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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2024 HB.2024.13 (AG.2024.374)

18. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,877 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Anordnung von Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.13

ENTSCHEID

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Mai 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 11. Mai 2024 an der [...] in Basel festgenommen. Ihm werden für die Dauer eines Jahres 114 Delikte zur Last gelegt, zumeist Einschleichdiebstähle in Privatwohnungen, bei denen er Bargeld oder Kreditkarten entwendet habe, oder entsprechende Diebstahlsversuche, bei denen er in flagranti ertappt worden sei. Betroffen sei auch ein Liegenschaftsblock mit Alterswohnungen, in welchen er neuerdings eindringe und den älteren Bewohnern grosse Angst mache.

Gemäss fachärztlicher Begutachtung leidet der Beschwerdeführer an einer seltenen, schwerwiegenden Krankheit, einer pseudopsychopathischen Form einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), die in einem engen kausalen Zusammenhang mit der primären Autoimmunerkrankung eines Anti-GAD-Syndroms steht. Zudem habe sich eine schwergradige Verhaltenssucht mit Neigung zum exzessiven Wettspielen (ICD-10 F63.0) entwickelt (Gutachten von Dr. med. B____ vom 28. März 2024 S. 64, Strafakten Datei 1, S. 220).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. August 2024, Untersuchungshaft an. 

Die Verteidigung beantragt mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 die Aufhebung dieser Haftanordnungsverfügung und die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers, eventuell unter Auflagen. 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Sie reicht die Kopie eines Schreibens von Prof. Dr. med. C____ an die KESB Basel-Stadt ein, wonach dieser einen FU-gestützten Aufenthalt in einer Wohnkonstitution wie z.B. dem Wohnheim [...] als Gratwanderung zwischen medizinischem Risiko (für den Beschwerdeführer) und Schutzmassnahme (für die Öffentlichkeit) bezeichnet und eine solche Unterbringung mit grosser Vorsicht befürwortet (Haftakten S. 27).

Mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 3. Juni 2024 (Haftakten S. 38) wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt auf Art. 426 ZGB auf der geschlossenen Abteilung des Wohnheims [...] untergebracht wird, sofern nach dem Kennenlerngespräch vom 18. Juni 2024 eine Zusage dieses Wohnheims erfolgt und sobald ein Platz vorhanden ist.

Mit Replik vom 10. Juni 2024 reicht die Verteidigung eine E-Mail von Prof. C____ vom 9. Juni 2024 ein und macht geltend, die Untersuchungshaft sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Haftakten und der in elektronischer Form beigezogenen Strafakten (acht Dateien, zitiert nach Nummer und Seitenzahl des PDF-Dokuments). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Das Zwangsmassnahmengericht erachtet den Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls, regelmässig verbunden mit Hausfriedensbruch, als gegeben. Abgesehen von Videound Fotoaufnahmen sei der Berufungskläger durch die Anwohner erkannt worden, da die einzelnen vorgeworfenen Taten immer wieder im selben Quartier stattgefunden hätten. Polizeibeamte hätten ihn in unzähligen Fällen angehalten. Zur Wiederholungsgefahr erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt worden sei und diese Taten (eine Serie von Ladendiebstählen und Missachtung von Hausverboten) auch tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe, jedoch zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei. In früheren Verfahren seien ihm diverse Gewaltdelikte vorgeworfen worden, die er zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe. Aktuell würden ihm über 100 Vermögensdelikte vorgeworfen, eine Serie von versuchten und vollendeten Einschleichdiebstählen in Privatwohnungen mit ausserordentlicher und gesteigerter Kadenz. Das Zwangsmassnahmengericht berücksichtigte, dass die Taten oft in der Nacht oder frühmorgens begangen worden seien, während die Bewohner geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer sei auch in Liegenschaften mit Alterswohnungen eingedrungen und auf betagte Personen getroffen. Er riskiere eine Konfrontation mit den Geschädigten, was für beide Seiten nicht ungefährlich sein könne. Zumindest vereinzelt sei es zu einem Gerangel mit den Geschädigten gekommen. Das Gutachten habe eine Impulsivität und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz festgestellt, was ihn bei Konfrontationen mit den Geschädigten äusserst unberechenbar mache. Die ausserordentlich hohe Anzahl und Kadenz der Vorfälle zeige, dass der Beschwerdeführer kaum gestoppt werden könne, zumal auch eine Spiel- respektive Wettsucht vorliege, welche seine Delinquenz zur eigentlichen «Beschaffungskriminalität» mache. Zudem komme die Justiz bei solchen Serientaten je länger, desto mehr an den Anschlag. Das Verfahren könne nicht zu Ende gebracht werden, wenn fast täglich weitere Vorwürfe gemeldet würden. Daher sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt. Zur Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, es sei das Ziel, die Untersuchungshaft durch eine entsprechende FU-Unter­bringung im Sinne einer Ersatzmassnahme abzulösen. Zudem werde das Sachgericht über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer sei im Untersuchungsgefängnis Waaghof medizinisch betreut und könne dort auch medikamentös behandelt werden, sodass die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Da unklar sei, ob die KESB Anfang Juni einen Entscheid fällen könne, sei die Dauer der Untersuchungshaft auf die beantragten zwölf Wochen festzusetzen.

2.2      Die Verteidigung bestreitet die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstrafen. Sein Strafregisterauszug sei leer. Zur Voraussetzung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt die Verteidigung aus, der Verdacht des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Sport-Tipp-Wetten) könne klarerweise nicht für eine Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Bezüglich des Diebstahlsverdachts sei sein Vorgehen «dilettantisch». Er klingle an den Hausglocken, wenn die Tür geöffnet werde, betrete er das Haus und verlasse es wieder, wenn es ihm gesagt werde. Gewaltanwendungen gegen Sachen und Menschen seien, soweit ersichtlich, keine dokumentiert. Es seien keine Delikte aktenkundig, die ähnlich schwer wögen wie Gewalt- oder Sexualstraftaten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter Dr. med. B____ empfehle keinen Aufenthalt im Gefängnis, da dies kein geeigneter Ort sei. Diesbezüglich rügt die Verteidigung einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.

2.3      Die Staatsanwaltschaft führt aus, seit dem 13. Mai 2024 (medizinische Intervention mit Nachkontrolle im Universitätsspital Basel) sei es zu keinen Zwischenfällen in der Untersuchungshaft gekommen. Gemäss den Stellungnahmen der Beiständin und seines Arztes, Prof. C____, komme der Beschwerdeführer gut im Haftregime zurecht. Sollte die KESB die fürsorgerische Unterbringung anordnen und eine geeignete Institution zur Verfügung stehen, würde die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu Gunsten der fürsorgerischen Unterbringung geprüft. Einstweilen sei die Untersuchungshaft aber wegen Wiederholungsgefahr zu bestätigen.

2.4      Die Verteidigung bekräftigt mit Replik vom 10. Juni 2024 ihre Kritik an der Zumutbarkeit der Untersuchungshaft und reicht eine E-Mail von Prof. C____ an die Verteidigung vom 9. Juni 2024 ein, wonach die Untersuchungshaft nicht weiter zumutbar und längerfristig ausserordentlich gefährlich sei.

3.

3.1      Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Abs. 1bis ist Haft im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme bei qualifizierter Wiederholungsgefahr, nach Abs. 2 bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Der dringende Tatverdacht wird von der Verteidigung nicht bestritten. Die Vorwürfe sind in den ausserordentlich umfangreichen Akten (8 Dateien bzw. Ordner) mit konkreten Ermittlungen dokumentiert. Dort finden sich zahlreiche Rapporte, Fotografien des Beschwerdeführers, «Sporttip»-Scheine sowie die Dokumente über sichergestelltes mutmassliches Diebesgut wie Bargeld oder Bank- und Kreditkarten.

Zum Einwand der Verteidigung, das vorgeworfene Eindringen in Häuser sei ein «dilettantisches» Vorgehen, ist zu bemerken, dass es zur Überwindung von Eingangstüren in Wohnblocks doch eines gewissen Aufwands bedarf. So ist etwa dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an der Gegensprechanlage sich als Nachbar ausgab, der den Schlüssel vergessen habe (Polizeirapport vom 11. Mai 2024 betreffend [...], Strafakten Datei 8, S. 121). Diese Anwendung von List kann nicht mehr als dilettantisch bezeichnet werden.

Anzumerken ist im Weiteren, dass sich der dringende Tatverdacht im Haftverfahren auf einen tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Vorwurf bezieht. Die Frage der Schuldfähigkeit und der Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen kann (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 2, mit Hinweis auf BGer 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2). Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann selbst dann zulässig sein, wenn die Aussicht besteht, dass der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen werden könnte (Forster, a.a.O., Fn 12). Vorliegend wird das Sachgericht die gutachterliche Feststellung einer unverminderten Einsichtsfähigkeit, aber schwergradig beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit zu beurteilen und gegebenenfalls eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen haben (Gutachten S. 67, 71 f.). Damit wird jedoch der haftrechtliche Tatverdacht in seiner Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nicht in Frage gestellt.

3.3      Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Verdächtige durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das sog. Vortatenerfordernis (bereits begangene Straftaten) ergibt sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder aus dem hängigen Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (glaubhaftes Geständnis, erdrückende Beweislage; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann eine schwere Vortat (statt mehrere) genügen, wenn das Gutachten eine erhebliche Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr belegt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 221 N 11 mit Hinweis auf Praxis 2011 Nr. 90 = BGE 137 IV 13; 139 IV 175 E. 3.5.1; Forster, a.a.O., N 15d). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung (schwerwiegender) strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).

Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB ist ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Zwar vermag nicht jede Diebstahlsgefahr die Wiederholungsgefahr zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine aussergewöhnlich hohe Anzahl mutmasslicher Diebstähle während der Dauer eines Jahres, um ein Eindringen in Privatwohnungen teils während der Anwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner, um ein stetiges und (krankheitsbedingt) unbelehrbares Fortsetzen der deliktischen Tätigkeit und um die Gefährdung teils besonders vulnerabler Personen (Alterswohnungen). Das Vorgehen des Beschwerdeführers steht im Zusammenhang mit einer Erkrankung, wobei auch die Spielsucht und der entsprechende Geldbedarf eine Rolle spielen. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach der Tatverdacht im Zusammenhang mit den Sport-Tipp-Wetten keine Rolle spiele, ist dahin einzuschränken, dass die zugrundeliegende Spielsucht (Gutachten S. 45, Strafakten Datei 1, S. 201) mit dem entsprechenden Geldbedarf als Motiv für die Fortsetzung der Diebstähle – bei vorläufiger Beurteilung im Haftverfahren – durchaus ein konkretes Indiz für Wiederholungsgefahr bildet.

Was die Vortaten angeht, so ergeben sich diese aus dem Urteil des Strafgerichts vom 28. Juli 2020 (Strafakten Datei 1, S. 310), in dem die Tatbestandsmässigkeit u.a. des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls als erfüllt erachtet, aber Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 21 StGB angenommen wurde (Urteil S. 24, 30, 37). Analog zum Gesagten (hiervor E. 3.2) muss im Haftverfahren der sichere Erweis der Vortaten genügen, unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer die im genannten Strafurteil behandelten Taten begangen hat.

Zum Erfordernis der unmittelbaren und erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer lässt sich der vorinstanzlichen Verfügung (S. 4 f.) entnehmen, dass sich die Kadenz der Diebstähle gesteigert hat, dass sich teils vulnerable oder schlafende Menschen in den Wohnungen befanden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen eine Konfrontation mit den Bewohnerinnen und Bewohnern riskiert und es in vereinzelten Fällen auch schon zu einem Gerangel gekommen ist. Der Gutachter berichtet zudem, dass in der Untersuchung impulsives Antwortverhalten mit rascher Reizbarkeit aufgefallen sei und das Risiko von impulsiven tätlichen Handlungen bei der Aufdeckung oder Arretierung des Beschwerdeführers als hoch einzuschätzen sei (Gutachten S. 44, 58). Mit dem stetigen Risiko von überraschenden, unerwarteten Begegnungen in Privaträumlichkeiten und mit der Gefahr impulsiver, gereizter Reaktionen und Eskalationen sind konkrete Hinweise für eine erhebliche und unmittelbare Sicherheitsgefährdung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner gegeben.

Zutreffend ist schliesslich auch die Ansicht der Vorinstanz, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch verfahrensökonomischen Zwecken dient. Im Verlauf eines Jahres haben sich über hundert Vorwürfe angesammelt. Es besteht ein erhebliches Interesse zu vermeiden, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bestätigen.

4.

4.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

4.2      Die Verteidigung äussert Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und rügt einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (rechtmässiger Freiheitsentzug bei psychisch Kranken). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die vorliegende Inhaftierung nach dem Gesagten die für Untersuchungshaft einschlägigen menschenrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK (Verdacht einer Straftrat, Notwendigkeit der Hinderung der Begehung weiterer Straftaten) erfüllt. Die gesundheitlichen Fragen sind unter dem Titel der Hafterstehungsfähigkeit zu behandeln.

Mit der Hafterstehungsfähigkeit wird die Pflicht der Verfahrensleitung (vorliegend der Staatsanwaltschaft) angesprochen, eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen und namentlich die Abwägung der gesundheitlichen Risiken und der Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteressen vorzunehmen. Dazu bedarf es unter Umständen einer unabhängigen medizinischen Beurteilung (Graf/Brägger, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage Basel 2022, S. 311 f.). Die Hafterstehungsfähigkeit kann im Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren (gestützt auf die einschlägigen Individualansprüche von BV und EMRK) jedenfalls bis zu einem gewissen Grad thematisiert werden (Forster, a.a.O., Fn 7 mit Hinweis auf BGer 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.1 – 6.2; zurückhaltend Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. Art. 221 N 5; Kritik an der Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken bei Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft: Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 632).

Allgemein ist festzuhalten, dass die medizinische Betreuung im Basler Untersuchungsgefängnis in den letzten Jahren ausgebaut wurde und das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eine Spezialstation betreibt, welche die verbesserte Betreuung von psychisch auffälligen Männern innerhalb der Gefängnisstrukturen bezweckt (Ratschlag des Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 23.1356.01 vom 26. September 2023 über die Neuorganisation des Amts für Justizvollzug, S. 9; Nationale Kommission zur Verhütung der Folter [NKVF], Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter [2019–2021], Bern 2022, Ziff. 38 ff., 44, 55, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2022/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht-d.pdf; Künzli/Frei/Schultheiss, Untersuchungshaft: Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, Bern 2022, S. 84, https://skmr.ch/uploads/publikationenDokumentationen/studienGutachten/menschenrechte-in-untersuchungshaft/221130_Aktualisierung_Studie_Untersuchungshaft_2022-12-14-000845_flbf.pdf).

Im vorliegenden Einzelfall ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gemäss der Aktenlage einen Austausch mit den Betreuungspersonen des Beschwerdeführers geführt hat (E-Mail-Verkehr mit der Beiständin und mit dem behandelnden Arzt). Ein solcher Austausch scheint in einem medizinisch aussergewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden sinnvoll und angemessen. Dabei hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besuche im Gefängnis einen freundlichen und gelassenen Eindruck hinterliess (E- Mail der Beiständin vom 29. Mai 2024, Haftakten S. 22). Sodann ist festzuhalten, dass der Gutachter mit Blick auf die durch das Strafgericht zu prüfende Sanktion ausführt, in einer Gefängnisumgebung sei die Behandlung einer schweren Störung wie jene des Beschwerdeführers nicht wirksam möglich, so dass vom Vollzug einer Haftstrafe mit lediglich ambulanter begleitender Therapie abgeraten werde (Gutachten S. 72). Auch wenn diese Ausführungen sich nicht direkt auf die laufende Untersuchungshaft, sondern auf die Zeit nach dem Strafurteil beziehen, so steht einer sinngemässen Berücksichtigung der beschriebenen medizinischen Herausforderungen im vorliegenden Haftverfahren nichts entgegen.

Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med. C____, hat sich am Telefon gegenüber der Staatsanwaltschaft und schriftlich bzw. per Mail gegenüber der KESB und der Verteidigung geäussert (Haftakten S. 25, 26, 35). Zusammenfassend hält er die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Institution wie in [...] oder im [...] für eine medizinische Gratwanderung, aber jedenfalls die bessere Lösung als Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft sei für den Gefangenen nicht mehr weiter zumutbar und längerfristig (länger als 4 Wochen) «ausserordentlich gefährlich». Eine Umplatzierung sei dringlichst indiziert. Bei der Würdigung dieser Stellungnahme ist zu berücksichtigen, dass sie vom behandelnden Arzt stammt, der dem Beschwerdeführer nahesteht und als medizinischer Experte wegen des seit Jahrzehnten bestehenden therapeutischen Verhältnisses befangen wäre (Graf/Brägger, a.a.O., S. 308). Seine Stellungnahme ist nach der Rechtsprechung wie ein Parteigutachten zu behandeln, welches bloss Bestandteil der Parteivorbringen darstellt (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 3.4.2). Immerhin kann darin aber ein wichtiger Hinweis erkannt werden, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers besondere Aufmerksamkeit zu schenken, namentlich für die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Monatsfrist hinaus.

4.3      Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beim derzeitigen Stand der Abklärungen die Untersuchungshaft im Sinne einer Übergangslösung noch verhältnismässig scheint. Eine Verletzung der Garantien für die Haftbedingungen bei psychischer Krankheit ist nicht dargetan. Die in Aussicht gestellte fürsorgerische Unterbringung wird auch vom Beschwerdeführer begrüsst. Am 18. Juni 2024 steht ein neuer Vorstellungstermin an. Der Haftersatz muss möglichst rasch erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Bewilligung der Haft bis Montag, 1. Juli 2024, als verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise, hinsichtlich der Reduktion der Haftdauer, gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger daher reduzierte Verfahrenskosten von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnote vom 10. Juni 2024 zu entschädigen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen. 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 1. Juli 2024 bestätigt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtsgebühr.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'020.65, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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