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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 IV.2017.101 (SVG.2017.298)

17. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,642 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Rentenrevision; Bemessung des Invaliditätsgrads mittels der gemischten Methode.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.101

Rentenrevision; Bemessung des Invaliditätsgrads mittels der gemischten Methode.

Verfügung vom 31. März 2017

Tatsachen

I.         

a)           Die im Jahr 1964 in Mazedonien geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1988 in der Schweiz und besitzt seit 2002 das Schweizer Bürgerrecht (Anmeldung für Erwachsene, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Zuletzt arbeitete sie von 2007 bis 2011 sie als Reinigerin im Teilzeitpensum (IK-Auszug, IV-Akte 4, sowie Lebenslauf und Arbeitszeugnis der C____, vom 20. Juni 2011, IV-Akte 13). Seit der Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2011 (vgl. Arbeitszeugnis der C____ vom 20. Juni 2011, IV-Akte 13, S. 2) war die Beschwerdeführerin Hausfrau (vgl. Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1, S. 4).

b)           Am 5. September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe von schweren Depressionen, Platzangst, Rückenbeschwerden und Knieproblemen nach einer Operation bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Sachverhaltsabklärungen vor. Sie holte namentlich verschiedene Arztberichte ein und liess durch die IV-Stelle Basel-Landschaft eine Haushaltsabklärung durchführen (Haushaltsabklärungsbericht vom 30. November 2014; IV-Akte 19, S. 12 ff.).

Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 30) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen. Unter Anwendung der gemischten Methode resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 7%. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2015 Einsprache erheben (IV-Akte 34). Aufgrund eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2015 (IV-Akte 38) beschloss die Beschwerdegegnerin die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie und schloss deshalb das Vorbescheidverfahren ab (Schreiben vom 30. Juli 2015, IV-Akte 39).

c)            Dr. D____, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen aufgrund ihrer Begutachtung zum Schluss, aus bidisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 46, S. 15 f.). Im Wesentlichen basierend darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2016 einen neuen Vorbescheid, in welchem sie die Beschwerdeführerin informierte, dass sie beabsichtige, ihr keine Invalidenrente zuzusprechen. Sie verwies erneut auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 7%, der sich unter Anwendung der gemischten Methode ergebe (IV-Akte 53). Auch dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 17. Juni 2016, IV-Akte 56). Mit Verfügung vom 31. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 67).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 18. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____ Basel als unentgeltlichem Rechtsvertreter beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine ausführliche Replik.

III.      

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass.

IV.     

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 17. Oktober 2017 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und ihres Sohnes, sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. E____ und D____ (psychiatrisches Gutachten vom 22. Dezember 2015, IV-Akte 46, und rheumatologisches Gutachten vom 18. April 2016, IV-Akte 49) sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 30. September 2014 (IV-Akte 19, S. 18 ff.). Den Invaliditätsgrad berechnete sie mit der gemischten Methode, ausgehend von einer Aufteilung von 30% Arbeitstätigkeit und 70% Haushalt.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. E____ und D____ könne nicht abgestellt werden. Dasselbe gelte für den Abklärungsbericht Haushalt vom Zur Untermauerung ihrer Vorbringen verweist sie auf Berichte ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. F____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und ihres Hausarztes Dr. G____, FMH Innere Medizin, welche beide von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen als die Gutachter.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           4.1.1   Im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. Dezember 2015 (IV-Akte 46) stellte Dr. E____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er einen Verdacht auf leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54; vgl. IV-Akte 46, S. 13 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeiten in den bisherigen Tätigkeiten als Putzfrau und Hausfrau, sowie auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 46, S. 15).

4.1.2   In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 18. April 2016 (IV-Akte 49) stellte Dr. D____ folgende Diagnosen (IV-Akte 49, S. 23 f.):

Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Progrediente bilaterale mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.0)

-    Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)            

Rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Anamnestisch Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.2)

-    Symptomatisch Senkfüsse rechtsbetont (ICD-10 M21.4)

-    Bilaterales rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0)

-    Diffuse Schmerzen im Bereich der oberen Extremitäten ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6)  

Internistische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D____ keine, als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er multiple psychosomatische Beschwerden bei Depression fest.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte er fest, in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, lasse sich aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit ergebe sich anhand der Akten nicht eindeutig (IV-Akte 49, S. 30). Dasselbe gelte für jegliche körperlich schweren Tätigkeiten mit Notwendigkeit, vorwiegend im Stehen und Gehen arbeiten zu müssen, Lasten über 10 kg repetitiv zu heben, stossen oder tragen, sich hinzuknien bzw. repetitiv in die Hocke zu gehen und Treppen zu steigen. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit, nämlich in einer im vorwiegend im Sitzen ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit, ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen, mit Möglichkeit bei Bedarf für kurze Strecken zu gehen bzw. für kurze Dauer über maximal 10 Minuten zu stehen, ohne Notwendigkeit zu knien bzw. in die Hocke zu gehen oder Treppe zu steigen, lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der restlichen Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ermitteln (IV-Akte 49, S. 31).

4.1.3   Im Rahmen ihrer Konsensbesprechung erklärten die beiden Gutachter, dass bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, in einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch voll arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht schlossen sie in der Folge auf eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% in einer körperlich leichten Tätigkeit (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 46, S. 15 f.).

4.2.           Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D____ vom 18. April 2016 (IV-Akte 49) ist für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Kenntnis der Vorakten (diese wurden aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben) erstellt worden. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.2.) und ist damit grundsätzlich beweistauglich. Weder aus den Akten noch aus den Rechtsschriften ergeben sich Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an diesem Teilgutachten führen würden, weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieses abstellen durfte.

4.3.           4.3.1   Das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 22. Dezember 2015 (IV-Akte 46) ist für die streitigen Belange in psychiatrischer Hinsicht grundsätzlich umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (diese wurden zum Teil auszugsweise wiedergegeben) und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Jedoch macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten sie nicht nachvollziehbar. Dazu erklärt sie im Wesentlichen, die Schlussfolgerungen des Gutachters widersprächen denjenigen ihrer behandelnden Ärzte. Sie verweist diesbezüglich auf Berichte von Dr. G____ und Dr. F____ sowie auf einen Bericht der Memory Clinic des H____-Spitals vom 13. März 2015 (IV-Akte 26).

4.3.2   Aus den Akten geht hervor, dass Dr. G____ in seinem Bericht vom 29. September 2013 (IV-Akte 7, S. 2 ff.) ein seit Jahren bestehendes depressives Syndrom und einen Verdacht auf Panikattacken sowie multiple psychosomatische Beschwerden bei Depression als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festhielt. Er bemerkte dazu, es bestünden rezidivierende, zum Teil schwere depressive Episoden, in denen die Beschwerdeführerin offensichtlich völlig blockiert sei. Die Klassifikation der Depression sei wegen sprachlichen Problemen schwierig. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2012 bis auf weiteres, verwies aber für die genaue Diagnose und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die behandelnde Psychiaterin.

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. F____, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Akte 11) eine Angst- und depressive Störung gemischt bei einer Persönlichkeit mit hypochondrischen Zügen (ICD-10 F41.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ keine. Sie erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau ab dem 24. Mai 2013 und bis auf weiteres als zu 50% eingeschränkt und erklärte, eine Tätigkeit sei ihr für 3-4 Stunden pro Tag zumutbar.

Ein Jahr später bestätigte Dr. G____ im Wesentlichen seine Äusserungen im vorhergehenden Bericht (Bericht vom 26. Oktober 2014, IV-Akte 21, S. 2 ff.). Dr. F____ stellte nebst einer Angstund depressive Störung gemischt bei einer Persönlichkeit mit hypochondrischen Zügen (ICD-10 F41.2) neu einen Verdacht auf eine Panikstörung fest. Im Übrigen ging sie weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und erklärte, aufgrund der enormen Vergesslichkeit sowie einer Konzentrationsstörung sei die Beschwerdeführerin bei der Memory Clinic angemeldet (Bericht 24. Oktober 2014, IV-Akte 22, S. 2 ff.).

Lic. phil. I____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, J____, M.Sc., Psychologin, und Dr. K____, Oberarzt Neurologie, der Memory Clinic des H____-Spitals stellten in der Folge im Bericht vom 13. März 2015 (IV-Akte 26) folgende Dia­gnosen: mittelschwere neuropsychologische Störung, am ehesten i.R. Dg. 2 und Angst und Depression gemischt - aktuell schwere depressive Episode nach ICD-10 Kriterien.

Zur Arbeitsfähigkeit finden sich in dem Bericht keine Angaben. Drei Monate später berichtete allerdings Dr. F____ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit März/April 2015 und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% auf dem freien Arbeitsmarkt (Bericht vom 13. Juli 2015, IV-Akte 34, S. 4 f.).

4.3.3.  Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ setzte sich mit diesen Einschätzungen, mit Ausnahme jener der Psychiaterin Dr. F____ im Bericht vom 13. Juli 2014 (dieser erscheint nicht in der Auflistung der Akten im Gutachten vom 22. Dezember 2015, vgl. IV-Akte 46, S. 2 ff.), auseinander und erklärt, weshalb er ‑ bezogen auf eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ‑ von diesen abweicht bzw. anderer Auffassung ist (IV-Akte 46, S. 14 f.). Hinsichtlich der von der Memory Clinic festgestellten mittelschweren neuropsychologischen Störung äussert sich der Gutachter Dr. E____ nicht, sodass bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens nicht alle abweichenden Beurteilungen diskutiert wurden. Ausserdem nahmen in der Folge sowohl die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ als auch der Hausarzt Dr. G____ zum Gutachten Stellung und kritisierten es. So führte Dr. F____ in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 4 f.) aus, sie gehe aktuell von einer mittelgradigen depressiven Störung, ausgehend von einem somatischen Problemkreis im Kopf-, Rücken- und Beinbereich aus. Es handle sich um eine komplexe, chronifizierte Symptomatik. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E____ sei ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbar. In psychisch-geistiger Hinsicht werde die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch affektive, psychomotorische formalgedankliche und vegetative Symptome deutlich beeinträchtigt. Auf der psychisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychologische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkten. Die Beschwerdeführerin verfüge über wenige Ressourcen um mit den gesamten Beschwerden und den deutlichen Lebensqualitätseinschränkungen umzugehen. Unter den Bedingungen der freien Wirtschaft sei eine Arbeitsfähigkeit teilweise gegeben.

Dr. G____ zeigte sich in seinem Bericht vom 11. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 6 ff.) ebenfalls der Auffassung, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____ nicht nachvollziehbar sei. Entgegen dessen Einschätzung bestehe eine schwere depressive Störung. Ausserdem könne von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Er weist insbesondere darauf hin, dass aufgrund der Alltagsaktivitäten der Beschwerdeführerin ‑ sie bleibe oft tagelang im Bett, sei nicht in der Lage aufzustehen oder etwas zu unternehmen, müsse sich teilweise von ihrem Mann einkleiden lassen usw. ‑ von einem schweren sozialen Rückzug auszugehen sei. Wie dies auch im Bericht der Memory Clinic des H____-Spitals erwähnt sei, erlebe er die Beschwerdeführerin als kooperativ und es sei nicht die Rede von einer Verweigerungshaltung, wie dies der psychiatrische Gutachter dargestellt habe.

Der Psychiater Dr. E____ nahm auf eine Rückfrage des RAD (Schreiben vom 10. Oktober 2016, IV-Akte 60) hin Stellung zu den beiden Berichten (Schreiben vom 15. November 2016, IV-Akte 61). Darin hielt er an seiner Beurteilung im Rahmen der Begutachtung fest. Im Wesentlichen erklärte er, dass sich die mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin nicht durch eine psychiatrische Störung erklären lasse, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert und durch ihren sehr passiven Lebenswandel physisch und psychisch dekonditioniert sei. Er stellte damit seine Auffassung erneut dar. Daraus ist jedoch nicht mit genügender Klarheit ersichtlich, weshalb seine Beurteilung der Befunde ‑ z.B. die Beschwerdeführerin kooperiere nicht, sei nicht integriert und pflege einen passiven Lebenswandel, der mit einer physischen und psychischen Dekonditionierung einhergehe, dies alles sei aber kein Ausdruck einer Depression ‑ diejenige ist, auf welche abgestellt werden sollte und nicht z.B. auf jene der behandelnden Psychiaterin. Dies wäre jedoch wichtig gewesen, da sich zwischen den Beurteilungen eine grosse Diskrepanz ergibt ‑ auch wenn die behandelnde Ärztin ihre Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung erst nach der Begutachtung stellte bzw. mitteilte, genau deswegen erfolgte ja die Rückfrage. Das psychiatrische Teilgutachten vom 22. Dezember 2015 (IV-Akte 46) und die ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Akte 61) können somit mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht als beweistauglich angesehen und es kann folglich nicht darauf abgestellt werden.

4.4.           Es bestehen nicht nur Diskrepanzen zwischen dem Gutachter und den behandelnden Ärzten, sondern auch zwischen den Meinungen der behandelnden Ärzte. So geht die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 4 f.) von einer mittelgradigen depressiven Störung und einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus, der Hausarzt Dr. G____ in seinem Bericht vom 11. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 6 ff.) jedoch von einer schweren depressiven Störung und einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Da Dr. F____ bezüglich der psychischen Beschwerden die Fachspezialistin ist, ist ihrer Einschätzung im Vergleich zu derjenigen des Hausarztes den Vorrang zu geben, zumal dieser seine Abweichung in der Stellung der Diagnose und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und auch nicht begründete.

Eine weitere Widersprüchlichkeit ergibt sich aus den Berichten bezüglich der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland. So gab Dr. F____ in ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 8) an, die Beschwerdeführerin weigere sich, in ihre Heimat zu gehen, auch nur zu Besuch, und habe deshalb oft Auseinandersetzungen mit ihrem Mann. Zugleich beschreibt Dr. E____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. November 2016 (IV-Akte 61, S. 3), dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht wohlfühle, sich nicht integriert fühle und am liebsten in ihre Heimat zurückkehren würde. Dr. G____ meinte in seinem Bericht vom 11. Juni 2016, zur Flugreise nach Mazedonien, dass der Wunsch, wieder einmal die Heimat zu sehen, stärker sei als die Depression, sei verständlich (IV-Akte 56, S. 8). Es ist unklar, weshalb die Ärzte in diesem Punkt verschiedene Angaben machen. Dies kann jedoch offen bleiben. Nach dem Gesagten kann zwar nicht auf das psychiatrische Gutachten ‑ und somit auch nicht auf die bidisziplinäre Konsensbeurteilung der Gutachter ‑ abgestellt werden. Aber auch die behandelnden Ärzte sind sich in der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht einig. Jedoch ist davon auszugehen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht maximal der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin, Dr. F____ entspricht. Sie äusserte sich in den neueren Berichten nicht mehr eindeutig zur Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der von ihr im Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 56, S. 4 f.) genannten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung attestieren die Gutachter in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 50%. Dementsprechend kann auch vorliegend von einer maximal 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% (Bericht vom 13. Juli 2015, IV-Akte 34, S. 4) erscheint bei einer mittelgradigen depressiven Erkrankung als zu hoch. Wie sich im Folgenden (E. 6.2.) zeigen wird, genügt allerdings selbst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht, um im vorliegenden Fall einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Deshalb sind zurzeit keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt.

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin bestreitet im Zusammenhang mit dem bidisziplinären Gutachten der Dres. D____ und E____ auch das Ergebnis der durch die IV-Stelle Basel-Landschaft durchgeführten Haushaltsabklärung (Bericht vom 30. November 2014, IV-Akte 19, S. 12 ff.). Diese ergab eine Einschränkung von 6.75% im Haushalt seit Januar 2012. Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 30% bzw. 12.5 Stunden pro Woche arbeitstätig wäre, wie dies bereits zwischen 2007 und 2011 der Fall gewesen sei (IV-Akte 19, S. 26 f.).

5.2.           Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4; siehe oben, E. 3.2.). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).

Die Haushaltsabklärung wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst. Sie wusste auch über die zu diesem Zeitpunkt geltende Arbeitsfähigkeit und die gestellten Diagnosen Bescheid (vgl. IV-Akte 19, S. 18 f.). Insbesondere wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie gewisse Dinge wie z.B. die Haushaltsführung, das Zubereiten der Mahlzeiten oder die Wohnungspflege an schlechten Tagen nicht tun könne. Selbst wenn man von einer mittelgradigen depressiven Störung ausgeht, und nicht von einer Angst- und depressiven Störung gemischt (wie dies bei der Haushaltsabklärung der Fall war), wäre nicht davon auszugehen, dass sie noch weniger selbst erledigen kann, da bereits einige Aufgaben von anderen Familienmitgliedern übernommen werden oder ihr im Bericht eine Einschränkung angerechnet wurde. Dies gilt insbesondere zumal nach dem Gesagten höchstens von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, sodass auch im Haushalt noch Ressourcen vorhanden sind. Es bestehen daher keine Zweifel am Haushaltsabklärungsbericht. Die Beschwerdeführerin selbst bringt denn auch keine weiteren Gründe vor, weshalb nicht drauf abzustellen wäre. Somit entspricht der Abklärungsbericht den bundesgerichtlichen Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Entsprechend kann von einer Aufteilung von 30% Erwerbstätigkeit und 70% Tätigkeit im Haushalt ausgegangen werden.

6.                

6.1.           Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden. Für den erwerblichen Teil wird die Invalidität folglich gemäss Art. 16 ATSG mittels Einkommensvergleich festgelegt, für den Aufgabenbereich wird beurteilt, in welchem Masse die Person unfähig ist, sich in diesem Bereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2017, N 3096). Beim Einkommensvergleich wird dabei das Einkommen, das die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) mit dem hypothetischen Einkommen, das sie mit Behinderung vernünftigerweise erzielen könnte, d.h. in diesen Fällen, mit dem Einkommen, das die versicherte Person bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr gebliebenen Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll ausgenützt hätte (Invalideneinkommen) verglichen (BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 = Praxis 2012 Nr. 23).

Es sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2.           Die Anwendung der gemischten Methode im vorliegenden Fall ist nicht strittig. Ebenso wenig die Grundlage für die Bemessung der Vergleichseinkommen. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Für das Valideneinkommen kann somit entsprechend der Verfügung vom 31. März 2017 auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle T17, Rubrik 91 Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Alter >= 50 (CHF 4‘393.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013: + 0.7%; 2014: + 1%) abgestellt werden. Bei einem Vollpensum ergibt dies ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 54‘856.--, bei einem Pensum von 30% ein hypothetisches Jahreseinkommen von CHF 16‘768.--.

Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Zentralwert gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (CHF 4‘112.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2014 (2013: + 0.7%; 2014: + 1%) abgestellt. Mit einem 100%-Pensum könnte bei diesem Lohn von CHF 52‘319.-- erzielt werden. Wenn man nun ‑ wie unter E. 4.4. dargelegt ‑ von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehen würde, könnte sie in einer körperlich adaptierten Tätigkeit weiterhin in einem Pensum von 30% arbeiten. Dies ergäbe dies ein ihr zumutbares Invalideneinkommen von CHF 15‘696.--. Der Minderverdienst von CHF 1‘072.-- im Vergleich zum Valideneinkommen entspricht einer Erwerbseinbusse von 6.4%.

Die aus der Haushaltsabklärung hervorgehenden Einschränkung von 6.75% (siehe E. 5.1.), ergibt bei einem Haushaltsanteil von 70% einen Invaliditätsgrad von 4.73% im Aufgabenbereich. Bei der Gewichtung im erwerblichen Bereich mit 30%, bleibt dort ein Invaliditätsgrad von 1.92%. Dies ergibt den von der Beschwerdegegnerin festgestellten, nicht rentenbegründenden (vgl. E. 3.1.) ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 122 f.) ‑ Invaliditätsgrad von insgesamt 7%. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen. Dass die medizinische Situation nicht absolut eindeutig geklärt ist, vermag daran nichts zu ändern, zumal derzeit nicht von einer höheren als einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann.

7.                

7.1.           Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

7.3.           Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 212.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Nebst der Beschwerde verfasste der Rechtsvertreter eine kurze Stellungnahme zur Beschwerdeantwort mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und nahm zudem an der Hauptverhandlung teil. Deshalb erscheint ein etwas erhöhtes Honorar in Höhe von CHF 2‘900.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 232.--) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 2‘900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 232.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2017.101 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2017 IV.2017.101 (SVG.2017.298) — Swissrulings