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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2016 HB.2016.3 (AG.2016.257)

14. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,429 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Sicherheitshaft bis 7. Mai 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2016.3

ENTSCHEID

vom 14. April 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

gegen

A____, geb. 19. Januar 1987                                          Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis Basel,                                       Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]l   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 17. März 2016

betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis 7. Mai 2016

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2016 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ½  Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. Mai 2015, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Strafgericht die über A____ verhängte Sicherheitshaft um 51 Tage bzw. bis zum 7. Mai 2016 verlängert.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. März 2016 Berufung angemeldet und gleichzeitig am 29. März 2016 Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft erhoben. Sie beantragt eine Verlängerung der Sicherheitshaft auf die Dauer von 12 Wochen.

Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 beantragt A____ vertreten durch lic. iur. [...], die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Beschlusses des Strafgerichts. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. April 2016 repliziert. Mit Verfügung vom 13. April 2016 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Replik der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis zukommen lassen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).

Gemäss Art. 381 Abs. 1 ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Gemäss Art. 231 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil darüber, ob eine verurteilte Person im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu behalten ist. Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend sind der dringende Tatverdacht und die Fluchtgefahr unbestritten. Strittig unter den Parteien ist jedoch die Frage, ob eine über den Beschluss des Strafgerichts bzw. über den 7. Mai 2016 hinausgehende Haft noch verhältnismässig sei.

3.

3.1      Das von der Vorinstanz festgelegte Ende der Sicherheitshaft entspricht dem Ablauf der von ihr auferlegten unbedingten Freiheitsstrafe. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, sie habe Berufung gegen das Urteil erhoben und es lägen Anhaltpunkte dafür vor, dass das Berufungsgericht eine schärfere Strafe aussprechen werde. Sie beantragt eine Verlängerung der Sicherheitshaft um 90 Tage. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, die Staatsanwaltschaft beantrage die Verlängerung lediglich, um das begründete Urteil abzuwarten und dann zu entscheiden, ob sie die Berufung aufrechterhalten wolle. Dies könne aber nicht die Notwendigkeit begründen, den Beschwerdeführer länger als vorinstanzlich verfügt in Haft zu behalten.

3.2      Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich zunächst das in Art. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft: Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 133 I 168 E. 4.1. S. 170; 132 I 21 E. 4.1 S. 27; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Das Haftgericht hat dem Sachgericht, das dem Betroffenen dazu gemäss Art. 42/43 StGB eine günstige Prognose ausstellen muss, nicht vorzugreifen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich jedoch, wenn ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das über die Anordnung eines bedingten Vollzugs bereits entschieden hat. Darauf ist für die Beurteilung der zu erwartenden Freiheitsstrafe zunächst abzustellen. Ausgehend davon ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berufungsinstanz eine höhere, evtl. auch gänzlich unbedingte Strafe aussprechen könnte. Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – die Begründung des erstinstanzlichen Urteils noch aussteht (BGer 1B_353/2013 vom 4.November 2013, E. 5.2.1; vgl. auch BGer 1B_338/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 u.a.)

Eine solche Prüfung ist somit auch im vorliegenden Fall vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass diese Beurteilung auf einer rein summarischen Prüfung der Sachlage beruht.

3.3      Fest steht, dass im vorliegenden Fall lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet hat, so dass die ausgefällte Strafe von 2,5 Jahren – davon 1,5 Jahre bedingt – in jedem Fall nicht unterschritten sondern höchstens verschärft werden kann. Die Vorinstanz hat gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner des Handels mit 1,1 kg Heroin schuldig gesprochen. Dabei kam ihm gemäss der Anklageschrift innerhalb einer gut organisierten Gruppe die Rolle zu, die bestellten Drogen auszuliefern.

Wird die Tätigkeit im Drogenhandel gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit Eugster/Frischknecht (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327, 335 ff.) in 5 Hierarchiestufen unterteilt, so erfüllt der Beschwerdegegner in summarischer Betrachtung anhand der Akten wohl die Kriterien für ein Organisationsmitglied der zweituntersten Hierarchiestufe: Er ist selber nicht süchtig, war in die Organisation integriert und erbrachte die Dienste regelmässig. Eine Subsumierung unter die unterste Hierarchiestufe scheidet wohl schon allein aufgrund der Bandenmässigkeit aus („üblicherweise weder Gewerbs- noch Bandenmässigkeit gegeben“), auch wenn seine Tätigkeit – möglicherweise mangels Erreichens der notwendigen Umsatzgrenze – die Gewerbsmässigkeit gemäss Urteil des Strafgerichts nicht erreicht haben soll. Für Täter der massgebenden zweituntersten Kategorie bzw. der vierten Hierarchiestufe sind Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden von 3–5 Jahren üblich (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336). Angesichts der von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten gehandelten Drogenmenge von 1,1 kg liegt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren unter diesen Umständen nicht auf der Hand. Vielmehr erscheint das Strafmass als niedrig und zumindest eingehender Begründung bedürftig.  Der Beschwerdeführer muss, auch wenn insoweit nichts präjudiziert werden darf, aufgrund der dargelegten Umstände allenfalls eine erheblich höhere Strafe gewärtigen. Anhaltspunkte dafür, dass das Appellationsgericht das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass entweder derart erhöhen könnte, dass ein teilbedingter Vollzug schon aus formellen Gründen ausscheidet, oder aber zumindest den unbedingt zu vollziehenden Anteil der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe erhöht, bietet nicht zuletzt auch die in AGE 355/2008 zusammengefasste Rechtsprechung des Appellationsgerichts, auf welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik verweist (AGE 355/2008 vom 12. Mai 2009, S. 6/7; vgl. insb. AGE 360/2006 vom 5. Januar 2007, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008; weitere Urteile zitiert in AGE 2012/76 vom 9. April 2013, E.3.3).

Zusammenfassend liegen genügend Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Strafe durch die Berufungsinstanz vor, um die vorinstanzlich verfügte Sicherheitshaft zu verlängern – zumal vorliegend, jedenfalls zunächst, gegenüber der verfügten Dauer nur eine Verlängerung um rund 30 Tage beantragt wird. Dies erscheint in Anbetracht des bedingt zu vollziehenden und nicht reduzierbaren Strafrests von 1,5 Jahren unter den gegebenen Umständen verhältnismässig.

Abschliessend ist festzuhalten, dass mildere Massnahmen weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden.

3.4      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz anstelle der blossen Aufhebung eines Entscheids auch selbst einen solchen fällen (reformatorische Wirkung der Beschwerde). Es wird deshalb über den Beschwerdeführer eine Verlängerung der Sicherheitshaft um 12 Wochen, gerechnet ab Datum des Urteils der Vorinstanz,  angeordnet. 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner dessen Kosten zu tragen. Es wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Da die amtliche Verteidigerin keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand zu schätzen. Dabei erscheinen angesichts der Tatsache, dass sie auch im Hauptverfahren als Verteidigerin agiert und im vorliegenden Verfahren lediglich eine kurze Eingabe gemacht hat, rund 2 Stunden als angemessen. Es ist der Verteidigerin deshalb ein Honorar von 2 Stunden à CHF 200.–, inkl. Auslagen, aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über A_____ verfügte Sicherheitshaft auf die Dauer von 12 Wochen ab dem 17. März 2016 verlängert.

            Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

            Der amtlichen Verteidigerin wird ein Honorar von CHF 400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 32.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art.  135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

- Beschwerdegegner

- Strafgericht

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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