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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2016 HB.2016.8 (AG.2016.505)

10. Juni 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,756 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.8

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____ , geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. März 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis am 11. Mai 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 16. März 2016 verhängte das Zwangsmassnahmengericht über ihn Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 11. Mai 2016. Dagegen A____ am 29. März 2016 Beschwerde erhoben und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 8. April 2016 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen beantragt sie, es sei dem Beschwerdeführer – wie es die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2016 verfügt habe – die Akteneinsicht unter Ausschluss der 122 Anzeigen der Geschädigten zu gewähren .

Mit Eingabe vom 12. April 2016 ersuchte der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einsicht in sämtliche Haftakten. Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass die Akten beim Appellationsgericht zur Einsichtnahme auflägen. Gleichzeitig wurde ihm die Replikfrist antragsgemäss erstreckt. Mit Eingabe vom 20. April 2016 teilte die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Haftentlassungsverfügung mit, dass der Beschwerdeführer per 14. April 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde die Replikfrist antragsgemäss erneut erstreckt mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Gleichzeitig wurde die Verteidigung aufgefordert, ihre Honorarnote einzureichen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 ersuchte der Verteidiger um Fristerstreckung sowohl für die Eingabe der Replik als auch der Honorarnote. Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Frist antragsgemäss erstreckt mit dem Hinweis, dass nur der Aufwand, der beim Beschwerdeverfahren notwendig sei, entschädigt werden könne. Am 3. Juni 2016 hat die Verteidigung ihre Replik und Honorarnote eingereicht. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde die Replik der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.

Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Vorliegend ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Massgebend für den Kostenentscheid ist der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wobei diesbezüglich eine summarische Prüfung erfolgt.

Nicht Gegenstand der Beschwerde, die sich gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2016 gerichtet hat, sind die Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht oder allfällige Verletzungen der Teilnahmerechte durch die Staatsanwaltschaft. Diese Verfügungen müssen separat, und innert der jeweiligen Frist, beim Beschwerdegericht angefochten werden. Solches ist jedoch nicht geschehen.

3.        

Zu prüfen ist somit, ob die Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts zu Recht angeordnet worden war.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs.  1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht sowohl den Tatverdacht als auch Kollusionsgefahr bejaht.

3.2     

3.2.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.2.2   Vorliegend sind insgesamt 122 Anzeigen von Privatpersonen erhoben worden, laut denen die Firma des Beschwerdeführers Flugtickets in den Kosovo für Flüge verkauft hat, welche nicht stattgefunden haben und wo keine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgte. Die Firma hat somit Flüge verkauft, welche erstelltermassen weder durchgeführt worden sind noch je geplant gewesen waren. Weiter sind gemäss Akten in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche grosse Geldbeträge aufgrund der Unterzeichnung des Beschwerdeführers als Einzelzeichnungsberechtigter vom Firmenkonto abgehoben worden. Nicht zuletzt wird der Beschwerdeführer durch seinen Mitbeschuldigten schwer belastet. Es ist somit bezüglich des Tatverdachts festzuhalten, dass dieser aufgrund der 122 gleichlautenden Anzeigen, der Stellung des Beschwerdeführers in der GmbH und der Art des Geschäfts – ein Reisebüro eignet sich zur Geldwäscherei – mit der Vorinstanz zu bejahen ist.

3.3     

3.3.1   Kollusion bedeutet, dass sich die angeschuldigte Person mit Zeugen, Aus-kunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009).

Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

3.3.2   Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft auch Kollusionsgefahr vorlag: Zum einen sollten in jenem Zeitpunkt etliche Dokumente und Gelder gesichert werden, wobei noch nicht klar war, ob bereits alles hatte erfasst werden können. Bis zum Abschluss dieser Sicherung und der Auswertung der diversen Unterlagen lag schon allein deshalb Kollusionsgefahr vor.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, bestand zudem mit dem Mittbeteiligten kein Teilnahmerecht, soweit diesem gewisse Vorhalte erstmals gemacht worden waren, da für polizeiliche Ermittlungen – welche noch nicht Teil der staatsanwaltlichen Untersuchung bilden – keine Teilnahmerechte gewährt werden. Der Beschwerdeführer geht deswegen fehl, wenn er geltend macht, bezüglich dieser Vorhalte bestehe aufgrund des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers keine Kollusionsgefahr. Auch in Bezug auf weitere mutmassliche Beteiligten, welche teilweise im Ausland wohnhaft waren, galt es zu jenem Zeitpunkt sicherzustellen, dass keine Absprachen mit dem Beschwerdeführer erfolgten (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 3).

Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer auch mit seiner Ehefrau, deren Rolle zu jenem Zeitpunkt noch unklar war, Absprachen treffen können, zumal er  aufgrund der mit ihm bereits erfolgten Einvernahmen nun über die konkreten Vorwürfe besser informiert war. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, hat die Ehefrau bis jetzt keine Aussagen gemacht. Es ist vorstellbar, dass sie nach Absprachen mit ihrem Ehemann ihre Haltung ändern und eben gerade absprachegemäss aussagen wollen würde. Dies musste in jenem Zeitpunkt ebenfalls verhindert werden.

3.4      Zu prüfen ist schliesslich, ob die verfügte Untersuchungshaft auch verhältnismässig war. Dies ist zu bejahen. Im Zeitpunkt der Verfügung der Untersuchungshaft standen die Ermittlungen noch ganz am Anfang. Insbesondere waren die Auswertung der Datenträger vorzunehmen und Befragungen der beteiligten Personen bzw. allfällige Konfrontation durchzuführen, um einer wie oben erwogen bestehenden Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen. Eine mildere Ersatzmassnahme stand nicht zur Verfügung und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat zudem im Falle einer Verurteilung eine Strafe zu gewärtigen, die die Länge der Dauer der verfügten Untersuchungshaft bei Weitem überstiegen hätte. In Anbetracht sämtlicher Umstände war die vorläufige Anordnung von 8 Wochen Untersuchungshaft somit verhältnismässig.

3.5      Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft sowohl ein hinreichender Tatverdacht als auch Kollusionsgefahr vor und war die Verhältnismässigkeit der Haft gegeben. Die Untersuchungshaft wurde somit seinerzeit zu Recht angeordnet, weshalb die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen worden wäre.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen gehabt. Es ist ihm somit eine Gebühr von CHF 300.- zu auferlegen.

Der amtliche Verteidiger macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 5.92 Stunden sowie Auslagen in Höhe von CHF 41.50  geltend. Dies erscheint angemessen, sodass ihm ein Honorar in Höhe von insgesamt CHF 1‘225.50, zuzüglich MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein Honorar von CHF 1‘184.– und ein Auslagenersatz von CHF 41.50, insgesamt CHF 1‘225.50, zuzüglich 8 % MWST von CHF 98.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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