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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.11.2016 HB.2016.60 (AG.2016.777)

18. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,579 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 16. Dezember 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.60

ENTSCHEID

vom 18. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                  Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis                                                      Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 21. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 13. Januar 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen besonders gefährlichen Raubs, Unterlassung der Nothilfe, mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie falscher Anschuldigung. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe das Opfer B____, mit dem sie vorgängig über eine Internet-Plattform eine gemeinsame Reise vereinbart hatte, in dessen Wohnung in Basel mit Scopolamin betäubt und ihm in der Folge Wertgegenstände im Wert von rund CHF 3‘000.‒ entwendet. Mit seiner Kreditkarte habe sie später diverse Transaktionen im Gesamtbetrag von CHF 3‘700.‒ getätigt.

Die Beschuldigte wurde in der Folge am 6. August 2016 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 25. August 2016 wurde sie bei der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich verhaftet. Mit Verfügung vom 29. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft von 8 Wochen bis zum 24. Oktober 2016 angeordnet. Am 6. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und gleichzeitig um Anordnung der Sicherheitshaft ersucht. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 13. Januar 2017 Sicherheitshaft angeordnet. Die Hauptverhandlung ist auf den 13. Januar 2017 angesetzt.

Die vorliegende Beschwerde von A____ richtet sich gegen die Anordnung der Sicherheitshaft. Ihr Rechtsvertreter beantragt die unverzügliche Entlassung, allenfalls unter Anordnung einer Kaution und/oder weiterer Ersatzmassnahmen.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. November 2016 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Replik der Beschwerdeführerin datiert vom 17. November 2016.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dieser gilt dieser bei Vorliegen der Anklageschrift vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist. Im vorliegenden Fall bedarf es dieser Vermutung indes nicht, da die Beschuldigte gestanden hat, dem Opfer Scopolamin verabreicht zu haben, um es in der Folge zu bestehlen. Der dringende Tatverdacht wird denn auch nicht bestritten und ist zweifellos gegeben.

2.2     

2.2.1   Weitere Voraussetzung für eine Haftanordnung ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a bis c StPO. Das Zwangsmassnahmengericht hat primär Fluchtgefahr angenommen, welche es mit dem Fehlen jeglicher sozialer und beruflicher Verbindungen zur Schweiz, der ausgeprägten Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin und der zu erwartenden Strafe begründet.

2.2.2   Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht, macht jedoch geltend, diese lasse sich mit Ersatzmassnahmen und namentlich einer Kaution abwenden. Die Höhe dieser Kaution stellt sie in das Ermessen des Gerichts, erachtet indes eine Grössenordnung von CHF 10‘000.‒ bis CHF 20‘000.‒ als realistisch. Die Beschuldigte sei bereit, dem Opfer eine Entschädigung zwischen CHF 3‘000.‒ und 5‘000.‒ zu bezahlen. Danach verfüge sie noch über CHF 5‘000.‒ Vermögen. Die Differenz könne sie aus einem Erbvorzug bestreiten. Ferner sei sie bereit, in der Schweiz bzw. in Basel-Stadt zu bleiben und sich zweimal wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden (Beschwerde N 33, S. 12).

2.2.3   Beim Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es zur Annahme dieses Haftgrunds eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. So darf die drohende Strafhöhe als Indiz gewertet werden, genügt für sich alleine jedoch nicht. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

Die Vorinstanz hat mit Recht auf das Fehlen jeglicher Beziehungen zur Schweiz hingewiesen. Ferner hat aus dem Umstand, dass die Strafsache durch ein Dreiergericht beurteilt werden soll, geschlossen, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr beantragt werden wird. Dazu ist zu sagen, dass bereits der Tatbestand des besonders gefährlichen Raubs (Art. 140 Ziff. 3 StGB), der mit einiger Wahrscheinlichkeit Anwendung finden wird, eine Mindeststrafe von zwei Jahren nach sich zieht, die aufgrund der vorliegenden Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich zu schärfen sein wird. Die von der Vorinstanz zu Recht angenommene Fluchtgefahr wird durch die rege Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin akzentuiert ‒ die gemäss Arztzeugnis schon lange bestehende Krebserkrankung ihrer Mutter hatte hierauf offensichtlich keinerlei Einfluss.

Je höher die zu erwartende Strafe und die weiteren die Fluchtgefahr begünstigenden Umstände sind, desto höher sind die Anforderungen an die zur Verfügung stehenden Ersatzmassnahmen, vorliegend zunächst die beantragte Kaution und deren Höhe. Bei der Befragung zur Person bezifferte die Beschwerdeführer ihren Verdienst auf monatlich CHF 2‘800.‒ (Akten S. 6). Gemäss Angaben ihres Verteidigers beträgt er gar nur CHF 2‘400.‒ (Beschwerde N 33, S. 12). Ihre Schulden belaufen sich nach Angaben der Beschuldigten auf CHF 40‘000.‒ (Akten S. 6). Aufgrund dieser Angaben ist von keinerlei Vermögen auszugehen, womit eine Kaution auch nicht teilweise durch die Beschwerdeführerin selbst geleistet werden könnte. Drittkautionen sind jedoch zur Abwendung einer Fluchtgefahr, zumal einer erheblichen wie im vorliegenden Fall, prinzipiell ungeeignet, da deren Verfall nicht die beschuldigte Person trifft (BGer 1B_325/2014 E. 3.5). Auch wenn die Beschwerdeführerin diesem Umstand damit begegnen will, dass der Fehlbetrag in Form eines Erbvorbezugs durch ihre Eltern zur Verfügung gestellt werden soll, vermag dies die Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen. Die Beschuldigte dürfte das Dahinfallen eines Erbvorbezugs als weniger gravierend empfinden als den Verlust des gleichen Betrags aus ihrem aktuellen Vermögen. Wenn es sich auch um einen ihr dereinst zustehender Erbanteil handeln sollte, so trägt ein so beschaffter Geldbetrag doch klar Züge einer Drittkaution. Hinzu kommt, dass gar keine entsprechende Zusicherung ihrer Eltern vorliegt. Das Verhältnis zu ihrem Vater bezeichnete die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung zur Person als nicht so gut (Akten S. 4), sodass dessen Mitwirkung beim Aufbringen einer Kaution fraglich erscheint. Aufgrund dieser Umstände hat die Vorinstanz die Ersatzmassnahme der Kaution zu Recht abgelehnt. Ebenso untauglich sind die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, nämlich die Versicherung des Verbleibens in der Schweiz mit regelmässiger Meldepflicht, allenfalls eine Hinterlegung der Schriften (Beschwerde N. 35, S. 12). Mit Recht verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf, dass solche Massnahmen nur bei Personen greifen können, die einen schutzwürdigen Bezug zur Schweiz haben (Stellungnahme Stawa vom 9. November 2016, S. 2).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen ist und keine tauglichen Ersatzmassnahmen getroffen werden können, mit welchen dieser begegnet werden könnte.

2.3      Die Vorinstanz hat sich der Ansicht der Staatsanwaltschaft angeschlossen, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr völlig untergeordnete Bedeutung zukomme. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte nach einer Haftentlassung den Kontakt mit dem Opfer suchen würde. Bis der instruierende Präsident oder die instruierende Präsidentin entschieden habe, ob der Geschädigte an der Hauptverhandlung befragt werde, sei eine gewisse Kollusionsgefahr durchaus noch gegeben.

Insbesondere für die Strafzumessung und den Vorwurf der falschen Anschuldigung sind die Aussagen des Geschädigten von zentraler Bedeutung. Mittlerweile steht fest, dass sich die Instruktionsrichterin für eine Befragung des Opfers entschieden hat (Akten S. 582), womit auch eine gewisse Kollusionsgefahr bestehen bleibt.

Die Kontaktnahmen der Verteidigung mit dem Opfer, welche der Regelung der Zivilforderungen dienten, werden von keiner Seite beanstandet. Konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung des Opfers, welche eine Kollusionsgefahr begründen würden, bestehen zwar nicht, dass die Beschuldigte nach der Haftentlassung den persönlichen Kontakt suchen würde, ist jedoch nicht auszuschliessen. Es kann daher mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass eine gewisse Kollusionsgefahr ersichtlich ist, dieser jedoch im Verhältnis zur Fluchtgefahr nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

2.4      Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Bis zur Hauptverhandlung am 13. Januar 2017 wird sich die Beschwerdeführerin 4 ½ Monate in Haft befinden. Diese Haftdauer liegt deutlich unter der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Ohne Zweifel ist es für die Beschwerdeführerin belastend, ihrer kranken Mutter nicht uneingeschränkt beistehen zu können. Es ist ihr indes möglich, schriftlichen Kontakt zu halten. Ihr Rechtsvertreter hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde ihrer Mutter gerne telefonisch oder per E-Mail beistehen; wichtig sei einzig der regelmässige Kontakt (Haftbeschwerde N 14, S. 7). Die Staatsanwaltschaft würde sich nicht gegen die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs stellen, der einen regelmässigen telefonischen Kontakt zulassen würde (Vernehmlassung Stawa S. 1). Die Anordnung von Sicherheitshaft ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

3.

3.1      Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2      Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann. Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 906.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.50.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein Honorar von CHF 906.‒, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von CHF 72.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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