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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.09.2016 HB.2016.46 (AG.2016.611)

1. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,305 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 20. September 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.46

ENTSCHEID

vom 1. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. August 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

20. September 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 9. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Gesuch vom 3. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 5. August 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], beantragt, das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 9. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 20. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 19. August 2016, mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 29. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 30. August 2016 ist dem Beschwerdeführer Frist zur Replik bis zum 5. September 2016 angesetzt worden. Am 1. September 2016 ist der vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet worden. Entsprechend ist innert Frist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), bei dem es sich um ein Vergehen handelt, ausdrücklich anerkannt worden (vgl. Beschwerdebegründung S. 3). Demgegenüber wird sowohl hinsichtlich der Sachbeschädigung als auch hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geltend gemacht, ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich weder erhärtet noch konkretisiert. Auch wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, die Ermittlungen würden vorliegend äusserst schleppend verlaufen. Hinsichtlich dieser Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass für die Verlängerung der Untersuchungshaft bereits der dringende Tatverdacht betreffend Landfriedensbruch ausreichend ist. Sodann ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den fraglichen Ereignissen und damit sämtlicher in diesem Zusammenhang erhobenen Tatvorwürfe ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist. Dieser ergibt sich insbesondere aufgrund des Ortes und der Umstände der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Rapport vom 25. Juni 2016 S. 10), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen lassen (vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016).

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

4.2      Gemäss der angefochtenen Verfügung besteht Kollusionsgefahr zu sämtlichen noch zu ermittelnden Teilnehmern, wobei insbesondere auf drei Personen, von denen eine weitere tatverdächtige Person je ein SMS erhalten hatte, hingewiesen wird. Auch wird Kollusionsgefahr hinsichtlich der durch die Spurenauswertung notwendig gewordenen Folgeermittlungen angenommen. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr sollen sodann im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden, organisiert vorgegangen sei und die Taten durch Vermummungsmaterial und das Fehlen von Handys verschleiert habe. Verwiesen wird schliesslich auch darauf, dass der Beschwerdeführer bis anhin die Aussage verweigert hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, Absprachen mit Dritten betreffend Teilnahme an der Demonstration oder weiterer Delikte seien nicht bewiesen und würden bestritten. Auch sei nicht ersichtlich, welche das Verfahren behindernden Absprachen er mit den (auch ihm) nicht bekannten Teilnehmern der Demonstration treffen sollte. Ebenso wenig sei erkennbar, welche Kollusionshandlungen bezüglich der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände und allfälliger Nachfolgeermittlungen erfolgen könnten. Äusserst kritisch sei es schliesslich, die Kollusionsgefahr mit der teilweise unbekannten Täterschaft zu begründen.

4.3      Wie sich aus den Akten und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2016 ergibt, liegen die Resultate der Spurenauswertung teilweise bereits vor. Doch auch insoweit dies noch nicht der Fall ist, kann der Beschwerdeführer auf die Auswertung der bereits sichergestellten Spuren von vornherein keinen Einfluss mehr nehmen, was im Übrigen auch für allfällige Folgeermittlungen gelten muss, soweit es sich hierbei um technische Spurenauswertungen handelt. Was sodann allfällige Absprachen unter den nicht in Haft befindlichen Tatverdächtigen betrifft, so ist es zunächst nicht angängig, den Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert. Vor allem aber ist davon auszugehen, dass allfällige Absprachen unter den nicht inhaftierten Beteiligten ohnehin schon längst stattgefunden hätten, wobei diese Einschätzung insbesondere auch auf die drei Personen, von denen die in der angefochtenen Verfügung erwähnten SMS stammen, zutrifft; im Übrigen ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt ist, um welche drei Personen es sich dabei handelt. Ebenso dürfte die Beseitigung allfälliger Beweismittel in der Zwischenzeit bereits erfolgt sein; in diesem Zusammenhang ist denn auch hervorzuheben, dass die in der ursprünglichen Haftanordnungsverfügung vom 28. Juni 2016 angeführte Notwendigkeit, das Natel des Beschwerdeführers ausfindig zu machen, nach der insoweit erfolglos gebliebenen Hausdurchsuchung nicht mehr zur Begründung der Kollusionsgefahr herangezogen werden kann. Was schliesslich das in der Verfügung vom 9. August 2016 erwähnte gleiche Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Das Bestehen von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu verneinen.

5.

5.1      In der angefochtenen Verfügung wird sodann als weiterer besonderer Haftgrund Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeführt. Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221 N 11a; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.).

5.2      Das Zwangsmassnahmengericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Aufgrund seiner Vorstrafen, der weiteren (u.a. aufgrund der Verbreitung National) erlangten Erkenntnisse sowie des bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Schlagrings und Schlagstocks, sei die Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorstrafen des Beschwerdeführers seien nicht einschlägig und reichten von ihrer Intensität her nicht für die Annahme von Fortsetzungsgefahr aus; gleiches gelte für das weitere Verfahren, das derzeit im Kanton Zürich hängig sei. Die Erkenntnisse aufgrund der Verbreitung National seien sodann per se nicht geeignet, eine Fortsetzungsgefahr zu begründen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer bzw. Besitzer des beschlagnahmten Schlagrings und Schlagstocks.

5.3      Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im Jahre 2011 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, im Jahre 2012 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie im Jahre 2014 wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die rechtskräftigen Verurteilungen betreffen somit nicht Delikte, die unmittelbar gegen die physische oder psychische Integrität eines Opfers gerichtet sind. Auch ergibt sich aufgrund der ausgesprochenen Sanktionen, dass es sich jedenfalls nicht um objektiv besonders schwerwiegende Delikte handelt. Entsprechend sind die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Gleiches muss für das (zusätzlich zum vorliegenden) hängige Verfahren gelten, betrifft dieses doch gemäss Strafregisterauszug den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Hinsichtlich der aufgrund der Verbreitung National erhältlich gemachten Informationen ist des Weiteren festzuhalten, dass diese, insoweit sie Delikte betreffen, die gerade nicht Gegenstand eines hängigen oder rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden, für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr unbeachtlich sind, da lediglich aufgrund von Einträgen im Polizeijournal nicht von einem verübten Delikt im Sinne der Voraussetzungen dieses Haftgrundes ausgegangen werden kann. Somit verbleiben als massgebliche frühere Straftaten einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (die Aussage verweigernden) Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit anderer Menschen verbunden, dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.

6.

6.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

6.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Allerdings erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 6.33 Stunden angesichts des Umstands, dass die Beschwerdebegründung inhaltlich mit der Stellungnahme vom 5. August 2016 weitestgehend übereinstimmt, als zu hoch. Auch ist in der eingereichten Honorarnote das nicht zu entschädigende Telefon mit der Freundin des Beschwerdeführers nicht vom Verfassen des Entwurfs der Beschwerde abgegrenzt. Angemessen erscheint unter diesen Umständen ein zeitlicher Aufwand von 5 Stunden, während die Auslagen ausgewiesen sind. Entsprechend sind dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 80.95, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 11.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 80.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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