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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2016 HB.2016.42 (AG.2016.589)

23. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,649 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis 13. September 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.42

ENTSCHEID

vom 23. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Juli 2016

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2016

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 5 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Gesuch vom 21. Juli 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], substituiert durch Advokat [...], beantragt, das Haftverlängerungsgesuch sei abzuweisen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft ab 2. August 2016 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 13. September 2016, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 8. August 2016, mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. August 2016 ist dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt worden. Am 23. August 2016 ist der vorliegende Entscheid im Dispositiv eröffnet und mit Verfügung der Verfahrensleitung vom gleichen Datum die Replikfrist aufgehoben worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikten würden sich aufgrund der Anhaltesituation ergeben. Sodann habe der Beschwerdeführer eine Tasche mit deliktsrelevanten Gegenständen, insb. Vermummungsmaterial, bei sich gehabt. Weitere Gegenstände, insb. Paint-Flaschen, seien bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort gefunden worden. Schliesslich hätten sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschwerdeführers am Tattag verfasste SMS befunden, die inhaltlich auf die vorgeworfenen Taten hinweisen würden.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft sei vorliegend nicht in der Lage, ihm konkrete Vorhaltungen bezüglich eines strafbaren Verhaltens zu machen. Aus der Haftsituation allein lasse sich allenfalls ein Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs, nicht jedoch ein dringender Tatverdacht bezüglich der anderen Tatvorwürfe herleiten. Zudem sei nicht ersichtlich, welche neuen, die Tatvorwürfe erhärtenden Beweise noch zu erheben wären.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung ist ein dringender Tatverdacht vorliegend zu bejahen. Dieser ergibt sich insbesondere aufgrund des Ortes und der Umstände der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Rapport vom 25. Juni 2016 S. 12), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig durch eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen lassen (vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von Polizeibeamten und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016). Ein weiteres auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hinweisendes konkretes Verdachtsmoment liegt darin, dass bei diesem schwarze Kleidung und Arbeitshandschuhe, wie sie von den der erwähnten Gruppe angehörenden Personen getragen wurden, sichergestellt werden konnten (vgl. Effektenverzeichnis sowie die in den Akten enthaltene Fototafel). Schliesslich lassen auch die bei der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers aufgefundenen, vom Tattag datierenden drei SMS auf eine geplante Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm zum Vorwurf gemachten Straftaten schliessen. Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht bezüglich der Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu bejahen.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).

4.2      Gemäss der angefochtenen Verfügung besteht insbesondere zu den drei Personen, welche die fraglichen SMS geschrieben haben, jedoch auch zu sämtlichen weiteren noch zu ermittelnden Teilnehmern der fraglichen Ereignisse Kollusionsgefahr. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr sollen sodann im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten sowie im Umstand liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last gelegt werden, organisiert vorgegangen ist und die Taten durch Vermummungsmaterial verschleiert hat. Verwiesen wird schliesslich auch darauf, dass der Beschwerdeführer bis anhin die Aussage verweigert hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für die Annahme von Kollusionsgefahr reiche es gerade nicht aus, dass sich lediglich noch angebliche Mitbeschuldigte auf freiem Fuss befinden würden. Auch werde nicht dargelegt, inwiefern eine Identifizierung dieser Personen noch als realistisch bezeichnet werden könnte. Zudem bestehe aufgrund der konsequenten Aussageverweigerung sämtlicher Beteiligten kein Anreiz zu Kollusionshandlungen. Als unzulässig erweise es sich schliesslich, wenn die Aussageverweigerung des Beschwerdeführers zur Begründung von Kollusionsgefahr herangezogen werde.

4.3      Wie sich aus dem Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2016 ergibt, ist im laufenden Strafverfahren bereits die kriminaltechnische Spurenauswertung im Gang. Auf die Auswertung der bereits sichergestellten Spuren kann der Beschwerdeführer von vornherein keinen Einfluss mehr nehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass eine allfällige Absprache unter den nicht in Haft befindlichen Mitbeschuldigten sowie gegebenenfalls die Vernichtung von Beweismaterial schon längst stattgefunden hätten. Dies muss insbesondere auch für die drei Personen gelten, von denen die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sich findenden, vom Tattag datierenden SMS stammen. Nicht angehen kann es im Übrigen, den Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert. Was schliesslich das in der Verfügung vom 29. Juli 2016 erwähnte gleiche Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Das Bestehen von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu verneinen.

5.

5.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86), wobei für die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten Strafdrohung auch der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des Landfriedensbruchs betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5). Dabei fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit anderer erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 221 N 11a; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1, 1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90 S. 642, 647 ff.).

5.2      In der angefochtenen Verfügung ist das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft, wobei es sich bei der fraglichen Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht um ein Bagatelldelikt handle. Eine weitere Anklage wegen mehrfacher Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Landfriedensbruchs, Begünstigung sowie Hinderung einer Amtshandlung sei beim Strafgericht Basel-Stadt hängig, wobei in diesem Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu erwarten sei. Sodann habe die Kantonspolizei Zürich gemeldet, es bestünden Vorakten aus dem Jahre 2014 betreffend Hausbesetzung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruch. Aufgrund dieser Handlungen sowie mit Blick auf die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände ergebe sich, dass seitens des Beschwerdeführers jederzeit mit ähnlichen Delikten zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er weise eine einzige Vorstrafe auf, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden sei; weshalb es sich dabei nicht um eine Bagatelle handeln solle, werde von der Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch liege das fragliche Delikt bereits sechs Jahre zurück. Unzulässig sei sodann die Berücksichtigung des (zusätzlich zum vorliegenden) hängigen Verfahrens, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Tatvorwürfe vollumfänglich bestreite und sich die Beweislage äusserst dünn präsentiere. Nicht zu berücksichtigen seien die angeblichen Vorakten aus dem Kanton Zürich. Die Staatsanwaltschaft hat als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 17. August 2016 einen Rapport sowie eine DNA-Spurenidentifikation der Kantonspolizei Luzern, die einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, eingereicht.

5.3      Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im Jahre 2012 wegen Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Die rechtskräftige Verurteilung betrifft somit nicht ein Delikt, das unmittelbar gegen die physische oder psychische Integrität eines Opfers gerichtet ist. Auch ergibt sich aufgrund der ausgesprochenen Sanktion, dass es sich offenkundig nicht um ein objektiv besonders schwerwiegendes Delikt, sondern im Gegenteil um eine Tat im Bagatellbereich handelt. Entsprechend ist die vorliegende rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Art der Delinquenz von vornherein nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen. Gleiches muss selbstredend für einen Strafbefehl vom 11. Mai 2015 gelten, mit dem der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts mit einer Busse von CHF 400.– bestraft wurde, handelt es sich dabei doch um eine blosse Übertretung. Was sodann das (zusätzlich zum vorliegenden) hängige Verfahren anbelangt, so betrifft dieses wie erwähnt zum einen mehrfache Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, zum andern Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Landfriedensbruch, Begünstigung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Während dem Beschuldigten im ersten Punkt die Begehung diverser Sachbeschädigungen anlässlich einer unbewilligten Demonstration im Jahre 2010 zur Last gelegt wird, bezieht sich der zweite Anklagepunkt auf einen Vorfall im Jahre 2013, bei dem der Beschwerdeführer anlässlich einer politischen Kundgebung einen Polizisten, der im Begriff war, einen anderen Teilnehmer zu arretieren, mit vollem Körpereinsatz angerempelt haben soll, um auf diese Weise die Festnahme des anderen Teilnehmers zu verhindern. Zwar wäre das im zweiten Anklagepunkt geschilderte Vorgehen unmittelbar gegen die physische Integrität des fraglichen Polizeibeamten gerichtet. Nach dem in E. 5.1 Ausgeführten könnte der im entsprechenden hängigen Verfahren erhobene Tatvorwurf aber nur dann bei der Beurteilung der Fortsetzungsgefahr als früher verübte gleichartige Straftat berücksichtigt werden, wenn ein Geständnis vorläge oder eine erdrückende Beweislage bestünde. Beides ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich in den Akten hinsichtlich des genannten Tatvorwurfs lediglich die Anklageschrift vom 21. März 2016 findet, deren Vorliegen zwar praxisgemäss einen dringenden Tatverdacht indiziert, für sich allein jedoch keine erdrückende Beweislage begründen kann. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich des ersten Anklagepunkts, da das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Auffinden der DNA des Beschwerdeführers an einem Arbeitshandschuh und einer Schutzbrille weder aus den Akten hervorgeht noch bei isolierter Betrachtung zu einer erdrückenden Beweislage führt. Fehlt es somit bei der gegebenen Aktenlage an erdrückenden Belastungsbeweisen, so lässt sich hinsichtlich des Erfordernisses früher verübter gleichartiger Taten nicht auf das genannte hängige Verfahren abstellen. Hinsichtlich der Einträge im Polizeijournal ist des Weiteren festzuhalten, dass diese, insoweit sie Delikte betreffen, die gerade nicht Gegenstand eines hängigen oder rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden, für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr unbeachtlich sind, da lediglich aufgrund des Journaleintrags nicht von einem verübten Delikt im Sinne der Voraussetzungen dieses Haftgrundes ausgegangen werden kann. Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft eingereichten Rapports der Kantonspolizei Luzern ist sodann darauf hinzuweisen, dass die DNA des Beschwerdeführers lediglich mit einem Vorfall in Verbindung gebracht werden konnte, bei dem es um die Befestigung eines Transparents an einer Fussgängerüberquerung ging, während sich lediglich aufgrund dieser Zuordnung von vornherein keine erdrückende Beweislage hinsichtlich der weiteren im Rapport erwähnten Tatvorwürfe ergibt. Somit verbleiben als massgebliche frühere Straftaten einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der Verletzung zweier Polizisten nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen beschränkt. Indessen kann vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der entsprechenden Tatvorwürfe hinsichtlich des (die Aussage verweigernden) Beschwerdeführers erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die Haftentlassung des Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die Sicherheit verbunden, dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.

6.

6.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

6.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von 6 Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], substituiert durch [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2016.42 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2016 HB.2016.42 (AG.2016.589) — Swissrulings