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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.11.2016 HB.2016.62 (AG.2016.757)

16. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,507 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. November 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.62

ENTSCHEID

vom 16. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 28. November 2016

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 140 Tagen und einer Busse von CHF 500.–. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 19. Oktober 2016 ans Strafgericht. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist auf den 28. November 2016 angesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 31. August 2016 festgenommen. Am 2. September 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 28. Oktober 2016, Untersuchungshaft verfügt. Zeitgleich mit der Überweisung des Strafbefehls hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht bis zum 28. November 2016 (Datum der Hauptverhandlung) Sicherheitshaft angeordnet.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende undatierte, am 3. November 2016 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die umgehende Haftentlassung beantragt. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2016 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Anordnung der Sicherheitshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so wird ein dringender Tatverdacht praxisgemäss bejaht, sofern nicht ausnahmsweise die beschuldigte Person darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Vorliegend wird in der Beschwerde einzig die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafhöhe thematisiert, womit ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen auch insofern mit der Aktenlage überein, als sowohl aufgrund der Anhaltesituation und der im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers aufgefundenen Gegenstände als auch aufgrund von Videoaufzeichnungen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die eine Verurteilung des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen lassen.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).

4.2      Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Angaben ist er in Rumänien aufgewachsen, hat vorübergehend in Spanien gearbeitet und kommt seit dem Jahre 2009 jedes Jahr für drei Monate zum Arbeiten in die Schweiz. Seine zwecks Ausübung einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Mitarbeiter erteilte Aufenthaltsbewilligung ist per 1. September 2016 abgelaufen. Entsprechend hätte er gemäss seiner Aussage am 31. August 2016, dem Tag seiner Festnahme, die Schweiz verlassen. Familiäre oder soziale Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich seiner beruflichen Situation ist nicht einmal eine (vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemachte) zukünftige kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz belegt, hat doch zum einen der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers erklärt, diesen in Zukunft nicht mehr beschäftigen zu wollen (Akten S. 203), während die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Tätigkeit für die SBB angesichts des Umstands, dass sich diese als Privatklägerin an dem gegen ihn laufenden Strafverfahren beteiligt, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unrealistisch zu bezeichnen ist. Was sodann die zu erwartende Sanktion betrifft, so erscheint jedenfalls die Aussprechung einer unbedingten Strafe angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers in Deutschland als wahrscheinlich. Aufgrund der fehlenden sozialen und beruf-lichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, des Umstands, dass sich dessen Lebensmittelpunkt ohnehin in Rumänien befindet, sowie mit Blick auf die zu erwartende unbedingte Sanktion besteht somit zusammenfassend eine erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verlassen der Schweiz einer drohenden Bestrafung entziehen könnte. Entsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.

5.

5.1      In seiner selbst verfassten Eingabe führt der Beschwerdeführer zur Begründung aus, im Verhältnis zu den ihm zur Last gelegten Taten erweise sich die beantragte Sanktion von 140 Tagen Freiheitsstrafe als zu hoch. Im Kontext einer Haftbeschwerde beruft er sich damit sinngemäss auf das Verbot der Überhaft. Die Haftdauer gilt als übermässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Sank-tion übersteigt; dabei ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 221 N 11; vgl. auch BGer 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 5.2, wonach dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen ist, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte).

Vorliegend bewegt sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 140 Tagen Freiheitsstrafe angesichts der zur Beurteilung stehenden Delikte entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Bereich der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Sanktion. Auch sind konkrete Umstände, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der Möglichkeit einer bedingten Entlassung als geboten erscheinen liessen, nicht ersichtlich. Aufgrund der vom Zwangsmassnahmengericht verfügten Anordnung von Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung am 28. November 2016 erstreckt sich die Haft des Beschwerdeführers auf 90 Tage. Damit übersteigt die zu erwartende Sanktion die bisher angeordnete Haftdauer deutlich, womit nach dem Gesagten eine Verletzung des Verbots von Überhaft ausser Betracht fällt. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Haftstrafe würde sich die Anordnung von Sicherheitshaft indessen nicht als unverhältnismässig erweisen, da wie erwähnt die beantragten 140 Tage Freiheitsstrafe als Richtgrösse für die zu erwartende Sanktion plausibel erscheinen und zwei Drittel somit 93.3 Tagen entsprechen, so dass die entsprechende Problematik ohnehin erst nach der Hauptverhandlung virulent werden könnte.

5.2      Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob die Haft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen ersetzt werden könnte (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO), wobei in Konstellationen, in denen wie vorliegend einzig der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht wird, insbesondere die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO in Betracht fällt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Haftentlassung gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten, weshalb bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage kommt (BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).

Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer über keine gesicherten Einkünfte; auch dürfte er angesichts des bescheidenen in der Schweiz erzielten Verdienstes (Lohn von CHF 1‘480.70 im Mai 2016 [gemäss Lohnabrechnung Akten S. 7], CHF 6‘000.– bis 7‘000.– für die gesamte Zeit von Mai bis August 2016 [gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers Akten S. 204]) über keine nennenswerten Ersparnisse verfügen. Zudem ist er aufgrund eines Strafbefehls aus dem Kanton Schwyz bereits mit einer Geldforderung von CHF 1‘300.– konfrontiert. Entsprechend erscheint die Anordnung einer Sicherheitsleistung vorliegend nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht in sein Heimatland abzuhalten. Damit erweist sich die Anordnung der Sicherheitshaft auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger sind die Eingaben des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Da sich seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach auf das Aktenstudium beschränkten, ist ihm aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 400.– (zuzüglich MWST) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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