Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.10.2015 HB.2015.45 (AG.2015.705)

9. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,442 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Oktober 2015

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.45

HB.2015.46

ENTSCHEID

vom 9. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...],                                                                                            Beschuldigter

[...]

vertreten durch MLaw [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. September 2015

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Oktober 2015 (HB.2015.45)

sowie gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2015

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (HB.2015.46)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von B____ (Anzeigestellerin). A____ wurde am 27. Juli 2015 festgenommen. Am 29. Juli 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 26. August 2015 und verlängerte diese mit Verfügung vom 26. August 2015 um weitere vier Wochen bis zum 23. September 2015. Die dagegen erhobenen Beschwerden sowie eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs wurden vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. September 2015 abgewiesen bzw. als gegenstandslos abgeschrieben (AGE HB.2015.30, HB.2015.40, HB.2015.42).

Am 8. September 2015 hat A____ ein weiteres Gesuch um Haftentlassung gestellt. Dieses wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2015 abgewiesen. Dagegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. September 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen (Verfahren HB.2015.46). Er verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die unverzügliche Haftentlassung, unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Er sei zudem für die seit dem 8. September 2015 verbüsste Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen, eventualiter sei sie ihm auf eine allfällige Strafe anzurechnen.

Mit Verfügung vom 25. September 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von weiteren drei Wochen bis zum 14. Oktober 2015 verlängert. Auch dagegen hat A____ gleichentags Beschwerde erhoben (Verfahren HB.2015.45). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Haftverlängerungsverfügung und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die Ausrichtung einer angemessenen Haftentschädigung für die seit dem 23. September 2015 ausgestandene Untersuchungshaft, eventualiter die Anrechnung an eine allfällige Strafe; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates respektive Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Falle des Unterliegens.

Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung beider Beschwerden. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik. Am 29. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht erhoben.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer per 12. Oktober 2015 aus der Haft entlassen, dies unter der Auflage eines Kontaktverbots zu B____. Die schriftliche Begründung des mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 mitgeteilten Entscheides erfolgt nachträglich.

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Bezug der Akten betreffend die Beschwerdeverfahren HB.2015.39, HB.2015.40 und HB.2015.42 ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes). Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die über den Beschwerdeführer verfügte Haft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO ab dem Eingang der Anklageschrift am 29. September 2015 beim Strafgericht als Sicherheitshaft. Dennoch ist das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entfallen, da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Haft befindet und nach wie vor ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerden hat (vgl. APE HB.2013.25 vom 10. Juni 2013 E. 1.1 m.H.). Auf die Beschwerden ist einzutreten. Das Beschwerdegericht urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO in freier Kognition. Da sich die mit den beiden Beschwerden vom 25. September 2015 vorgebrachten Rügen inhaltlich decken, werden die Verfahren HB.2015.45 und HB.2015.46 gemeinsam beurteilt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat am 29. September 2015 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung erhoben (Akten S. 462-464). Bei Vorliegen einer Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2015.11 vom 26. März 2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (vgl. APE HB.2015.11 vom 26. März 2015).

3.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, falls zu Beginn des Verfahrens überhaupt ein dringender Tatverdacht bestanden habe, sei dieser aufgrund der neuen Erkenntnisse anlässlich der indirekten Konfrontation vom 8. September 2015 weggefallen bzw. stark abgeschwächt. Aus den Aussagen von B____ gehe hervor, dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber ihren Widerwillen gegen die sexuellen Handlungen nicht geäussert habe, sondern ihm vielmehr zu verstehen gegeben habe, es handle sich um ein Spiel. Erst als sie unvermittelt in Tränen ausgebrochen sei, habe er dies als unmissverständliches Signal ihres Widerwillens erkannt und auch sofort von ihr abgelassen. Der Beschwerdeführer habe angesichts dieser Umstände bis zum ersten klaren Zeichen des Widerwillens davon ausgehen dürfen, dass die sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen geschahen (Beschwerde gegen Verfügung vom 17. September 2015 p. 3 f.).

Dagegen erklärte B____ anlässlich der Videobefragung vom 6. Juli 2015, sie habe sich wiederholt verbal zur Wehr gesetzt (Akten S. 293: „Ich sagte dann nur „nein“ (…). Ich sagte ihm aber immer wieder, dass ich das nicht wolle“ (…). Ich sagte immer mehr, dass ich das nicht wolle“.). Ausserdem habe sie versucht, den Beschwerdeführer wegzustossen, bzw. sich ihm zu entwinden (Akten S. 296: „Er wollte mich zu ihm ziehen, ich wollte ihn wegdrücken, (…). Ich habe mich dann weggewindet“).

Damit besteht in Bezug auf das Kerngeschehen eine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“, in welcher sich belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015; (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers deuten die Schilderungen der Anzeigestellerin durchaus darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bemerkt hatte, dass seine sexuellen Handlungen gegen den verbal und nonverbal geäusserten Willen von B____ erfolgten. So gab sie unter anderem anlässlich der Videobefragung vom 6. Juli 2015 zu Protokoll: „Er kam dann und sagte, es tue ihm leid und er sagte, er sei zu weit gegangen“ (Akten S. 293) und: „Es war ihm scheissegal, ob ich das wollte oder nicht“ (Akten S. 297). Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid AGE HB.2015.40/42 E. 2.3 verwiesen.

3.3      Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme des dringenden Tatverdachts als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung zulässt, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Angaben der beiden Beteiligten und ihres Aussageverhaltens vorzunehmen haben und auch die Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Anzeigestellerin vorgängig Marihuana konsumiert hatten, zu berücksichtigen haben. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für ein im Sinne der Anklage deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt keine Umstände vor, welche im heutigen Zeitpunkt eine andere Ausgangslage begründen könnten, die das Haftgericht zu einer neuen Beurteilung des dringenden Tatverdachts führen müsste. Insbesondere spricht - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - auch die sich aus der indirekten Konfrontationseinvernahme ergebende Tatsache, dass die Anzeigestellerin und der Beschwerdeführer einander bereits einige Tage vor dem Vorfall kennengelernt und geküsst hatten (Akten S. 443-446), nicht gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit den dringenden Tatverdacht auf sexuelle Nötigung zu Recht bejaht.

4.

4.1      Kollusion bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die inhaftierte Person im Falle ihrer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (AGE HB.2015.41 vom 14. September 2015 E. 4.1, HB.2015.24 vom 24. Mai 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGer 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.4 mit Verweis auf BGE 137 IV 22 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat in den angefochtenen Verfügungen das Vorliegen von Kollusionsgefahr für weiterhin gegeben erachtet. Als Begründung wird ausgeführt, den Aussagen von B____ sei unschwer zu entnehmen, dass sie seit dem Vorfall in hohem Masse traumatisiert sei. Dies zeige auch mit aller Deutlichkeit, dass im Falle einer nochmaligen Anhörung vor Strafgericht es für den Beschwerdeführer ein Leichtes wäre, vor einer solchen – sollte er sich auf freiem Fuss befinden – auf B____ Einfluss zu nehmen. Ob es zu einer weiteren Anhörung kommen werde, habe letztlich das Sachgericht zu entscheiden (Verfügung vom 17. September 2015 p. 2). Eine Haftentlassung komme erst dann in Frage, wenn feststehe, dass das Opfer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nochmals befragt werden solle (Verfügung vom 25. September 2015 p. 2).

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es seien bereits sämtliche Beweise erhoben worden. Nachdem alle drei Aussagen B____ auf Video aufgezeichnet worden seien, sei das hypothetische Interesse des Beschwerdeführers an einer Beeinflussung der Anzeigestellerin minimal. So könnten allfällige Beeinflussungsversuche am Ausgang des Strafverfahrens ohnehin nichts ändern. Das Zwangsmassnahmengericht bringe dann auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung die Anzeigestellerin beeinflussen wollen; es handle sich somit um eine lediglich theoretische Kollusionsgefahr, welche für die Aufrechterhaltung der Haft nicht ausreiche (Beschwerde vom 25. September 2015 p. 4 f.).

4.4      Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist teilweise zuzustimmen. Das Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Am 8. September ist B____ mit dem Beschwerdeführer indirekt konfrontiert worden. Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung ist die Kollusionsgefahr deshalb aber nicht gänzlich entfallen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ sind für die Beurteilung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Strafgericht sie nochmals einvernehmen wird, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Für diesen Fall gilt es die zu befürchtende Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Anzeigestellerin weiterhin zu verhindern.

Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als B____ auch über zwei Monate nach dem Vorfall einen sehr aufgewühlten Eindruck machte (vgl. Bericht zur Konfrontationseinvernahme Akten S. 450) und das vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinflussungspotenzial grundsätzlich hoch ist. Daher wurde im Entscheid des Appellationsgerichts HB.2015.40/42 vom 9. September 2015 die Kollusionsgefahr auch bejaht. Allerdings wurde darin auch ausgeführt, dass nach erfolgter Konfrontationseinvernahme eine Haftentlassung erneut zu prüfen sein werde (E. 3.2). Denkbar ist namentlich die Entlassung aus der Haft unter Auflage einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art 237 Abs. 1 StPO. Ersatzmassnahmen fallen bei Kollusionsgefahr dann in Betracht, wenn die Gefahr der Beeinflussung anderer Verfahrensbeteiligter zwar gegeben ist, das Risiko einer Kontaktnahme sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt. Nachdem die Anzeigestellerin nun insgesamt dreimal befragt worden ist und diese Befragungen auf Video aufgezeichnet worden sind, ist anzunehmen, dass sich an ihren konstanten Aussagen auch im Falle einer erneuten Befragung vor Strafgericht nicht mehr viel ändern wird. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die inzwischen abgeschlossenen Ermittlungen und die Androhung einer erneuten Inhaftierung im Falle der Widerhandlung keine Versuche unternehmen wird, B____ zur Änderung oder Rücknahme ihrer Aussagen zu veranlassen. Aus dem Gesagten folgt, dass der zwar nach wie vor bestehenden, aber nunmehr deutlich reduzierten Kollusionsgefahr mit einem Kontaktverbot wirksam begegnet werden kann. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 17. und 25. September 2015 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch, mit elektronischen Mitteln) zu B____ bis nach der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu unterlassen. Er wird ausserdem darauf hingewiesen, dass er bei Zuwiderhandlung erneut in Haft genommen werden kann. Schliesslich wird B____ über die Haftentlassung des Beschwerdeführers sowie das Kontaktverbot in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, allfällige Kontaktnahmen seitens des Beschwerdeführers unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt eine angemessene Entschädigung für die seit dem 8. respektive dem 23. September 2015 ausgestandene Untersuchungshaft; eventualiter sei ihm die Haft an die allenfalls auszusprechende Strafe anzurechnen (Beschwerden vom 25. September 2015 jeweils p. 2).

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen). Damit besteht zur Zeit kein Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Ausrichtung einer Haftentschädigung.

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerden gutzuheissen sind. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen gestützt auf seine Kostennoten vom 6. Oktober 2015 ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Und vom 25. September 2015 aufgehoben und wird der Beschwerdeführer per 12. Oktober 2015 aus der Haft entlassen.

Der Beschwerdeführer wird mit einem Kontaktverbot belegt. Er hat jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch, mit elektronischen Mitteln) zum Opfer B____ bis nach der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu unterlassen. Bei Verstoss gegen das Verbot hat er mit einer erneuten Inhaftierung zu rechnen.

Das Opfer wird über die Haftentlassung und das Kontaktverbot in Kenntnis gesetzt. Allfällige Kontaktnahmen seitens des Beschwerdeführers soll es unverzüglich der Staatsanwaltschaft melden.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 950.– sowie eine Auslagenentschädigung von total CHF 137.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 86.95 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2015.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.10.2015 HB.2015.45 (AG.2015.705) — Swissrulings