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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 IV.2017.103 (SVG.2017.340)

8. November 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,808 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Glaubhaftmachung einer Verschlechterung im Rahmen der Neuanmeldung.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. November 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.103

Glaubhaftmachung einer Verschlechterung im Rahmen der Neuanmeldung.

Verfügung vom 7. April 2017

Tatsachen

I.         

a)           Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Betriebsarbeiter/Kehrichtlader bei der [...] AG (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. Mai 1998, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 29 ff.; Firma im [...] aus dem Handelsregister gelöscht). Am 11. Mai 1998 meldete er sich erstmals wegen eines Bandscheibenvorfalls und eines Bandscheibenrisses bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1, S. 17 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin insbesondere medizinische Abklärungen durchgeführt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 11. November 1999 (IV-Akte 5) und Verfügung vom 6. Dezember 1999 (IV-Akte 6) ab.

b)           Am 3. August 2000 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsgesuch wegen Rückenschmerzen (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene, IV-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin klärte den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab und sprach ihm ‑ im Wesentlichen gestützt auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 11. Oktober 2001, IV-Akte 25, und Gutachten der der psychiatrischen Klinik D____ vom 8. März 2002, IV-Akte 30), mit Vorbescheid vom 5. April 2002 (IV-Akte 31) und Verfügung vom 30. Mai 2002 (IV-Akte 36) eine ganze Invalidenrente zu.

c)            Im Jahr 2008 führte die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren durch. Mit Mitteilung vom 23. Dezember 2008 (IV-Akte 52) bestätigte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.

d)           Im Rahmen eines im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Revisionsfragebogen, IV-Akte 56) liess die Beschwerdegegnerin zwei Verlaufsgutachten erstellen (rheumatologisches Gutachten des E____spitals Basel vom 12. Februar 2014, IV-Akte 69, und psychiatrisches Gutachten der F____ Basel [F____] vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Januar 2015, IV-Akte 80), hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 101) in der Folge auf. Sie begründete dies mit einer gesundheitlichen Verbesserung und einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 10%. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2015.109 vom 19. Januar 2016 (IV-Akte 124) ab.

e)           Bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens hatte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung mit der Bitte um Sistierung bis zum Abschluss des Verfahrens beim Sozialversicherungsgericht einreichen lassen (Schreiben vom 10. September 2015, IV-Akte 112). Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und zur Einreichung eines entsprechenden Arztberichtes auf (IV-Akte 126). Der Beschwerdeführer reichte trotz bis zum 23. September 2016 verlängerter Frist (vgl. Schreiben vom 23. August 2016, IV-Akte 128) keinen Arztbericht ein. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2016 (IV-Akte 131) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass sie gedenke, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten und das Gesuch um eine weitere Fristerstreckung vom 23. September 2016 (IV-Akte 129) zur Einreichung eines Arztberichtes abzulehnen. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. November 2016, IV-Akte 132) und einen neuen Arztbericht der F____ einreichen (Schreiben vom 1. März 2017 mit dem Bericht, IV-Akte 141). Nachdem sie den Bericht der F____ dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Bericht vom 13. März 2017, IV-Akte 143), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 145).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom 11. September 2015 einzutreten. In verfahrensrechtlichere Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Rechtsanwalt, Basel, beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 2. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dass er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung vom 11. Mai 2015 wesentlich verändert habe. Aus dem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht der F____ vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141, S. 2 ff.) ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom Mai 2015.

2.2.           Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm gerade im Bericht der F____ vom 23. Januar 2017 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode attestiert werde und damit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. Mai 2015 glaubhaft gemacht sei. Deshalb sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch vom 11. September 2015 einzutreten.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist.

3.                

3.1.           Die IV-Stelle muss auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente ‑ wie auf ein Gesuch um Revision einer solchen ‑ eintreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]¸ vgl. BGE 133 V 108, 110 f. E. 5.1 f. und BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 8C_415/2016 vom 30. August 2016 E. 2, 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

3.2.           Die anschliessende materielle Prüfung erfolgt analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).

Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stellte die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 101) im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologisches Gutachten des E____spitals Basel vom 12. Februar 2014 (IV-Akte 69) und das psychiatrische Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2014 (IV-Akte 77) ein.

Die rheumatologischen Gutachter E____spitals Basel stellten damals die folgenden Diagnosen (IV-Akte 69, S. 13 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzausweitung

- St. n. Diskektomie L4/5 und beidseitiger Fenestration (22.08.97)

- St. n. Diskektomie L3/4 (2001)

aktuell: kein Anhalt für Neurokompression, seit 2001 stabiler Verlauf

2. Chronisches cerviko- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom

- Diskusprotrusion HWK 3/4 (MRI 2000)

multisegmentale degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule (MRI 3/2011)

aktuell: kein Anhalt für Neurokompression

3. Aktenanamnestisch mittelgradig bis schwere depressive Störung

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Diabetes mellitus Typ 2 - unter oraler antidiabetischer Medikation           

Die Gutachter kamen zum Schluss, die Ausführung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Kehrichtabfuhr sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Aktenanamnestisch bestehe diese Arbeitsunfähigkeit seit 2001. Aus rheumatologischer Sicht seien ihm zudem Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit (z.B. Heben von Lasten über 2 kg) der Wirbelsäule beanspruchen, stehende oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen nicht zumutbar. Eine leichte Tätigkeit im Sitzen, die mit häufigem Aufstehen und leichte Bewegung verbunden werden könnte, erachteten sie als vertretbar (IV-Akte 69, S. 14 f.).

Die psychiatrischen Gutachter der F____ hingegen stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Allerdings diagnostizierten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Zustand nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 77, S. 18). Sie hielten den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für jede in seinem körperlichen Zustand, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene berufliche Tätigkeit als 100% arbeitsfähig (IV-Akte 77, S. 22).

Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbesprechung (Rheumatologie und Psychiatrie) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für seinen angestammten Beruf als Kehrichtlader aus rheumatologischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig sei. Für leichte Tätigkeiten im Sitzen, bei denen häufiges Aufstehen und leichte Bewegung möglich ist, sei er jedoch zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 77, S. 23).

4.2.           Im ambulanten Kurzbericht der F____ vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141, S. 2 ff.), auf welchen der Beschwerdeführer sein Gesuch abstützte, stellten die Ärzte folgende psychiatrischen Diagnosen:

-    Chronische, mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

-    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)         

Der behandelnde Arzt und der behandelnde Psychologe hielten den von ihnen gestellten psychopathologischen Befund nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) fest und wiesen auf die von ihnen durchgeführten Tests hin. Diesbezüglich hielten sie namentlich fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Beck-Depressionsinventar (BDI) am 11. August 2016 31 Punkte und am 16. Januar 2017 42 Punkte erreicht habe. Ab 26 Punkten sei von einer starken Depression auszugehen (a.a.O., S. 3).

Zum Auslöser der aktuellen Beschwerden erklärten die Behandler, diese seien erneut vermehrt aufgetreten als Reaktion auf die Ablehnung der Erneuerung der IV-Rente. Der Beschwerdeführer beschreibe hierbei ein Kränkungserleben durch die Ablehnung, da er diese gleichsetze mit einer Absprache seiner Glaubwürdigkeit. Seit Juli 2016 und bis auf weiteres befinde er sich in erneuter Behandlung in der Transkulturellen Ambulanz.

4.3.           Die Beschwerdegegnerin hingegen stützt sich auf den RAD-Bericht von Dr. G____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2017 (IV-Akte 143). In diesem setzte sich die RAD-Ärztin damit auseinander, ob die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt sind. Sie führte aus, dass dafür mindestens vier der Kriterien nach ICD-10 erfüllt sein müssten (a.a.O., S. 4).

Dr. G____ erklärte, beim Beschwerdeführer seien von diesen Kriterien nur drei erfüllt, nämlich die Lust- und Freudlosigkeit, ein Verlust des Selbstvertrauens und die Angabe von Ein- und Durchschlafstörungen. Allerdings habe bezüglich der Lust- und Freudlosigkeit sowie der Ein- und Durchschlafstörungen ganz auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werden müssen, die sich einer genaueren Validierung entzögen. Dr. G____ schloss, dass aufgrund der Erfüllung von lediglich drei Kriterien weder von einer leichten, noch von einer mittelschweren oder schweren depressiven Episode ausgegangen werden könne (IV-Akte 143, S. 4).

Im Weiteren wies die RAD-Ärztin darauf hin, dass im Bericht der F____ vor allem reaktive Störungen infolge des IV-Bescheids beschrieben worden seien und schliesst, aus den von ihr ausgeführten Gründen würden keine Anhaltspunkte für eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2015 gesehen (a.a.O., S. 5).

Mit dieser Beurteilung ist der vom Beschwerdeführer heute geltend gemachte Gesundheitszustand zu vergleichen.

4.4.           Typische Symptome einer depressiven Episode nach ICD-10 F32 sind gedrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verminderung des Antriebs und erhöhte Müdigkeit. Dazu kommen häufig verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen sowie Schlafstörungen und verminderter Appetit (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 169 f.).

Zum einen erstaunt, dass die RAD-Ärztin nicht als Symptom einer depressiven Störung anerkannte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der F____ vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141) im Affekt niedergestimmt sei, ohne ihn zu sehen und basierend auf einer Mutmassung, wie er gewirkt haben könnte. Zum anderen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht auf die unter E. 4.2. erwähnten Testergebnisse nach dem BDI einging, welche einen Hinweis auf eine schwere depressive Störung boten. Ihre Ausführungen genügen nicht um die von der F____ gestellten Diagnosen als falsch zu bezeichnen. Allein aufgrund der Verneinung des Vorliegens einer depressiven Störung durch die RAD-Ärztin kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, es habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden.

4.5.           Dr. G____ beruft sich in ihrem Bericht (IV-Akte 143, S. 5) im Weiteren darauf, dass im erwähnten F____-Bericht vor allem reaktive Störungen durch den IV-Bescheid beschrieben worden seien und verneint auch aus diesem Grund Anhaltspunkte für eine länger dauernde gesundheitliche Verschlechterung seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 101).

Soweit die RAD-Ärztin Dr. G____ darauf hinweist, es würden vor allem reaktive Störungen durch den IV-Bescheid beschrieben, so trifft es grundsätzlich zu, dass reaktive Störungen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis keinen Gesundheitsschaden darstellen, der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG auszulösen vermag (BGE 127 V 294, 295 E. 4. und sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5 und 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1). Darauf hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in seinem Urteil IV.2015.109 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.3. (IV-Akte 124, S. 12 f.) hingewiesen. Zu beachten ist nun aber auch, dass das Bundesgericht in BGE 127 V 294, 296 E. 4. erklärte, dass reaktive Depressionen aufgrund der medizinischen Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder abklingen, in der Regel nicht die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Dauer und Intensität in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreichten.

Es trifft vorliegend zu, dass aus dem Bericht der F____ vom 23. Januar 2017 hervorgeht, dass die aktuellen Beschwerden als Reaktion auf die Ablehnung der Erneuerung der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin erneut vermehrt aufgetreten sei (IV-Akte 141, S. 3 oben). Es fällt jedoch ebenfalls auf, dass die Behandler der F____ festhielten, der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2016 und bis auf weiteres erneut in ihrer Behandlung. Dieser Zeitpunkt lag zum Berichtszeitpunkt bereits über ein halbes Jahr zurück und dem Bericht lässt sich keine eigentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in dieser Zeit entnehmen. Im Detail zeigte sich bei der BDI-Testung sogar eine gewisse Verschlechterung von 31 auf 42 Punkte (vgl. E. 4.2.). Diesbezüglich sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass bei reaktiven Depressionen davon ausgegangen werde, dass diese relativ rasch wieder abklingen. Aufgrund des psychiatrischen Berichts der F____ entsteht ‑ Mangels klarer Hinweise auf eine Besserung ‑ nicht der Anschein eines raschen Abklingens. Auch die Tatsache, dass die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit ein Thema und für die Rentenzusprache mitunter entscheidend war (vgl. psychiatrisches Gutachten der Dres. [...], [...] und [...] der Klinik H____ vom 8. März 2002, IV-Akte 30, S. 7; sowie auch das psychiatrische Gutachten der F____ vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 77, S. 18) ist vorliegend zu beachten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der F____ gestellten Diagnosen eine Reaktion auf die Rentenaufhebung darstellt, handelt es sich aufgrund des Gesagten mehr um ein Wiederaufflackern einer bereits bekannten Erkrankung, nicht um eine erstmaliges depressives Geschehen.

Aus diesen Gründen ist auf die psychiatrische Beurteilung der F____ im Bericht vom 23. Januar 2017 (IV-Akte 141) abzustellen. Zudem ist aus diesem eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erkennbar. Diese äussert sich in der Diagnose einer chronischen mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), welche im Vergleich zu den im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die F____ im Jahr 2014 noch nicht gestellt wurde. Damals wurde nebst der nach wie vor diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lediglich ein Zustand nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (vgl. Gutachten vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 77, S. 18, sowie oben E. 4.1.). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Damit hat der Beschwerdeführer diese genügend glaubhaft gemacht (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht nicht auf das Gesuch vom 10. September 2015 (IV-Akte 112) eingetreten.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese hat auf die Neuanmeldung vom 10. September 2015 einzutreten, den Anspruch des Beschwerdeführers zu prüfen und neu zu verfügen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die Sachverhalts- und Rechtsfragen etwas weniger komplex und umfangreich als ein durchschnittlicher IV-Fall. Zudem wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechend kurze Rechtsschrift von rund vier Seiten und eine lediglich aus wenigen Zeilen bestehende Replik eingereicht. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.-zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 200.--) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen damit diese auf die Neuanmeldung vom 10. September 2015 eintrete, eine materielle Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers vornehme und neu verfüge.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 200.--.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.103 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 IV.2017.103 (SVG.2017.340) — Swissrulings