Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2018 HB.2018.6 (AG.2018.53)

17. Januar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,137 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 24. Januar 2018

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2018.6

ENTSCHEID

vom 17. Januar 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Dezember 2017

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 24. Januar 2018

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde am 25. Dezember 2017 festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 24. Januar 2018, an.

Dagegen erhob der Beschuldigte mit kurzer, handschriftlicher Eingabe vom 5. Januar 2018 Beschwerde. Er ersucht um seine Entlassung aus der Haft. Die Akten wurden beigezogen. Auf Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Von inhaftierten Personen ist die Frist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorliegend lief die Frist am 8. Januar 2018 ab und die Postaufgabe datiert vom 9. Januar 2018. Da die Beförderung der Gefangenenpost bekanntermassen einige Tage in Anspruch nehmen kann und der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hat, wie speditiv seine Eingabe befördert wird, ist vorliegend von Fristwahrung auszugehen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 3.1).

Gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte an einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beteiligt war, die sich am 23. Dezember 2017 vor einer Auseinandersetzung an der [...] zwischen zwei Personengruppen ereignet habe. Im Nachgang zu der mit Stichwaffen geführten Auseinandersetzung, bei welcher mehrere Personen verletzt wurden, wurden acht Personen festgenommen, darunter auch der Beschuldigte. Der Beschuldigte gab anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht an, er habe einen Kokainkauf vermitteln wollen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Er wurde von weiteren (ebenfalls verhafteten) Personen als beteiligte Person eines Betäubungsmittelgeschäfts bezeichnet, nämlich von B____, C____ und D____. Der Umstand, dass es im Zuge des Treffens zur Abwicklung des mutmasslichen Geschäfts zu einer gewalttätigen, mit Stichwaffen geführten Auseinandersetzung gekommen ist, begründet den dringenden Anfangsverdacht, dass es um eine zumindest nicht unerhebliche Menge an Betäubungsmittel gegangen sein muss. Ein anderes Motiv für die Auseinandersetzung wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Weiter ist auf die diversen leeren Minigripsäcklein zu verweisen, welche bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers (bei seiner Mutter am [...] sichergestellt worden sind. Die Vorinstanz, auf deren Begründung ergänzend zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), hat zu Recht einen dringenden Tatverdacht bezüglich einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angenommen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er sei an der „Schlägerei“ nicht beteiltigt gewesen. Damit setzt er sich nur gegen den Tatverdacht bezüglich eines Gewaltdelikts zur Wehr. Ein solcher Tatverdacht bildet aber derzeit keine Grundlage für seine Inhaftierung. Vorbehältlich weiterer kriminaltechnischer Untersuchungen nahm das Zwangsmassnahmengericht mit Bezug auf den Beschuldigten keinen dringenden Tatverdacht bezüglich eines Delikts gegen Leib und Leben an. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stossen zum jetzigen Zeitpunkt daher ins Leere.

4.

Die Vorinstanz hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Aufgrund der bisherigen Aussagen von C____, D____ und B____ lieferte der Beschwerdeführer den Kontakt für ein Kokaingeschäft zwischen C____ und D____ einerseits E____ und F____ andererseits. Er selbst räumte ein, einen Kontakt verschafft zu haben. Es scheint derzeit ungeklärt, wer die Lieferanten und wer die Käufer des Kokains waren. Zur Klärung von sich widersprechenden Angaben sind weitere Ermittlungen, namentlich Spuren- und Mobiltelefonauswertungen, sowie weitere Befragungen ausstehend. Ebenfalls ungeklärt ist, ob am 23. Dezember 2017 zum ersten Mal ein Betäubungsmittelgeschäft unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustande gekommen ist. In den Effekten des festgenommenen B____ wurden die Niederlassungsbewilligung und der Versicherungsausweis der [...] des Beschwerdeführers gefunden, was auf einen bereits zuvor bestehenden Kontakt schliessen lässt. Bis die mutmasslichen Tatbeteiligungen der insgesamt mindestens acht Personen, welche am fraglichen Vorfall beteiligt waren, etwas klarer erscheint, ist Kollusionsgefahr evident und zu bejahen. 

5.

Nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit darf die Untersuchungshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Mit Bezug auf den Beschuldigten ist nach dem Ausgeführten zum jetzigen Zeitpunkt von einem hinreichend dringenden Tatverdacht bezüglich mindestens eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Ein solches Delikt kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Untersuchungshaft ist bezüglich ihrer Dauer vorliegend klarerweise noch nicht in grosse Nähe einer im Falle eines Schuldspruchs drohenden Strafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich deshalb, als verhältnismässig. Wirksame Ersatzmassnahmen sind vorerst nicht ersichtlich. Die blosse schriftliche Zusicherung des Beschwerdeführers „Ich werde wenn ich rauskomme… nicht mit jemandem darüber sprechen“ (Eingabe vom 5. Januar 2018) ist klarerweise nicht genügend. Die Untersuchungshaft erweist sich somit bisher als verhältnismässig.

6.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr beträgt CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2018.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.01.2018 HB.2018.6 (AG.2018.53) — Swissrulings