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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2015 HB.2015.53 (AG.2015.851)

11. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,991 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2016

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.53

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. November 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. Januar 2016

Sachverhalt

A____ wurde anlässlich einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einem Einschleichdiebstahl zum Nachteil der Firma B____ am 14. November 2015 festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 18. November 2015 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Januar 2016, angeordnet.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. November 2015, mit der A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss deren Aufhebung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um die Stellung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Per 25. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer Dr. [...] als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Haftbeschwerde vom 21. November 2015 ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Es ist darauf einzutreten.

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss ausserdem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2, AGE HB.2015.28 vom 16. Juni 2015; Forster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f.; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einer fortgeschritteneren Ermittlungsphase.

2.3      Der Anordnung der Untersuchungshaft liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschwerdeführer habe am Vortag seiner Festnahme das Geschäftsfahrzeug der Firma B____ aufgebrochen und daraus diverse Schlüssel, Unterlagen und Gegenstände im Wert von über CHF 2‘000.– gestohlen. Am Tag darauf habe er sich mit Hilfe der aus dem Auto entwendeten Geschäftsschlüssel und gemeinsam mit zwei Komplizen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma B____ verschafft, wo er weitere Diebstähle begangen habe. Als die drei Männer von einem Mitarbeiter der Firma B____ entdeckt worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen und seien schliesslich anhand des Signalements von der Polizei angehalten worden. Aufgrund eines Hinweises eines Passanten während der Personenkontrolle habe die Polizei ausserdem einen mutmasslich durch die drei Männer im Gebüsch versteckten Geissfuss sichergestellt. Bei der Effektenkontrolle seien beim Beschwerdeführer schliesslich ein Seitenschneider sowie bei einem seiner Komplizen ein Schlüsselbund des Inhabers der Firma B____ gefunden worden (vgl. auch Verfügung p. 2).

2.4      Während der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2015 und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 18. November 2015 dezidiert bestritten hatte, am 13. November 2015 das betreffende Fahrzeug aufgebrochen und am Tag danach in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma B____ eingedrungen zu sein, legt er in seinem Beschwerdeschreiben vom 21. November bezüglich des zweiten Vorwurfs ein Geständnis ab („Was aber den zweiten Vorwurf gegen mich betrifft, so gebe ich zu, die Firma B____ bestohlen zu haben“, p. 1). Mit dem Diebstahl aus dem Fahrzeug der B____ habe er indessen nichts zu tun; er sei zum Tatzeitpunkt am 13. November 2015 zwischen 11:10 und 11: 20 Uhr gar nicht in Basel, sondern in Strasbourg gewesen, was mehrere Personen bezeugen könnten (Beschwerdebegründung p. 1).

2.5      Den einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. Gestützt auf das Geständnis des Beschwerdeführers ist in Bezug auf den Einschleichdiebstahl vom 14. November 2015 ein dringender Tatverdacht ohne weiteres gegeben. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass auch bezüglich des nach wie vor bestrittenen Aufbruchs des Firmenfahrzeugs am 13. November 2015 ein hinreichend dringlicher Tatverdacht vorliegt. So bestehen aufgrund der bisher bekannten Umstände ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der von ihm bestrittenen Tat. Gemäss seinen Aussagen sei er am 13. November 2015 zur Tatzeit noch in Strasbourg gewesen und erst am 14. November ca. um 13 Uhr bzw. noch am Nachmittag des 13. November 2015 mit dem Zug nach Basel gereist (Einvernahme vom 15. November 2015 p. 3 bzw. p. 7). Diese Behauptung konnte indessen (noch) nicht verifiziert werden und erscheint angesichts des unsteten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zumindest zweifelhaft. So machte er zu seinem genauen Aufenthaltsort am 13. November 2015 unterschiedliche Angaben: Während er anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2015 zu Protokoll gab, er habe sich zur Tatzeit in einer sozialen karitativen Institution in der Nähe des Bahnhofes in Strasbourg aufgehalten, gab er in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht an, in einem Schwimmbad gewesen zu sein; in seiner Beschwerdebegründung führt er schliesslich aus, er habe sich zur fraglichen Zeit in einer öffentlichen Toilette gewaschen. Aus einem in seinen Effekten sichergestellten Ordnungsbussen-Beleg der SNCF („avis d’infraction“) ist immerhin ersichtlich, dass er sich am 12. November 2015 um 16:18 Uhr im Zug von Strasbourg nach Basel befand. Der Verdacht, dass er sich – entgegen seinen Behauptungen – am Vormittag des 13. Novembers 2015 bereits in Basel aufgehalten hat, liegt damit nahe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, vermochte der Beschwerdeführer auch den Besitz des bei ihm gefundenen Seitenschneiders nicht plausibel zu erklären (Auss. Berufungskläger Einvernahme vom 15. November 2015 p. 7: „Ich kann mir zum Beispiel meine Fingernägel damit schneiden.“). Schliessich ist zu berücksichtigen, dass die am 13. November 2015 aus dem Firmenfahrzeug entwendeten Schlüssel am Folgetag zum Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten der B____ verwendet wurden. Dieser enge Zusammenhang zwischen den beiden Delikten weist auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht nur an einer, sondern an beiden Taten hin. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz klarerweise von einem dringenden Tatverdacht auch hinsichtlich der bisher bestrittenen Vorwürfe auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz einem abschliessenden Urteil des Sachgerichts vorzugreifen und zu prüfen haben, ob ein bestimmter Tatbestand zweifelsfrei erstellt ist.

3.

3.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

3.2      Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die angeschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug einer allfälligen Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).

3.3      Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Ihm droht bei einer Verurteilung eine nicht geringfügige Sanktion, zumal er in Mittäterschaft delinquiert hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran hat, einer Bestrafung zu entgehen. Er ist in der Schweiz nicht vorbestraft, die Strafregisterauszüge aus Polen, Deutschland und Frankreich sind jedoch noch ausstehend. Er ist polnischer Staatsangehöriger und hat als Wohnort eine Adresse in Polen angegeben. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine weitere Adresse in Lilie Flondres/F (Einvernahme vom 15. November p. 9) und halte sich auch teilweise in Winterthur und in Strasbourg/F auf. Der arbeitslose Beschwerdeführer gibt an, auf der Suche nach Arbeit in die Schweiz gekommen zu sein. Relevante persönliche Beziehungen in der Schweiz macht er keine geltend (Einvernahme vom 15. November 2015 p. 7, Zwangsmassnahmengerichtsverhandlung p. 2). Unter den genannten Umständen ist von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Damit würde es den Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht gewährleistet und es könnte nur mit Mühe durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Dies reicht aus, um eine Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch eine Hinterlegung der Ausweisschriften scheint nach dem Gesagten nicht angezeigt und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, in der Schweiz unterzutauchen oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr anzunehmen.

4.

4.1      Da das Vorliegen eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung der Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2, APE HB.2015.3 vom 5. Februar 2015 E. 4), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Auch diese wäre indessen zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt sei.

4.2      Kollusionsgefahr ist anzunehmen, wenn ernsthaft und konkret zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer Prognose sind die Konstellation des gesamten Falles, der Verlauf der Ermittlungen, das Umfeld der inhaftierten Person und der Mitbeschuldigten sowie weitere Faktoren zu berücksichtigen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Das Ermittlungsverfahren steht vorliegend erst am Anfang. Um die Tatvorwürfe umfassend abzuklären, stehen weitere Ermittlungen aus. Bei Delikten mit mehreren Beteiligten besteht generell eine hohe Gefahr des Kolludierens. Dies muss vor allem für die Anfangsphase der Strafuntersuchung gelten, wenn die Gefahr besonders akut ist, Tatbeteiligte zu beeinflussen und sich mit ihnen abzusprechen. Die Gefahr einer Absprache unter den Mittätern ist bei Konstellationen wie der vorliegenden notorisch. Ein grosser Teil des Deliktsgutes konnte noch nicht beigebracht werden. Weiter ist unklar, wie viele Schlüssel aus dem Fahrzeug und den Büroräumlichkeiten entwendet wurden und zu welchen Objekten diese Zutritt gewähren. Ungeklärt ist schliesslich, ob der im Gebüsch versteckte Geissfuss zur Begehung weiterer Straftaten vorgesehen war. Zu diesen Punkten sowie zur Beziehung zwischen den drei involvierten Männern sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine beiden Komplizen zu befragen und ihre Aussagen zu konfrontieren. Ausserdem ist die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er für die beiden ihm nicht näher bekannten Männer einen Safe vom Gelände eines Kindergartens zum Bahnhof habe transportieren sollen und dafür CHF 2‘000.– erhalten hätte, näher abzuklären (Einvernahme vom 15. November 2015 p. 3 f.). Schliesslich ist anzumerken, dass das Verhalten des Beschwerdeführers konkrete Anzeichen dafür aufweist, dass sein Geständnis möglicherweise noch nicht vollständig ist; so hat er die Delikte vom 14. November 2015 zunächst geleugnet und erst in seiner Beschwerdebegründung ein Teilgeständnis abgelegt. In dieser konkreten Konstellation steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen beiden Mittätern absprechen und das noch nicht aufgefundene Deliktsgut in Sicherheit bringen wird. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen.

5.

Schliesslich erweist sich die seit dem 14. November 2015 bestehende Haft bis zum 13. Januar 2015 mit Blick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und die damit im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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