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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.03.2017 HB.2016.44 (AG.2017.239)

16. März 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,906 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 7. September 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.44

ENTSCHEID

vom 16. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 11. August 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis 7. September 2016

Sachverhalt

Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2016 wurde auf Antrag der Jugendanwaltschaft die über A____ angeordnete Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 7. September 2016 verlängert.

Gegen diesen Entscheid hat A____ rechtzeitig Beschwerde eingereicht und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt, eventualiter unter Leistung einer angemessenen Sicherheit durch seine Mutter, B____, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm im Falle seines Unterliegens die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort beantragt die Jugendstaatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde respektive deren Abweisung, da diese zwischenzeitlich gegenstandlos geworden sei, nachdem A____ nach Ausstellung und Eröffnung des Strafbefehls am 24. August 2016 aus der Haft entlassen worden ist. Replicando führt der Beschwerdeführer aus, er habe weiterhin ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde, zumindest soweit über die aus dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden sei.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete jugendliche Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 27 Abs. 2 und 5 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 StPO) ist grundsätzlich einzutreten.

Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist allerdings die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Teilnahmerechts an Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Einvernahme einer Auskunftsperson. Diese Rüge ist entweder mit separatem Beschwerdeverfahren oder im Berufungsverfahren gegen den in der Hauptsache erlassenen Strafbefehl zu erheben (AGE HB.2016.8 vom 10. Juni 2016 E. 2).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz zur StPO [EG StPO, SG 257.100] und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und damit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Vorliegend ist die Beschwerde nach Ergreifung des Rechtsmittels gegenstandslos geworden, da der Beschwerdeführer am 24. August 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vermag ein weiterbestehendes Interesse des Beschwerdeführers an der Regelung der Kostenfolge den Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht aufzuhalten. Hingegen ist über die Kosten im Abschreibungsentscheid zu befinden, wobei diese den Parteien nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen sind. Der mutmassliche Verfahrensausgang ist dazu summarisch zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; statt vieler: AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).

3.

3.1      Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Allerdings ist sie erst nach Prüfung von möglichen (milderen) Ersatzmassnahmen im Sinne einer ultima ratio zu verfügen, und hat deren Anordnung nach Jugendstrafrecht die Ausnahme zu sein (Art. 27 Abs. 1 JStPO; Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 27 JStPO N 2)

3.2      Der Beschwerdeführer bestritt mit der Ergreifung der Beschwerde das Bestehen eines dringenden Tatverdachts betreffend mehrfachen, eventuell gar gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und betreffend Sachbeschädigung. Ein dringender Tatverdacht bestehe einzig betreffend den Diebstahl eines Portemonnaies aus einem Garderobenkasten im Freibad [...] am 1. August 2016, da er diesen Diebstahl in seiner ersten Einvernahme gestanden habe. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. August 2016 wegen bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden. Das Fehlen eines dringenden Tatverdachts wird replican-do richtigerweise denn auch nicht mehr behauptet. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wurde seitens der Vorinstanz aber auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu Recht bejaht: Nachdem der Strafentscheid fast ausschliesslich auf der bereits zum Zeitpunkt der Haftanordnung bestehenden Beweislage basiert (s. Protokoll der Schlussbefragung vom 24. August 2016), ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zum Zeitpunkt der Haftverlängerung nämlich offensichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort dazu zu Recht ausführt, ist die an einem aufgebrochenen Garderobenkasten sichergestellte DNA-Spur des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Lage mit einem regulären Gebrauch des Garderobenschranks schwer zu erklären und wurde sichergestelltes Deliktsgut (ein Mobiltelefon) in just jenem Raum gefunden, in welchem der Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer weder Strassenbekleidung noch Schuhe mit sich führte und weiteres Deliktsgut nicht sichergestellt werden konnte, liess richtigerweise darauf schliessen, dass er die Tat(en) nicht alleine begangen hatte, sondern ein oder mehrere Komplizen vom Tatort mit diesen Sachen entfliehen konnten. Des Weiteren begründete das Auffinden eines Mobiltelefons in den Effekten des Beschwerdeführers, welches bei einem in gleicher Weise ausgeführten Diebstahl am selben Tatort (Freibad [...]) am 20. Juli 2016 entwendet worden war, den dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer auch für dieses Delikt zur Verantwortung wird gezogen werden können.

3.3      Der Beschwerdeführer bringt vor, man habe ihn nach Eröffnung des Strafbefehls am 24. August 2016 umgehend aus der Haft entlassen. Dieser Umstand beweise, dass eine Fluchtgefahr nie vorgelegen habe.

Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3.).

Der Beschwerdeführer vergleicht zu Unrecht die Situation vor und nach Abschluss der Strafuntersuchung bzw. behauptet implizit, die Interessenlage stelle sich in Bezug auf die Fluchtgefahr diesbezüglich identisch dar. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer muss mit Abschluss der Strafuntersuchung den Strafverfolgungsbehörden für diese nicht mehr zur Verfügung stehen, weshalb dieses gewichtige Interesse der Jugendstaatsanwaltschaft an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers mit Ergehen des Strafentscheids entfällt. Wie dem Beschwerdeführer mit Urteilseröffnung zudem dargelegt wurde, droht ihm, sollte er sich nach Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids dem Vollzugsverfahren zu entziehen versuchen, bei zukünftigen Aufenthalten in der Schweiz jeweils die umgehende Verhaftung und der Vollzug der Freiheitsstrafe. Da eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen unter anderem auch in Form der Halbgefangenschaft und damit privilegiert verbüsst werden kann (Art. 27 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStGB, SR 311.1]), ist es für den Beschwerdeführer jedenfalls von Vorteil, mit den Behörden zu kooperieren. Damit ist mit Erlass des Strafbefehls und der Festlegung der Strafe eine neue Situation entstanden.

Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Haftverlängerung wurde die Fluchtgefahr hingegen zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer wohnt im Ausland und ein Zugriff auf seine Person wäre im Falle seiner Freilassung ohne seine Kooperation einzig über aufwändige und zeitraubende Rechtshilfeersuchen überhaupt möglich. Aufgrund seiner Vorstrafen und der Tatausführung während angeordneter und laufender Schutzaufsicht (liberté surveillée) musste er in jedem Fall mit einer empfindlichen Strafe rechnen und hatte damit guten Grund, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Dass er zum Zeitpunkt der Haftverlängerungsanordnung ein Interesse daran hatte, in der unmittelbaren Zukunft aufgrund einer Arbeitsoder Ausbildungsstelle regelmässig bzw. täglich in die Schweiz einreisen zu können, hat er einzig behauptet aber nicht bewiesen, weshalb diese geltend gemachte Interessenlage richtigerweise auch nicht berücksichtigt wurde. Es wurde folgerichtig auf das Bestehen einer Fluchtgefahr erkannt.

3.4      Ebenso wurde das Vorliegen einer Kollusionsgefahr zur Recht bejaht. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Der Deliktsvorwurf bandenmässigen Diebstahles ist ähnlich wie Drogenhandel aufgrund der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert (AGE HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4 m.w.H.).

Dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen deliktischen Handlungen nicht alleine vorgenommen hat, war zum Zeitpunkt der Haftanordnung im Sinne des dringenden Tatverdachts erstellt (s. oben Ziff.3.2). Damit bestand folglich die Gefahr einer zukünftigen Vereitelung der Strafuntersuchungen durch Kollisionshandlungen des Beschwerdeführers in Freiheit. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Personen, mit denen er sich am 1. August 2016 im Gartenbad [...] aufgehalten haben will, sind zur Sicherstellung der Identifikation derselben offensichtlich ungenügend (s. Einvernahme vom 2. August 2016 S. 3: rein phonetische Angabe der Namen oder gar einzig des Vornamens, keine Geburtsdaten, keine Adressen) und damit auch nicht geeignet, eine drohende Kollusion zu verhindern.

3.5      Soweit die Jugendstaatsanwaltschaft geltend macht, auch Fortsetzungsgefahr habe die Haftanordnung gerechtfertigt, kann mit dieser festgestellt werden, dass eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Vorstrafe und erneuter deliktischer Tätigkeit unter laufender Schutzaufsicht negativ auszufallen hat. Ob indessen die zu erwartende zukünftige Delinquenz die notwendige Schwere für eine Inhaftnahme gestützt auf diesen Haftgrund aufweist, kann mit Vorliegen zweier anderer Haftgründe offen bleiben (vgl. dazu: BGer 1B_437/2016 vom 05. Dezember 2016 E. 2.3).

3.6      Entgegen den Ausführungen der Verteidigung lag auch nicht die Möglichkeit der Anordnung eines milderen Mittels zur Sicherstellung der Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren vor. Die seitens der Mutter des Beschwerdeführers angebotene Kaution ist mit EUR 500.– dazu nicht ausreichend hoch. Im Übrigen sind von Dritten bezahlte Kautionen in aller Regel ungeeignet die Kooperation einer beschuldigten Person sicherzustellen. Über die Beziehung zwischen Mutter und Sohn ist nicht genug bekannt, um einzuschätzen, ob eine entsprechende Schuld gegenüber der Mutter genügend Druck auf den Beschwerdeführer ausüben würde. Ebenfalls als ungeeignet, positiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hatte sich auch die laufende Schutzaufsicht der französischen Behörden erwiesen, wie die zu untersuchenden Vorfälle klar aufzeigten. Im Übrigen war die für ihn zuständige Person zur Zeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Ferien. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung der Kooperation des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung stand folglich nicht zur Verfügung.

Dass der Inhaftierung ein Interesse des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit entgegenstand, hat er nicht beweisen können: Angaben dazu blieben vage und unbelegt. In zeitlicher Hinsicht erwies sich die Untersuchungshaft mit Blick auf die zu erwartenden Strafe ebenfalls nicht als übermässig, ebenso wenig im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers von bald 16 Jahren zum Zeitpunkt der Anordnung. Damit war die Massnahme verhältnismässig.

4.

Diesen Ausführungen folgend wäre die Haftbeschwerde abgewiesen worden, weshalb der Beschwerdeführer deren Kosten zu tragen hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit einer Gebühr von CHF 200.– wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um eine Beschwerde im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens handelt. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Er hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, anders aber der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.– sowie CHF 200.– für die ihn substituierende juristische Volontärin und der Ansatz von CHF 2.– pro Fotokopie: Amtliche Verteidigungen werden mit einem Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt, der Stundenansatz für Volontärsleistungen beträgt CHF 130.– und Auslagen für Fotokopien werden mit CHF 0.25 pro Stück entschädigt. Erstattet wird auch die Mehrwertsteuer, welche in der Honorarnote nicht ausgewiesen wurde. Die zukünftige Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung beim Beschwerdeführer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten war, als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

            Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden eine Honorar von CHF 1‘208.50 und ein Auslagenersatz von CHF 29.75, zuzüglich 8% MWST von 99.05, aus der Gerichtskasse bezahlt.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - Jugendstaatsanwaltschaft

            - Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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