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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.09.2016 HB.2016.45 (AG.2016.619)

5. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,721 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 6. Oktober 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.45

ENTSCHEID

vom 5. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis                                                   Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...] Advokat,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. August 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Oktober 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren insbesondere wegen über zehn Einbruchdiebstählen, welche er in wechselnder Zusammensetzung mit den Jugendlichen B____, C____ und D____ verübt haben soll.

Am 13. Juni 2016 ist A____ festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 16. Juni 2016 über ihn auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft verfügt. Ein Haftentlassungsgesuch wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2016 abgewiesen. Auf Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 3 August 2016 hin hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. August 2016 die Untersuchungshaft über ihn ab 11. August 2016 auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 6. Oktober 2016, verlängert. Gegen diese Verfügung hat A____ am 19. August 2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts und auf umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ausserdem ersucht er um einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts. Mit Datum vom 30. August 2016 hat der Vertreter des Beschwerdeführers repliziert. Der Beschwerdeführer selber hat sich mit undatierter handschriftlicher Eingabe vernehmen lassen.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Strafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts und den Haftgründen der Kollusiongefahr und insbesondere der Fortsetzungsgefahr begründet.

3.

3.1      Der Tatverdacht betrifft insbesondere rund zwölf Einbruchdiebstähle, also die Delikte Diebstahl (Art. 139 StGB), Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), beides Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht; es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es bedarf namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (Hug/Scheidgger, a.a.O., Art. 221 N 6; Forster, a.a.O., Art. 221 N 3).

3.2      Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde zu Recht nicht grundsätzlich bestritten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Zeit vom 19. September 2015 bis zu seiner Festnahme am 11. Juni 2016 rund 12 Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Insbesondere in den folgenden Fällen besteht angesichts der Beweislage ein dringender Tatverdacht im soeben skizzierten Sinne:

Im Zeitraum 10./11. Juni 2016 soll er in die Räume von drei verschiedenen Firmen in der Liegenschaft [...] eingebrochen haben. Er ist am 13. Juni 2016 in flagranti angehalten worden, als er gerade dabei war, im Geschäft [...] Diebesgut aus einem am 11. Juni 2016 an der [...] verübten Einbruchdiebstahl zu verkaufen (vgl. Festnahmerapport vom 13. Juni 2016).

Insbesondere in folgenden weiteren Fällen ist aufgrund seiner am Tatort gesicherten DNA von seiner Täterschaft auszugehen:

Einbruchdiebstahl [...] am 19./21. September 2015;

Einbruchdiebstahl [...] am 2. Oktober 2015;

Einbruchdiebstahl [...] am 2./4. Oktober 2015 (am Tatort wurde zusätzlich sein Fingerabdruck asserviert);

Einbruchdiebstahl [...] 8./11. Januar 2016;

Einbruchdiebstahl [...] am 4./6. Juni 2016;

In Bezug auf die Einbruchdiebstähle ins Schulhaus [...] am 10./11. Juni 2016 und in die [...] am 16. April 2016 ist er geständig (vgl. Einvernahmen vom 28. Juni 2016, S. 35; vom 27. Juli 2016, S. 5).

Der Beschwerdeführer soll die Einbruchdiebstähle in wechselnder Zusammensetzung mit den noch unter das Jugendstrafrecht fallenden Mittätern B____, C____ D____ und E____ begangen haben, welche ihre Beteiligung eingestanden und dabei auch den Beschwerdeführer belastet haben. Er lebt von der Sozialhilfe, ist Raucher und Konsument von Marihuana. Das bei den diversen Einbrüchen erbeutete Deliktsgut, unter anderem Bargeld, verwendete er laut eigenen Angaben zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes (Ausgang, Zigaretten, Getränke; vgl. Einvernahme vom 14. Juli 2016, S. 6: [auf Frage, was er mit seinem Anteil gemacht habe]: „gelebt“.) und des Konsums von Marihuana.

Unter diesen Umstänen ist angesichts des Vorgehens des Beschwerdeführers von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf bandenmässigen, allenfalls auch gewerbsmässigen Diebstahl, aber auch auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, auszugehen.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr angenommen, dabei aber betont, dass dieser Haftgrund angesichts des Stands der Untersuchungen, welche kurz vor dem Abschluss stehen, jedenfalls nicht mehr im Vordergrund stehe.

Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). ). Die Annahme von Kollusionsgefahr setzt nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Ansprache mit Zeugen oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (vgl. AGE HB.2011.34 vom 22. November 2011). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2., 132 I 21 E. 3.2.1.Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2.; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1).

4.2      Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbruchdiebstähle lassen sich, wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 3.2), grossenteils durch ein klares Spurenbild nachweisen. Weitere Einbruchdiebstähle – 30. April/1. Mai 2016 ([...], dazu Einvernahme vom 14. Juli 2016 S. 12), 4./7. Mai 2016 ([...], […]) sowie 4./6. Mai 2016 ([...]) werden von ihm zwar bestritten respektive jedenfalls nicht konkret zugestanden. Bezüglich der beiden Einbrüche vom 30. April/1. Mai 2016 wird er durch die beiden Jugendlichen B____ und C____ belastet. In Bezug auf die beiden Einbrüche auf [...] und im [...] sprechen derselbe modus operandi, das identische Beuteschema und die Tatsache, dass er diese Orte bereits vor respektive nach diesen Tatzeiten zwecks Einbruchdiebstählen aufgesucht hat, jedenfalls prima vista für seine Täterschaft. Insoweit sind seine Kollusionsmöglichkeiten bereits sehr beschränkt.

Auch in Bezug auf die Aussagen seiner Mittäter, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Anführer der Bande gehandelt habe – was dieser bestreitet –, ist der Spielraum für Kollusionshandlungen aufgrund der vorliegenden Fakten wie, dass er es gewesen sei, der den Tatort ausgewählt und den Zugang zum Tatort gewaltsam verschafft sowie die Beuteteilung vorgenommen habe, äusserst klein. Kommt dazu, dass eine allfällige Kollusionsgefahr durch entsprechende Konfrontationen mit den Mittätern, welche unverzüglich durchgeführt werden könnten, rasch gebannt werden könnte. Unter diesen Umständen ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr eher zu verneinen, wobei er ohnehin offenbleiben kann, da, wie im Folgenden dargelegt wird, jedenfalls der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben ist.

5.

5.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“.

Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221 StPO N 11). Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des hängigen Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person die betreffenden Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen; Hug, a.a.O., Art. 221 N 36). Weiter ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

5.2      Der Beschwerdeführer ist – als gerade 18-jähriger junger Mann – im Strafregister zwar noch nicht verzeichnet; er weist aber zwei Strafbefehle der Jugendanwaltschaft vom 15. August 2012 und vom 28. September 2013 – unter anderem im Bereich des Vermögensstrafrechts – auf, mit welchen er zu persönlichen Leistungen verpflichtet worden ist. Es kann offen bleiben, ob diese vorliegend berücksichtigt werden können, handelt es sich doch um eher geringfügige Bagatelldelikte, welche der lästigen Kleinkriminalität zuzuordnen sind und sich von daher nicht unbedingt zur Begründung von Fortsetzungsgefahr eignen.

Im vorliegenden Verfahren geht es demgegenüber um teilweise professionell durchgeführte Einbruchsdiebstähle, bei welchen unter anderem Bewegungsmelder gewaltsam ausser Funktion gesetzt (Einbruchdiebstahl [...] vom 10./11. Juni 2016), eine Geldkassette abtransportiert und auf einer Baustelle mit einer Trennscheibe geöffnet wurde (Einbruchdiebstahl im [...] am 16./17. April 2016). Der Beschwerdeführer verursachte mit seinen Mittätern erhebliche Sachschäden, die sich insgesamt auf über CHF 25‘000.– belaufen; der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 10‘000.–. Die von ihm verübten Diebstähle weisen – ohne der rechtlichen Qualifikation des Sachgerichts vorzugreifen – Merkmale der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit auf. Insgesamt müssen die Delikte als schwere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bezeichnet werden.

5.3      Angesichts der aufgezeigten Beweislage – insbesondere DNA-Hits in einigen Fällen, klaren Geständnissen in Bezug auf den Einbruch vom 16./17. April 2016 und den Einbrüchen vom 10./11. Juni 2016 –  erscheint eine Verurteilung in diesen Fällen als sehr wahrscheinlich. Dies genügt als Nachweis von schwerer Vordelinquenz (vgl. oben E. 51; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Vortaten im oben dargelegten Sinne des Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen hat.

5.4      Es drohen auch weitere derartige Delikte vom Beschwerdeführer. Dabei ist nicht einmal ausschlaggebend, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gegen ihn ausgefällten jugendstrafrechtlichen Sanktionen ihn nicht vom erneuten Delinquieren abgehalten haben. Relevant ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. September 2015 in unterschiedlicher Zusammensetzung eine Vielzahl von Einbrüchen verübt hat. Diese Serie konnte erst durch die Festnahme am 13. Juni 2016 gestoppt werden, nachdem er in der Nacht des 10./11. Juni 2016 gleich mehrere Einbruchdiebstähle verübt hat, was auf eine Intensivierung seines deliktischen Verhaltens hindeutet.

Prognostisch ausgesprochen ungünstig sind zudem die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers. Er muss trotz seines jungen Alters bereits von der Sozialhilfe unterstützt werden. Er ist erwerbslos und verfügt über keine Berufsausbildung. Vielmehr hat er seine Lehre bei der [...] AG – aus welchen Gründen auch immer – bereits nach wenigen Monaten abgebrochen. Es fehlt ihm derzeit an jeglicher Tagesstruktur. Da er überdies von Zigaretten abhängig ist (vgl. Einvernahme vom 14. Juni 2016) und täglich Marihuana konsumiert (vgl. Einvernahme vom 27. Juli 2016), hat er einen Geldbedarf, den er mit legalen Mitteln, sprich mit der Sozialhilfe, nicht zu decken vermag. Im Falle einer Haftentlassung ist somit die Gefahr sehr gross, dass es rasch zu weiteren schweren Delikten kommen wird.

5.5      Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – regelmässige Meldepflicht und allenfalls das Tragen von elektronischen Fussfesseln – sind offensichtlich nicht geeignet, der Fortsetzungsgefahr auch nur ansatzweise zu begegnen. Namentlich macht der Einsatz einer elektronischen Fussfessel beim Beschwerdeführer, der keine regelmässige Tagesstruktur aufweist, ohnehin keinen Sinn. Diese Ersatzmassnahmen vermögen im Übrigen am Grundproblem, nämlich an den schulischen und beruflichen Defiziten und der fehlenden Tagesstruktur des Beschwerdeführers, welche seine Delinquenz begünstigen, nichts zu ändern. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer sich um die Eingliederung ins Erwerbsleben, wobei angesichts seines jungen Alters eine Berufsausbildung im Vordergrund steht, und um den Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur kümmern. Darüber scheint er sich aber gerade keine Gedanken zu machen, was im Hinblick auf die Prognose ungünstig ist. Solange diesbezüglich nicht einmal erste Schritte unternommen worden sind, ist die Wiederholungsgefahr sehr hoch.

6.

6.1      Die Haft muss ausserdem verhältnismässig sein.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juni 2016 in Haft, d.h. seit nun knapp drei Monaten, bis zum Ablauf der Haft seit knapp vier Monaten. Alleine für bandenmässigen Diebstahl sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen, entsprechend 6 Monaten, vor. Dem Beschwerdeführer werden aber noch weitere Delikte vorgeworfen. Im Falle einer Verurteilung hat er, auch wenn zu berücksichtigen sein wird, dass er einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte in jugendlichem Alter begangen hat, mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, deren Dauer die ausgestandene und die angeordnete Untersuchungshaft auf jeden Fall deutlich übersteigt. Insoweit ist die vorliegend zu beurteilende Haft in zeitlicher Hinsicht noch verhältnismässig.

6.2      Das Verhältnismässigkeitsprinzip erhält einen weiteren Aspekt. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. auch Art. 212 Abs, 2 lit. c StPO; Urteil BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Es ist bereits dargelegt worden, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wie namentlich Meldepflicht und elektronische Fussfessel nicht geeignet sind, die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr zu bannen (vgl. oben E. 5.4). Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, mit welchen anderen Ersatzmassnahmen für Haft der dargelegten erheblichen Gefahr neuer schwerwiegender Delikte derzeit begegnet werden kann.

Die Haft erweist sich somit unter allen Aspekten auch als verhältnismässig.

7.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 482 Abs.1 StPO).

Dem amtlichen Verteidiger wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde und der Replik wird auf knapp 7 Stunden geschätzt. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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