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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.11.2016 HB.2016.64 (AG.2016.784)

25. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,823 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 19. Januar 2017

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.64

ENTSCHEID

vom 25. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarthenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft

Sachverhalt

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2016 wurde über A____ die Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 19. Januar 2017 verfügt, nachdem er am 19. August 2016 festgenommen worden war und sich seither in Untersuchungshaft befand.

Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Auflagen sowie unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den im Strafverfahren mandatierten amtlichen Verteidiger zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Haftbeschwerde unter o/e- Kostenfolge. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Strafakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht befindet über die Beschwerde mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsbzw. Wiederholungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Die Staatsanwaltschaft hat am 21. Oktober 2016 Anklage gegen A____ erhoben. Damit ist praxisgemäss der dringende Tatverdacht als gegeben zu erachten (vgl. statt vieler: AGE HB.2013.33 vom 4. Juli 2013 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer ausführen lässt, einige der angeklagten Delikte und insbesondere die Gewerbsmässigkeit des Diebstahls seien ihm nicht nachzuweisen oder würden einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, vermag er dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts nichts entgegenzuhalten, da es Sache des in der Strafsache zuständigen Gerichts ist, die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte vorzunehmen. Mit anderen Worten ändern die Ausführungen zu seiner diesbezüglichen Verteidigung nichts am Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft.

2.3      Die Anordnung der Sicherheitshaft wurde seitens der Vorinstanz mit dem Bestehen einer Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begründet, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Zusammengefasst hat die Vorinstanz festgestellt, dass der drogensüchtige Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft sei und ihn bislang weder Verurteilungen noch angeordnete Massnahmen davon abhalten konnten, erneut Drogen zu konsumieren und zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und Konsums deliktisch tätig zu sein. Die Vielzahl sowie auch die Schwere einzelner Delikte erfüllten die Voraussetzung zur Anordnung der Sicherheitshaft wegen Bestehens einer Fortsetzungsgefahr. Die Staatsanwaltschaft führt ergänzend aus, dass die Anordnung einer Sicherheitshaft sich in diesem Fall auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die Prozessökonomie begründen lasse. Da im Falle der Haftentlassung mit erneuter Delinquenz zur rechnen sei, würde dies das laufende Verfahren verzögern und verkomplizieren. Demgegenüber führt die Verteidigung aus, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien nicht genügend schwer, um die für die Bejahung einer Inhaftierung aufgrund von bestehender Fortsetzungsgefahr notwendige erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit zu begründen. Ausführungen zur Prozessökonomie seien zudem gänzlich ungeeignet eine Haft aufgrund von Fortsetzungsgefahr zu begründen. Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer berufen sich für ihre Rechtsauslegung auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016.

2.4      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kann eine Person in Haft genommen oder belassen werden, wenn sie durch „schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung allerdings so auszulegen, dass jegliche Verbrechen davon erfasst werden und einzig die Vergehen der zusätzlichen Qualifikation als „schwer“ bedürfen (BGE 137 IV 84 S. 86 E. 3.2). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB; BGE 137 IV 84 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus ist bei Ersttätern als Ausnahme anzusehen und bedarf einer sehr ungünstigen Rückfallprognose und zwar in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährden, worunter in erster Linie Gewalt- aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte fallen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1).

2.5      Der Beschwerdeführer wird mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 2016 der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), des mehrfachen und des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) bezichtigt. Diebstahl nach Art. 139 Abs. 1 StGB und gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Abs. 2 StGB sind mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 bzw. 10 Jahren bedroht und somit Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), die gemäss der bundesgerichtlichen Auslegung des Wortlautes von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO weder schwer und erst recht nicht besonders schwer sein müssen, sofern es sich um Wiederholungstaten bei vorbestehenden rechtskräftigen Urteilen handelt. Dies ist vorliegend der Fall: Der Strafregisterauszug (act. 8) des Beschwerdeführers zeigt eine eindrückliche Serie von gleichartigen oder ähnlichen Delikten, wie sie ihm aktuell vorgeworfen werden. Hinzu kommen Verurteilungen wegen (teilweise gar mehrfachen) Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), mithin Delikte, welche das Sicherheitsgefühl der Opfer durchaus massiv bedrohen können. Wenn der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Urteil des Bundesgerichtes 1B_247/2016 ausführen lässt, die Wiederholungsgefahr müsse sich auf Delikte beziehen, die die Sicherheit anderer erheblich gefährde und ihm in der hängigen Anklage kein Gewaltdelikt vorgeworfen werden, übersieht er, dass sich diese Rechtsprechung auf Ersttäter bezieht und damit in seinem Fall offensichtlich nicht einschränkend zum Tragen kommen kann. Ebenfalls entgegen seinen Ausführungen ist der Staatsanwaltschaft auch Recht zu geben, wenn sie aufgrund einer Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit eine Verzögerung und Erschwerung des laufenden Strafverfahrens befürchtet. Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuss wieder delinquieren könnte, mithin das Bestehen einer realen Fortsetzungsgefahr, ergibt sich nicht nur aus dem einschlägigen Vorstrafenregister sondern auch aus der Tatsache, dass seine Delikte im Zusammenhang mit einer offenbar seit Jahren bestehenden Suchtproblematik verbunden mit Beschaffungskriminalität stehen, was die Situation verschärft, da jahrelange Konsumenten von sogenannten harten Drogen gerichtsnotorisch oft in die Sucht und damit in die Beschaffungskriminalität zurück fallen.

2.6      Auch das Argument des Beschwerdeführers, seine Unterbringung in einem betreuten Wohnhaus […] würde genügen, um ihn von einem Rückfall in die Drogensucht und Delinquenz abzuhalten, vermag nicht zu verfangen. Gemäss eigenen Angaben hat er im […] am 16. August 2016 ein Zimmer bezogen (act. 96). Es werden ihm nun allerdings Delikte vorgeworfen, die er ihm Zeitraum nach seinem dortigen Einzug begangen haben soll (vgl. Anklageschrift). Folglich bietet die betreute Wohnsituation dort keinen ausreichend präventiven Schutz. Dies entspräche im Übrigen auch nicht dem Anspruch dieses Angebots (vgl. homepage […]). Auch hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe insgesamt 8 Jahre im Massnahmenvollzug verbracht (act. 96). Gleichwohl hat er nach der probeweisen Entlassung bereits nach gut zwei Monaten wieder mit dem Delinquieren angefangen und auch während der laufenden Massnahme delinquiert. Unter diesen Umständen vermag die angebotene Betreuung durch das Wohnhaus […] offensichtlich keinen Schutz gegen Wiederholungsgefahr zu bieten. Was der Beschwerdeführer sich wünscht und verspricht, vermag daran nichts zu ändern.

2.7      Der Beschwerdeführer hat angesichts der angeklagten Delikte und als Wiederholungstäter durchaus mit einer Strafe zu rechnen, die eine Verlängerung der Haft um weitere zwölf Wochen rechtfertigt. Die von der Anklage geforderte unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten erscheint nicht übertrieben und kann entsprechend als Massstab dieser Beurteilung dienen. Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich damit auch diesbezüglich als verhältnismässig.

3.

3.1      Aus dem Gesagten ergeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Diese besteht bereits im Hauptverfahren und ist daher grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Allerdings stellt die Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels weiterhin ein zulässiges Kriterium für die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung auch bei Beschwerden betreffend Haftanordnung dar (BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Angesichts des klaren Tatverdachts und der ebenso evidenten Haftgründe lässt sich mit Fug fragen, ob die vorliegende Beschwerde von einer Partei bei vernünftiger Chancenabwägung auch auf eigene Rechnung ergriffen worden wäre. Immerhin lässt sich angesichts der Schwere des zur Frage stehenden Eingriffs nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer seine Einwände einer weiteren, umfassenden und ausführlichen Prüfung unterzogen wissen wollte. Die Aussichtslosigkeit ist bei der Überprüfung einer Haft denn auch nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (AGE HB.2012.30 vom 17. August 2012 E. 7; HB.2011.36 vom 8. Dezember 2011 E. 7.2.2. m.w.H.). Sie kann somit hier noch knapp verneint werden, so dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

3.2      Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von CHF 500.– erhoben. Der Verteidiger macht einen Aufwand von insgesamt 9,0833 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint übermässig. Weder der Sachverhalt noch die Rechtslage sind aussergewöhnlich komplex. Als Verteidiger in der Strafsache sind ihm die Akten bereits bekannt und mit der Beschwerde hat er im Wesentlichen die schon vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Auch der Aufwand von 1,5 Stunden für die Ausarbeitung einer Replik von einer einzigen A4-Seite erscheint unverhältnismässig hoch, zumal im Wesentlichen Bundesgerichtsurteile zitiert und Wiederholungen aus der Beschwerde gemacht werden. Der Aufwand ist in jedem Fall auch deutlich höher als der üblicherweise in Haftfällen honorierte Aufwand. Das Honorar ist deshalb unter Berücksichtigung des Mehraufwands zufolge Einreichung einer Replik auf den dazu üblicherweise abgegoltenen Aufwand von 6 Stunden zu reduzieren, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen für Kopien, Porto und Telefon von total CHF 68.–  und zuzüglich der MWST. Fahrtspesen hingegen sind im Kanton Basel-Stadt im Honorar für amtliche Verteidigung von CHF 200.– pro Stunde inbegriffen (AGE BES.2016.84 E. 3.2) und werden nicht zusätzlich entschädigt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 68.-, zuzüglich 8% MWST von CHF 101.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Staatsanwaltschaft

            - Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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