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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.01.2016 HB.2015.57 (AG.2016.31)

11. Januar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,948 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.57

ENTSCHEID

vom 11. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Dezember 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität, Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Betrugs, Drohung sowie weiterer Delikte. Der Beschwerdeführer wurde am 26. März 2015 verhaftet. Am 28. März 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 16. April 2015 hat es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Appellationsgericht und das Bundesgericht haben Beschwerden gegen diese Verfügung mit Entscheiden vom 13. Mai 2015 (AGE HB.2015.22) und vom 23. Juni 2015 (BGer 1B_194/2015) abgewiesen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht die Haft über den Beschwerdeführer um vorläufig weitere 24 Wochen verlängert. Am 26. August 2015 und am 13. Oktober 2015 hat es zwei erneute Haftentlassungsgesuche des Beschwerdeführers abgewiesen. Schliesslich hat es am 9. Dezember 2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Haft wiederum um 12 Wochen verlängert.

Gegen die letztgenannte Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Dezember 2015, mit der der Beschwerdeführer seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. Dezember 2015 unter Hinweis auf ihre bisher ergangenen Haft- und Haftverlängerungsanträge und auf die entsprechenden Verfügungen und Entscheide der verschiedenen Gerichte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 4. Januar 2016 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird in der Beschwerde zumindest formell nicht bestritten, hingegen das Vorhandensein eines konkreten Haftgrundes, namentlich der von der Vorinstanz angenommenen Kollusionsgefahr. Im Weiteren wird geltend gemacht, dass die Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei.

3.

3.1      In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er moniert, die Vorinstanz habe ihre Verfügung nicht hinreichend begründet, insbesondere nicht dargelegt, inwiefern ein Sonderfall vorliegen soll, bei welchem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung angenommen werden könne. Der diesbezügliche Verweis auf  ihre früheren Entscheide genüge nicht. Vielmehr hätte sie den Tatverdacht und die Haftgründe unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Ermittlungen prüfen und konkret darlegen müssen, mit welchen Personen und aus welchen Gründen im jetzigen Zeitpunkt noch Kollusionsgefahr bis zur Hauptverhandlung angenommen werden könne (Beschwerde Ziff. IV.7., S. 4 f.).

3.2      Wie das Appellationsgericht (Einzelgericht) bereits im Entscheid HB.2015.22 vom 13. Mai 2015 (E. 2.2.) dargelegt hat, ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufgrund des Beschleunigungsgebots gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift mit einer „kurzen schriftlichen Begründung“ auszufertigen (Art. 226 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss es der beschuldigten Person erlauben, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das Zwangsmassnahmengericht muss sich jedoch nicht einlässlich mit sämtlichen Argumenten der Parteien auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wiederlegen. Summarische Erwägungen oder Verweise auf schriftliche Eingaben oder frühere Entscheide sind grundsätzlich zulässig (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 6). Ein Verweis auf frühere Entscheide ist gerade auch bei wiederholten Haftbeschwerden in gleicher Sache zulässig, soweit keine neuen Argumente vorgebracht werden oder sich aufgrund der zwischenzeitlichen Ermittlungen neue Umstände ergeben. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erachtet und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tatund Rechtsfragen stattfindet (BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.3, 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.1, 4.3).

3.3

3.3.1   Im vorliegend angefochtenen Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht bezüglich Tatverdacht auf die bisher ergangenen Entscheide in dieser Sache verwiesen und diese Erwägungen mit den sie bestätigenden Erkenntnissen aus den Befragungen von B____ und C____ ergänzt. Es sind auch die neuen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Glaubhaftigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen eingeordnet worden. Die letzten beiden Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. August 2015 und vom 13. Oktober 2015 hatten auf die ausführliche Darstellung der einzelnen Deliktsvorwürfe unter Nennung der wichtigsten Beweise im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2015 verwiesen. Beide Entscheide nannten zudem jeweils die wichtigsten ergänzenden Beweise dazu. Im Entscheid vom 26. August 2015 befasste sich das Zwangsmassnahmengericht ausserdem nochmals mit der Glaubhaftigkeit von D____ und stellte fest, dass sich aufgrund von Ungereimtheiten zwischen ihren Aussagen bezüglich des Zeitpunktes ihres letzten Kontaktes mit dem Beschwerdeführer und den zwischenzeitlich vorliegenden Telefonranddaten eine nochmalige Befragung von D____ durch das erkennende Gericht aufdrängen werde. Der Entscheid vom 13. Oktober 2015 setzte sich zusätzlich mit der Zimmerbelegungsliste auseinander und begründete, warum dieser keine Beweiseignung zukomme. Sodann wurden die Aussagen von E____ und F____ analysiert und ausgeführt, warum diese die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ nicht umzustossen vermöchten. Bezüglich der weiteren Sexualdelikte, namentlich der Förderung der Prostitution, wurden nochmals die vorliegenden Beweise aufgeführt. Damit ist der Tatverdacht mit den Verweisen auf die früheren Entscheide rechtsgenügend begründet worden.

3.3.2   Im Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2015 und des Bundesgerichts  vom 23. Juni 2015 sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2015 ist die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt worden. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb in der angefochtenen Verfügung auf diese Entscheide verwiesen werden durfte. Auch bezüglich der konkreten Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz auf ihre früheren Entscheide verwiesen. In ihrer Verfügung vom 22. Juni 2015 hatte sie die Beeinflussbarkeit der Tänzerinnen ausgeführt. In der Verfügung vom 26. August 2015 wurde auf die Verdunkelungsanfälligkeit der vorliegenden Sachverhalte hingewiesen, und es wurden diejenigen Personen genannt, welche von der Staatsanwaltschaft und allenfalls auch vom Gericht noch zu befragen sein würden (G____, H____, I____, D____, E____, B____, J____). Auch in der Verfügung vom 13. Oktober 2015 wurden die noch einzuvernehmenden Personen aufgeführt (K____, L____, J____, B____, G____, I____, D____) und die enge Vernetzung dieser Personen als Grund besonderer Kollusionsgefahr ausgeführt. Der Kontakt zu einer Tänzerin genüge, um Einfluss auf alle übrigen zu nehmen. Warum der angefochtene Entscheid nicht auf diese Erwägungen hätte verweisen dürfen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist die Vorinstanz auf neue Argumente des Beschwerdeführers, beispielsweise betreffend zwei Zeitungsartikel und die Schliessverhältnisse im „[...]“, eingegangen und hat dargelegt, warum sie die in hohem Masse bestehende Kollusionsgefahr nicht in Frage zu stellen vermöchten.

3.3.3   Schliesslich hat die angefochtene Verfügung auch die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Haft um 12 Wochen begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.

4.1      Wie bereits in der letzten vom Appellationsgericht in dieser Sache zu beurteilenden Haftbeschwerde wird der dringende Tatverdacht zwar formell nicht bestritten. Bei den Ausführungen zur Kollusionsgefahr zielt die Argumentation des Beschwerdeführers jedoch zu einem grossen Teil darauf ab, die Glaubwürdigkeit der bisher befragten Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen in Frage zu stellen; sei es, indem auf die Nähe der verschiedenen Personen zueinander hingewiesen wird, sei es, indem ausgeführt wird, dass die Auskunftspersonen selber in Strafverfahren verwickelt seien. Da der Tatverdacht im Wesentlichen auf den Aussagen dieser Personen beruht, wird damit auch dieser in Zweifel gezogen (vgl. etwa Beschwerde S. 6 f.).

4.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.49 vom 25. November 2015 E. 3.1). Es ist daher – wie bereits in den bisherigen Verfügungen und Entscheiden – mit Nachdruck festzuhalten, dass eine eingehende Aussagenanalyse zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verschiedenen Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren nicht stattzufinden hat. Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeführten zahlreichen Verdachtsmomente hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.

5.

5.1      Die Vorinstanz geht vom Haftgrund der Kollusionsgefahr aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese bestehe zwischenzeitlich nicht mehr, da die Ermittlungen abgeschlossen seien. Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten  im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben (BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23; BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.4).

5.2      Wie sowohl das Zwangsmassnahmengericht in seinen diversen Verfügungen als auch das Beschwerdegericht in seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 und das Bundesgericht im Urteil vom 23. Juni 2015 festgehalten haben, gibt es im vorliegenden Fall diverse Anhaltspunkte für das Bestehen einer konkreten Kollusionsgefahr. So lassen sowohl ein abgehörtes Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Mitarbeiter einer Vermittlungsagentur für Tänzerinnen vom 19. März 2015 betreffend den Aufenthaltsort von M____ – trotz aller Zurückhaltung angesichts der ihm bekannten Tatsache der Telefonabhörung – als auch ein Telefongespräch vom 2. März 2015 mit einem „[...]“ recht deutlich auf konkrete Beeinflussungsversuche seinerseits schliessen (vgl. dazu ausführlich AGE BES.2015.22 vom 13. Mai 2015 E. 4.2 sowie BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 4.2). Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid (a.a.O., E. 4.2, 4.5) ebenfalls bestätigt, dass bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr auch die gerichtsnotorischen Tatsachen, dass einerseits Sexualdelikte, wie sie hier zum Teil zur Diskussion stehen, der Kollusion besonders zugänglich sind, und dass andererseits im Rotlichtmilieu mit seiner Nähe zum kriminellen Milieu Druck und Beeinflussungsversuche häufig und namentlich bei Tänzerinnen und Prostituierten mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus auch erfolgreich vorkommen, berücksichtigt werden dürfen. Der auf den entsprechenden Auskunftspersonen im vorliegenden Verfahren lastende Druck wird in den Einvernahmen von N____ anschaulich dokumentiert (vgl. AGE BES.2015.22 vom 13. Mai 2015 E. 4.2 a.E.).

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich der Sachverhalt im Rotlicht-Milieu ereignet hat, ableiten will, es könne sich bei den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen um für dieses Milieu typische Intrigen gegen ihn handeln, zieht er wiederum einzig die Glaubhaftigkeit der ihn belastenden Aussagen in Zweifel. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen zum Tatverdacht in Ziff. 4.2 dieses Entscheids zu verweisen. Dass die den Beschwerdeführer belastenden Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen gut untereinander vernetzt sind und sich möglicherweise gegenseitig beeinflussen, wird vom Sachgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu berücksichtigen sein. Dies lässt indessen die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr keineswegs entfallen.

5.3      Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid darauf hingewiesen, dass selbst die erfolgte Erhebung aller erdenklichen Beweise der Annahme von Kollusionsgefahr nicht entgegenstünde. Auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweise würden durch das Gericht an der Hauptverhandlung nochmals erhoben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheine. Derartige Beweisabnahmen seien im vorliegenden Fall nicht unwahrscheinlich, zumal auch Delikte gegen die sexuelle Integrität in Frage stünden (E. 4.5). Dass im vorliegenden Fall – gerade angesichts der speziellen Verhältnisse im Rotlichtmilieu und deren mögliche Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der verschiedenen Personen sowie angesichts gewisser Ungereimtheiten zwischen den Aussagen von D____ und den Telefonranddaten – verschiedene Personen in der Hauptverhandlung nochmals befragt werden müssen, erscheint nicht nur „nicht unwahrscheinlich“, sondern ist sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Neben D____ und den übrigen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts genannten, den Beschwerdeführer belastenden Personen (vgl. oben) könnte eine Befragung auch bei solchen Auskunftspersonen angezeigt sein, welche den Beschwerdeführer bisher nicht direkt belastet haben, sofern aufgrund ihrer  bisherigen Aussagen der Eindruck besteht, dass sie ausweichend aussagten (O____ [vgl. EV vom 02.06.15, dazu Auss. Det. [...] im Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts vom 26.08.15 S. 7], N____ [vgl. oben Ziff. 5.2 und HB.2015.22 E. 4.2]; E____ [EV 30.09.15]; F____ [vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.10.15]). Der Entscheid, wer in die Hauptverhandlung vorzuladen ist, obliegt aber ausschliesslich dem erkennenden Sachgericht. Daher kann das Haft- resp. Beschwerdegericht auch nicht abschliessend festhalten, wem gegenüber Kollusionsgefahr besteht. Nicht zutreffend ist jedenfalls die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft resp. das Zwangsmassnahmengericht sich nicht dazu geäussert hätten, mit wem noch Kollusionsgefahr bestehe.

5.4      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz trotz inzwischen möglicherweise erfolgten Abschlusses des Ermittlungsverfahrens das Fortbestehen der Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat.

6.

6.1      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag eine Ersatzmassnahme wie ein Kontaktoder Rayonverbot die Kollusionsgefahr nicht hinreichend zu bannen. Einerseits erfordert eine Einflussnahme nicht die physische Annäherung an die betreffende Person, sondern könnte auch  telefonisch oder elektronisch erfolgen, andererseits könnte sie auch über eine Drittperson stattfinden. Angesichts der bereits von der Vorinstanz (Verfügung vom 13. Oktober 2015 S. 4) angeführten Vernetzung unter den Tänzerinnen würde zudem die Beeinflussung einer von ihnen genügen, um auch die anderen unter Druck zu setzen. Damit erweist sich die genannte Ersatzmassnahme nicht als taugliche Alternative zur Untersuchungshaft (vgl. hierzu auch HB.2015.39 vom 9. September 2015 E. 3.3, HB.2013.44 vom 15. August 2013 E. 4.2.4).

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. März 2015 in Untersuchungshaft. Allein für die Brandstiftung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor (Art. 221 StGB). Dazu kommen diverse weitere dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikte, namentlich Delikte gegen die sexuelle Integrität, Betrug und Drohung. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 27. Februar 2016 wird sich der Beschwerdeführer insgesamt 11 Monate in Haft befunden haben. Im Falle von entsprechenden Schuldsprüchen droht ihm eine Sanktion, welche diese Dauer deutlich übersteigen dürfte. Dass die Strafe grundsätzlich auch bedingt ausgesprochen werden könnte, ändert an der Verhältnismässigkeit der Haft nichts. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Haft entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht um sechs Monate, sondern lediglich um 12 Wochen verlängert hat. In diesem Zeitraum müsste auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts selbst bei den vorliegend sehr umfangreichen und komplexen Sachverhalten eine Anklageerhebung möglich sein.

7.

7.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Gebühr ist dem verursachten Aufwand entsprechend auf CHF 800.– festzulegen.

7.2      Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Diesbezüglich hat das Bundesgericht im Entscheid vom 23. Juni 2015 festgestellt, dass er seine finanziellen Verhältnisse „nicht hinreichend offen gelegt [habe], als dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt“ (E. 5). Dies hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Da sein Nachtclub „[...]“ und seine Reinigungsfirma – wie sich aus den Akten ergibt – offenbar während seiner Haft von seiner Ehefrau weitergeführt werden, kann nicht ohne Weiteres von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden. Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wäre ein positiver Nachweis seiner Bedürftigkeit, beispielsweise durch Einreichung seiner Steuererklärung, unerlässlich. Im kantonalen, der Strafprozessordnung unterliegenden Verfahren ist indessen zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt (Art. 130 lit. a und  b StPO) und dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist. Diese ist daher grundsätzlich auch im Haftbeschwerdeverfahren zu gewähren. Davon kann lediglich in Fällen abgesehen werden, in welchen die Beschwerde als geradezu aussichtslos zu qualifizieren ist, was allerdings nur mit Zurückhaltung geschehen soll (AGE HB.2012.30 vom 17. August 2012 E. 7, BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Bei nicht nachgewiesener Bedürftigkeit (in nicht aussichtslosen Fällen) hingegen ist der amtliche Verteidiger im kantonalen Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung wird jedoch gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vom Beschwerdeführer zurückgefordert werden, wenn sich bei genauer Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, dass er nicht bedürftig ist. Die diesbezügliche Beweislast liegt bei ihm. Für derartige Abklärungen besteht allerdings im Haftbeschwerdeverfahren angesichts der zeitlichen Dringlichkeit kaum Raum, so dass diese im Hauptverfahren werden erfolgen müssen.

Im vorliegenden Fall wurde die Haft bereits mit diversen Gerichtsentscheiden, bis hinauf zum Bundesgericht, bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in der aktuellen Beschwerde keine neuen Argumente vorgebracht, sondern wie in den bisherigen Verfahren lediglich die Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen angezweifelt und eine unzureichende Begründung der Haftverfügung geltend gemacht. Diese Vorbringen sind schon in den früheren Haftverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts, vom Appellationsgericht und vom Bundesgericht geprüft und abschlägig entschieden worden. Insofern wäre die Beschwerde demnach als aussichtslos zu beurteilen. Da aber die Aussichtslosigkeit bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte von Beschwerdeführenden nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist und seit dem Entscheid des Bundesgerichts wieder bald sieben Monate vergangen sind, während derer der Beschwerdeführer weiterhin in Haft sass, kann ihm das Recht, die Rechtmässigkeit der Haft auch angesichts der neueren Entwicklungen nochmals überprüfen zu lassen, nicht gänzlich abgesprochen werden. Die Beschwerde ist mit andern Worten knapp als noch nicht aussichtslos zu beurteilen. Dem amtlichen Verteidiger ist daher ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieses ist mangels Kostennote zu schätzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ausgesprochen umfangreiche Beschwerdeschrift sich in grossen Teilen mit Glaubwürdigkeitsfragen befasst, welche – wie ihm bereits in mehreren Entscheiden deutlich mitgeteilt wurde – im Haftbeschwerdeverfahren nicht relevant sind, so dass zumindest diesbezüglich von Aussichtslosigkeit auszugehen ist und die entsprechenden Aufwendungen nicht zu entschädigen sind. Angesichts des Umstands, dass der Verteidiger mit dem Fall seit Langem befasst ist und in seinen diversen Beschwerden immer wieder die gleichen Argumente vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass er für die Ausarbeitung der vorliegenden, 26 Seiten umfassenden Beschwerde und der Replik keinen grossen Aufwand getrieben (solchen aber verursacht) hat. Eine Entschädigung von CHF 800.– (entsprechend einem Aufwand von 4 Stunden, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST) erscheint daher als angemessen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt wie erwähnt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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