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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.03.2015 HB.2015.4 (AG.2015.132)

4. März 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,153 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2015

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.4

ENTSCHEID

vom 4. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Januar 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2015

Sachverhalt

Am 17. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft über A____. Sie warf diesem Drohung, versuchte Körperverletzung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vor und ging vom Vorliegen von Kollusions- und Fortsetzungsgefahr aus. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 14. April 2015, Untersuchungshaft über den Beschuldigten an.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der A____ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal zwei Wochen festzusetzen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigungs- und Genugtuungssumme für rechtswidrige Haft nach Ermessen des Gerichts auszurichten, mindestens CHF 100.– pro Tag rechtswidriger Haft. Dies alles unter o/e Kostenfolge beziehungsweise Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer in seiner Replik an seinen Anträgen festhält. Mit Verfügungen vom 18. Februar und 25. Februar 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer aufgefordert, sich über seine Einkommens- und Ausgabensituation auszuweisen, und seiner Vertreterin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Kürzung des Honorars gewährt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorab wegen einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Wie der Verfügung zu entnehmen sei, sei der ursprüngliche Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (der ja nur eine Übertretung darstelle) uminterpretiert worden in den Tatbestand der Nötigung. Der Richter habe dem Beschwerdeführer indessen Art. 181 StGB formell nicht vorgehalten. Gleich verhalte es sich betreffend des Haftgrunds der Ausführungsgefahr. Der Haftantrag enthalte hierzu zu wenige Anhaltspunkte, welche diesen Haftgrund bekräftigen würde. Zudem werde im Haftantrag keine Ausführungsgefahr geltend gemacht. Auch hier sei der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Verteidigerin vom Gericht vor vollendete Tatsachen gestellt worden, indem erstmals in der mündlichen Begründung auf die Ausführungsgefahr eingegangen worden sei. Erst in der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt, dass die Familienmitglieder Angst vor dem Beschwerdeführer hätten und ihm zutrauen würden, seine Drohungen in die Tat umzusetzen, und sich um ihr Leben fürchten würden.

2.2      Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer auf die Idee kommt, der ursprüngliche Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sei in den Tatbestand der Nötigung uminterpretiert worden. Die angefochtene Verfügung hält diesbezüglich fest, der Tatverdacht auf mehrfache Drohung, versuchte Körperverletzung und mehrfachen Verstoss gegen eine amtliche Verfügung (beziehungsweise Nötigungen) stütze sich in erster Linie auf die Aussagen der Ex-Freundin des Beschuldigten und deren Familie. Sofern überhaupt eine „Uminterpretation“ stattgefunden hat, bezieht sich diese wohl eher auf den Tatverdacht der mehrfachen Drohung als auf den mehrfachen Verstoss gegen eine amtliche Verfügung, ist doch eine Drohung Tatbestandsmerkmal der Nötigung nach Art. 181 StGB. Dass das Zwangsmassnahmengericht durch eine Klammerbemerkung seiner Meinung Ausdruck verliehen hat, dass es sich beim Verhalten des Beschwerdeführers auch um eine Nötigung handeln könnte, verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Im Haftprüfungsverfahren richtet sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nach Art. 32 Abs. 2 BV, der ebenso wie Art. 344 StPO nur für das Strafverfahren selbst gilt. Worüber eine verhaftete Person zu informieren ist, wird in Art. 31 Abs. 2 BV festgelegt. Dieser Aufklärungspflicht ist die Staatsanwaltschaft vorliegend nachgekommen, was auch gar nicht bestritten wird.

2.3      Zu prüfen bleibt der Vorwurf, auf eine Ausführungsgefahr sei erstmals in der mündlichen Begründung durch das Zwangsmassnahmengericht hingewiesen worden. Wie dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung zu entnehmen ist, ist diese Frage tatsächlich zuvor nicht aufgeworfen worden. Erst in der angefochtenen Verfügung wird darauf näher eingegangen („…haben die Ex-Freundin und deren Kinder sichtlich Angst vor ihm. Sie trauen dem Beschuldigten zu, seine Drohung in die Tat umzusetzen, und fürchten um ihr Leben. … Auf Grund dieser Umstände ist Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr zu bejahen“). Das Zwangsmassnahmengericht ist zwar nicht an den Haftantrag der Staatsanwaltschaft gebunden, was die Prüfung von alternativen besonderen Haftgründen betrifft. Falls es allerdings Haftgründe substituieren will und kann, muss es der beschuldigten Person respektive ihrer Verteidigung zuvor ausdrücklich Gelegenheit geben, sich zu einem neuen, im Antrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten Haftgrund zu äussern (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 226 N 4 mit Hinweisen). Indem es dies nicht getan hat, hat es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt Diese Verletzung wird allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem der Beschwerdeführer und seine Vertreterin die Möglichkeit haben, zu sämtlichen Aspekten der Haftverlängerung schriftlich Stellung zu nehmen, wobei das Beschwerdegericht mit freier Kognition entscheidet (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; APE HB.2014.3 vom 13. Februar 2014).

3.

3.1      Die Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist hingegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2015.3 vom 5. Februar 2015). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem späteren Zeitpunkt der Ermittlungen.

3.3     

3.3.1   Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich trotz zivilgerichtlich verfügtem Kontakt- und Annäherungsverbot mehrfach seiner Ex-Freundin und deren Familie genähert habe. Im April habe er Kontakt mit seiner Stieftochter aufgenommen und sie bedroht, falls sie etwas erzählen würde. Ausserdem sei er mehrfach von seiner Ex-Freundin und ihren Töchtern in deren Wohngegend gesehen worden, was bei diesen ein Gefühl der Bedrohung ausgelöst habe, weshalb sie jedes Mal die Polizei angerufen hätten. Am 26. September 2014 sei der Beschwerdeführer vor dem Haus seiner Ex-Freundin erschienen, wobei er im Eingangsbereich auf deren Neffen getroffen sei. In der Folge des zwischen ihnen entbrannten Streits sei die ganze Familie herangeeilt. Dabei sei es zu Todesdrohungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Ausser diesem letzten Vorfall, der sich aber anders abgespielt habe, bestreitet der Beschwerdeführer, sich seiner Ex-Freundin und deren Familie genähert zu haben. Er habe sich des Öfteren an der […]strasse in Basel aufgehalten und dort Freunde besucht. Ein dringender Tatverdacht könne also allenfalls für Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bejaht werden. Hierbei handle es sich um eine Übertretung, die keine Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Zug. In seiner Einvernahme vom 17. Januar 2015 konnte er auf die Frage nach den Namen seiner in Basel wohnhaften Kollegen nur einen Mann namens „[…]“, Inhaber eines Ladens und Restaurants an der […]strasse, nennen. […] alias „[…]“ hat den Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft jedoch lediglich als Kunden und nicht als Kollegen bezeichnet (vgl. Notiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2015). Zudem hat der Beschwerdeführer noch im Juni 2012 angegeben, die letzten 11 Jahre in Zug gelebt zu haben. Er gibt eine einmalige bewusste Missachtung des Kontakt- und Annäherungsverbots zu, dies ausgerechnet hinsichtlich jenes Vorfalls, bei dem ihm aufgrund seiner Verhaftung durch die Polizei vor dem Haus seiner Ex-Freundin auch nichts anderes übrig bleibt. Bei dieser Situation muss zumindest im Haftprüfungsverfahren bezüglich des angegebenen Zwecks seiner Aufenthalte in Basel von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es besteht gestützt auf die Aussagen der Ex-Freundin und ihrer Familie der begründete Verdacht, dass der dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt zutrifft. Da im Haftprüfungsverfahren keine umfassende Glaubhaftigkeitsbeurteilung stattzufinden hat, braucht dabei auf die angeblichen Widersprüche von B___ zum Vorfall vom 7. April 2014 ebenso wenig weiter eingegangen zu werden wie auf die Würdigung der gegenseitigen Belastungen des Beschwerdeführers und seines Kontrahenten beim Vorfall vom 26. September 2014.

3.3.2   Das durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers wird in der neueren kriminologischen Forschung als sogenanntes Stalking (= zwanghafte Verfolgung einer Person) bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des Stalkings das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss. Nach den bisherigen Erkenntnissen kann Stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für (vermeintlich) empfundenes Unrecht, oder es wird damit die Nähe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch die Kontrolle und Wiederaufnahme einer Beziehung, gesucht. Stalking kann lange andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und in Kombination zum Stalking werden (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.23 S. 265 mit Hinweisen). Auch vorliegend können die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Vorfälle nicht isoliert für sich betrachtet werden, sondern scheinen die Kriterien eines Stalkings zu erfüllen. Insofern wird das Verhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerde stark verharmlost, soweit lediglich von Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung die Rede ist.

4.

4.1      Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass „ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat“. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat (Hug in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 221 StPO N 11). Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des aktuellen Strafverfahrens, in welchem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person die betreffenden Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen; Hug, a.a.O., Art. 221 N 36). Weiter ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

4.2      Im weiter oben zitierten Entscheid BGE 129 IV 262 hat das Bundesgericht die Verurteilung eines Stalkers wegen vollendeter Nötigung geschützt. Bei Nötigung handelt es sich um ein Vergehen, welches durchaus genügt, um Untersuchungshaft im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. C StPO anzuordnen. Der Beschwerdeführer erkennt in keiner Art und Weise, dass er mit seinem Verhalten seine Ex-Freundin, die immerhin die Mutter seines Kindes ist, und ihre Familie ängstigt. Wie die Aussagen anlässlich der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts zeigen, sieht er sich ausschliesslich als Opfer („das ist alles von ihnen geplant, ich habe damit nichts zu tun, ich habe nie etwas gemacht“). Seine Aufenthalte in Basel rechtfertigt er mit der Schutzbehauptung, er besuche Freunde. Dass er ausgerechnet am Todestag der Mutter der Ex-Freundin diese aufzusuchen versucht hat, macht deutlich, dass er ihren Willen, mit ihm nichts mehr zu tun haben zu wollen, in keiner Weise respektiert. In der Beschwerde lässt er ausführen, er wisse, dass die Tochter der Ex-Freundin B___ keine Angst vor ihm habe, was angesichts ihrer zahlreichen gegenteiligen Äusserungen von absoluter Uneinsichtigkeit, möglicherweise auch Gleichgültigkeit, in Bezug auf die Auswirkungen seines Verhaltens zeugt. In der Beschwerde erklärt er ferner, er habe lediglich ein Interesse, nämlich seine Tochter. Wenn er sich also jemandem nähern würde, dann ihr. Den Abstand zum Rest der Familie sei er gewillt einzuhalten. Dieses Bekenntnis schränkt er allerdings sogleich selbst wieder ein und nimmt „aussergewöhnliche Situationen“ davon aus. Dass er nicht bereit ist, seine Ex-Freundin und deren Familie in Ruhe zu lassen, zeigt sich auch darin, dass ihn die Festnahme vom 26. September 2014, in deren Folge er eine Nacht im Gewahrsam der Polizei verbringen musste und erst am 27. September 2014 um 14.45 Uhr unter strengen Ermahnungen wieder freigelassen wurde, nicht weiter beeindruckt hat. Unter diesen Umständen ist die Annahme von Fortsetzungsgefahr im jetzigen Zeitpunkt durchaus begründet.

4.3      Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob zusätzlich auch die Haftgründe der Kollusionsgefahr und/oder der Ausführungsgefahr erfüllt sind.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien anstelle der Haft Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die durch ihn vorgeschlagene regelmässige psychologische Betreuung könnte indessen zumindest kurzfristig nichts an der Fortsetzungsgefahr ändern. Es ist überdies fraglich, ob sich der Beschwerdeführer, der sich selber als Opfer sieht (vgl. oben), überhaupt auf eine Therapie einlassen könnte. Was das vorgeschlagene Electronic Monitoring betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass dieses in der Schweiz als Vollzugsmassnahme bisher erst im Rahmen eines Versuches in sieben Kantonen, u.a. in Basel-Stadt, durchgeführt wird. Als Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft wäre Electronic Monitoring lediglich in Form der Aufenthaltskontrolle, nicht aber der Anwesenheitskontrolle zweckmässig (vgl. zu den beiden Formen des Electronic Monitoring Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 34 ff.). Diesbezüglich ist im Kanton Zug ein Versuch durchgeführt, jedoch gemäss der Auskunft der dortigen Behörden wegen geringer Nachfrage und aufgrund von Sparmassnahmen eingestellt worden. Da der Vollzug eines Electronic Monitoring vor Ort eingerichtet und kontrolliert werden muss, erübrigen sich bei dieser Situation Erwägungen zur Frage, ob angesichts der grösseren Distanz zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und der Familie seiner Ex-Freundin allenfalls ein Electronic Monitoring als taugliche Massnahme in Frage käme. In Bezug auf eine Kaution ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bisher weder durch das Kontakt- und Annäherungsverbot noch durch das Verbringen einer Nacht in Haft im Rahmen einer vorläufigen Festnahme hat beeindrucken lassen. Da der Beschwerdeführer überdies laut eigenen Angaben hoch verschuldet ist und die Kaution deshalb durch einen Dritten gestellt werden müsste, erscheint auch diese Massnahme als nicht geeignet, um die Fortsetzungsgefahr genügend zu bannen.

6.

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer erst seit dem 16. Januar 2015 in Haft. Diese ist für insgesamt 12 Wochen bewilligt worden. Damit rückt sie noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe, die im Falle einer Verurteilung um einiges höher ausfallen dürfte.

7.

Beim Kostenentscheid ist vorweg festzuhalten, dass die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Annahme der Ausführungsgefahr darauf keine Auswirkungen hat. Dieser formelle Mangel ist insofern bedeutungslos, als der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr klar gegeben ist, womit sich die Haft unabhängig von allfälligen weiteren Haftgründen als rechtmässig erweist. Zudem hat sich unter diesem Gesichtspunkt der Aufwand für die Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in relevanter Weise erhöht (vgl. Beschwerde S. 3, 10).

Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist gutzuheissen und der amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch wenn der für die Erhebung der Beschwerde in Rechnung gestellte Aufwand hoch erscheint, kann dieser unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme der Vertreterin vom 3. März 2015 dargelegten speziellen Situation zugesprochen werden. Hingegen ist der für die Replik geltend gemachte Aufwand auf eine Stunde zu kürzen: Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand stets nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand und unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; BJM 1995, S. 278; statt vieler: AGE BES.2012.58 vom 2. April 2013), auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser eigener Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: BES.2012.57 vom 20. August 2012 E. 1.2). Vorliegend hat die Vertreterin sich kaum zur – kurzen – Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft geäussert, sondern ausführlich die Frage des dringenden Tatverdachts behandelt, wobei sie (erneut) die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfälle detailliert analysiert und unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten der Zeuginnen und Zeugen eine abschliessende Würdigung der strafrechtlichen Vorwürfe vorgenommen hat. Diese Vorwürfe derart zu prüfen ist jedoch weder Sache des Zwangsmassnahmengerichts noch der Beschwerdeinstanz (vgl. oben Ziff. 3.2 mit Hinweisen). Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb unnötig beziehungsweise von vorneherein als aussichtslos zu bezeichnen und nicht zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

            Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘850.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 229.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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