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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.107 (SVG.2017.307)

31. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,196 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigkeit; Umschulung

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwältin, [...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.107

Verfügung vom 6. April 2017

Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigkeit; Umschulung

Tatsachen

I.         

a) Die 1980 in Basel-Stadt geborene Beschwerdeführerin war von 2006 an als Primarlehrperson tätig. Im Jahr 2007 erlitt sie einen Snowboardunfall mit konsekutiver Schmerzsymptomatik im Nacken-Schulterbereich, migräneartigen Kopfschmerzen und Symptomen einer posttraumatischen Störung. Von Januar 2008 bis April 2008 kam es deswegen zu einer Hospitalisierung in der Klinik C____ (vgl. Austrittsbericht vom 10. April 2008, IV-Akte 30). Ab Mai 2011 kam es infolge eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und zur Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung (Anmeldeformular vom 16. Dezember 2011, IV-Akte 1). Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschrieb die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung als „Kopfschmerzen, Seh-, Sprechstörungen, Gleichgewichts- und Koordinationsschwierigkeiten, Verlangsamung im Denken/Handel etc., extrem reizempfindlich, plötzlich auftretende Attacken (deswegen sehr erschöpft) und grosses Ruhe- und Erholungsbedürfnis“. Von Ende 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juli 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin noch mit einem reduzierten Pensum von 15% bis 20% als Begleitund Förderlehrperson. Parallel dazu absolvierte die Beschwerdeführerin den Vorkurs an der Hochschule [...] und begann danach den Bachelorstudiengang „Bildende/r Künstler/in FH“ (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3, 8; IV-Akte 81 S. 20ff.).

b) Die Beschwerdebeklagte tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Unter anderem führte sie eine Haushaltabklärung bei der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 25. September 2013, IV-Akte 37) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten der MEDAS D____ vom 10.Juni 2015, IV-Akte 65). Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2016 (IV-Akte 69) lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Leistungsanspruch infolge eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 26% ab. Vertreten durch B____ liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. Februar 2016 (IV-Akte 74) und vom 31. März 2016 (IV-Akte 81) zum Vorbescheid vernehmen. Am 6. April 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102).

II.       

Weiterhin vertreten durch B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 Beschwerde und ersucht um Gewährung beruflicher Massnahmen sowie um Ausrichtung einer angemessenen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 27. Juli 2017. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 21. August 2017.

III.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 bewilligt.

IV.     

Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht die Beschwerdegegnerin am 8. September 2017 weitere Aktenstücke, insbesondere Rapporte, das Protokoll und das Stammdatenblatt ein. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Ihre Stellungnahme datiert vom 3. Oktober 2017.

V.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Oktober 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 6. April 2017 lehnt die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26% ab. Sie stützt sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS D____, wonach die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeiten im Umfang von fünfeinhalb Stunden täglich auszuüben. Der erlernte Beruf der Primarlehrperson ermögliche der Beschwerdeführerin durchaus Alternativtätigkeiten, weshalb berufliche Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung nicht angezeigt seien.

2.2.           Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf das MEDAS-Gutachten könne schon aus formellen Gründen nicht abgestellt werden, da es den formellen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 nicht entspreche. Die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage ferner maximal 50% (vgl. Beschwerde Ziff. 91). Sodann sei aus ihrer Sicht das Unterrichten von Kindern, sei es auch in Kleingruppen, nicht realistisch. Sie sehe ihre Einsatzmöglichkeiten vielmehr in Bereich der Erwachsenenbildung. Dafür sei eine entsprechende Umschulung jedoch unerlässlich (vgl. Beschwerde Ziff. 88ff). Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invaliditätsgrades und macht geltend, es müsse auf Seiten des Valideneinkommens von einer Vollzeittätigkeit ausgegangen werden.

3.                

3.1.           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2.           3.2.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zu Grunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen zu beleuchten.

3.3.           3.3.1. Im Fokus steht dabei das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D____ vom 10. Juni 2015 (IV-Akte 65), welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde.

3.3.2. Das darin enthaltene rheumatologische Teilgutachten nennt ein chronifiziertes therapierefrektäres zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom mit Halbseitensymptomatik rechts ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat bei Status nach Snowboardunfall am 18. November 2007 mit Contusion der ganzen Wirbelsäule und einer Commotio cerebri als Diagnose mit Krankheitswert, misst ihm jedoch mangels objektivierbarer Befunde weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-Akte 65 S. 34). Aus neurologischer Sicht werden rezidivierende Episoden mit Bewusstseins- und Wahrnehmungsstörungen, wahrscheinlich dissoziativ, DD epileptisch oder migräneartig sowie chronische Kopfschmerzen, DD Migräne mit Aura, sowie ein Status nach Snowboardunfall im November 2007 genannt. Es wird ausgeführt, aus rein neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine den geklagten Beschwerden zugrunde liegende neurologische Erkrankung vorhanden, weshalb von Seiten der Neurologie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werden könne. Die Kopfschmerzen alleine würden keine Einschränkung rechtfertigen (vgl. IV-Akte 65 S. 24). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung konnten die Gutachterinnen sodann keine kognitiven Störungen feststellen, die sich auf die bisherige Tätigkeit einschränkend auswirken würden (IV-Akte 65 S. 59).

3.3.3. Einschränkend auszuwirken scheinen sich jedoch psycho-pathologische Befunde. So erklärt die psychiatrische Teilgutachterin nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin und Würdigung der gesamten Umstände, es zeige sich das Bild einer sehr verängstigten, kämpfenden und unter starken Schmerzen leidenden Frau, die viele Strategien erlernt habe, um unerwünschte Erinnerungen zu verdrängen. Trotzdem leide sie unter Wiedererleben, vermeide gewisse Situationen oder Gedanken und zeige ein ausgeprägtes Bild von Übererregbarkeit. Das seien Kriterien einer posttraumatische Belastungsstörung ([PTBS] ICD-10: F43.1). Daneben bestünden eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10: F44.7), eine mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Letztere, sowie die depressive und die dissoziative Störung seien mit grosser Wahrscheinlichkeit als komorbide Störungen der PTBS zu werten. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele Ressourcen und könne sich gut an Regeln und Organisationsabläufe halten, sofern weder Druck noch Erwartungen bestünden. Die Kopfschmerzen würden jedoch die Durchhaltefähigkeit einschränken, weshalb sie die Möglichkeit haben müsse, sich die Arbeit selbstständig und flexibel einzuteilen und Pausen einzulegen. Die Gruppenfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ebenfalls stark vermindert, weshalb es von Vorteil wäre, wenn sie von zu Hause aus arbeiten könnte und nur mit Kleingruppen zu tun hätte. Eine derlei ausgestaltete Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit während fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar. Eine qualitative Einschränkung bestehe in der Unberechenbarkeit der dissoziativen Anfälle, weswegen die Beschwerdeführerin den Kindern als Lehrperson nicht mehr zumutbar sei. Bezüglich medizinischer Massnahmen regt die Gutachterin die Weiterführung der Traumatherapie hin zu einem nächsten Schritt der Konfrontation mit dem erlittenen Trauma an. Eine adäquate Therapie könne mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität und zu einer massgeblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen (IV-Akte 65 S. 44ff.).

3.3.4. Zusammenfassend hält das MEDAS-Gutachten fest, die Beschwerdeführerin sei infolge der psychiatrischen Diagnosen seit Herbst 2011 nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Klassenlehrerin auszuüben. Für die Aufgabe als Lehrperson ohne weitere Funktionen bestehe eine mindestens 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andere angepasste Verweistätigkeiten seien ihr ebenfalls für fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar (IV-Akte 65 S. 12).

3.4.           3.4.1. Aus rein somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dies darf aus dem lege artis erstellten MEDAS-Gutachten gefolgert werden. Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. September 2015 (IV-Akte 67) zutreffend ausführt, erfüllt jedes der genannten somatischen Teilgutachten die Anforderungen formeller und inhaltlicher Art. Insbesondere setzt sich das neurologische Teilgutachten mit den Berichten des Schweizerischen [...]-Zentrums vom 25. Juli 2013 (IV-Akte 49 S. 10ff.) und vom 6. Januar 2014 (IV-Akte 45.1 S. 2ff.) und den Beurteilungen der behandelnden Neurologin, Dr. med. E____, eingehend auseinander. Ferner ist es in seiner Begründung durchwegs nachvollziehbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der Beweiskraft keine Zweifel zu wecken.

3.4.2. Mindestens so einlässlich und überzeugend begründet das psychiatrische Teilgutachten, dass es erhebliche psychopathologische Befunde sind, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit quantitativ und qualitativ einschränken. Nichts spricht dagegen, darauf abzustellen. Wenn die behandelnden Ärztin, Dr. med. F____, der Meinung zu sein scheint, eine angepasste Arbeit sei maximal zu 50% zumutbar (vgl. Beschwerde Ziff. 87) so weicht sie damit nur geringfügig von der gutachterlichen Beurteilung ab. In Anbetracht der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag besteht deswegen keine Veranlassung die medizinische Administrativexpertise in Frage zu stellen, zumal kein aktueller entsprechender Bericht die tiefere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit näher begründet. Zwar ist der behandelnden Ärztin einzuräumen, dass sie die Beschwerdeführerin seit Jahren begleitet und ihr dadurch eine andere Wahrnehmung möglich ist. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Anders verhielte es sich, wenn Dr. med. F____ objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen würde, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben sind und die geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachterin hat sich mit der behandelnden Ärztin telefonisch unterhalten, sodass angenommen werden darf, deren Eindruck habe Eingang in die Schlussfolgerungen der Gutachterin gefunden (vgl. psychiatrisches Teilgutachten IV-Akte 65 S. 41). In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 überprüft der RAD das psychiatrische Teilgutachten zudem unter dem Aspekt der Standardindikatoren und gelangt zum Ergebnis, dass daran festgehalten werden kann (vgl. IV-Akte 68 S. 5ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann bezüglich der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik, es fehle an der Standardindikatorenprüfung, vollumfänglich verwiesen werden. Abgesehen davon verliert ein gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten nicht ohne Weiteres seinen Beweiswert, solange es eine schlüssige Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8). Dies ist vorliegend der Fall.

3.5.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als erwiesen betrachtet werden können. Der Beschwerdeführerin ist die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Klassenlehrperson an einer Primarschule seit Herbst 2011 nicht mehr möglich. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit hingegen ist ihr im Rahmen von rund 5.5 Stunden täglich zumutbar.

4.                

4.1.           4.1.1. Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätig einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 16 ATSG). Für den anderen Aufgabenbereich wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades finden einzig die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im sogenannten Aufgabenbereich Berücksichtigung, nicht jedoch Freizeitaktivitäten oder alltägliche Lebensverrichtungen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Darunter fallen praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen oder ehrenamtliche Engagements (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche Aktivitäten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl., Art. 28a N 71 mit Hinweisen).

4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat im September 2013 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt (Abklärungsbericht vom 25. September 2013 IV-Akte 37), anlässlich derer diese erklärt hat, sie habe zu Gunsten von Freizeit und Hobby reduziert gearbeitet. Ursprünglich habe sie beim Arbeitgeber um ein höheres Pensum ersucht, was aber aus betrieblichen Gründen nicht möglich, und von ihr dann so akzeptiert worden sei. Da ihr der Lohn gereicht habe, habe sie keine Arbeitsbemühungen getätigt (IV-Akte 38). Die Erledigung des Haushaltes habe bei diesen Überlegungen keine Rolle gespielt. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer reinen Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich aus und ermittelt den Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleiches.

4.2.           4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich).

4.2.2. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 142 V 290 E. 5).

4.2.3. Das Invalideneinkommen wiederum bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG). Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 142 V 290 E. 5).

4.3.           Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 26% ermittelt hat. Darauf und auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere ist auch die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der LSE Tabelle TA1 Ziff. 85, Kompetenzniveau 3 nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschaden Tätigkeiten im Bereich „Unterricht und Erziehung“ zumutbar bleiben. Dem Umstand, dass sie nicht mehr als Klassenlehrperson arbeiten kann trägt das um - bezogen auf ein 100% Pensum - 15% tiefere Invalideneinkommen Rechnung. Festzuhalten bleibt, dass infolge einer Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von rund 70% selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, zumal gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog zur gemischten Methode auch bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich die prozentuale Erwerbseinbusse zusätzlich zu gewichten wäre (BGE 142 V 290 E. 7.3). Damit hat es bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 26% sein Bewenden (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, parallel zu den Wiedereingliederungsversuchen an der Primarschule habe sie im Januar 2012 den Vorkurs „Gestaltung und Kunst“ an der Schule [...] begonnen und nach dessen Abschluss im Herbst 2014 den Studiengang „Bachelor of Arts (FH) in Bildender Kunst“ anhand genommen, um künftig in diesem Bereich in der Erwachsenenbildung tätig sei zu können. Sie ersucht die Beschwerdegegnerin darum, ihr im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Kosten dieser Ausbildung, bestehend aus einer Studiengebühr in der Höhe von Fr. 4‘560.-- für den Vorkurs und den Semestergebühren von Fr. 18‘310.-- für das Bachelorstudium zu entschädigen. Gleichzeitig seien ihr ab Januar 2012 Ausbildungstaggelder zu gewähren (vgl. Einwand zum Vorbescheid, IV-Akte 81).

5.2.           5.2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1 und 131 V 19 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).

5.2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet. Die Erwerbseinbusse bemisst sich an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 110 f. E. 2b).

5.3.           5.3.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie lehne eine Umschulung in den Kunstbereich ab. Zur Begründung wird ausgeführt, einerseits stünden der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zur Primarlehrerin ohne Umschulung etliche Möglichkeiten zum Berufswechsel offen. Anderseits sei aus den Unterlagen zu ersehen, dass eine Ausbildung zur Künstlerin eher unsichere Einkommensmöglichkeiten biete. Die Haltung der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar und es erscheint in der Tat fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch diese Ausbildung ihre Erwerbsfähigkeit wird erhalten oder gar verbessern können. Zum einen erfordert die Tätigkeit als Dozentin im künstlerischen Bereich - wie sie selbst ausführt - ein Diplom auf Ebene Master of Arts (IV-Akte 81 S. 9 Ziff. 53). Der Weg zur Erwachsenenbildnerin wird demnach mit Erreichen des Bachelors vermutlich noch nicht abgeschlossen sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selber bezweifelt, dass sie ein Pensum von fünf bis sechs Stunden täglich in der Erwachsenenbildung tatsächlich durchhalten kann (IV-Akte 81 S. 9 Ziff 54).

5.3.2. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb die Frage nach der Übernahme der Umschulung vorliegend unbeantwortet bleibt. Angesichts der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse, welche die Beschwerdeführerin erleidet, kann jedoch nicht jeglicher Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Vornherein verneint werden. Die Beschwerdegegnerin wird mit der Beschwerdeführerin zu prüfen haben, welche Massnahmen dem Eingliederungszweck angemessen und notwendig sind und hernach darüber formell entscheiden müssen. Zu denken ist etwa an Massnahmen, die darauf abzielen, die Beschwerdeführerin auf der Basis ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung in eine angepasste Tätigkeit zu integrieren.

6.                

6.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2017 abzuweisen.

6.2.           Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.           Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht Honorare in der Regel als Pauschalen zu. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Praxisgemäss beträgt die Pauschale für einen durchschnittlichen Fall mit doppeltem Schriftenwechsel Fr. 2‘650.-- inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da die Rechtsvertreterin im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Aktenherausgabe einen gewissen Mehraufwand zu verzeichnen hatte, erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘900.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘900.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 232.-- (8%) MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.107 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.10.2017 IV.2017.107 (SVG.2017.307) — Swissrulings