Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.34
HB.2017.39
ENTSCHEID
vom 24. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. September 2017 und vom 12. Oktober 2017
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
respektive Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts insbesondere auf versuchte vorsätzliche Tötung sowie auf strafbare Vorbereitungshandlungen für einen Raub (Art. 260bis StGB).
In Zentrum des Verfahrens steht ein Vorfall vom 18. Juli 2017, wo A____ seiner (Ex-)Freundin B____ mit einem Hammer mehrere Schläge, vor allem auch gegen den Kopf, versetzt haben soll. Ausserdem hatte er einen Rucksack mit verdächtigen Gegenständen dabei; nach eigenen Angaben habe er in Erwägung gezogen, damit einen (Bank)raub zu begehen.
Noch am 18. Juli 2017 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2017 über A____ zunächst für 12 Wochen, d.h. bis zum 13. Oktober 2017, Untersuchungshaft verfügt. Am 7. September 2017 hat A____ durch seine Vertreterin die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs beantragt. Mit Verfügung vom 18. September 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis 13. Oktober 2017 erlassen. Gegen diese Verfügung hat A____ am 28. September 2017 seine amtliche Verteidigerin rechtzeitig Beschwerde ans Appellationsgericht erheben lassen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft; alles unter o/e-Kostenfolge (Beschwerdeverfahren HB.2017.34). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer dazu repliziert.
Parallel dazu hat das Zwangsmassnahmengericht am 12. Oktober 2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer auf die vorläufige Dauer von weiteren 12 Wochen, bis 5. Januar 2018, verlängert. Auch gegen diese Verfügung hat A____ Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft und unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 28. September 2017 und in der Replik vom 19. Oktober 2017 (Beschwerdeverfahren HB.2017.39). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren HB.2017.34 beantragt. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 hat der Appellationsgerichtspräsident diese Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen und die beiden Beschwerdeverfahren antragsgemäss vereinigt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und über die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Da die beiden Beschwerdeverfahren den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betreffen und die Person des Beschwerdeführers in beiden Verfahren die gleiche ist, sind die Verfahren antragsgemäss aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt worden. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.2 Die Verteidigung moniert in der Replik vom 19. Oktober 2017, dass sie nicht im Besitze der vollständigen Akten des Sozialdienstes der Gemeinde [...] sei. Dies ist offenbar rein organisatorisch begründet gewesen und die Verteidigung weist darauf hin, dass sie von der Staatsanwaltschaft eine relevante Seite der Akten in Kopie erhalten habe, „was für den Zweck der vorliegenden Stellungnahme ausreicht“. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrecht) ist nicht ersichtlich.
2.
2.1 Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befüchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; Ausführungsgefahr). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht in beiden angefochtenen Verfügungen die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts insbesondere in Bezug auf ein Gewaltdelikt und dem Haftgrund der Ausführungsgefahr begründet, wobei gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2017 teilweise Überschneidungen zu Merkmalen der Fortsetzungsgefahr zu erkennen seien.
3.
3.1 In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juli 2017, als der Beschwerdeführer B____ mit einem Hammer gegen den Kopf geschlagen haben soll, führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Dies ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu betreffend Vorgehen E. 3.2.2). Jedenfalls ist zumindest von einem Tatverdacht in Bezug auf versuchte schwere Körperverletzung auszugehen (vgl. AGE AS.370/2007 vom 28. Mai 2008 [Schläge mit Baseballschläger u.a. gegen den Kopf]), wobei die rechtliche Würdigung des Sachverhalts selbstverständlich dem Sachgericht vorbehalten bleibt. Das weitere Verfahren betrifft strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis StGB). Der Tatverdacht betrifft somit Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
3.2
3.2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017 E. 5.2; Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein Gewaltdelikt zum Nachteil von B____ nicht. Er ist von Anfang an geständig, ihr mit einem Hammer (gemäss Akten Schonhammer mit zwei Kunststoffköpfen, Gewicht ca. 430 Gramm, Gesamthöhe Köpfe circa 10 cm, Durchmesser Hammerkopf circa 4 cm, Gesamtlänge des Hammers circa 34 cm, vgl. Fotodokumentation vom 19. Juli 2017) unvermittelt und überraschend mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt zu haben (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017 Ziff. 7 S. 3; Einvernahme Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und des Opfers sowie aufgrund des Verletzungsbildes müssen mindestens zwei Hammerschläge gegen den Kopf und ein weiterer Schlag gegen die Hand des Opfers – im Rahmen von Abwehrbewegungen – geführt worden sein (Anhörungsprotokoll B____ vom 19. Juli 2017, Einvernahme B____ vom 19. Juli 2017, 28. September 2017; Einvernahmen Beschwerdeführer, insbesondere vom 19. Juli 2017). Das Opfer hat zwei Rissquetschwunden am Kopf sowie einen Bruch des 4. Mittelhandknochens links erlitten (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom 2. Augst 2017). Angesichts dieses Verletzungsbildes – Knochenbruch an der Hand – und der Angaben des Opfers – der Beschwerdeführer habe vor dem Schlag mit dem Hammer jeweils über dem Kopf ausgeholt – ist von einem mehrfachen kräftigen Zuschlagen auszugehen. Ein Ergänzungsgutachten, insbesondere über die genaue Anzahl Schläge, ist offenbar beim IRM in Auftrag gegeben worden, steht aber noch aus (vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2017).
Insoweit ist der dringende Tatverdacht jedenfalls auf ein erhebliches Gewaltdelikt aus dem Bereich Delikte gegen Leib und Leben, zumindest auf eine versuchte schwere Körperverletzung, gegeben.
3.2.3 In der Verfügung vom 18. September 2017 hat die Vorinstanz auch einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf Vorbereitungshandlungen zu einem Raub angenommen und diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. Juli 2017 verwiesen. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, hatte das Zwangsmassnahmengericht dort aber keinen entsprechenden dringenden Tatverdacht angenommen, was sich indes auf den Versuch des Raubes und nicht auf strafbare Vorbereitungshandlungen dazu bezogen hat, wie nun in der Verfügung vom 12. Oktober 2017 vom Zwangsmassnahmengericht präzisiert wird. In dieser Verfügung vom 12. Oktober 2017 wird offen gelassen, ob in Bezug auf strafbare Vorbereitungshandlungen ein Tatverdacht gegeben sei.
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben (vgl. Einvernahme vom 19. Juli 2017) am 18. Juli 2017 von seinem Wohnort ([...]) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort von B____ ([...]) gereist. In einem schwarzen Rucksack führte er – neben dem bereits erwähnten Hammer – weitere ungewöhnliche und jedenfalls in ihrer Gesamtheit verdächtige Gegenstände mit sich: Spielzeugpistole, Messer, Reibahle, vorbereitete Kabelbinder, Sturmhaube, Gesässteil Damenstrumpfhose, Baselballcap (vgl. Beschlagnahmeverzeichnis, Bd. 1). Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ab circa Mai 2017 die Idee gehabt, durch einen Raub zu Geld zu kommen, als Zielobjekte habe er die [...] Bank in [...], die [...] Tankstelle in [...] oder die [...] Filiale in [...] im Sinn gehabt. Kabelbinder, Messer und Ahle habe er bereits besessen; Hammer, Spielzeugpistole, Damenstrumpf und Mütze habe er sich durch Diebstähle besorgt; die Spielzeugpistole habe er schwarz angespritzt. Er habe sich vorgestellt, er betrete die Bank frühmorgens und sage, es handle sich um einen Überfall. Er sei bereits am Donnerstag vor seiner Anhaltung in [...] vor der Bank gewesen und habe die Öffnungszeiten abgeklärt; die Tankstelle und […] Filiale kenne er von seinen Einkäufen her. Er sei aber noch nie mit den Utensilien im Rucksack von zu Hause losgegangen, in der Absicht, einen Raub zu begehen (Einvernahme Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017 S. 4, 7, 13). Auch insoweit ist, auch wenn die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers dem Sachgericht überlassen bleibt, angesichts der bereits konkret und planmässig anmutenden Vorbereitungen und des koordiniert und überlegt erscheinenden Vorgehens des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf strafbare Vorbereitungshandlungen für einen Raub durchaus gerechtfertigt. Zu betonen ist allerdings, dass auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Tatverdacht in Bezug auf das Gewaltdelikt zum Nachteil von B____ im Zentrum steht.
4.
4.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat in den angefochtenen Verfügungen den Haftgrund der Ausführungsgefahr (dazu unten E. 5) bejaht. In der Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde die Fortsetzungsgefahr zwar nicht eingehend geprüft, indes wurde explizit festgehalten, dass teilweise Überschneidungen zum Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu erkennen seien. In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen dargelegt, dass und weshalb Fortsetzungsgefahr bestehe. Dazu hat der Beschwerdeführer repliziert und sich dabei auch mit diesem Haftgrund auseinandergesetzt. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr kann somit geprüft werden.
4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft – wie bei den übrigen Haftarten – dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
Dabei entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (drohende "schwere Verbrechen oder Vergehen"/"gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung, noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") können grundsätzlich auch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsgefahr genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., bestätigt u.a. in den Urteilen 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.1; vgl. zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 221 N. 10-13).
4.3 Es besteht im vorliegenden Fall insbesondere ein dringender Tatverdacht des vollendeten Versuchs zumindest einer schweren Körperverletzung. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe mit einem Hammer mehrfach unvermittelt und wuchtig gegen den Kopf seiner (Ex-)Partnerin geschlagen. Diese wurde dabei in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt. Sie erlitt neben Rissquetschwunden am Kopf eine Fraktur eines Mittelhandknochens. Ausserdem stand sie während des Vorfalls offenbar Angst aus und befindet sich laut ihrer Angabe in der Einvernahme vom 28. September 2017 „psychisch“ in Behandlung, recte wohl in psychiatrischer Behandlung, bei Frau Dr. [...] in Basel.
Ausserdem besteht auch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub.
4.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) "bereits früher" in gleichartiger Weise delinquiert hat und ob weitere schwere sicherheitsgefährdende Delikte konkret drohen. Festzuhalten ist, dass er bisher nicht wegen einschlägiger Gewaltdelikte verurteilt wurde; die ihm vorgeworfene versuchte Tötung respektive schwere Körperverletzung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB bilden erst Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung, in deren Rahmen er sich nun in Untersuchungshaft befindet. Der Beschwerdeführer ist allerdings am 5. Mai 2010 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung im Amt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und weist drei Verurteilungen (2015, 2016) wegen Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Juli 2017).
Gemäss der Lehre und Rechtsprechung kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis von schwerer Vordelinquenz genügen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; Urteile 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3, 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011 E. 6.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N. 15 Fn. 60; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N. 36; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage Zürich 2013, Art. 221 N. 12; Schmocker, in: CPP - Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 221 N. 18, aktualisieren). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4 S. 18 ff.; zu dieser Rechtsprechung Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 338-342).
4.5 Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf das im Zentrum des Verfahrens stehende Gewaltdelikt gegenüber B____ geständig, und die objektive Beweislage erscheint bereits im jetzigen Untersuchungsstadium grundsätzlich liquide, auch wenn die Frage der Anzahl geführter Schläge und des exakten Standorts des Beschuldigten und des Opfers während des Vorfalls durch ein Ergänzungsgutachten weiter geklärt werden soll. Auch in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen zu einem Raub erscheint die Beweislage angesichts der aktuellen Aktenlage erdrückend. Bei Vorliegen eines klaren und nachvollziehbaren Geständnisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung oder sonstwie erdrückender Beweislage darf das Haftgericht nach der oben dargelegten Lehre und Praxis grundsätzlich von Vordelinquenz im Sinne des Gesetzes ausgehen. Dies ist hier der Fall.
4.6 Ausserdem bestehen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ernsthafte konkrete Anhaltspunkte für gravierende psychische Störungen des Beschwerdeführers. Er selber gibt an, dass er sich in der Vergangenheit wegen grosser psychischer Probleme (Depressionen) bereits 2013 und 2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er sei nun noch, offenbar unregelmässig, in ambulanter Behandlung und habe einige Tage vor dem Vorfall das Medikament abgesetzt (vgl. Einvernahme zur Person vom 20. Juli 2017). Aus den Angaben früherer Partnerinnen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls, dass dieser offenbar mit psychischen Problemen kämpft, und es jeweils insbesondere nicht akzeptieren konnte, wenn die Frauen die Beziehung beenden wollten (C____ vom 15. August 2017, D____ vom 15. August 2017, E____ vom 25. August 2017). C____ berichtet auch über erlittene körperliche Gewalt, wobei der Beschwerdeführer sich anschliessend immer reuig und fürsorglich gezeigt habe (Einvernahme vom 10. August 2017, S. 3 f. Schreiben vom 11. August 2017). Diese Darstellung ist allerdings, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, vom Beschwerdeführer offenbar noch nicht explizit anerkannt worden.
Auch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich in ausgesprochen ungünstigen Lebensumständen befindet. Die Beziehung zu B____ dürfte endgültig zerbrochen sein, womit er sich – trotz gegenteiliger Bekundung seiner Verteidigung in der Replik Ziff. 12 – nach wie vor schwer tun dürfte. Der Umstand, dass B____ die Beziehung zum Beschwerde beenden und sich auch bei seinem Besuch am 18. Juli 2017 nicht umstimmen lassen wollte, scheint allerdings gerade der Auslöser für seine massive Gewalt ihr gegenüber gewesen zu sein. Seine finanziellen Verhältnisse und seine beruflichen Perspektiven sind schlecht. Da die Invalidenversicherung die Ausrichtung von Rentenleistungen abgelehnt hat und die Ende April/Anfang Mai 2017 begonnene berufliche Integrationsmassnahme bereits nach kurzer Zeit gescheitert ist (vgl. Replik S. 2 Ziff. 4), wird der Beschwerdeführer Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Gerade dieser Umstand – Sozialhilfebezug und Geldprobleme – sei der Auslöser der Beziehungsprobleme mit B____ und der Grund für seine Idee eines Raubüberfalles gewesen. Vor diesem Hintergrund sind, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weitere (Verzweiflungs)taten, gerade gegenüber seiner Ex-Partnerin, weiterhin zu befürchten.
In Bezug auf den Vorfall vom 18. Juli 2017 imponiert vor allem, die – aus Sicht des Opfers – völlige Unberechenbarkeit der Tat. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass es durchaus auch Anzeichen für ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers gibt. So führte dieser – ohne nachvollziehbaren Grund – unter anderem einen Hammer mit sich und hatte am Vortag der Tat dem späteren Opfer in einer SMS-Mitteilung geschrieben, es wäre ihm lieber, dieses würde ihm mit einem Hammer auf den Kopf schlagen. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer selber offenbar keine Erklärung für sein Verhalten hat. Bei der Einvernahme vom 19. Juli 2017 (S. 7) hat er ausgesagt, dass sein Opfer ihm – nach den Hammerschlägen – in die Augen schaute und sagte, dass sie ihn liebe. Da sei „wie ein Schalter umgegangen“ und er habe den Hammer weg gelegt. Er wisse nicht, war passiert wäre, wenn die Frau ihm dies nicht gesagt hätte und der Schalter nicht umgelegt worden wäre. Er hat sich dann anschliessend um sein Opfer gekümmert und sich widerstandslos festnehmen lassen. Gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten hat er allerdings geäussert, man dürfe ihn jetzt nicht alleine lassen. Er habe Angst, „dass er so etwas nochmals mache“. Er tue „allen Menschen, die er gerne habe, weh“ (Rapport vom 18. Juli 2017 S. 4).
Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich an gravierenden psychischen Problemen, aufgrund derer weitere schwerwiegende Delikte gegen die Sicherheit anderer Menschen, namentlich gegenüber B____, ernsthaft zu befürchten sind. Angesichts dieser Umstände ist eine psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben worden (Gutachtensauftrag vom 27. Juli 2017). Das entsprechende Gutachten sollte sich auch zur Rückfallgefahr respektive Legalprognose in Bezug auf weitere Gewaltdelikte sowie zu allfälligen Massnahmen äussern. Bis zum Vorliegen des Gutachtens bestehen, wie festgehalten, im aktuellen Verfahrensstadium angesichts des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ganz konkrete Anhaltspunkte für drohende weitere schwere und sicherheitsgefährdende Straftaten ähnlicher Art, insbesondere gegenüber B____. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist somit derzeit gegeben.
Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens wird eine sicherere Grundlage vorliegen für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr insbesondere in Bezug auf gravierende Gewaltdelikte zum Nachteil seiner früheren Partnerin sowie für Massnahmen, mit denen dieser Gefahr allenfalls begegnet werden kann. Dieses Gutachten sollte bis Ende November 2017 vorliegen. Erfahrungsgemäss können sich allerdings Verzögerungen ergeben oder weitere Abklärungen erforderlich sein, wobei aber damit zu rechnen ist, dass jedenfalls bis zum Ablauf der verfügten Haft (5. Januar 2018) das Gutachten und damit weitere sachdienliche Erkenntnisse für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr vorliegen. Bis dahin ist die Haft im Übrigen unter allen Aspekten verhältnismässig (vgl. unten E. 6).
5.
Das Zwangsmassnahmengericht nimmt Ausführungsgefahr an. Da ein spezieller Haftgrund ausreicht, braucht auf das Vorliegen der von der Vorinstanz bejahten Ausführungsgefahr an sich nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist, dass aus den oben angeführten Gründen auch die Verwirklichung der im Delikt selber zum Ausdruck kommenden Todesdrohung ernsthaft zu befürchten ist, zumal diese nicht aus einem nachvollziehbaren und nachmals weggefallenen Anlass erfolgte, sondern sich wohl, wie aufgezeigt, aus der psychischen Störung des Beschwerdeführers herleitet.
Es kann im Übrigen mit folgenden zusammenfassenden Ausführungen sein Bewenden haben und ansonsten auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (Forster, a.a.O., Art. 221 N 16). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 44).
Der Beschwerdeführer hat ein schweres Gewaltdelikt zum Nachteil seiner früheren Partnerin begangen, wobei es Anzeichen für eine geplante Tat gibt – auch wenn die Tat für das Opfer völlig überraschend erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Tat zwar um sein verletztes Opfer gekümmert, gegenüber den Polizeibeamten aber geäussert, er befürchte, dass er erneut gegen seine Partnerin gewalttätig werden könnte. Darin ist eine konkludente Drohung zu sehen, er werde die bisher erst ins Versuchsstadium gelangte Tötung vollenden respektive sein Opfer noch schwerer verletzen. Er hat gravierende psychische Probleme, welche konkret weitere schwere Gewaltdelikte gegenüber seinem Opfer befürchten lassen und nun gutachterlich abgeklärt werden müssen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist somit ebenfalls gegeben. Die Beschwerden sind somit abzuweisen.
6.
Es bleibt noch festzuhalten, dass sich die Haft in diesem Rahmen derzeit unter allen Aspekten als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Juli 2017 in Haft; bis 5. Januar 2018 wird die Haftdauer knapp sechs Monate betragen. Im Falle einer Verurteilung hat er – angesichts der aktuellen Aktenlage und unter Vorbehalt einer allenfalls eingeschränkten Schuldfähigkeit –, alleine für das Gewaltdelikt zum Nachteil von B____ mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Selbst eine Verurteilung „lediglich“ wegen versuchter schwerer Körperverletzung würde zu einer Strafe führen, deren Höhe mindestens im Grenzbereich des bedingten Vollzugs (2 Jahre Freiheitsstrafe) liegt.
Derzeit kann die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden. Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot und die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene polizeiliche Meldepflicht oder das Electronic Monitoring sind offensichtlich nicht geeignet, der Fortsetzungsgefahr auch nur ansatzweise zu begegnen. Namentlich macht der Einsatz einer elektronischen Fussfessel beim Beschwerdeführer, der unter psychischen Problemen leidet und keine regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen Sinn. Vielmehr wird auch insoweit das psychiatrische Gutachten abzuwarten sein, welches allenfalls auch Möglichkeiten aufzeigt, wie der Fortsetzungsgefahr begegnet werden kann.
7.
Die in der Verfügung vom 18. September 2017 angeordnete Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche ist längst abgelaufen (13. Oktober 2017) und nicht konkret beanstandet worden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.
8.
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Angesichts der aktenkundigen, ausserordentlich schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welche sich mutmasslich auch in absehbarer Zeit nicht wesentlich wird verbessern lassen, können ihm diese Kosten indes ausnahmsweise erlassen werden (Art. 425 StPO; vgl. Domeisen, Basler Kommentar Strafprozess, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 3, 6).
Der amtlichen Verteidigerin wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik im Verfahren HB.2017.34 sowie der knappen Beschwerdeschrift im Verfahren HB.2017.39 wird auf insgesamt rund 7 Stunden geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren HB.2017.34 und HB.2017.39 werden antragsgemäss vereinigt.
Die Beschwerden HB.2017.34 und HB.2017.39 werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden erlassen.
Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, […], Advokatin, wird für beide Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).