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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.05.2024 HB.2024.10 (AG.2024.335)

28. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,030 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Anordnung von Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.10

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Mai 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 teilweise aufzuheben und über den Beschwerdeführer für eine vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 30. Mai 2024 Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.  Hierzu hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 29. April 2024 um 2:02 Uhr am [...] in Basel gemeinsam mit zwei weiteren Personen, B____ und C____, auf unbekannte Art und Weise Zugang zur Liegenschaft verschafft zu haben, dort gemeinsam mindestens 14 Kellerabteile aufgebrochen und diverses Deliktsgut, namentlich Alkohol und Fahrräder, gestohlen zu haben. B____ konnte beim Verlassen der betreffenden Liegenschaft am [...] via Hintertür vorläufig festgenommen werden. Der Beschwerdeführer und C____ konnten in derselben Nacht des 29. April 2024 in unmittelbarer Nähe, von der Einstellhalle am [...] herkommend, beim [...] um 02:10 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen werden, wobei anlässlich der Kleider- und Effektendurchsicht in der Polizeiwache [...] beim Beschwerdeführer vier blaue Latexhandschuhe in der rechten Innentasche seiner Jacke (oberste Schicht) zum Vorschein kamen. Ein weiterer blauer Latexhandschuh befand sich in der linken Tasche seines Traineroberteils (zweite Schicht). Zudem konnte beim Beschwerdeführer ein Minigrip mit weissem Pulver sichergestellt werden, welches er in seiner rechten Socke versteckt hatte.

3.2     

3.2.1   Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe einen dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Dieser könne sich einzig auf die belastenden Aussagen der Auskunftsperson D____ stützen. Die Auskunftsperson habe aber nicht unmittelbar nach Antreffen der drei verdächtigen Personen die Polizei gerufen, weshalb es nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich diese noch in der Nähe der Liegenschaft aufgehalten haben sollen. Weiter führt die Verteidigung aus, das von der Auskunftsperson geschilderte Signalement (afrikanisch-stämmige Person mit halblangen, schwarzen Locken) würde nicht mit dem Beschwerdeführer übereinstimmen. Auch genüge es nicht, dass die drei zusammen verdächtigten Personen, welche nicht zusammen angehalten worden seien, sich scheinbar kennen und bereits im September 2023 zusammen in Basel-Stadt seitens der Kantonspolizei kontrolliert worden seien.

3.2.2   D____ gab als Auskunftsperson befragt Folgendes zu Protokoll: «Ich war vorhin mit meinem Motorrad unterwegs und ging nach Hause. Ich stellte mein Motorrad in der Einstellhalle ab. Als ich von der Einstellhalle in den Keller, im zweiten Untergeschoss ging, standen zwei männliche Personen vor der einen Tür, welche zu den verschiedenen Kellerabteilen führt. Eine Person war dunkelhäutig, hatte ein bisschen längere Haare und hatte Locken. Diese hielt eine goldige Champagner Flasche in der Hand. Der andere Typ war nicht dunkelhäutig. Ich dachte mir, dass dies allenfalls auch Bewohner dieser Liegenschaft seien und ging dann weiter. Als ich den Raum betrat, wo sich der Lift befand, stand da eine Person, welche eine Plastikmaske mit farbigen Lippen trug. Diese hielt einen orangen/roten Schraubenzieher in der Hand und versucht dabei eine Tür, welche zu weiteren Kellerabteilen führt, aufzubrechen. Als die Person mich erblickte machte sie den Finger vor dem Mund und sagte ‘psst’. Ich ging dann mit dem Lift hoch und kontaktierte die Polizei. »

Die von der Auskunftsperson beschriebene goldige Champagner-Flasche, welche die afrikanisch-stämmige Person in der Hand gehabt habe, konnte auf einem Bordstein vor der Liegenschaft am [...] aufgefunden werden (vgl. Beilage zum Polizeirapport, sichergestellte Gegenstände, S. 17 f.). Hinzu kommt, dass identische blaue Latexhandschuhe, wie sie der Beschwerdeführer in seinen Kleidern bei sich trug, auf dem Bürgersteig vor der Liegenschaft [...] sowie bei der Ein- bzw. Ausfahrt der betreffenden Einstellhalle – demnach sehr nahe beim Tatort – anzutreffen waren.

Entgegen dem Einwand der Verteidigung passt die Schilderung der Auskunftsperson von einem dunkelhäutigen Einbrecher mit längeren Haaren und Locken durchaus auf den Beschwerdeführer. Der Ausführung der Verteidigung, diese Beschreibung würde der Haarpracht des Beschwerdeführers nicht entsprechen, kann nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer getragenen Dreadlocks können – wie sich auch bereits aus dem deutschen Ausdruck «Rastalocken» ergibt –  auf den ersten Blick durchaus als lockig beschrieben werden. Zudem stimmt die Schilderung der Haare als «halblang» mit dem Haarschnitt des Beschwerdeführers genau überein (vgl. Bild Polizeirapport S. 6). Diese Umstände belasten den Beschwerdeführer erheblich.

Das Vorbringen, es könne sich bei der weiteren Person nicht um den Beschuldigten C____ handeln, da die Auskunftsperson dessen Bart und Haare nicht beschrieben habe, überzeugt ebenfalls nicht. Dass es für einen Unbeteiligten in einer potentiell bedrohlichen Situation schwierig ist, Personen zu beschreiben, welche er nur kurz gesehen hat, ist unbestritten. Sich in einer solchen Situation detailliert auf Signalemente zu achten, kann von einem Laien nicht erwartet werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trägt der Umstand, dass die drei Beteiligten bereits im September 2023 gemeinsam von der Polizei kontrolliert wurden, wobei sie damals eine Sturmmaske dabeihatten, sehr wohl zum jetzigen Tatverdacht bei und spricht für ein systematisches Vorgehen.

Soweit der Beschwerdeführer aussagte, er sei zuvor in der Nähe bei einer Prostituierten gewesen, ist mit Blick auf die obigen Feststellungen von einer wenig glaubhaften Schutzbehauptung auszugehen, zumal er diesbezüglich keinerlei detaillierte Angaben machen konnte. Dasselbe gilt für seine Aussage, er habe die 5 blauen Latexhandschuhe zum Arbeiten benötigt, um den Boden sauber aufzunehmen, wobei er sie in der Jacke vergessen habe. Vielmehr erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers zu dieser Nachtzeit an diesem Ort mit identischen Latexhandschuhen, wie sie in Tatnähe gefunden wurden, lediglich um einen unglücklichen Zufall handelt. Dazu müsste noch der weitere ausserordentlich grosse Zufall treten, dass die Auskunftsperson eine Person mit Champagnerflasche beschreibt, welche in Bezug auf die Hautfarbe und die Frisur dem Signalement des Beschwerdeführers genau entspricht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auskunftsperson habe nicht unmittelbar nach Antreffen der drei verdächtigen Personen die Polizei gerufen, weshalb es nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich diese noch in der Nähe der Liegenschaft aufgehalten haben sollen, geht seine Argumentation ebenfalls ins Leere. Die Auskunftsperson kontaktierte die Polizei gerade nachdem sie mit dem Lift in seiner Wohnung ankam. Dabei handelt es sich um einen sehr kurzen Zeitraum von wenigen Minuten. Unmittelbar zuvor konnte von ihr die zwei Personen vor der Türe, welche zu den Kellerabteilen führt, angetroffen werden. Die dritte Person, welche eine Plastikmaske trug, stand ebenfalls vor einer Türe, welche zu weiteren Kellerabteilen führt. Es ist daher entsprechend dieser Schilderung davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Antreffens dieser Personen, vermutlich noch kein Kellerabteil betreten oder aufgebrochen worden war. Alleine der Umstand, dass die Personen nach Antreffen der Auskunftsperson nicht von sich aus sofort die Liegenschaft verliessen, um einer allfälligen Anhaltung der Polizei zu entgehen, sondern das wichtigste Diebesgut behändigten und erst ein paar Minuten später die Flucht ergriffen, spricht nicht gegen die Sachverhaltsschilderung der Kriminalpolizei. So ist es durchaus denkbar, dass die drei Täter nicht mit einem derart schnellen Eintreffen der Polizei rechneten.

3.2.3   Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Zeitablauf, Requisition und Eintreffen der Polizei sowie dem von der Auskunftsperson geschilderten Signalement die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz insbesondere bezüglich örtlicher und zeitlicher Nähe zum Tatort, der Anhaltesituation sowie den versteckten 5 blauen Latexhandschuhen in seinen Kleidern nicht zu entkräften. Den obigen Ausführungen sind vielmehr genügend ganz konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dem ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl sprechen. Der dringende Tatverdacht ist vorliegend gestützt auf verschiedene Elemente klarerweise zu bejahen, zumal sich die Untersuchung noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

4.

4.1      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2      Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in [...]. Er verfügt über keine erkennbare Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht nach Frankreich naheliegt. Daran ändert auch nichts, das gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern in Basel arbeiten, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand von einer Flucht ins Ausland abhalten würde. Die Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, wonach er eine Lehre hätte anfangen sollen, sobald er nach [...] zieht, sind nicht plausibel. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführt, steht zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht fest, ob ein angeblich geplanter Umzug nach [...] tatsächlich stattfinden wird. Weder verfügt der Beschwerdeführer dort über einen Ausbildungsplatz noch ist sicher, ob und wann er überhaupt eine Lehrstelle findet.

Der Beschwerdeführer hat im Falle einer Verurteilung mit einer nicht nur geringfügigen Strafe zu rechnen, weshalb für ihn ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und zu befürchten ist, dass er sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Praxisgemäss wird Fluchtgefahr auch bei einem grenznahen Wohnsitz angenommen. Irrelevant bleibt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob Frankreich nötigenfalls die Auslieferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31 E. 3 d S. 37). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das – wie Frankreich – die beschuldigte Person stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2, 1B_354/2019 E. 2.1).

Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

Da das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO genügt, erübrigt sich an dieser Stelle die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe. Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann somit offenbleiben, ob zusätzlich von Kollusionsgefahr auszugehen wäre.

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. April 2024 in Haft. Aufgrund des angeklagten Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/ Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ermittlungen noch ganz am Anfang stehen. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind im vorliegenden Fall insbesondere noch Spurenvergleiche vorzunehmen, Recherchen über gleichgelagerte Einbrüche mit gleichem Werkzeug sowie gleichem Modus Operandi zu treffen, das mitgeführte Mobiltelefon auszuwerten, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTI) des Mobiltelefons des Beschwerdeführers einzuholen, die ausländischen Strafregisterauszüge einzuholen sowie das Verfahren mittels Anklageerhebung abzuschliessen. Vor allem die umfangreichen kriminaltechnischen und forensischen Spurenuntersuchungen an den vorgefundenen Gegenständen im Bereich des Tatorts und bei den Beschuldigten werden vorhersehbarerweise einige Zeit beanspruchen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Mobiltelefons die teilweise Siegelung beantragte, führt zwangsläufig zu erhöhtem Zeitaufwand. Zudem werden weitere Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer, den weiteren Beschuldigten und der Auskunftsperson vorgenommen werden müssen. Bei dieser Ausgangslage ist der Staatsanwaltschaft überdies die Gelegenheit zu geben, Abklärungen zu tätigen, ob der Beschwerdeführer für weitere Delikte infrage kommt. Mit Blick auf die vorzunehmenden Ermittlungshandlungen erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 8 Wochen als angemessen und verhältnismässig.

6.3      Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1). Eine Schriftensperre fällt mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte.

6.4      Entsprechend den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

7.

7.1      Demzufolge ist zu konstatieren, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.2      Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die amtliche Verteidigung in Form der unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für das Rechtsmittelverfahren wird nur dann bewilligt, soweit die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f., BGer 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E 2.2 ff.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 10).

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden ist die Aussichtslosigkeit zwar nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Auch in Haftprüfungsfällen besteht jedoch kein bedingungsloser Anspruch auf kostenlose Beschwerdeführung und Rechtsverbeiständung (vgl. BGE 129 I 129, E. 2.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Fluchtgefahr klarerweise vorlagen.  Hervorzuheben gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nur wenige Minuten nach Eingang der der Polizeimeldung durch die Auskunftsperson D____ in unmittelbarer Tatnähe festgenommen werden konnte. Überdies trifft die Beschreibung eines der Täter durch die Auskunftsperson genau auf den Beschwerdeführer zu und bei diesem konnten – wie auch unweit des Tatortes – blaue Latexhandschuhe sichergestellt werden. Des Weiteren sind seine ersten Aussagen wenig glaubwürdig und die angeordnete Haftdauer von 8 Wochen (bei möglichen 3 Monaten) und noch umfangreich vorzunehmenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig.

Dies berücksichtigend waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weswegen (selbst unter Beachtung der anzuwendenden grossen Zurückhaltung bei Haftbeschwerden) die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als klar aussichtslos bezeichnet werden muss. Demnach ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen. Da die Beschwerde als klar aussichtlos dasteht, kommt in casu auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozesspflege nicht in Betracht (vgl. BGer 1B_73/2015 vom 19. März 2015, E. 5.3.).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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