden habe (vgl. IV-Akte 104, S. 70). Zudem verwies er auf den Umstand, dass die kernspintomographische Verlaufskontrolle vom 20. Mai 2015 eine leichte Grössenreduktion der sakralen Tarlov-Zyste mit nun kernspintomographisch nicht mehr erkennbarer Kompression der Nervenwurzel S1 rechts zeige, weshalb er die Beschwerdeführerin ab Begutachtungszeitpunkt in einer leidensadaptierten Tätigkeit für 80 % arbeitsfähig erachte (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen sind schlüssig und plausibel. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während die Arbeitsfähigkeit für die mittelschwere bis schwere Tätigkeit 0 % betragen soll, nichts. In der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin keine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit jedoch eine leichte Tätigkeit mit entsprechendem Anforderungsprofil möglich und auch zumutbar sei, liegt kein Widerspruch.

4.6.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine im neurologischen Teilgutachten vom 28. April 2015 als nicht nachvollziehbar, weshalb neurologische Defizite als Folge der Tarlov-Zyste verneint würden. Immerhin werde festgehalten, dass die MRI LWS vom 16. Mai 2013 eine Verlagerung der Nervenwurzel S1 rechts und S2 beidseits mit möglicher Kompression der weiter distalen Nervenwurzeln zeige (vgl. Beschwerde, S. 11). Auch dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, wird das MRI vom 24. Juni 2013 von der neurologischen Sachverständigen in ihrem Teilgutachten aufgeführt und lag ihr damit vor (vgl. IV-Akte 104, S. 56). Ob und in welchem Umfang eine radikuläre Problematik besteht, lässt sich nicht alleine anhand eines MRI beurteilen. Massgebend ist vielmehr die klinische Untersuchung. Die Neurologin hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gezielt im Hinblick auf eine radikuläre Reizsituation untersucht und das Vorliegen einer solchen ausdrücklich verneint. Insbesondere wies sie mit einer nachvollziehbaren Begründung darauf hin, dass Tarlov-Zysten nur zu einem geringen Teil symptomatisch würden und deshalb schwer zu beurteilen seien. Anders als der behandelnde Arzt Dr. C____ im Jahr 2013, welcher ein leicht positives Lasègue-Zeichen sowie eine Hyposensibilität im Dermatom S1 und S2 rechts festgestellt hatte (vgl. IV-Akte 104, S. 53), beurteilte die neurologische Sachverständige anlässlich der gutachterlichen Untersuchung das Lasègue-Zeichen formal nicht als positiv und gab an, der Langsitz sei knapp möglich und die Sensibilitätsstörung im rechten Bein lasse sich nicht einem bestimmten Dermatom zuordnen (vgl. IV-Akte 104, S. 56 und 58). Ferner stellte sie mittellebhafte Muskeleigenreflexe fest. Auch der rheumatologische Sachverständige fand keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Anlässlich seiner Untersuchung und derjenigen des allgemeininternistischen Gutachters war das Lasègue-Zeichen ebenfalls negativ und die Oberflächensensibilität erhalten (vgl. IV-Akte 104, S. 22 und 64). Daraus folgt, das sich die neurologische Teilgutachterin differenziert mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und dabei anhand ihrer eigenen Untersuchungsbefunde umfassend und begründet hat, weshalb sie hinsichtlich der radikulären Problematik zu einer anderen Auffassung gelangt ist.

4.7.           Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Indizien vorliegen, welche die Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage stellen würden. Das polydisziplinäre Gutachten vom 11. August 2015 ist in allen Teilen überzeugend und vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.

5.                

5.1.           In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin richtig ermittelt hat.

5.2.           5.2.1. Die Beschwerdegegnerin legte hinsichtlich des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 324 entsprechend 80 % des Durchschnittslohnes der LSE vor Vollendung des 25. Altersjahres einen Betrag von Fr. 61'600.00 zu Grunde. Dies ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 die im November 1990 geborene Beschwerdeführerin 23 Jahre resp. 24 Jahre vollendet hatte und daher unter die massgebende Altersstufe fiel.

5.2.2. Allerdings werden in der angefochtenen Verfügung die weitere Einkommensentwicklungen gemäss den IV-Rundschreiben Nr. 329 und Nr. 345 nicht berücksichtigt. Mit dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014, welches das obgenannte Rundschreiben Nr. 324 aufhob, fand eine Erhöhung des massgebenden Einkommens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 statt. Dieses betrug nunmehr in der Altersklasse bis zum vollendeten 25. Altersjahr Fr. 66‘000 und ab dem vollendeten 25. Altersjahr Fr. 74‘250. Nach dem IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016, mit welchem das IV-Rundschreiben Nr. 329 aufgehoben wurde, fand eine leichte Herabsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 statt. Letzteres betrug ab dem vollendeten 25. Altersjahr neu Fr. 73‘350. Daraus folgt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2015, in welchem die Beschwerdeführerin 24 Jahre alt war, nach dem Rundschreiben Nr. 329 von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘000 auszugehen ist. Ab dem 1. November 2015 (trotz Vollendung des 25. Altersjahres am 11. November 2015 wird bereits ab Anfang November gezählt, da Art. 26 Abs. 1 IVV den Anspruch nicht erst im Monat danach entstehen lässt) bis zum 31. Dezember 2016 ist demgegenüber ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 74‘250 resp. ab dem 1. Januar 2017 ein solches von Fr. 73‘350 massgebend.

5.3.           Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss TA 1 Total Frauen (Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) abgestellt. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung ist jedoch nicht die LSE 2012, sondern die LSE 2014 massgebend (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 in fine, wonach rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind). Nach der LSE 2014, TA 1, Total Frauen (Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) betrug für die Beschwerdeführerin das Invalideneinkommen im Jahre 2014 bei einem Pensum von 50 % Fr. 26‘896 (bei 100% Pensum Fr. 53‘793). Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ist die jeweilige Nominallohnentwicklung (+0,5 für 2015, +0,8 für 2016 gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik sowie +0,5 für 2017 gemäss dem Durchschnitt der bisher bekannten Quartalsschätzungen) zu berücksichtigen. Da gemäss dem vollumfänglich beweiskräftigen medizinischen Gutachten ab 1. Juni 2015 von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, beträgt das Invalideneinkommen vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 Fr. 27‘031 (=50% von Fr. 53‘793 +0.5 %) und ab 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 Fr. 43‘250 (=80 % von 53‘793 Fr. +0.5 %), für das Jahr 2016 Fr. 43‘596 (=80 % von 53‘793 +0,5 % +0,8 %) und für das Jahr 2017 Fr. 43‘814 (=80 % von 53‘793 +0,5 % +0,8 % +0,5 %).

5.4.           5.4.1. Bevor die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin geprüft werden können, bleibt noch zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat.

5.4.2. Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).

5.4.3. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, ein Abzug sei nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen Faktoren bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommen würden.

5.5.           5.5.1. In der Tat erfüllt die Beschwerdeführerin die Kriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität und Beschäftigungsgrad vorliegend nicht. Dennoch verkennt die Beschwerdegegnerin mit der Verweigerung eines leidensbedingten Abzuges aus medizinischen Gründen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist vorliegend festzustellen, dass sich Art und Summe der gutachterlich dargestellten Einschränkungen derart lohnsenkend auswirken, dass ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist.

5.5.2. Zur Begründung ist in einem ersten Schritt eine Rückschau auf die gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wie sie im Jahre 2007 und damit noch vor dem Einstieg ins Erwerbsleben bestand. In einem zweiten Schritt ist die damalige medizinische Situation mit der aktuellen Ausgangslage zu vergleichen.

5.6.           5.6.1. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden kognitiven Einschränkungen sind bereits seit ihrer Kindheit vorhanden. Noch während der Schulzeit machten sie eine heilpädagogische Förderung und den Besuch einer Kleinklasse notwendig. Im Rahmen der anschliessenden erstmaligen beruflichen Ausbildung musste die Beschwerdeführerin wiederum unterstützt werden (vgl. Mitteilung Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 2.7.2007, IV-Akte 22). Wie sich aus den Akten ergibt, konnte die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Ausbildung zur Hilfskraft Hauswirtschaft im [...]spital Basel wiederholt auf einen besonderen Goodwill des Ausbildungsbetriebs zählen und während der gesamten Ausbildung lebenspraktischen Förderunterricht besuchen (vgl. Ausführungen im Bericht des [...]spitals Basel vom 22.10.2009, IV-Akte 36). Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem gut abgestützten Setting gute Noten erzielte und die Ausbildung erfolgreich abschliessen konnte, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei um eine niederschwellige Ausbildung im Grenzbereich zu einem geschützten Arbeitsplatz handelte. Namentlich kann der von der Beschwerdeführerin erworbene „Kompetenznachweis“ (vgl. IV-Akte 36, S. 5) nicht mit einem Fähigkeitsausweis, Diplom oder ähnlichem gleichgesetzt werden.

5.6.2. Nach Abschluss der Ausbildung im [...]spital konnte die Beschwerdeführerin eine in den Akten explizit als „Anschlusslösung“ bezeichnete Arbeitsstelle im Alters- und Pflegeheim [...]“ in [...] als Mitarbeiterin Hotellerie (Service, Raumpflege, Wäscheversorgung) antreten. Nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin würde der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erzielte Lohn in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr. 48'807.20 jährlich (inkl. 13. Monatslohn) betragen (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 110, S. 1). Dabei vermerkte die Arbeitgeberin jedoch ausdrücklich, dass der angegebene Lohn nicht den Leistungen entspreche (vgl. IV-Akte 110, S. 4). Ein der Leistung entsprechender Lohn würde tiefer ausfallen (vgl. a.a.O.). Es kommt hinzu, dass der vorstehend angegebene Lohn deutlich unter dem Tabellenlohn gemäss LSE 2014 Total Frauen im Kompetenzniveau 1 von Fr. 51‘600 (Fr. 4‘300* 12) liegt. Auch dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ausbildung und der mit dem „Kompetenznachweis“ erzielte Lohn in der Nähe eines geschützten Arbeitsplatzes anzusiedeln sind.

5.6.3. Bei der vorgenannten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hotellerie/Hauswirtschaft in einem Alters- und Pflegeheim – zugleich ihrer ersten und einzigen Arbeitsstelle – war die Beschwerdeführerin vorwiegend körperlich arbeitstätig. So gehörten nach dem in den Akten liegenden Arbeitszeugnis unter anderem folgende Tätigkeiten zu ihren Aufgaben: Reinigungsarbeiten in den sanitären Anlagen/Garderoben/öffentlichen Räumen und Bewohnerzimmern, Mitarbeit in der Wäscherei und Verteilung der Wäsche im ganzen Haus sowie Mitarbeit im Speisesaal und Restaurant, insb. Büffet und Service (vgl. IV-Akte 52, S. 1). Im Jahre 2013 traten bei der Beschwerdeführerin rheumatologisch-neurologischen Beschwerden hinzu. In der Folge reduzierte sie zunächst ihr Pensum und verlor danach die Stelle. Nach den Ausführungen im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B____ ist die Tätigkeit als Mitarbeiterin Hotellerie/Hauswirtschaft wie auch jede andere mittelschwere und schwere Tätigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr unbestrittenermassen nicht mehr möglich. Aufgrund der rheumatologisch-neurologischen Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin nur noch eine leichte, wechselbelastete Tätigkeit zumutbar. Zugleich geht aus den im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung erhobenen neuropsychologischen Testergebnissen mit aller Deutlichkeit hervor, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Arbeitsfähigkeit nur bei praktischen Tätigkeiten verwertbar ist und kognitiv anspruchsvollere Anforderungsprofile für sie nicht in Frage kommen. Insofern weist der behandelnde Arzt Dr. C____ in seiner Stellungnahme zum Gutachten sinngemäss zu Recht darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts der beschriebenen defizitären neuropsychologischen Funktionen viel anderes als eine körperliche Tätigkeit gar nicht in Frage kommt (vgl. Bericht vom 21.9.2016, IV-Akte 135, S. 3). In medizinischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin jedoch in der Verwertung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit seit dem Auftreten der Tarlov-Zyste deutlich stärker eingeschränkt als noch bei ihrem Einstieg ins Berufsleben. In erwerblicher Hinsicht kommt hinzu, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene von der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch – ohne Ausbildung – erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 53‘793 gemäss LSE 2014, TA 1, Total Frauen (Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden bei einem Pensum von 100 %) deutlich über dem von der Beschwerdeführerin vor Hinzutreten der Tarlov-Zyste mit einer entsprechenden Ausbildung tatsächlich erzielten Einkommen liegt.

5.6.4. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin aktuell die Schwierigkeit zu meistern, eine ihr zumutbare körperlich leichte Tätigkeit mit der seit ihrer Kindheit bestehenden unterdurchschnittlichen Intelligenz mit Teilleistungsschwäche (Lese- und Rechtschreibestörung, Wortfindungsstörungen, vgl. IV-Akte 104, S. 15 und 21) unter einen Hut zu bringen. Insbesondere im Dienstleistungssektor, wo körperlich leichte Tätigkeiten häufig anzutreffen sind, ist anzunehmen, dass sich das ungünstige Zusammenspiel zwischen ihren körperlichen und ihren psychischen Einschränkungen besonders nachteilig auswirkt und ihr die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich erschwert, was einen leidensdingten Abzug in der Höhe von 20 % rechtfertigt. Das Invalideneinkommen beträgt damit für das Jahr 2014 neu Fr. 21‘517, für 2015 Fr. 21‘625 bei einem 50 % Pensum resp. Fr. 34‘600 bei einem 80 % Pensum, für 2016 Fr. 34‘877 und für 2017 Fr. 35‘051.  

5.7.           Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich für den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin was folgt:

Zeitraum

Alter

AF

IV-Grad

1.4.2014

31.10.2014

23

50 %

61‘600 – 21‘517 : 61‘600 * 100 = 65,0 %

1.11.2014

31.12.2014

24

50 %

61‘600 – 21‘517 : 61‘600 * 100 = 65,0 %

1.1.2015

31.8.2015

24

50 %

66‘000 – 21‘625 : 66‘000 * 100 = 67,2 %

1.9.2015

31.10.2015

24

80 %*

66‘000 – 34‘600 : 66‘000 * 100 = 47,5 %

1.11.2015

31.12.2015

25

80 %

74‘250 – 34‘600 : 74‘250 * 100 = 53,0 %

1.1.2016

31.10.2016

25

80 %

74‘250 – 34‘877 : 74‘250 * 100 = 53,0 %

1.11.2016

31.12.2016

26

80 %

74‘250 – 34‘877 : 74‘250 * 100 = 53,0 %

ab 1.1.2017

26

80 %

73‘350 – 35‘051 : 73‘350 * 100 = 52,2 %

* AF ab Juni 2015 gemäss rheumatologischen Gutachten mit dreimonatiger Übergangsfrist

5.8.           Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit vom 1. April 2014 bis 31. August 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelrente, ab 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 Anspruch auf eine Viertelrente und ab 1. November 2015 Anspruch auf eine halbe Rente.

6.                

6.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ihrem IV-Grad entsprechende Rentenleistungen auszurichten.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

6.3.           Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 bis 31. August 2015 eine Dreiviertelrente, vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 eine Viertelrente und ab 1. November 2015 eine halbe Rente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Lic. iur. K. Zehnder                                                   MLaw K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.122 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.12.2017 IV.2017.122 (SVG.2018.41) — Swissrulings