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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.07.2017 HB.2017.24 (AG.2017.438)

4. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,951 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.24

ENTSCHEID

vom 4. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Juni 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfaches Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässige Geldwäscherei und versuchte Geldwäscherei sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. Dezember 2016 in Untersuchungshaft. Letztmals am 2. Juni 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, nämlich bis zum 28. Juni 2017, verlängert.

Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ist in zwei Versionen am 12. bzw. kurz nach Ablauf der Beschwerdefrist am 13. Juni 2017 in elektronischer Form eingegangen. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und seine umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 23. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer nahm auf Aufforderung der Präsidentin hin mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Stellung zur Frage der Fristwahrung.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist vorliegend am 12. Juni 2017 um Mitternacht abgelaufen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte wenige Minuten vor Fristablauf auf elektronischem Weg eine Beschwerdeschrift für eine Person namens [...] ein. Eine Person mit diesem Namen hat mit dem vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, nichts zu tun. Die Beschwerdeschrift trug allerdings die Verfahrensnummer des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegenden Verfahren betreffend A____ und bezog sich inhaltlich eindeutig auf den Beschwerdeführer. Kurz nach Mitternacht erfolgte wiederum elektronisch eine Version mit dem richtigen, korrigierten Namen, nämlich demjenigen des Beschwerdeführers. Der Verteidiger des Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 30. Juni 2017 zu diesem Vorgang vernehmen und machte ein Versehen geltend. Er habe die Eingabe unter Zeitdruck ausgefertigt und übersehen, dass im Rubrum der Eingabe noch ein falscher Name stehe. Diesen Fehler habe er mit seiner zweiten Eingabe kurz nach Mitternacht noch korrigiert.

Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde als rechtzeitig zu betrachten. Entscheidend ist, dass sich schon die erste Eingabe inhaltlich auf den Beschwerdeführer bezog und mit der entsprechenden Verfahrensnummer des Zwangsmassnahmengerichts bezeichnet war (ZM.2016.318 / V16 1124 159). Sie erfolgte überdies unter Beilage der angefochtenen Verfügung, welche den Namen des Beschwerdeführers korrekt angibt. Insgesamt konnte daher kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine Beschwerde von A____ handelte und die Anführung des verfahrensfremden Namens […] ein Versehen war, das durch die Verwendung einer früheren Beschwerdeschrift als Vorlage entstanden sein dürfte. Es kommt dazu, dass dem Verteidiger, wäre das Versehen nicht ohne Aufforderung korrigiert worden, in der vorliegenden Konstellation nach prozessualen Grundsätzen eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung zu gewähren gewesen wäre (Art. 3 Abs. 2 lit. a und 385 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Dies hat sich vorliegend jedoch erübrigt, und der Verteidiger hat sich stattdessen mit separater Eingabe zu seinem Versehen erklären können.

Inzwischen ist der Zeitraum von vier Wochen, für den die Haft für den Beschwerdeführer verlängert worden ist, abgelaufen. Über die Beschwerde ist dennoch zu entscheiden, da ansonsten der Rechtsschutz bei einer Anordnung von nur vier Wochen Haft aus zeitlichen Gründen regelmässig dann unterminiert würde, wenn im Zuge des Schriftenwechsels alle Fristen jeweils bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden und noch, wie vorliegend geschehen, eine zusätzliche Frage zu klären ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.1      Bei Vorliegen einer Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2017.16 vom 18. April 2017 E. 3.1; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Abrede gestellt (Beschwerdeschrift S. 2). Mit der inzwischen erfolgten Anklage wird dem Beschuldigten – zusammengefasst – vorgeworfen, als Bandenmitglied mit vier Mitbeschuldigten im Zeitraum vom Juni 2015 bis Oktober 2016 eine zehn Kilogramm übersteigende Menge Marihuana gewerbsmässig verkauft zu haben. Dazu kommen mutmassliche Geldwäschereihandlungen im Umfang von mehreren zehntausend Franken. Die Einwände des Verteidigers zu den genauen Tatbeiträgen sind nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im Verfahren vor dem zuständigen Sachgericht zu prüfen.

2.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat Flucht- und Fortsetzungsgefahr als Haftgründe bejaht. Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar unter Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2), wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2017.3 vom 22. Februar 2017).

Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer verneint Fluchtgefahr und bringt dazu vor, dass er seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe. Auch seine Ehefrau lebe hier. Auch wenn ihm eventuell eine unbedingte Strafe drohe, so dürfte diese nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehrjährig sein. Es dürfe nicht leichthin auf Fluchtgefahr geschlossen werden, weil er Ausländer sei. Er besitze in seinem Heimatland keinerlei Umfeld und seine Ehefrau stamme aus einem ganz anderen Kulturkreis. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, regelmässig in sein Heimatland zurückgekehrt ist (siehe Pass Akten-CD S. 605; BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017) und dort somit offensichtlich über Anknüpfungspunkte verfügt. Es trifft zwar zu, dass er schon seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und hier verheiratet ist (Einvernahme zur Person, Akten-CD S. 67). Seine familiäre Verankerung in der Schweiz erscheint jedoch nicht als unverrückbar. Er hat er keine Kinder, für die er sorgen muss, und seine finanzielle Situation und erwerbsmässige Einbindung in der Schweiz erscheinen als schwach und keinesfalls solide genug, als dass sie ihn von einem Verlassen der Schweiz abhalten könnten, falls eine Freiheitsstrafe droht. Es kommt dazu, dass auch ein Untertauchen in der Schweiz nicht ausgeschlossen wäre, worin ebenfalls Fluchtgefahr liegt (BGer 1B_254/2014 vom 29. Juli 2014 und BGer 1B_292/2014 vom 15. September 2014). Dem Beschwerdeführer stünde allenfalls auch die Heimat seiner Ehefrau, die Slowakei, als Unterschlupf zur Verfügung. Ob die Slowakei aus schweizerischer oder aus türkischer Sicht ein ganz anderer Kulturkreis ist, wie von der Verteidigung vorgebracht wird, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob zwischen der Türkei und der Schweiz ein geringerer kultureller Unterschied besteht als zwischen der Schweiz und der Slowakei. In jedem Fall erscheint es als nicht ausgeschlossen, auch in einem fremden Land unterzutauchen, und dies gilt natürlich verstärkt, wenn eine verwandtschaftliche Verbundenheit zu jenem Land besteht.

Bei einer Verurteilung gemäss Anklage droht dem Beschwerdeführer ein empfindlicher Freiheitsentzug. Diesbezüglich hat sich die Ausgangslage für ihn gegenüber früheren Stadien, in welchen er womöglich noch damit rechnete, im ganzen Komplex nur geringfügig und als Randfigur belastet zu werden, verschärft, und sein vor dem Zwangsmassnahmengericht angebrachter Hinweis, er habe sich stets für die Behörden zur Verfügung gestellt, wird relativiert. Die Mindeststrafe für ein Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes beträgt bereits ein Jahr. Die mutmassliche Deliktsmehrheit (Geldwäschereihandlungen), die mutmassliche Doppelqualifikation (Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs während des Deliktszeitraums (Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2016: bedingte Geldstrafe) weisen nicht darauf hin, dass es bei einer Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens bleiben muss, sondern lassen auch ein höheres Strafmass offen. Die Staatsanwaltschaft beantragte dem Strafgericht die Beurteilung der Anklage durch ein Dreiergericht, welches Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren aussprechen kann. Auch wenn die drohende Strafe nicht im obersten Bereich anzusiedeln wäre, muss der Beschwerdeführer mit weiterem Freiheitsentzug rechnen. Eine neue Verurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 24. März 2017 (bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung) dürfte sich ebenfalls eher ungünstig auswirken und schränkt überdies die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ein. Falls nämlich eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszufällen ist, wäre die Obergrenze für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs entsprechend schneller erreicht. Insgesamt muss der Beschwerdeführer daher mit einer empfindlichen Einbusse an Freiheit rechnen.

Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Hinreichend wirksame Ersatzmassnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Fluchtgefahr ist nicht als bloss schwach zu bezeichnen, weil der Beschuldigte, wie aufgezeigt, keine starken Hindernisse zu überwinden hätte und auch keine langfristigen ökonomischen oder persönlichen Perspektiven in der Schweiz aufs Spiel setzen müsste. Das Hinterlegen der Ausweisschriften erweist sich in dieser Konstellation mit Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung als unzureichend. Electronic Monitoring, wie in der Vernehmlassung noch beantragt, scheidet als Ersatzmassnahme ebenso aus (AGE HB.2016.65 vom 1. Dezember 2016; HB.2015.4 vom 4. März 2015 E. 5). Auch das Hinterlegen einer Kaution, das gar nicht angeboten wurde, scheidet für den mittellosen Beschuldigten aus.

2.3      Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fortsetzungsgefahr offen gelassen werden.

2.4      Die bisherige Haft (20. August 2014 bis 22. August 2014 sowie seit dem 12. Dezember 2016) ist noch bei weitem nicht in die Nähe der Strafe gerückt, die im Falle eines Schuldspruchs gemäss Anklage droht (Mindeststrafe 1 Jahr). Die Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Er macht 4 ½ Stunden Aufwand geltend, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...] wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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