Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.1
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2016
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 16. März 2017
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren wegen Drohung. Auf Vorführungs-/Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 hin nahm die Kantonspolizei A____ am 20. Dezember 2016 fest. Das Zwangsmassnahmengericht hat am 22. Dezember 2016 über A____ Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt, d.h. bis zum 16. März 2017. Gegen diese Haftverfügung richtet sich die von A____ persönlich verfasste Beschwerde vom 30. Dezember 2016. Am 4. Januar 2017 hat sein Anwalt der ersten Stunde dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass er A____ nicht mehr vertrete. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom selbigen Tag die Abweisung der Beschwerde, welche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik und seinem neuen Anwalt zur Kenntnis zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Postaufgabe: 12. Januar 2017; Eingang: 13. Januar 2017) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit den Worten zurückgezogen: „Auf Wunsch von meinem Rechtsanwalt [...] möchte ich meine Beschwerde zurückziehen. Ferner, was ich geschrieben habe, ist es 100 % richtig.“ Dieser Beschwerderückzug ist formell als solcher entgegen zu nehmen, was bei den Kosten zu berücksichtigen ist. Aus der Wortwahl des Rückzugs ist indessen zu schliessen, dass der Rückzug nicht vollends dem Willen des Beschwerdeführers selber entspricht. Deshalb und mit Blick auf vorhandene Zweifel an der geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten. In der Beschwerdeschrift selber wiederum setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung – insbesondere zu den Haftgründen – nicht auseinander. Nachdem jedoch an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und das Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel an seiner geistigen Gesundheit aufkommen lässt, hindert auch dies das Gericht nicht daran, auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).
3.2
3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass B____ am 13. September 2016 am Schalter des Regionalpolizeipostens Teufen/AR gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Drohung erstattet hat.
Der Anzeigesteller will den Beschwerdeführer vor ca. 5 bis 6 Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrer an einer Sprachschule in St. Gallen kennen gelernt haben. Der Beschwerdeführer habe damals Deutschkurse besucht. Nachdem der Anzeigesteller vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg nichts mehr gehört habe, habe der Beschwerdeführer dem Anzeigesteller ab April 2016 diverse E-Mails zugestellt, in welchen er ihn als „Hurensohn“ etc. beschimpft habe. Der Anzeigesteller habe wegen des beleidigenden Inhalts nicht darauf reagiert. Hingegen habe der Anzeigesteller am 6. Mai 2016 mit der Cousine des Beschwerdeführers Kontakt gehabt. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie sich Sorgen um den Beschwerdeführer mache, da dieser vermutlich an psychischen Störungen leide. Am 12. September 2016 erhielt der Anzeigesteller wiederum ein E-Mail des Beschwerdeführers, welches aktenkundig ist. In diesem E-Mail teilte ihm der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er nicht mehr schreiben, sondern zum Anzeigesteller kommen werde, um ihn umzubringen. Der Anzeigesteller berichtete der Polizei von seiner Angst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme seine Drohung tatsächlich umsetzen könnte. Wegen dieser Drohung habe der Anzeigesteller auch die Schulleitung darüber informiert, wie vorzugehen sei, falls der Beschwerdeführer in der Schule erscheinen sollte. Auch an seinem Wohnort habe der Anzeigesteller seine Nachbarn in dem Sinn instruiert, dass diese keine fremde Personen ins Haus lassen dürften.
3.2.2 Am 18. Oktober 2016 erstattete B____ beim Regionalpolizeiposten Teufen/AR erneut Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung, nachdem er am 17. Oktober 2016 in seinem Postfach ein vom Beschwerdeführer an ihn adressiertes Paket vorgefunden hatte, in welchem sich nebst einem Brief mit übelsten Beschimpfungen (u.a. „Nazihund“, „Bastard“, „Folterer“, „Zuhälter“) und der Drohung „nächstes Mal komme ich, um sie zu töten“ auch ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm befunden hatte. Das Paket ist gemäss Abklärung der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 5. Oktober 2016 bei der Poststelle Basel 7 aufgegeben worden. Brief und Messer sind von der Polizei sichergestellt worden.
3.2.3 Am 22. November 2016 sprach B____ ein drittes Mal am Schalter des Regionalpolizeipostens Teufen/AR vor und erstattete erneut Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschwerdeführer, da ihm dieser unter der Mailadresse [...] in der Zeit vom 1. November bis 17. November 2016 wiederum diverse E-Mails mit ehrverletzendem Inhalt und massiven Todesdrohungen zugestellt hatte. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt, liess der Anzeigesteller seine Personalien auch an die Opferhilfestelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden übermitteln. Er hat unter anderem dafür optiert, über die Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine allfällige Flucht der beschuldigten Person informiert zu werden.
3.2.4 Am 7. Oktober 2016 gelangte die Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden mit einem ersten Rechtshilfeersuchen an das Polizeikommando Basel-Stadt und ersuchte um rogatorische Befragung des Beschwerdeführers. Am 2. Dezember 2016 erging die entsprechende Vorladung der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer für den 22. Dezember 2016. Auf diese Vorladung reagierte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 mit einem weiteren E-Mail an den Anzeigesteller, worin er ihn erneut massiv beleidigte und ihm mit Umbringen drohte („Ich will unbedingt ihr ehrloses Aas“; „Ich bringe Sie unbedingt um“). In einem weiteren E-Mail vom 10. Dezember 2016, diesmal an den Anzeigesteller und überdies auch an die Staatsanwaltschaft sowie an weitere Personen gerichtet, bestätigte der Beschwerdeführer seine Drohung unter anderem mit den Worten: „[...], bringe ich sie unbedingt um“.
3.2.5 Am 15. Dezember 2016 schliesslich ersuchte die Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in einem zweiten Rechtshilfebegehren um eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten sowie um die Festnahme desselben zwecks Befragung. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 den Gerichtsstand Basel-Stadt anerkannt hat, hat sie gleichentags auch einen Festnahmebefehl erlassen. Am 20. Dezember 2016 konnte der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Einzimmerwohnung [...] festgenommen werden. Nachdem er sich auch anlässlich seiner Befragung vom 20. Dezember 2016 von den Todesdrohungen nicht distanziert und im Gegenteil auf Frage, ob er die Todesdrohungen allenfalls umsetzen würde, mit den Worten „wenn ich muss“ und „Wenn Sie [die Staatsanwaltschaft] ihn [den Anzeigesteller] nicht stoppen, dann muss ich ihn töten“ geantwortet hatte, stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Untersuchungshaft wegen Flucht-, Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr.
3.3 Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den sichergestellten Mails und Schreiben des Beschwerdeführers, dem sichergestellten Messer sowie den Aussagen des Anzeigestellers. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die Drohungen nicht grundsätzlich. Gemäss den zum Teil nur schwer verständlichen und wirren Ausführungen in seinen E-Mails und Schreiben sowie in der Einvernahme vom 20. Dezember 2016 scheint der Beschwerdeführer von der Überzeugung besessen zu sein, dass ihn der Anzeigesteller an einer beruflich und privat erfolgreichen Entwicklung hindern würde und er ihn deshalb umbringen „müsse“. Dies hat der Beschwerdeführer wiederholt und mit aller nur denkbaren Deutlichkeit gegenüber dem Anzeigesteller und auch gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan. Der dringende Tatverdacht der mehrfachen Drohung damit ist klar gegeben.
4.
4.1 Der Haftgrund der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; Forster, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 15 Fn. 60). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es festgehalten hat, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1; 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E. 5.1; HB.2016.4 vom 17. März 2016 E. 2.1).
4.2 Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) liegt vor, wenn aufgrund einer Drohung eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts zu befürchten ist. Anders als die Haftgründe gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt dieser Haftgrund nicht zwangsläufig das Bestehen eines dringenden Tatverdachts. Als mögliche Präventivhaft ist in der Anwendung der Bestimmung allerdings Zurückhaltung geboten. Es bedarf einer sehr ungünstigen Kriminalprognose, und die zu befürchtenden Delikte haben schwerer Natur zu sein (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 17). Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist aber nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer 1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1; 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2; Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
4.3 Der Beschwerdeführer weist keine Vorstrafen auf. Indessen erscheint die Beweislage mit den zahlreichen sichergestellten E-Mails des Beschwerdeführers, dem Paket mit dem Drohbrief und dem Messer sowie den Einvernahmen des Anzeigestellers und des Beschwerdeführers selber als derart erdrückend, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Drohung als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Weiter fällt die Rückfallprognose in Würdigung aller Umstände sehr ungünstig aus. So distanziert sich der Beschwerdeführer in keinster Weise von seinem deliktischen Verhalten. Im Gegenteil, er hat in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gar noch bestätigt, dass er den Anzeigesteller umbringen werde, wenn er „müsse“. Generell ist festzuhalten, dass die Drohungsintensität im Verlauf des Geschehens stetig gestiegen und eskaliert ist, und insbesondere die Todesdrohungen haben sich dabei in einem Masse verdichtet, dass – auch vor dem Hintergrund des Verdachts auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die es noch abzuklären gilt – nicht nur weitere ernsthafte Drohungen gegenüber dem Anzeigesteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind – womit vorliegend die Fortsetzungsgefahr gegeben ist –, sondern insbesondere auch die Umsetzung dieser Todesdrohungen in die Tat. Die mutmassliche psychische Erkrankung des Beschwerdeführers lässt ihn unberechenbar erscheinen: Wie bereits festgehalten, scheint der Beschwerdeführer von der Vorstellung besessen zu sein, dass ihn der Anzeigesteller in seinem Leben in unerträglichem Mass behindern würde („Ich hasse ihn. Er zerstört mich.“; „Er soll mir keine Hindernisse aufbauen.“) – wofür es allerdings keinerlei objektiven Anhaltspunkte gibt. Daraus leitet der Beschwerdeführer offenbar die Legitimation ab, den Anzeigesteller zu töten, wenn er „muss“ und nicht daran gehindert wird. Beachtlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft zufolge dem Anzeigesteller auch das Paket mit dem Drohbrief und dem Messer schicken „musste“ – und dies dann notabene auch getan hat –, was ebenso auf Wahnvorstellungen schliessen lässt wie die Ankündigung des Drangs oder gar Zwangs, den Anzeigesteller töten zu „müssen“. Mit einem solchen zu befürchtenden Delikt gegen Leib und Leben ist namentlich die Sicherheit des Anzeigestellers konkret und erheblich gefährdet. Damit ist auch die Ausführungsgefahr gegeben, und zwar zumindest bis zur Klärung der Frage nach einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers durch ein Fachgutachten. Das Bild des Beschwerdeführers wird dadurch abgerundet, dass er weder sozial noch beruflich integriert und auch familiär nicht verankert ist. Vielmehr lebt er, als Flüchtling mit türkischer Staatsangehörigkeit und Niederlassungsbewilligung C, [...] allein und zurückgezogen in seiner Wohnung. Seine Freunde habe er alle verlassen, er wolle nicht. Er ist arbeitslos, lernt indessen bei [...] eine Computer-Programmier-sprache. Er bezieht Sozialhilfe. Kontakt zu seiner Familie hat er nicht.
5.
Nachdem sowohl die Fortsetzungs- als auch die Ausführungsgefahr gegeben sind, kann, der Vorinstanz folgend, die Frage nach der Fluchtgefahr offen gelassen werden. Wenn auch der Sachverhalt weitgehend geklärt scheint, sind noch zeitintensive Ermittlungen zum Umfeld des Beschwerdeführers und zu seiner geistigen Gesundheit ausstehend. Die Strafandrohung für Drohung beträgt gemäss Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Die in Frage stehenden, wiederholten Todesdrohungen stellen die schwerst mögliche Form einer Drohung dar. Den Beschwerdeführer erwartet somit eine Strafe, welche die bis anhin angeordnete Haft von 12 Wochen voraussichtlich deutlich übersteigen wird. Eine mildere und zielführende Massnahme als diese Haft ist nicht ersichtlich, womit sie sich auch als verhältnismässig erweist. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb grundsätzlich er dessen Kosten zu tragen hat. Indessen hat der Beschwerdeführer auf Anraten seines Verteidigers die Beschwerde formell zurückgezogen (vgl. vorstehend Ziff. 1). Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (persönlich und Verteidiger)
- Staatsanwaltschaft
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).