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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.05.2024 HB.2024.11 (AG.2024.336)

29. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,754 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.11

ENTSCHEID

vom 29. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Mai 2024

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfache versuchte Tötung.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 9. Februar 2024 in Haft. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 6. Mai 2024 an. Am 24. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Juli 2024.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. In der Sache beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Replik vom 24. Mai 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die elektronischen Strafakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.3      Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vom Appellationsgericht eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, es könne von Bedeutung sein, sich ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Er falle eben nicht «in das stigmatisierende Rollenbild eines ‘messertragenden’ Gewalttäters» (Beschwerde Rz. 28).

Die Beschwerde ist gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Verhandlungen werden nur ausnahmsweise und aus begründetem Anlass durchgeführt (Art. 390 Abs. 5 StPO; vgl. dazu Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 390 StPO N 5 f.).

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall der dringende Tatverdacht klarerweise erfüllt; das Vorliegen eines «grundsätzlichen Tatverdachts» wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Beschwerde Rz. 15 und 22; Replik Rz. 8). Weder für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr noch der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft muss sich das Beschwerdegericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Vielmehr lassen sich alle wesentlichen Angaben zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft den Akten entnehmen, zumal die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren vorzugreifen hat. Es besteht damit kein Anlass, eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht erachtet in der angefochtenen Verfügung einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Messerangriffs zum Nachteil von B____ und C____ als gegeben (angefochtene Verfügung S. 2 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht (vgl. Beschwerde Rz. 15 und 22; Replik Rz. 8). Er macht jedoch geltend, der Sachverhalt sei einseitig zu seinem Nachteil gewürdigt worden. Er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und sich lediglich gegen die beiden Herren zur Wehr gesetzt. Zumindest sinngemäss beruft er sich nebst einer rechtfertigenden Notwehr auch auf das Vorliegen einer entschuldbaren Notwehr (Beschwerde Rz. 3–15; Replik Rz. 9–14).

3.3

3.3.1   Grundsätzlich unbestritten ist, dass es in der fraglichen Nacht resp. am frühen Morgen des 9. Februar 2024 zunächst zu einer ersten Auseinandersetzung zwischen zwei Frauen gekommen ist, bei welcher B____ und C____ anwesend waren. Das Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung sodann davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer diese Auseinandersetzung gesehen und dabei gedacht habe, dass die beiden Frauen von den Männern attackiert resp. belästigt worden seien und Hilfe benötigten. Diese Feststellung wird weder vom Berufungskläger noch der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Rz. 4 und Beschwerdeantwort Rz. 3.7). Grundsätzlich ebenso unstrittig ist, dass es in der Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B____ und dem Beschwerdeführer kam, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer ein Messer zog und mit diesem auf B____ einstach. Das Zwangsmassnahmengericht verwies in dieser Hinsicht unter anderem zu Recht auf das Messer, welches der Beschwerdeführer den Polizeibeamten am Tatort übergeben hatte (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 10), die Ergebnisse der Spurenauswertung, welche DNA von B____ am Messer nachweisen konnte (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 103 ff.), sowie die Blutanhaftungen an den Kleidern und Schuhen des Beschwerdeführers, welche B____ zugeordnet werden konnten (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 114, 124).

3.3.2   Strittig sind jedoch die Umstände, wie es zum Messereinsatz gekommen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Gruppe hinzugeeilt, habe B____ und C____ gewaltfrei weggewiesen, woraufhin B____ ihn mit mehreren «knallharten Faustschlägen» attackiert habe, der Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei und B____ über ihm stehend weiter auf ihn eingeschlagen habe (Beschwerde Rz. 5 f.). Die Auskunftspersonen D____ und E____ hätten anlässlich ihrer Einvernahmen die guten Absichten des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt (Beschwerde Rz. 9 f.). Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die beiden vermeintlich Geschädigten während dem laufenden Verfahren negativ aufgefallen seien. So habe B____ die Auskunftsperson E____ vor deren Einvernahme kontaktiert und versucht, ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Und C____ habe durch ausgestossene Drohungen ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er dem Beschwerdeführer «maximalen Schaden» zufügen wolle. Es überrasche daher, dass die Staatsanwaltschaft derart unkritisch auf die Angaben von B____ abstelle. Bei neutraler Betrachtung sei klar, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation als erster angegriffen worden sei und er sich lediglich gegen die beiden Herren zur Wehr gesetzt habe (Beschwerde Rz. 10 ff.).

3.3.3   Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 19. März 2024 (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 140 ff.) ist zu entnehmen, dass bei B____ an Hals, Rücken, Brustkorb, Bauch, linkem Oberarm, linker Hand und rechtem Bein frische glattrandige, durch scharfe Gewalteinwirkung entstandene Verletzungen festgestellt wurden. Die Verletzungen unterhalb der linken Achselfalte und am Bauch würden für ein Eindringen des Tatgegenstands nahezu senkrecht zur Hautoberfläche sprechen. Entsprechend seien die Hautdurchtrennungen am Rumpf als Stichverletzungen zu interpretieren. Einzelne Befunde, insbesondere die Verletzung am Brustkorb, würden zu einer Bewegung / Drehung des Klingenwerkzeugs in der Wunde passen. Die Befunde an Hals, Rücken und Arm seien wundmorphologisch einem einschneidigen Messer mit glatter Klinge zuzuordnen. Beim Befund an der linken Handinnenseite handle es sich um eine Schnittverletzung, welche wundmorphologisch einer aktiven Abwehrverletzung entspreche (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 146). Diese Verletzungsbefunde sprechen damit zunächst prima facie keineswegs für (ausschliessliche) Notwehrhandlungen des Beschwerdeführers, ist doch von mehreren Stichbewegungen auf den Körper von B____ auszugehen. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zu Recht feststellte, passen sie auch zu den Angaben von B____, welcher anlässlich der Einvernahme vom 29. Februar 2024 angab, er habe dem Beschwerdeführer mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht geschlagen, dieser habe sich gewehrt und schliesslich habe er den Beschwerdeführer auf den Boden gelegt und festgehalten. Der Beschwerdeführer habe dann ein Messer gezogen und habe ihm in die linke Körperseite gestochen, woraufhin er von ihm abgelassen habe. Der Beschwerdeführer sei dann wieder auf ihn losgegangenen und er (B____) habe versucht, dem Beschwerdeführer das Messer aus der Hand zu nehmen. Dabei sei er an der Hand verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach auf ihn eingestochen. Schliesslich sei er vom Tatort geflüchtet (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 151, 157 ff, 162.).

Es mag zutreffen, dass die beiden Auskunftspersonen D____ und E____ angaben, dass der Beschwerdeführer lediglich eingegriffen habe, um den beiden sich streitenden Frauen zu helfen. Dieser Umstand wird jedoch selbst von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt und ist für die Frage, weshalb es zum nachfolgenden Messereinsatz kam, wenig aufschlussreich. Die Darstellungen der Verteidigung erscheinen darüber hinaus auch sehr einseitig. Zunächst ist hinsichtlich der Auskunftsperson D____ zu berücksichtigen, dass sie eine Bekannte des Beschwerdeführers ist und ihre Aussagen mit entsprechender Zurückhaltung zu werten sind. Sie wollte anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2024 bezeichnenderweise denn auch weder vom Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ noch vom Messereinsatz etwas mitbekommen haben (elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 120,123 f. und 126). Immerhin gab sie aber auf Nachfragen zu Protokoll, dass beide Personen sich gegenseitig geschlagen hätten (elektronische Akten Ordner 2, PDF S.  123). Sodann gab die Auskunftsperson E____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Februar 2024 an, es sei ein Mann zu ihrem Streit mit der anderen Frau dazugekommen. Dieser habe dann mit den beiden vermeintlich Geschädigten gestritten. Sie habe versucht, den Mann aufzuhalten, habe ihn gegen die Wand gedrückt und ihm erklärt, dass es nicht nötig sei, etwas zu unternehmen, da sie einfach Streit mit dieser Frau habe. Der Mann habe aber nicht aufhören wollen. Diese Aussage relativierte sie in der Folge zwar, indem sie angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, beteuerte aber, dass der Beschwerdeführer sich eingemischt habe, woraufhin ein Streit angefangen habe, und sie versucht habe, den Beschwerdeführer zu stoppen (elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 130, 132). Diese Aussagen sprechen in einer summarischen Betrachtung demnach auch gegen die Darstellung des Beschwerdeführers einer gewaltfreien Wegweisung seinerseits.

Auch C____ belastete den Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 9. Februar 2024 (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 42 ff.) schwer. Wie das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt hat, wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, C____, nachdem dieser dem Beschwerdeführer nach der Messerattacke auf B____ einen Kaffeebecher an den Kopf geworfen habe, bewaffnet mit dem Messer nachgerannt zu sein und zweimal versucht zu haben, diesem in den Rücken zu stechen, dabei jedoch nur seinen Rucksack getroffen zu habe. Das Zwangsmassnahmengericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass diese Darlegungen zumindest insoweit durch die Aktenlage gestützt werden, als dass der fragliche Rucksack resp. Turnbeutel sowie die darin befindliche Bierbüchse Beschädigungen aufwiesen, die zu einem entsprechenden Messereinsatz passen (vgl. KTA-Bericht vom 26. Februar 2024, vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 76 ff.). Zudem zeigt die Aufnahme der Videoüberwachung am Steinenberg den Wurf des Kaffeebechers, bevor C____ in Richtung Bankverein davonrennt, gefolgt vom Beschwerdeführer, welcher einen Gegenstand in der rechten Hand hält (vgl. Videoaufnahme Steinenberg ab Laufzeit 19:21; ferner auch die Standbilder: vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 230 ff.). Es ist demnach nicht so, dass vom Zwangsmassnahmengericht unbesonnen auf die Angaben von C____ abgestellt worden wäre, sondern dessen Schilderungen werden aufgrund von konkreten Beweismitteln objektiviert. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort Rz. 3.20), lässt das Video ausserdem erahnen, dass der Beschwerdeführer und B____ zuletzt nicht am Boden gewesen sein dürften, sondern die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B____ mit dem Messer im Stehen stattgefunden haben dürfte, zeigt es doch vermutungsweise auch B____ unmittelbar vor dem Becherwurf stehend und in Bewegung.

Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Angaben von B____ mit Zurückhaltung zu würdigen sind. So werden insbesondere seine Ausführungen, wonach er auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, weil dieser auf E____ losgegangen sei und sie gewürgt habe (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 150 und 155 ff.), bisher ansonsten nicht bestätigt. Auch die von der Verteidigung erwähnten Umstände, wonach B____ die Auskunftsperson E____ vor deren Einvernahme versucht habe zu beeinflussen, damit der Beschwerdeführer eine besonders schwere Strafe erhalte, und C____ dem Beschwerdeführer anlässlich eines Einvernahmetermins vom 8. April 2024 gedroht haben soll (Beschwerde Rz. 10 f.), sind, soweit diese Vorfälle als erstellt erachtet werden können, bei der Aussagewürdigung durchaus zu berücksichtigen. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde verkennt der Beschwerdeführer indes, dass die abschliessende und eingehende Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts sein wird und diesem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf (vgl. E. 3.1 oben). Es ist vorliegend einzig zu prüfen, ob aufgrund der Beweislage ausreichend konkrete Tatsachen gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte begangen hat. Und dies ist im vorliegenden Fall klar zu bejahen.

Aufgrund einer summarischen Würdigung der Aktenlage erscheint nämlich klar, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und B____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam; wer zunächst der Aggressor war, lässt sich ohne eingehende Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel nicht eruieren. Diese Frage scheint für das vorliegende Verfahren jedoch auch nicht zentral. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob sich aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage eine Notwehrlage des Beschwerdeführers vor seinem Messereinsatz geradezu aufdrängt. Aufgrund der Aussage von B____, wonach er zugeschlagen habe, der Beschwerdeführer sitzend an der Wand gewesen sei, er ihn gepackt und ihn festgehalten habe, bevor der Beschwerdeführer das Messer gezogen habe, lässt sich eine Notwehrlage zwar nicht von vornherein ausschliessen und wird dies – wie im Übrigen auch vom Zwangsmassnahmengericht festgehalten – vom Sachgericht noch zu diskutieren sein. Nach dem ersten Stich mit dem Messer ging die Auseinandersetzung allerdings mit weiteren Stichen und Schwungbewegungen weiter, wobei die Kontrahenten zuletzt nicht mehr am Boden waren und bei B____ mehrere Stich- und Schnittverletzungen resultierten, welche teilweise gar auf Abwehrbewegungen schliessen lassen. Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht sprechen diese Umstände eher für einen Racheakt als für eine Verteidigungshandlung des Beschwerdeführers. Daran ändert auch die vermeintliche körperliche Überlegenheit von B____ und dessen Kampfsporterfahrung nichts. Ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge an die Vorkommnisse an den Tatort zurückkehrte und sich der Polizei stellte (Beschwerde Rz. 7), zumal seine Kollegin noch am Tatort war und die Staatsanwaltschaft daher einwendet, dass darin womöglich auch ein taktisches Verhalten gesehen werden könnte (Beschwerdeantwort Rz. 3.25). In jedem Fall drängt sich im jetzigen Verfahrensstadium keine Notwehrlage auf, welche eine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr begründen könnte. Dies gilt erst recht für die Aktion gegen C____. Nicht nur eilt der Beschwerdeführer dem davonrennenden C____ nach, vielmehr ist aufgrund der Beweislage auch davon auszugehen, dass er diesem Messerstiche von hinten in den Rücken versetzen wollte und der Erfolg nur aus Glück ausblieb. Was bei dieser Ausgangslage der Umstand, dass C____ ein Fahrradschloss zur Hand gehabt haben soll, ändern soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Replik Rz. 11). Denn es wird – soweit ersichtlich – von keiner Seite ein dem vorgeworfenen Messerangriff vorgelagerter konkreter Angriff von C____ geschildert und der Beschwerdeführer geht in seinen Rechtsschriften bezeichnenderweise auch nicht wirklich auf diesen zweiten Vorfall ein.

Insgesamt liegt damit hinsichtlich der Messerangriffe auf B____ C____ ein klarer und hinreichender Tatverdacht vor. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog, muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob dadurch, wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt ist, jedoch ist die Annahme der Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage keineswegs abwegig, zumal sich B____ gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 19. März 2024 aufgrund seiner Verletzungen zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hatte, angesichts der Lokalisation der Stichverletzungen eine solche jedoch potentiell «jederzeit» hätte eintreten können (vgl. elektronische Akten Ordner 3, PDF S. 147). In jedem Fall werden ihm dadurch schwerwiegende Taten gegen die körperliche Unversehrtheit zur Last gelegt, welche eine Anordnung bzw. die Verlängerung der Untersuchungshaft ohne weiteres rechtfertigen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er macht geltend, er sei in der Schweiz integriert und verfüge über gefestigte Familienstrukturen. Seine Ehefrau sei Schweizerin und mit ihr habe er zwei kleine Töchter. Er pflege auch in Haft ein intensives Verhältnis zu seiner Familie und habe keinerlei Interesse an einer Flucht (Beschwerde Rz. 16 f., 19).

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

4.3      Wie bereits unter dem Titel des dringenden Tatverdachts dargelegt, drängt sich bei einer summarischen Prüfung der vorliegenden Aktenlage eine Notwehrlage nicht auf. Auch wenn die Vorgeschichte des Messereinsatzes vom Sachgericht noch näher zu beleuchten sein wird und diese unter Umständen einen strafmindernden Einfluss auf eine allfällige Strafe zeitigen könnte, ändert dies – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nichts daran, dass ihm im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von empfindlicher Dauer droht, zumal Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung bzw. wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zur Diskussion stehen. Bereits aufgrund der drohenden Strafe ist daher grundsätzlich von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsbürger und lebte bis im Jahr 2019 im Kosovo. Seine Eltern und Geschwister leben grösstenteils (bis auf eine Schwester, welche in Kanada wohnt) im Kosovo und er pflegt regelmässigen Kontakt zu ihnen (vgl. Einvernahme zur Person, elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Strafverfahrens zwar verschiedene Arbeitszeugnisse ins Recht, jedoch muss er einräumen, dass er mittlerweile – offenbar aus gesundheitlichen Gründen – keiner Arbeit mehr nachgeht (Beschwerde Rz. 17); anlässlich der Einvernahme zur Person gab er gar an, dass er mittlerweile von der Sozialhilfe unterstützt werde (elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 12). Bereits diese Umstände stellen gewichtige Hinweise dafür dar, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, sich nicht nur dem Strafverfahren, sondern insbesondere auch der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Flucht in den Kosovo «aus auslieferungstechnischen Gründen» keinen Sinn mache (Beschwerde Rz. 17) erscheint nicht nachvollziehbar, zumal mit der Republik Kosovo kein Auslieferungsübereinkommen besteht (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 1.1) und nicht davon auszugehen ist, dass der Kosovo seine eigenen Staatsangehörigen ausliefert.

Einzige Anhaltspunkte, die gegen eine bestehende Fluchtgefahr sprechen könnten, sind seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Schweiz. Diese Familienstruktur ist zwar zu respektieren und insbesondere bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht trifft es durchaus zu und wird aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch aus der Untersuchungshaft einen regen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern pflegt. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht auf Umstände hinweisen, welche gewisse Zweifel an seiner Bindung zu seiner hier lebenden Familie wecken. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die staatsanwaltlichen Aktennotizen der Telefonate mit der Ehefrau vom 10. und 12. Februar 2024 mangels Belehrung der Ehefrau unverwertbar seien (Beschwerde Rz. 20), als unbegründet erweist. Einerseits handelte es sich bei den Telefonaten um keine Einvernahmen und die festgehaltenen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Sache, weshalb eine entsprechende Belehrung nicht notwendig war. Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass die Ehefrau anlässlich des zweiten Telefonats vom 12. Februar 2024, anlässlich welchem sie ihre Angaben vom 10. Februar 2024 im Wesentlichen wiederholte und konkretisierte, gemäss Aktennotiz sehr wohl darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie als Ehefrau das Recht habe, keine Angaben zu machen, und dass sie nichts aussagen müsse, das im Zusammenhang mit ihrem Ehemann steht (vgl. elektronische Akten Ordner 2, PDF S. 64 f.). Aus den Angaben der Ehefrau wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor dem in Frage stehenden Vorfall aufgrund von Alkohol- und Drogenproblemen in der UPK Basel befunden hatte, was vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenbericht vom 12. Februar 2024 im Wesentlichen auch bestätigt wurde (zumindest was den alkoholbedingten Aufenthalt betrifft, vgl. elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 108). Der Beschwerdeführer habe die UPK «aufgrund von Meinungsverschiedenheiten» verlassen, sei nach Hause gekommen und habe sich von der Ehefrau nicht beruhigen lassen. Vielmehr habe er sich betrunken und habe ihr eröffnet, dass er nun in die Stadt gehe und sich «volllaufen» lasse. Aus den Angaben der Ehefrau wird, wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog, ersichtlich, dass das Familienleben aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers gelitten haben dürfte. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer in dieser Situation sodann offensichtlich vorzog, sich – unabhängig davon, ob sie lediglich ein freundschaftliches Verhältnis pflegen oder nicht – mit einer weiblichen Begleitung bis früh morgens zu betrinken, anstatt die Probleme mit seiner Ehefrau zu besprechen. Wie die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend hinweist, werfen die von der Ehefrau geschilderten Umstände sowie auch die Geschehnisse der vorgeworfenen Delikte gewisse Fragen hinsichtlich der Impulskontrolle des Beschwerdeführers auf. Schliesslich ist auch die von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort eingereichte E-Mail eines Sachbearbeiters der Besuchsabnahme der Kriminalpolizei vom 17. April 2024 zu berücksichtigen, gemäss welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Besuchsabnahme von gleichem Datum zu seiner Familie unter anderem gesagt haben soll, dass er keinen Familienbesuch mehr wünsche und er nach der Strafe zurück in den Kosovo gehe. Auch wenn dieses Ereignis womöglich auch auf eine nur vorübergehende Gefühlslage des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und insgesamt von einem gelebten Familienverhältnis ausgegangen werden kann, erscheint dieses aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht derart intakt, wie es vom Beschwerdeführer dargestellt wird. Jedenfalls vermag das Familienverhältnis die beim Beschwerdeführer erhöhte Fluchtgefahr bei weitem nicht aufzuwiegen. Die Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.

5.

Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung schliesslich auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

Die Kollusionsgefahr wurde im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Konfrontationseinvernahme mit C____ bejaht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So hat bereits das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Drohung von C____ gegenüber dem Beschwerdeführer (Beschwerde Rz. 21) zutreffend erwogen, angesichts der angewandten Gewalt sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auf die Geschädigten, namentlich auf den noch nicht konfrontierten C____, einwirken könnte. Daran ändere auch die in den Akten dargelegte Drohgeste von C____ an die Adresse des Beschuldigten nichts: Werde das vorgeworfene Tatvorgehen des Beschwerdeführers betrachtet und werde ausserdem der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer von allem Anfang an bereits mit einem Messer bewaffnet im Ausgang unterwegs gewesen sei, ergebe sich daraus eine erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers selbst, welche durch das Verhalten der anderen Direktinvolvierten nicht relativiert werde (angefochtene Verfügung S. 7). Dem ist uneingeschränkt beizupflichten und die konkreten Hintergründe der von C____ ausgestossenen Drohung müssen daher auch nicht näher betrachtet werden. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. So basieren diese auf seiner eigenen Einschätzung, wonach die Notwehrlage des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorliegenden Beweislage klar sei (Beschwerde Rz. 22). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall. Wie unter dem Titel des dringenden Tatverdachts dargelegt, drängt sich bei der derzeitigen Beweis- und Indizienlage eine Notwehrsituation des Beschwerdeführers gerade nicht auf. Das Zwangsmassnahmengericht wies zu Recht darauf hin, dass zwar zahlreiche sachliche Beweismittel vorliegen, die Notwehrfrage aber letztendlich von den Aussagen der Involvierten abhängt. C____ wurde im bisherigen Verfahren bereits befragt, jedoch nicht unter Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer weisen sich gegenseitig die Schuld zu, dass die entsprechende Einvernahme noch nicht durchgeführt werden konnte (Beschwerdeantwort Rz. 3.10 ff., 3.41 ff., 3.69, 3.74; Replik Rz. 2 ff.). Diese Frage erscheint jedoch nebensächlich, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zur Diskussion steht. Fakt ist, dass die vorgesehene Einvernahme noch nicht durchgeführt wurde.

Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht erwog, hat der Beschwerdeführer aufgrund der gravierenden Deliktsvorwürfe ein grosses Interesse daran, dass Aussagen von C____ zu seinen Gunsten ausfallen. Ebenso zu folgen ist dem Zwangsmassnahmengericht in der Auffassung, dass angesichts der angewandten Gewalt nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auf den noch nicht konfrontierten C____ einwirken könnte, um einen günstigen Ausgang des Verfahrens für sich zu erwirken. Bis zur Konfrontationseinvernahme mit C____ ist somit auch die Kollusionsgefahr zu bejahen. Sollte die Staatsanwaltschaft aufgrund der fortschreitenden Untersuchung eine darüber hinaus gehende Kollusionsgefahr erblicken, müsste eine solche begründet werden.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Februar 2024 in Haft. Ihm wird von der Staatsanwaltschaft die Begehung mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, eventuell mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zur Last gelegt. Wie dargelegt, drängt sich im derzeitigen Verfahrensstadium weder eine rechtfertigende noch eine entschuldbare Notwehr auf. Entgegen seinem Dafürhalten hat der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung daher mit einer Strafe zu rechnen, welche die um drei Monate verlängerte Untersuchungshaft bei weitem übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Familiensituation zwar durchaus ein legitimes Interesse daran, in Freiheit zu kommen. Damit unterscheidet er sich jedoch freilich nicht von vielen anderen Familienvätern, die in Untersuchungshaft versetzt werden müssen. Angesichts der Schwere der untersuchten Delikte überwiegt das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und einem Vollzug einer allfälligen Strafe im vorliegenden Fall jedoch deutlich. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von seiner Familie daher – auch wenn diese nachvollziehbarerweise hart sein dürfte –hinzunehmen. Ferner ist dem Zwangsmassnahmengericht zu folgen, dass das Verfahren bisher beförderlich behandelt wurde und die Untersuchungen weit fortgeschritten sind. Vor diesem Hintergrund und angesichts der noch ausstehenden Untersuchungshandlungen (vgl. dazu den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2024: elektronische Akten Ordner 1, PDF S. 145) erweist sich auch die Dauer der beantragten Verlängerung um 12 Wochen ohne weiteres als verhältnismässig.

6.3      Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich im Sinne eines Eventualantrags die Haftentlassung unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Bereits das Zwangsmassnahmengericht prüfte allfällige Ersatzmassnahmen, welche der bestehenden Flucht- und Kollusionsgefahr entgegenwirken könnten, verneinte solche indessen (angefochtene Verfügung S. 7).

Dem ist zu folgen. Der Beschwerdeführer macht zwar nicht zu Unrecht geltend, dass nach der Einvernahme von C____ der Haftgrund der Kollusionsgefahr wohl nicht mehr gegeben sein dürfte. Die Fluchtgefahr besteht jedoch fort. Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Besteht (wie hier) eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1). Eine Schriftensperre kann eine Ausreise angesichts nur sporadischer Grenzkontrollen nicht zuverlässig verhindern. Mit Electronic Monitoring oder einer Meldepflicht könnte die Ausreise lediglich festgestellt und eine Fahndung rascher eingeleitet, nicht jedoch verhindert werden. Kommt hinzu, dass das Electronic Monitoring keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Und auch eine Drittkaution könnte – abgesehen davon, dass eine solche vom Beschwerdeführer gar nicht angeboten wurde und nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln eine solche geleistet werden könnte – die Fluchtgefahr nicht zuverlässig bannen. Sollten sich die Tatvorwürfe und damit auch die Fluchtneigung des Beschwerdeführers aufgrund neuer Beweise deutlich zu seinen Gunsten relativieren, wären, wie auch vom Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, allfällige Ersatzmassnahmen erneut zu prüfen. Bei der derzeitigen Akten- resp. Beweislage sind griffige Ersatzmassnahmen jedoch nicht ersichtlich.

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

7.3      Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2024.11 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.05.2024 HB.2024.11 (AG.2024.336) — Swissrulings