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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.06.2016 HB.2016.34 (AG.2016.467)

30. Juni 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,245 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. August 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.34

ENTSCHEID

vom 30. Juni 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Juni 2016

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 5. August 2016

Sachverhalt

Am 3. Mai 2016 meldeten sich B____ und C____, die Ehefrau und der Vater von D____, bei der Polizei und gaben an, dass D____ seit zwei bis drei Monaten bei sich zu Hause für A____ Kokain lagern und dieses in regelmässigen Abständen gemäss den Anweisungen von A____ in kleinere Portionen verpacken und diesem überbringen würde. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen A____ wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel und liess diesen am 8. Juni 2016 mittels Vorführungs-/Festnahmebefehl verhaften. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 10. Juni 2016 über A____ auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 5. August 2016, Untersuchungshaft verfügt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Entlassung aus der Haft beantragt. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat unter Verweis auf seine Ausführungen in der Haftbeschwerde auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [SR 257.100] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [SR 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012).

3.2      Ausgelöst worden ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durch B____, die sich in Begleitung ihres Schwiegervaters an die Polizei gewandt und über die Verstrickung ihres Ehemannes D____ in Drogengeschäfte berichtet und dabei auch den Beschwerdeführer erwähnt hat. Bei einer Durchsuchung der Wohnung von D____ ist denn auch Kokain gefunden worden. Weshalb die Aussage von B____, sie habe einmal 500 Gramm Kokain gesehen, absolut unglaubwürdig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Jedenfalls lässt sich dies nicht aus der ihr in diesem Punkt widersprechenden Aussage des durch B____ hauptsächlich beschuldigten D____ belegen, hat dieser doch ein eigenes Interesse daran, die Drogenmenge möglichst klein zu halten. D____ hat aber die Schilderung seiner Ehefrau im Wesentlichen als zutreffend erklärt und bestätigt, dass er seit kurzem für den Beschwerdeführer Drogen lagere und diesem auf Verlangen ausliefere. Bei diesen Angaben ist D____ auch anlässlich der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer vom 17. Juni 2016 geblieben. Der Beschwerdeführer gibt an, D____ nur flüchtig zu kennen. Rache als Motiv ist deshalb kaum denkbar, zumal die Ehegatten B____ und D____ in diesem Fall sicherlich einen Weg gefunden hätte, ohne auch D____ erheblich zu belasten. Ferner hat der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung ungewöhnlich viel Bargeld, nämlich CHF 4‘180.–, in einer im Drogenmilieu typischen Stückelung (1 x CHF 100.–, 26 x CHF 50.–, 113 x CHF 20.–, 52 x CHF 10.–) auf sich getragen. Die sieben zufällig ausgewählten und auf Betäubungsmittelrückstände untersuchten Banknoten haben alle positiv auf Kokain reagiert. Aufgrund all dieser Umstände ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts klarerweise zu bejahen.

4.

Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erfordert das Fortbestehen mindestens eines speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO. Die Vorinstanz hat Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Die Verteidigung ficht beides an. Zur Kollusionsgefahr hält sie fest, dass die Konfrontationseinvernahme mit D____ stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor, etwas mit Kokain zu tun zu haben. Somit könne er sich auch nicht mit einem Lieferanten absprechen oder Beweismittel vernichten. Diese Argumentation fusst darauf, dass dem Beschwerdeführer kein dringender Tatverdacht nachgewiesen werden kann, was nach dem oben Gesagten gerade nicht zutrifft. Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer stehen noch ganz am Anfang. Insbesondere hat noch keine Auswertung seines Mobiltelefons stattfinden können. Damit steht nicht fest, ob diese Daten zu weiteren Personen führen, die den Beschwerdeführer als Drogenlieferanten beschuldigen. Werden solche Personen gefunden, muss die Staatsanwaltschaft diese befragen und allenfalls mit dem Beschwerdeführer konfrontieren können, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sie vorab zu beeinflussen. Vorerst ist deshalb vom Vorliegen von Kollusionsgefahr auszugehen. Grundsätzlich genügt das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes, weshalb auf die durch die Vorinstanz auch angenommene Fluchtgefahr nur am Rande einzugehen ist. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Er ist zwar verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder im Alter von 14 und 9 Jahren. Allerdings hat er gemäss eigenen Angaben mit einer weiteren Frau, welche in Spanien wohnt, eine einjährige Tochter. Mit der Schweiz verbindet ihn lediglich seine Arbeit als Inhaber zweier Geschäfte in Basel. Diese könnte er auch vom Ausland her durch Strohleute führen lassen. Bei dieser Situation ist die Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde der schweizerischen Justiz nicht zur Verfügung stehen, konkret genug und nicht zu beanstanden.

5.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sind keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Über den Beschwerdeführer ist eine achtwöchige Untersuchungshaft angeordnet worden. Im Falle einer Verurteilung würde ihn eine deutlich höhere Strafe erwarten.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf den von ihm geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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