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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2016 HB.2016.9 (AG.2016.289)

25. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,835 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Abweisung Haftentlassungsgesuch sowie Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. Juni 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.9

ENTSCHEID

vom 25. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel,                                       Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. März 2016

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 7. Juni 2016

Sachverhalt

A____ und B____ sind seit Dezember 2004 verheiratet und Eltern von vier gemeinsamen Kindern. Am 29. Oktober 2015 wurde der Ehefrau durch das Einzelgericht in Familiensachen Basel-Stadt superprovisorisch das Getrenntleben bewilligt. In der Folge soll der Ehemann die Ehefrau mehrfach bedroht haben. Am 21. November 2015 erstatte B____ erstmals Anzeige wegen Drohung. Am 8. Januar 2016 und erneut am 11. Januar 2016 erschien B____ auf der Polizeiwache Kannenfeld und erstattete wiederum Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Drohung. In der Folge ist A____ am 12. Januar 2016 festgenommen worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 15. Januar 2016 über A____ auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 11. März 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Verfügung vom 15. März 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A____ abgewiesen und über diesen Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. Juni 2016, angeordnet.

Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Auferlegung eines Kontaktverbots zu seiner Ehefrau und Schwägerin. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung genommen hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines  Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Nach gefestigter Praxis des Appellationsgerichts gilt beim Vorliegen der Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gemäss der Rechtsprechung vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (statt vieler AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn sich die Annahme eines dringenden Tatverdacht als geradezu unhaltbar erweist (BGer 1B_234/2011 E. 2.3, AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 3.1).

3.2      Im vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 2. März 2016 vor. Darin wird dem Beschwerdeführer mehrfache Drohung und mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, womit es sich um ein Vergehen handelt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Beschwerdeführer scheint den Inhalt der Anklageschrift und damit auch den dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis bestreiten zu wollen, dass er seit seiner Inhaftierung niemals einvernommen worden sei und sich die Anklage lediglich auf die Angaben seiner Ehefrau und seiner Schwägerin stützen würden. Diese Behauptung trifft offensichtlich nicht zu und muss angesichts dessen, dass der den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretende Advokat an der Befragung des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2016 (Dauer von 10.50 Uhr bis 13.00 Uhr, Akten S. 318 ff.) persönlich anwesend war, als mutwillig erhoben gelten. Anhaltspunkte, die die Annahme des dringenden Tatverdachts trotz Vorliegens der Anklageschrift als geradezu unhaltbar erscheinen liessen, sind keine ersichtlich. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den dringenden Tatverdacht bejaht.

4.

4.1      In ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 2. März 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr und Ausführungsgefahr gestützt. Es trifft somit nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Einreichen der Beschwerde keine besonderen Haftgründe geltend gemacht habe, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht ist dem Antrag in beiden Punkten gefolgt, was in der Verfügung vom 15. März 2016 auch begründet worden ist. Demgegenüber hat es sich nicht zum Vorliegen einer allfälligen Fluchtgefahr geäussert. Auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz verwurzelt sei und wonach der ihm nach einer bisherigen Inhaftierung von mehr als zwei Monaten noch drohende restliche Strafvollzug keinen erheblichen Fluchtanreiz begründe, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.

4.2      Hinsichtlich der durch die Vorinstanz bejahten Kollusionsgefahr gesteht der Beschwerdeführer selber ein, dass ein gewichtiges Interesse daran bestehe, eine Einflussnahme auf die Geschädigte und die Zeugin zu verhindern. Er ist jedoch der Meinung, dass ein Kontaktverbot als mildere Massnahme genüge, um eine mögliche Kollusion zu verhindern. Er habe bereits einen Mietvertrag für eine Unterkunft ausserhalb des Wohnquartiers seiner Ehefrau und seiner Kinder abgeschlossen. In der Replik verweist er überdies auf das ihm bereits vom Zivilgericht Basel-Stadt auferlegte Annäherungsverbot. Einer Kollusionsgefahr könne somit unverzüglich und ohne weiteres begegnet werden. Dem ist nicht beizupflichten. Entgegen dem im vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_225/2015 vom 10. Juli 2015 massgeblichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Vorwürfe nicht nahezu vollständig anerkannt, sondern im Gegenteil vollständig bestritten. Die mutmasslichen Drohungen haben im familiären Umfeld stattgefunden, das von Abhängigkeiten und Rücksichtnahmen geprägt ist (vgl. dazu auch AGE HB.2015.41 vom 14. September 2015). Der Beschwerdeführer wird durch seine Ehefrau und seine Schwägerin belastet. Beide sind zur Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts – als Auskunftsperson und als Zeugin – vorgeladen worden (Akten S. 446). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, trotz Kontaktverbots die Ehefrau mittels SMS, telefonisch oder mit Hilfe anderer elektronischer Medien einzuschüchtern, ist gross. Eine unverzügliche Reaktion der Behörden könnte eine bereits begangene Kollusion nicht mehr rückgängig machen, was vorliegend nicht in Kauf genommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus der Haft eine Vielzahl von Briefen an seine Kinder verschickt hat, mit denen er regelmässig auch moralischen Druck auszuüben versucht („Habt ihr mich vergessen?“, Akten S. 208, „Warum schreibst du mir nicht ein paar Zeilen ich bin alleine in der Zelle und denke viel an euch draussen…Kein Mensch nimmt Rücksicht auf mich.“ Akten S. 219, „bald hast Du deinen Geburtstag 8 Jahre alt wirst du… gerne hätte ich mit dir einen lustigen Tag gehabt…Unsere Familie ist auseinander gerissen, warum nur Frage ich mich“ Akten S. 221, etc.). Dass dieser Druck durch die (teils noch kleinen) Kinder an die Mutter weitergegeben werden und diese in ihren Aussagen beeinflussen kann, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer zeigt deutlich, dass er keinerlei Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Handelns gegenüber der Ehefrau hat und nicht davor zurückschreckt, seine Kinder mit den ehelichen Problemen zu belasten und auch sie zu Sündenböcken zu stempeln. Es ist zu erwarten, dass der auf die Kinder ausgeübte Druck sich in Freiheit noch verstärken würde. Das Kontaktverbot müsste deshalb auch auf sie ausgedehnt werden. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer an ein Kontaktverbot auch zu seinen Kindern halten würde. In seiner Befragung vom 13. Januar 2016 hat er erklärt: „Ich habe doch das Recht auf meine Kinder. Wenn ich die Kinder wieder habe bin ich ein normaler Mensch.“ Frage: „Und was sind sie wenn sie die Kinder nicht sehen dürfen?“ Antwort: „Ich möchte einfach die Kinder sehen. Das ist das normalste auf der Welt“ (Akten S. 322). Es ist ferner auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 29. Oktober 2015 superprovisorisch verpflichtet worden ist, die auf seiner IV-Stammrente anfallenden IV-Kinderrenten ab sofort auf ein auf seine Ehefrau lautendes Konto zu überweisen. Um diese gerichtliche Anweisung hat er sich nicht gekümmert, sodass am 22. Dezember 2015 eine Rentensperre bezüglich der IV-Kinderrenten hat angeordnet werden müssen. Weshalb er sich nunmehr an eine weitere Anordnung einer staatlichen Behörde halten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt liegen genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass ein Kontaktverbot die Kollusionsgefahr nicht ausreichend verhindern könnte.

4.3      Da grundsätzlich das Bestehen eines besonderen Haftgrundes genügt, braucht eine mögliche Ausführungsgefahr nicht abschliessend geprüft werden. Es ist hier lediglich auf die vom Beschwerdeführer an […] am 22. Dezember 2015 geschriebene SMS zu verweisen: „Ich möchte kein Druck ausüben habe Angst dass ich versage und durchdrehe ich kenne mich kann sehr brutal sein möchte mich nicht von einer Seite zeigen die Mann nur an der Front kennt genau gesagt habe Angst vor mir selber“. Die Staatsanwaltschaft hatte angesichts dieser Äusserungen des Beschwerdeführers begründeten Anlass, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, mit welchem auch die Ausführungsgefahr abzuklären war. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Ausfertigung eines derartigen Gutachtens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist der Auftrag zur Begutachtung bereits am 20. Januar 2016 mit Frist bis 20. April 2016 erteilt worden (Akten S. 15). Eine Verneinung der Ausführungsgefahr lässt sich jedenfalls vor Eintreffen des Gutachtens nicht rechtfertigen.

5.

Die Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts ist inzwischen auf den 25. Mai 2016 angesetzt worden. Dannzumal wird sich der Beschwerdeführer erst während rund 4½ Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden haben. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist damit gewahrt.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Sie kann gerade noch als nicht von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung zu entsprechen und dem Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts dem Umfangs der Akten und der eingereichten Rechtsschriften fünf Stunden als angemessen erscheinen, welche zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– , zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                        Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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