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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.06.2024 HB.2024.15 (AG.2024.391)

25. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,469 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Anordnung von Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.15

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

_____________________________________________________

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juni 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024, vertreten durch B____, Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2024 aufzuheben und über die Beschwerdeführerin für eine vorläufige Dauer von 4 Wochen Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. Juni 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.3      Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2      Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Führer des von ihnen verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024 nach der Einreise in die Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeugs konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur aneinandergebundene rote und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse, sichergestellt werden. Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket handelt. Beinhalten die restlichen 11 Pakete dieselbe Substanz, wäre von insgesamt über 6 kg Heroin auszugehen.

3.3      Die Einfuhr von ca. 6 kg stellt eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, dar. Die Vorinstanz bejahte die Dringlichkeit des Tatverdachts im Wesentlichen aufgrund der Festnahmesituation, der Zeit und des Ortes der Einreise in die Schweiz (Grenzübergang Lysbüchel um 05:15 Uhr), der sichergestellten Betäubungsmittel, der festgestellten Kontamination sowie des professionell gebauten Drogenverstecks. Ob die Beschwerdeführerin Lenkerin oder Beifahrerin gewesen sei, erachtete das Zwangsmassnahmengericht nicht als entscheidend. Ebenso komme dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Kontamination mit Heroin aufwies, keine zentrale Bedeutung zu, da aktuell noch nicht klar sei, in welcher Rolle sie am Transport teilgenommen habe.

3.4

3.4.1   Der Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz verkenne, dass es sehr wohl eine Rolle spiele, ob die Beschwerdeführerin Lenkerin des Fahrzeugs oder bloss Beifahrerin gewesen sei. Schon gemäss SVG träfen den Fahrzeuglenker nämlich umfassende Pflichten, namentlich die Sicherstellung der Betriebssicherheit. Der Lenker trage im Wesentlichen die gesamte Verantwortung über das Fahrzeug. Zudem sei der Beschwerdeführerin vorliegend das Fahrzeug nicht bekannt gewesen. Sofern die blosse Anwesenheit der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen bereits als ausreichendes Indiz für den dringenden Tatverdacht genügen würde, müssten konsequenterweise stets alle Personen, welche sich in Fahrzeugen befinden, in welchen Betäubungsmittel transportiert werden, festgenommen werden. Dies würde mithin auch für die fünfköpfige Familie oder die 20-köpfige Reisegruppe gelten.

3.4.2   Vorliegend steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten Fahrzeug gesessen ist und die beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr am Morgen in Basel von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell unter dem Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je rund einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich.

Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen tätigte, erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien eingereist seien. Ihr Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in Spanien gewesen sei und dort als Prostituierte gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in die Schweiz vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab sie anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und weder etwas vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst habe. Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.

Durch diese Angaben konnte sich die Beschwerdeführerin nicht entscheidend entlasten. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei lediglich um Schutzbehauptungen handeln könnte. Der Einwand der Verteidigung, einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im betreffenden Fahrzeug als Beifahrerin gewesen sei, könne kein dringender Tatverdacht abgeleitet werden, verfängt nicht. Denn zwischen der Beschwerdeführerin als Beifahrerin und C____, dem Lenker des Fahrzeugs in welchem ca. 6 kg Heroin professionell versteckt waren, besteht nicht bloss eine Zufallsbekanntschaft. Vielmehr sind die beiden miteinander verheiratet. Des Weiteren spielen die gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin dem Lenker des Fahrzeugs nach SVG obliegenden Pflichten keine wesentliche Rolle und die ins Feld geführten Vergleiche mit einer Reisegruppe erscheinen ebenfalls nicht als überzeugend, da sich diese Beispiele offensichtlich in diversen ganz wesentlichen Aspekten vom hier zu untersuchenden Fall – namentlich der engen Beziehung zwischen den Personen – unterscheiden. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe für die Reise in die Schweiz angeben konnte. Mit Blick auf die Anhaltesituation und den Einreisezeitpunkt – beim Grenzübergang Lysbüchel um 05:15 Uhr am frühen Morgen – liegt ein 7 bis 15 Tage dauernder Besuch als Touristin nicht auf der Hand. Ferner ergehen – entgegen dem Einwand der Verteidigung – in Konstellationen, wie der vorliegenden keineswegs praxisgemäss Freisprüche. Vielmehr ist stets einzelfallweise zu entscheiden, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die beschuldigte Person die geschilderte Straftat begangen hat und ein dringender Tatverdacht mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist.

Im vorliegenden Fall liegen nach Auffassung der Beschwerdeinstanz somit aufgrund der dargelegten Umstände genügend konkrete Tatsachen und Informationen vor, um darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin an qualifizierten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt war. Es gilt nun im Rahmen der Strafuntersuchung, die Rolle der Beschwerdeführerin näher zu eruieren und dazu werden – entgegen ihrer Ansicht – die weiteren Ermittlungen zweifellos beitragen. Insbesondere sind die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone sowie der mithin an der Verpackung des mitgeführten Heroins gesicherten Spuren vorzunehmen.

3.4.3   Zusammenfassend sind den obigen Ausführungen genügend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprechen. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich demgegenüber nicht als stichhaltig. Vielmehr ist der dringende Tatverdacht vorliegend zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

4.

4.1      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2      Die Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins Ausland naheliegt. Im Falle einer Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der importierten grossen Menge an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, weshalb für sie ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

5.1      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

5.2      Die Strafuntersuchung befindet sich – insbesondere im Hinblick auf die genauen Umstände der Tat und die Hintermänner des Drogentransports – noch im Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Aufgrund ihrer bis anhin bekannten persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann offensichtlich nicht in der Lage, einen derartigen Drogentransport in Eigenregie durchzuführen. Vielmehr müssen Auftraggeber und Lieferanten vorhanden sein und steht ebenso fest, dass keine erstmalig tätig werdende Person gleich mit dem Transport einer solch grossen und derart wertvollen Menge Heroin beauftragt wird. Aktuell sind insbesondere die Rollen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes noch unklar. Insbesondere gilt es zu eruieren, welche Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann, dem Fahrzeughalter [...], den Auftraggebern, Lieferanten und Abnehmern bestehen. Daher besteht – sollte die Beschwerdeführerin in Freiheit entlassen werden – die gleichermassen berechtigte wie erhebliche Gefahr, dass sie sich mit anderen involvierten Personen absprechen oder auf diese einwirken würde, um die eigene Rolle abzuschwächen. Das würde die weiteren Ermittlungen wiederum stark erschweren. Aus dem Dargelegten folgt, dass von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen ist.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2      Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des ihr vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/ Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch ganz am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind im vorliegenden Fall insbesondere noch weitere Spuren an den Paketen zu sichern (und inklusive der bereits gesicherten Spuren auszuwerten), die Paketinhalte in Bezug auf das Nettogewicht zu wägen und der Wirkstoffgehalt der Paketinhalte zu analysieren. Ferner gilt es, die Kleidung der Beschuldigten und der ihr abgenommene Fingernagelschmutz zu untersuchen, das sichergestellte Fahrzeug durch die Kriminalpolizei zu durchsuchen, weitere Einvernahmen durchzuführen und die sichergestellten Mobiltelefone der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns auszuwerten. Bei dieser Ausgangslage ist der Staatsanwaltschaft überdies die Gelegenheit zu geben, Abklärungen zu tätigen, ob die Beschwerdeführerin für weitere Delikte infrage kommt. Mit Blick auf die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als angemessen und verhältnismässig. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.

6.3      Entsprechend den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

7.

7.1      Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

7.2      Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte B____ für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel rechtfertigt sich die Abgeltung von 6 Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 97.20, gesamthaft somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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