Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.7
ENTSCHEID
vom 7. April 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
geb. [...] Beschuldigte
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 18. März 2016
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. Juni 2016
Sachverhalt
Die aus Thailand stammende A____ (Beschwerdeführerin/Beschuldigte) wurde am 20. Januar 2016 nach Hinweisen in laufenden Strafverfahren in den Kantonen Bern und Solothurn betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution durch die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen des Verdachts auf Menschenhandel festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde über die Beschuldigte am 22. Januar 2016 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 18. März 2016, Untersuchungshaft verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Februar 2016 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 18. März 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um vorläufig weitere 12 Wochen bis zum 10. Juni 2016.
Gegen diese Verfügung hat die Beschuldigte am 23. März 2016 Beschwerde erhoben und beantragt, sie sei aus der Haft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am Menschenhandel mit thailändischen Prostituierten und Förderung der Prostitution beteiligt gewesen zu sein. Sie soll im Basler Studio [...], einem mutmasslichen Abnehmerbetrieb für Prostituierte, eine grössere Rolle gespielt haben, als von ihr zugestanden. Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe aufgrund der bisherigen Untersuchungen und der Aussagen der Beschwerdeführerin selber fest, dass diese an den Geschäftsabläufen im Studio beteiligt gewesen sei. Sie habe teilweise sogar Stellvertretungen für die mutmassliche Bordellbetreiberin „[…]“ (B____) übernommen und für sie Botengänge erledigt. Von reinen Hilfestellungen untergeordneter Natur könne dabei keine Rede sein, zumal ohne die Beschwerdeführerin der Betrieb in Abwesenheit von B____ wohl nicht hätte aufrechterhalten werden können. Auch die Botengänge, Personentransporte und Geldüberweisungen würden klar für eine Beteiligung am Ganzen und gegen nur punktuelle Hilfestellungen untergeordneter Natur sprechen. Am bisherigen Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Im Gegenteil: Die bis anhin durchgeführten Konfrontationen mit den Zeugen würden diese Ansicht noch mehr stützen. Ob ihre Handlungen die von der Staatsanwaltschaft angeführten Tatbestände effektiv erfüllen würden, sei vom Sachgericht zu entscheiden. Der Tatverdacht habe sich also weiter erhärtet.
2.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist im Wesentlichen zu folgen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was den dringenden Tatverdacht gegen sie auf Involvierung in den Betrieb des Studios [...], wie ihn das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 23. Februar 2016 als gegeben erachtet hat, abschwächen, geschweige denn widerlegen würde. Auf die dortigen Ausführungen (E. 2.3) kann daher grundsätzlich verwiesen werden, zumal dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
2.3.1 Wenn die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, dass der Betrieb eines Sexstudios keinen Straftatbestand erfülle, so ist dies zwar an sich zutreffend. Ihr Einwand geht aber in der Sache fehl. Nach dem im Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2016 (HB.2016.2) Gesagten kann von einem strafrechtlich völlig unverfänglichen Verhalten der Beschwerdeführerin resp. einem fehlenden Tatverdacht der Beteiligung am Menschenhandel und Förderung der Prostitution keine Rede sein. Auch ihr Einwand, sie habe – wenn überhaupt – lediglich Hilfeleistungen untergeordneter Natur (Botengänge, Personentransporte) für B____ ausgeführt, spricht nicht gegen einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Beteiligung. Ob sich die Beschwerdeführerin letztlich wegen Mittäterschaft oder lediglich wegen Gehilfenschaft zum Menschenhandel oder zur Förderung der Prostitution zu verantworten haben wird, oder ob sie am Ende gar freigesprochen wird, ändert am dringenden Tatverdacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Betrieb des Studios [...] in Abwesenheit von B____ ohne die Beschwerdeführerin nicht hätte aufrechterhalten werden können, in dieser Absolutheit zutrifft. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin „Ferienvertretungen“ für B____ vorgenommen und überdies auch Botengänge, Transporte von Prostituierten zum [...] und Geldüberweisungen getätigt hat. Dies zudem offensichtlich, wie ihren Ausführungen zu entnehmen ist, nicht nur für die Prostituierten selbst, sondern auch für B____, wenn diese in Thailand Geld benötigte. Ferner erfolgten die Überweisungen zugunsten der Angehörigen der Prostituierten offenbar unter Mitwirkung eines Mittelsmanns – eventuell der Organisation –, welcher einen Teil des Geldes zurückbehielt (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016, S. 11 ff.). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass nicht mehr ohne Weiteres von bloss punktuellen Hilfestellungen untergeordneter Natur durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden kann.
2.3.2 Die Vorinstanz weist daher zutreffend darauf hin, dass sich der Anfangsverdacht gegen die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten gegenüber dem Zeitpunkt der Haftanordnung eher erhärtet und zudem erweitert hat. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin das Ausmass ihrer Involvierung in die vorgeworfenen Geschäfte mit Prostituierten stets nur häppchenweise im Umfang der Vorhaltungen zugegeben hat. Während sie anfänglich behauptet hat, bloss für die Frauen im [...] gekocht zu haben, stehen inzwischen längere Ferienvertretungen, Transporte von Prostituierten und allenfalls auch deren Vermittlung im Raum (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016, S. 3). Ferner hat die Beschwerdeführerin nach anfänglichem Bestreiten auch Überweisungen von Geldern, welche die Prostituierten erwirtschaftet haben, zugegeben. An einem hinreichenden Tatverdacht gegen sie auf Involvierung in den Betrieb von B____ besteht daher kein Zweifel. Von einem „völlig unklaren“ Tatbeitrag resp. einem offensichtlichen Fehlen eines Verdachts kann keine Rede sein.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie Geld habe überweisen müssen, wenn B____ in Thailand keines gehabt habe, lässt zudem auf Geldüberweisungen nicht nur zuhanden der Angehörigen von Prostituierten, sondern auch an die hinter dem mutmasslichen Menschenhandel stehende Organisation in Thailand schliessen. Dies gilt auch für den erwähnten Umstand, dass die Überweisungen zugunsten der Prostituierten offenbar über Mittelsmänner erfolgten, die einen Teil des Geldes für sich behalten haben. Sodann steht inzwischen fest, dass die Beschwerdeführerin recht gut über die Aufenthaltsverhältnisse der Prostituierten Bescheid wusste, womit der Verdacht im Raum steht, dass sie an deren Organisation beteiligt gewesen sein könnte (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 16. März 2016, S. 10 f.). Dafür spricht auch die Auswertung eines Line Chats zwischen der Prostituierten C____ (genannt [...]) und der mutmasslich als Organisatorin von Reisen und Visa für die Prostituierten tätigen D____ (genannt [...]) vom 4. Juni 2014. Diesem ist zu entnehmen (Zeile 160), dass C____, welche ebenfalls im Salon [...] tätig war, auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin (genannt [...]) warten wolle, weil diese gesagt habe, „dass sie für mich [C____] einen Laden suchen wird.“. Diese Formulierung legt nahe, dass die Beschwerdeführerin Prosituierte nicht nur in den Salon [...], sondern auch in andere Etablissements vermitteln konnte. Ähnliches ergibt sich aus der Einvernahme von E____ (genannt [...]) durch die Staatsanwaltschaft Bern vom 26. Januar 2016 (Zeilen 430 ff., 461). Sie hat berichtet, dass die Frau, welche mit ihr aus Thailand in die Schweiz geflogen sei (genannt [...]), von der Beschwerdeführerin in ein anderes Etablissement gebracht worden sei als sie. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch E___ zunächst an einem anderen Ort als im [...] untergebracht und sie erst eine Woche später nach Basel chauffiert. Auch dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin Kontakte zu mehreren Etablissements – auch ausserhalb Basels – gehabt hat. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt hin eingestanden, mit D___ sowohl per Line Chat als auch zumindest einmal persönlich zwecks einer Geldübergabe in Basel Kontakt gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2016 S. 15 ff.), was ebenfalls auf eine Involvierung in die „Schlepper“-Organisation schliessen lässt. Hinzu kommt schliesslich, dass die mittlerweile ebenfalls festgenommene Mitbeschuldigte F____, deren Stellvertreterin die Beschwerdeführerin gewesen sein soll, diese zusätzlich belastet hat. Sie hat behauptet, die Beschwerdeführerin sei selber Besitzerin von Mädchen sowie eines eigenen Bordells an der [...]strasse in Basel (Einvernahmeprotokolle vom 24. Februar 2016, S. 3 und vom 2. März 2016, S. 2). Damit besteht ein weiterer dringender Tatverdacht bezüglich einer weitergehenden Involvierung der Beschwerdeführerin in den Menschenhandel mit thailändischen Prostituierten. Diesen gilt es weiter abzuklären.
2.3.3 Der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin hat sich aufgrund der weiteren Abklärungen somit eher erhärtet, jedenfalls aber nicht abgeschwächt oder gar zerstreut. Eine abschliessende Würdigung der Beweise und Beurteilung der genauen Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb des [...] oder der Organisation sowie die rechtliche Würdigung dessen als Täterschaft oder Teilnahme ist hier nicht vorzunehmen. Dies zu tun wird Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein.
3.
Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgrund Kollusionsgefahr bejaht, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
3.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 und 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34, APE vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).
3.2 An der bereits im Verfahren um Haftanordnung bejahten Kollusionsgefahr hat sich ebenfalls nichts Wesentliches geändert. Es kann daher hierfür grundsätzlich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts in seinem Entscheid vom 23. Februar 2016 (E. 3.2) verwiesen werden. Angesichts der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, sich an Menschenhandel, Ausnützung sexueller Handlungen, Förderung der Prostitution und Geldwäscherei beteiligt zu haben, droht ihr bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion. Sie hat zudem sämtliche Vorwürfe bestritten.
3.2.1 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehen ferner weitere Ermittlungen aus und ist zu erwarten, dass durch die Auswertung von Datenträgern und Akten aus den Kantonen Bern und Solothurn weitere Einvernahmen durchgeführt werden müssen. Zudem dürften Konfrontationseinvernahmen mit Zeuginnen und zu gegebener Zeit wohl auch mit der Mitbeschuldigten B____ stattfinden. Damit besteht weiterhin Kollusionsgefahr zu möglichen Opfern und Mittätern.
Dies muss umso mehr gelten, als es der Beschwerdeführerin offenbar sogar in Haft gelungen ist, sich während längerer Zeit mit einer ebenfalls verhafteten mutmasslichen Prostituierten zu unterhalten, welche gemäss Aussage der Beschwerdeführerin selbst auch bei B____ gearbeitet haben soll. So hat sie am 16. März 2016 ausgesagt, sie habe „die Kleine“, welche sie nicht namentlich kenne, im Gefängnis getroffen. Die beiden hätten fünf Minuten miteinander geredet (Protokoll S. 5). Der bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2016 geäusserte Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin angesichts ihrer mutmasslich übergeordneten Position gegenüber der bei B____ tätigen Prostituierten, welche sie bis dato eventuell noch gar nicht belastet hätten, geneigt sein könnte, diese Frauen zu beeinflussen, scheint sich somit bewahrheitet zu haben.
3.2.2 Nach wie vor besteht zudem die ernsthafte Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weitere Personen aus dem Umfeld der Schlepperorganisation warnen und so die Aufklärung der Straftaten vereiteln könnte. Dies hat das Appellationsgericht denn auch bereits im Entscheid vom 23. Februar 2016 erwogen und es gilt weiterhin. Es kann insoweit auf die in jenem Entscheid zitierte, vom Bundesgericht geschützte Rechtsprechung des Appellationsgerichts verwiesen werden (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015; AGer HB.2015.22 vom 13. Mai 2015 E. 4.2). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, die vorliegende Situation sei mit derjenigen in jenem Fall nicht vergleichbar, weil es hier – anders als dort – nicht um Sexualdelikte gehe (in Frage stand eine Vergewaltigung), und diese der Kollusionsgefahr besonders zugänglich seien, so kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits geht es auch vorliegend um Delikte gegen die sexuelle Integrität. Andererseits besteht eine erhöhte Kollusionsgefahr auch und gerade im Bereich der organisierten „Rotlicht“-Kriminalität, wie sie hier im Raum steht, sei es gegenüber möglichen Mittätern oder gegenüber regelmässig das schwächste Glied bildenden Prostituierten. Das Appellationsgericht hat die Kollusionsgefahr denn auch in jenem Entscheid unter anderem mit ebendiesem Argument begründet, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet.
Entgegen ihrem Einwand hat das Appellationsgericht im Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin Kollusionsgefahr im Übrigen nicht nur gegenüber der inzwischen verhafteten Mitbeschuldigten B____ angenommen, sondern auch gegenüber möglichen Opfern oder Hintermännern/-Frauen. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin mittlerweile eingestanden hat, mit der mutmasslichen Organisatorin von Reisen und Visa für die Prostituierten, genannt „[…]“ (D___), sowohl per Line Chat als auch zumindest einmal persönlich zwecks einer Geldübergabe in Basel Kontakt gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2016 S. 15 ff.). Ersteres soll zudem zu einem Zeitpunkt – offenbar im Jahre 2012 – gewesen sein, als B____ ihrerseits noch über keinen eigenen Line-Chat verfügte (Einvernahmeprotokoll vom 16. März 2016 S. 3). Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mehr gewesen sein könnte, als bloss die Assistentin von B____, zumal diese behauptet hat, die Beschwerdeführerin besitze selber Prostituierte und ein eigenes Bordell in Basel (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Kollusionsgefahr ist somit weiterhin zu bejahen.
4.
Die bisher angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von total fünf Monaten ist schliesslich verhältnismässig, was von der Verteidigung ebenfalls nicht bestritten wird. Namentlich überschreitet die Untersuchungshaft die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe nach wie vor deutlich. Die streitigen Delikte sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ohne obere Begrenzung bzw. bis zu 10 Jahren bedroht (Art. 182 und Art. 195 StGB). Bei Vorliegen von gewerbsmässigem Handeln sieht Art. 182 Abs. 2 StGB gar eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Die Vorinstanz hat für die ausstehenden Untersuchungshandlungen drei Monate als ausreichend betrachtet. Damit ist die Verhältnismässigkeit auch bei blosser Gehilfenschaft erfüllt. Mildere Massnahmen, welche die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgegenüber ist ihr die bereits im Hauptverfahren bestehende amtliche Verteidigung grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels weiterhin ein zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haft darstellt (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Angesichts des klaren Tatverdachts und des ebenso evidenten Haftgrundes lässt sich mit Fug fragen, ob die vorliegende – nun schon zweite – Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des zur Frage stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände einer weiteren, umfassenden und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (AGE HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Sie kann somit hier noch knapp verneint werden, so dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist dessen Aufwand für das Beschwerdeverfahrens zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 5 Stunden angemessen sind. Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, […], Advokat, ist somit ein Honorar von CHF 1‘000.– (5 Stunden à CHF 200.–), einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 80.–), aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, […], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).