Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.24
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 118, 4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
substituiert durch MLaw [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. April 2016
betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 10. Juni 2016
Sachverhalt
Am 10. April 2016 wurden kurz nach Abpfiff des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich im Sektor D des St. Jakob-Parks mehrere uniformierte Polizeikräfte von einem aus ca. 150 bis 200 Personen bestehenden Mob angegriffen und mit Steinen, Flaschen und Petarden beworfen, wobei insgesamt neun Polizisten verletzt wurden. Im weiteren Verlauf verlagerten sich die Ausschreitungen in den Bereich der St. Jakobs-Strasse und Birsstrasse, wo diverse Polizeifahrzeuge demoliert wurden. Die Polizei reagierte mit Gummischrot und Reizgas, woraufhin sich der Mob in Richtung Eissporthalle St. Jakob entfernte. Im Zuge der Auswertung des entsprechenden Videomaterials eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot). Es wird ihm vorgeworfen, sich als Teil des gewalttätigen Mobs aktiv und vermummt an diesen Ausschreitungen beteiligt zu haben. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist A____ nach seiner Rückkehr von einer Auslandreise am 26. April 2016 am Flughafen Zürich festgenommen worden. Mit Verfügung vom 29. April 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 10. Juni 2016, angeordnet.
Mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 beantragt A____, amtlich vertreten durch lic. iur. [...], dieser substituiert durch MLaw [...], seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer diverse Unterlagen betreffend sein Studium einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. Mai 2016 unter Hinweis auf den Haftantrag und die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche dadurch stattgefunden habe, dass weder er noch sein Verteidiger die Videoaufnahmen, auf welche sich der Haftantrag stützt, hätten einsehen können. Die Vorlage von Auszügen auf Printscreens reiche nicht aus, da die Verteidigung die Videoaufnahmen auf entlastende Momente hin untersuchen können müsse.
3.2 Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24). Das Zwangsmassnahmengericht hat den Tatverdacht gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Videoprints aus Videoaufnahmen bejaht. Diese Prints standen auch dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung zur Verfügung. Dass sich der Tatverdacht nicht zusätzlich auf weitere Akten, namentlich die vollständigen Videoaufnahmen, stützte, ist angesichts des zu beurteilenden Verfahrensstadiums – der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2016 festgenommen, die angefochtene Verfügung erging am 29. April 2016 – nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Zwischenzeitlich konnte der Verteidiger zudem den USB-Stick mit sämtlichen Foto- bzw. Videoaufnahmen sichten und erhielt Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme. Darauf hat er indessen verzichtet.
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 3.1).
4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, aus den sich in den Akten befindenden Videoprints und dem Bericht des Fahndungsdienstes Fw I [...] ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer ein Teilnehmer des gewalttätigen Mobs gewesen sei. Zwar sei anhand der Fotos nicht eindeutig ersichtlich, wo genau sich diese gewalttätige Auseinandersetzung abgespielt habe. Dass aber eine gewalttätige Auseinandersetzung im Gange gewesen sei, ergebe sich aus dem Einsatz von Gummischrot durch die Polizei, aus Rauch sowie aus umgestossenen Abschrankungen. Dass es sich bei der mit Pfeilen gekennzeichneten Person um den Beschwerdeführer handle, sei für das Zwangsmassnahmengericht nicht zweifelhaft. Damit sei der Tatverdacht des Landfriedensbruchs gegeben. Offen bleiben könne, ob auch für die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ein genügender Tatverdacht bestehe.
4.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, aus den wenigen Videoprints lasse sich auch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs kein ausreichender Tatverdacht ableiten. Einerseits sei eine zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers anhand dieser Prints prima vista nicht möglich, andererseits sei die betreffende Person weder vermummt noch erscheine sie als integraler Bestandteil der Masse, welche sich an den Ausschreitungen beteilige. Sie stehe vielmehr abseits und sei am Diskutieren. So zeigten auch die Gummischrotgewehre der Polizei nicht in ihre Richtung.
4.4 Landfriedensbruch begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB, SR 311.0). Dass es sich bei dem Mob, welcher am 10. April 2016 nach dem Fussballspiel FCB – FCZ die Polizisten angegriffen und Fahrzeuge beschädigt hat, um eine Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB handelte, bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen begangen wurden, ist offensichtlich (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34; Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 260 N 14). Teilnehmer an der Zusammenrottung und damit Täter des Landfriedensbruchs ist objektiv schon, wer „kraft seines Gehabes derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Art. 260 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, sich distanzierender Zuschauer gebärdet“ (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36). Auf den Bildern in den Akten ist der Beschwerdeführer klar als Teil der Menge identifizierbar, welche den Gummischrot und Gaspetarden abfeuernden Polizisten gegenübersteht. Damit ist ein dringender Tatverdacht auf Landfriedensbruch zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder vermummt, noch sind irgendwelche Gewalttätigkeiten seinerseits erkennbar. Ein dringender Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Beamte und Sachbeschädigung ist daher nicht nur offenzulassen, sondern derzeit zu verneinen.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung zunächst mit Fortsetzungsgefahr. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr sind die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen. Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich um ein schweres Vergehen handelt, bildet mithin die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist.
5.2 Beim Landfriedensbruch handelt es sich angesichts der Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich um ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar Teil des Mobs war, aber selbst keine Gewalttätigkeiten nachweislich begangen hat. Dass er nicht vermummt war, weist auch nicht auf eine entsprechende Absicht hin. Sein Verschulden hinsichtlich des Landfriedensbruchs wird somit eher am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln sein. Er weist im weiteren zwei Vorstrafen auf: Am 27. Januar 2015 wurde er vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs, begangen am 1. Mai 2010, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Am 20. Oktober 2015 verurteilte ihn das Kreisgericht St. Gallen wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, begangen am 15. März 2015, zu einer bedingten Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu CHF 300.– Busse. Gleichzeitig verlängerte es die vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 27. Januar 2015 auferlegte Probezeit um 1 Jahr. Beide Vortaten ereigneten sich ebenfalls im Zusammenhang mit Fussballspielen. Angesichts der ausgesprochenen relativ geringen Strafen ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch damals nicht selbst aktiv Gewalt angewendet hat (sonst wäre er zudem noch wegen eines Gewaltdelikts verurteilt worden). Damit fehlt es sowohl beim Anlassdelikt als auch bei den früheren Delikten schon an der für den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr erforderlichen Schwere. Ausserdem kann derzeit auch nicht von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, schon gar nicht in Bezug auf schwere Delinquenz, ausgegangen werden, hat der Beschwerdeführer doch eine der Vortaten – den Landfriedensbruch – im Jahr 2010 begangen und dürfte er durch die nunmehr erstandene Haft ausreichend gewarnt worden sein. Schliesslich ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz erwähnte, damals bevorstehende „riskante Fussballspiel“ zwischenzeitlich vorbei und die Fussballsaison fast zu Ende ist. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist daher zu verneinen.
6.
6.1 Das Zwangsmassnahmengericht hat auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerdings nicht, um die Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche Anhaltspunkte können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23; BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.4). Auch der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
6.2 Die Vorinstanz begründet die Bejahung des Haftgrundes damit, dass die – derzeit gesiegelten – Natels des Beschwerdeführers in Bezug auf die Daten vom 10. April 2016 und der fortfolgenden Tage, welche Aufschlüsse zu weiteren Beteiligten geben könnten, auszuwerten seien. Ferner sei abzuklären, welche Art von Nachrichten weitergegeben worden seien. Ausserdem habe die Ermittlungsbehörde bis jetzt keine Hausdurchsuchung am effektiven Logisort des Beschwerdeführers ([...]gasse [...] über dem „Saal [...]“) durchführen können. Bis diese Ermittlungen getätigt seien, bestehe Kollusionsgefahr, denn es müsse verhindert werden, dass der Beschwerdeführer auf sich aus diesen Ermittlungshandlungen ergebenden Folgeabklärungen Einfluss nehmen könne.
6.3 Dass noch keine Hausdurchsuchung am Logisort des Beschwerdeführers an der [...]gasse [...] stattgefunden hätte, trifft zwischenzeitlich nicht mehr zu. Aus den Akten ergibt sich, dass im dortigen WG-Zimmer des Beschwerdeführers am 29. April 2016 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, anlässlich welcher diverse Gegenstände beschlagnahmt worden sind. Die Natels sowie verschiedene USB-Sticks des Beschwerdeführers sind beschlagnahmt, auf deren Daten und ihre Auswertung kann er daher so oder so keinen Einfluss mehr nehmen. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer – wie auch immer – auf die sich aus den Ermittlungsergebnissen ergebende Folgeabklärungen Einfluss nehmen könnte und würde, bestehen nicht. Daran ändert auch nichts, dass er in dem Gebäude logiert, in dem sich auch das Versammlungslokal der „Muttenzerkurve“ befindet. Die weiteren Ermittlungen der Untersuchungsbehörden werden sich vor allem auf das vorhandene Bildmaterial sowie die Auswertung der beschlagnahmten Natels und eventuell USB-Sticks stützen. Inwiefern der Beschwerdeführer darauf Einfluss nehmen könnte, ist nicht ersichtlich.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht auf Landfriedensbruch besteht, dass aber – zumindest im jetzigen Zeitpunkt– kein konkreter Haftgrund (mehr) besteht. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 20. Mai 2016 abgestellt werden kann.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 58.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 96.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Haftleitstelle
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).