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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.05.2025 HB.2025.10 (AG.2025.306)

28. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,796 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Anordnung von Sicherheitshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.10

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin-Doss, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Mai 2025

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführerin) wurde am 13. September 2024 wegen dringenden Verdachts strafbarer Vorbereitungshandlungen zur Tötung von B____ Untersuchungshaft für die Dauer von 12 Wochen angeordnet. Diese wurde am 10. Dezember 2024 unter Verweis auf anhaltende Ausführungsgefahr bis zum 28. Februar 2025 verlängert. Am 6. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bewilligt. Am 12. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt (ZMG) vom 20. Februar 2025 abgewiesen. Auf eine Rückversetzung in die Untersuchungshaft wurde mit Blick auf die laufende Suche nach einem Therapieplatz verzichtet. Am 25. April 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt Anklage. Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Dieses wies das ZMG mit Entscheid vom 8. Mai 2025 ab, wobei es auf eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft verzichtete.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur Christian Möcklin-Doss, die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 8. Mai 2025 und die sofortige Haftentlassung verlangt. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Im Falle der Abweisung der Beschwerde sei auf eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft zu verzichten. Zudem seien die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) beizuziehen und die Einsicht darin zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Am 19. Mai 2025 verfügte der Verfahrensleiter die Einholung der Verfahrensakten und bewilligte der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte und reichte die Verfahrensakten ein.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

2

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei Vorliegen von Ausführungsgefahr wird für die Anordnung der Haft ein dringender Tatverdacht nicht zwingend vorausgesetzt (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 4, 41; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 562 f.). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).

2.2     

2.2.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1, HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).

Wurde gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

2.2.2   Der dringende Tatverdacht auf Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt (Art. 260bis Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der Schilderungen im Polizeirapport (Akten S. 450), der Aussagen von B____ (Einvernahme vom 11. September 2024, in: Akten S. 465), der Aussagen der Beschwerdeführerin, der durch sie getätigten Internet-Suchabfragen (Akten S. 531) sowie der beschlagnahmten Gegenstände (Akten S. 462; vgl. eingehend zum Tatverdacht: ZMG-Verfügung vom 13. September 2024 S. 2 ff.). Weitergehende Ausführungen zum Tatverdacht erübrigen sich, zumal am 25. April 2025 Anklage erhoben wurde (Akten S. 595 ff.), die Beschwerdeführerin das Vorliegen des Tatverdachts nicht bestreitet und die angeordnete Haft sich auf den Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) stützt, für den das Vorliegen eines Tatverdachts keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. oben E. 2.1).

2.3 2.3.1   Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, kann auch konkludent erfolgen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 18). Die rein hypothetische Möglichkeit zur Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die betroffene Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, 137 IV 122 E. 5.2, 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E. 5.1). Bei einer befürchteten versuchten Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; BGer 7B_965 vom 30. September 2024 E. 5.1, 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2a; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 44). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

2.3.2  

2.3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne schon deshalb keine Ausführungsgefahr vorliegen, weil keine Drohung hinsichtlich der Begehung eines schweren Verbrechens ausgesprochen worden sei (vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). B____ selbst spreche von einer unspezifischen Drohung im Sinne einer körperlichen Aggression. «In dubio pro reo» sei von diesem Sachverhalt auszugehen (Beschwerde Rz. 17 ff.).

2.3.2.2 In der Einvernahme vom 11. September 2024 gab B____ zu Protokoll, er habe gehört, wie die Beschwerdeführerin vor seiner Türe erschienen sei und geschrien habe: «B____ du Arschloch, mach auf! Ich bringe dich um!» Anschliessend habe die Beschwerdeführerin gegen die Tür geschlagen und sich am Schloss zu schaffen gemacht (Akten S. 465). Die Tür habe immer mehr angefangen zu wackeln, er habe Todesangst gehabt: «Ich rechnete wirklich damit, dass er [die Beschwerdeführerin] mich umbringt, wenn er [die Beschwerdeführerin] die Türe aufkriegt» (Akten S. 472).

In der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2025 schrieb B____, es sei ihm nach seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft bewusst geworden, welch weitreichende Konsequenzen seine aus einem emotionalen Ausnahmezustand heraus entstandene Aussage haben könnte (Stellungnahme vom 15. Mai 2025 S. 3). Am 9. September 2025 habe die Beschwerdeführerin «Drohungen, nicht konkret im Sinne einer Tötungsabsicht, sondern vielmehr in Form körperlicher Aggression» geäussert (Stellungnahme vom 15. Mai 2025 S. 2).

2.3.2.3 Aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2025 geht hervor, dass B____ und die Beschwerdeführerin sich seit rund 8 Jahren kennen und sich offensichtlich sehr nahestehen. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass B____ seine kurz nach der mutmasslichen Tat erfolgten Aussagen vom 11. September 2024 nachträglich zu relativieren versucht. Vorbehältlich der durch das Sachgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, dass die anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2024 getätigten authentisch wirkenden Schilderungen der Wahrheit entsprechen, und die Beschwerdeführerin konkludent sowie ausdrücklich äusserte, sie beabsichtige die Tötung von B____. Dieser Feststellung steht der Grundsatz «in dubio pro reo», der im Haftprüfungsverfahren nicht zur Anwendung kommt, nicht entgegen (vgl. BGer 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3, 1B_362/2021 vom 16. November 2021 E. 3.7).

2.4

2.4.1   Hinsichtlich des Erfordernisses der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr der Wahrmachung der Drohung, ein schweres Verbrechen zu begehen (vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe von ihrer allfällig ausgesprochenen Drohung längstens und glaubhaft Abstand genommen (Beschwerde Rz. 25). Im eingeholten Gutachten werde lediglich zur Wiederholungsgefahr bzw. zur Gefahr von Delikten mit unbestimmtem Adressatenkreis, jedoch nicht zur Gefahr der ursprünglich gegen B____ gerichteten Drohung Stellung genommen (Beschwerde Rz. 26).

2.4.2   Im Gutachten vom 28. Februar 2025 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einer paranoiden Schizophrenie und einem schädlichen Missbrauch von Cannabis (Gutachten S. 55, in: Akten S. 136). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat in einem psychotischen Zustand begangen habe (Gutachten S. 43, in: Akten S. 124). Im Zentrum des wahnhaften Zustands stand offenbar die Überzeugung, B____ sei pädophil und habe seine Tochter missbraucht (Gutachten S. 31, in: Akten S. 112). Unabhängig vom Realitätsgehalt dieser Überzeugung qualifizierte der Gutachter die Handlungen der Beschwerdeführerin als irrational, wirr und geleitet von psychotischen Ängsten. So habe die Beschwerdeführerin etwa befürchtet, selbst in den Dunstkreis der Pädophilie geraten zu können und sei überzeugt gewesen, alle Leute würden sie als pädophil erachten (Gutachten S. 31 und 43, in: Akten S. 112 und 124). Bei der Beschwerdeführerin bestünde eine erhebliche Rückfallgefahr, dies insbesondere dann, wenn es im Rahmen eines erneuten psychotischen Zustandsbildes zu einem emotional unterlegten Konflikt kommen sollte (Gutachten S. 58, in: Akten S. 139). Zu erwarten seien Drohungen und Gewalthandlungen im Zusammenhang mit konfliktbehafteten Beziehungen. Die Wahrscheinlichkeit dafür sei hoch, falls sich die Beschwerdeführerin der Behandlung entziehe und erneut ein wahnhaftes psychotisches Zustandsbild auftreten sollte (Gutachten S. 31 und 43, in: Akten S. 112 und 124).

2.4.3  

2.4.3.1 Die zum Zeitpunkt der mutmasslich begangenen Tat bestehenden Risikofaktoren sind weiterhin vorhanden. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netzwerk und wäre mit der selbständigen Bewältigung ihres Alltags überfordert (Gutachten S. 46, in: Akten S. 127). Sie war in der Vergangenheit immer wieder auf die Unterstützung von B____ angewiesen (Gutachten S. 46, in: Akten S. 127). Es ist zu befürchten, dass sie sich im Falle einer Haftentlassung an B____ wenden würde, zumal dieser sie in Haft besuchte und die Beschwerdeführerin versucht hat, brieflich mit ihm zu korrespondieren (Akten S. 327). Ein Kontakt mit B____ ginge wiederum mit dem Risiko einher, dass er erneut in das Zentrum ihrer Wahnvorstellungen rückte. Relevant erscheint zudem, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren mit der angeblichen Pädophilie von B____ auseinandersetzt (Gutachten S. 21, in: Akten S. 105). Es bestehen Hinweise dafür, dass es sich bei der Überzeugung, B____ müsse aufgrund seiner Pädophilie getötet werden, nicht um einen kurzfristig gefassten Entschluss, sondern um einen Gedanken handelt, der über einen längeren Zeitraum hinweg heranreifte. In diese Richtung deutet insbesondere, dass die Beschwerdeführerin bereits am 25. August 2025, d.h. über zwei Wochen vor der mutmasslichen Tatbegehung, folgende Suchabfragen tätigte: «heuwaage gefängnis basel», «bet[ä]uben mit tuch», «tot» (Akten S 532). Die Beschwerdeführerin hat es sodann nicht nur bei Drohungen und Internet-Recherchen belassen, sondern sie hat bereits konkrete Anstalten zur Tötung von B____ getroffen: Mit Messern und Brennsprit ausgestattet begab sie sich zur Wohnung von B____ und machte sich daran, dessen Türe aufzubrechen.

2.4.3.2 Trotz der während der Haft offenbar eingetretenen Verminderung der wahnhaften Zustände (vgl. Gutachten S. 46, in: Akten S. 127) erscheint die Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Zustand als unberechenbar. Davon, dass sich ihre psychische Gesundheit seither wesentlich verbessert hätte, kann aufgrund der konkreten Umstände momentan nicht ausgegangen werden. Angesichts der Schwere der mutmasslich angedrohten Gewalttaten und der Risikoeinschätzung im Gutachten vom 28. Februar 2025 ist derzeit mit dem ZMG der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen. Es muss ernsthaft befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Gewalttat zum Nachteil von B____ ausführt.

3.

3.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen. Die Haft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 124 I 208 E. 6).

3.2

3.2.1   Die Beschwerdeführerin beantragt, als Ersatzmassnahme sei ihr die Auflage zu erteilen, sich unmittelbar nach der Haftentlassung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) zu begeben, um sich dort stationär psychiatrisch behandeln zu lassen. Die Einhaltung dieser Auflage könne mittels Electronic Monitoring überprüft werden. Zudem könne die Auflage der regelmässigen Einnahme der notwendigen Medikation und die Überprüfung dieser Auflage mittels Urinund/oder Blutproben angeordnet werden. Schliesslich bestünde die Möglichkeit, ein Kontaktverbot zu B____ anzuordnen (Beschwerde Rz. 43 ff.).

3.2.2   Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind untauglich. Zwar wird im Gutachten festgehalten, eine Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht in einer offenen Klinik möglich. Darauf folgt jedoch der Hinweis, dass eine derartige Behandlung zur Gewährleistung der Sicherheit üblicherweise auf geschlossenen Stationen eingeleitet werde. Eine Verlegung auf eine offene Station erfolge zu einem späteren Zeitpunkt nach Massgabe des Verlaufs (Gutachten S. 60, in: Akten S. 141). Die gutachterlichen Ausführungen sind so zu verstehen, dass die Behandlung mit Blick auf den Aspekt der Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer offenen Klinik adäquat durchführbar wäre. Hinsichtlich des Umgangs mit vorhandenen Restrisiken, d.h. des Aspekts der Gewährleistung der Sicherheit der Aussenwelt, wäre die Behandlung lege artis jedoch in einer geschlossenen Institution einzuleiten. Im Rahmen der Prüfung des Haftgrunds der Ausführungsgefahr steht der Gesichtspunkt der Sicherheit im Vordergrund. Eine freiwillige Behandlung kann jederzeit wieder abgebrochen werden. Kontakt- und Rayonverbote können nicht in Echtzeit kontrolliert werden. Würden die Weisungen missachtet und käme es zur Tat, wäre es bereits zu spät, was in Anbetracht Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzungen ein nicht vertretbares Risiko darstellt.

3.3     

3.3.1   Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine weitere Inhaftierung im Untersuchungsgefängnis Waaghof gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 202), Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie gegen Art. 62c lit. c StGB verstosse (Beschwerde Rz. 59 ff.).

3.3.2   Wie das ZMG festhielt (vorinstanzlicher Entscheid S. 5 f.), trifft es zu, dass Personen, welchen der vorzeitige Antritt einer Massnahme bewilligt wurde, raschmöglichst in eine geeignete Fachklinik zu versetzen sind. Der SMV handelte nach Bewilligung des Massnahmenvollzugs sofort und stellte Aufnahmegesuche an geeignete Kliniken, die die Beschwerdeführerin auf ihre Wartelisten setzten (vgl. Akten S. 282 ff.). Zwar ist noch nicht absehbar, wann genau und wo sich ein Platz ergeben wird; offenkundig waren die Vollzugsbehörden aber von Beginn der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 6. Januar 2025 bis anhin ernsthaft um eine Platzierung bemüht. Es ist notorisch, dass für Eintritte in psychiatrische Fachkliniken gewisse Wartezeiten bestehen. Das Erfordernis einer Einzelzimmerunterbringung erschwert die Suche nach einem Therapieplatz zusätzlich. Unbestrittenermassen ist das Untersuchungsgefängnis nicht der ideale Unterbringungsort; immerhin verfügt es aber über eine Station für psychisch auffällige eingewiesene Personen und einen medizinischen Dienst mit fachpsychiatrischer Konsultation, sodass eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. BGer 7B_1087/2024 E. 5.2, 1B_90/2021 E. 3.2).

Dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorlägen, welche die Fortdauer der Haft im Lichte der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig erscheinen liessen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Ziel einer geeigneten Unterbringung im Fall einer Haftentlassung gefährdet würde.

Zusammengefasst erscheint es zwar unbefriedigend, dass noch kein passender Therapieplatz gefunden werden konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die weitere Inhaftierung zur Wahrung des Haftzwecks erforderlich, gemäss medizinischer Einschätzung vertretbar und auch mit Blick auf die absehbare Anordnung und Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme als verhältnismässig erscheint.

3.4      Bei dieser Sachlage wäre grundsätzlich eine Rückversetzung in die Sicherheitshaft denkbar (vgl. BGE 146 IV 160 E. 2.3). Darauf ist vorliegend aber zu verzichten, da eine Rückversetzung in das Regime der Sicherheitshaft faktisch zur Unterbrechung oder gar Einstellung der laufenden Suche nach einem geeigneten Therapieplatz führen würde. Der SMV wird ersucht, die intensive Suche nach einem geeigneten Therapieplatz fortzusetzen. Während der Übergangszeit ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch engmaschig begleitet und bestmöglich untergebracht bleibt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 6).

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4.2      Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Advokat lic. iur Christian Möcklin-Doss, ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat, beschränkte sich der Aufwand des amtlichen Verteidigers auf das Ausfertigen der Beschwerdeschrift, wofür 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten sind (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur Christian Möcklin-Doss, wird ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 64.80, insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Zwangsmassnahmengericht

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       B____

-       Gutachter Dr. med. C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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