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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2015 HB.2015.36 (AG.2015.550)

7. August 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,279 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 29. August 2015 (BGer 1B_307/2015 vom 10. September 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.36

ENTSCHEID

vom 7. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Beschwerdeführer

[…]

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 4. Juli 2015

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 29. August 2015

Sachverhalt

A____ wurde am 2. Juli 2015 von der Polizei festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ihn des versuchten Diebstahls, möglicherweise in banden- und gewerbsmässiger Begehung, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs und hat gestützt auf die Haftgründe der Flucht-, Kollusionsund Fortsetzungsgefahr am 3. Juli 2015 die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt. Das Zwangsmassnahmengericht hat diesem Antrag am 4. Juli 2015 stattgegeben und die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 29. August 2015 über A____ verhängt. In der Begründung seiner Verfügung bejahte das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich des Vorwurfs des (eventuell banden- und gewerbsmässigen) Diebstahls sowie der Flucht- und Kollusionsgefahr; ob zusätzlich auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben sei, wurde offen gelassen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. Juli 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 31. Juli 2015), mit der A____ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Einleitung einer Untersuchung gegen die Polizeibeamten, die in seine Anhaltung involviert waren, sowie gegen den ermittelnden Polizeibeamten, Angestellte beim Amt für Migration, Angestellte des Untersuchungsgefängnisses, den Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts wegen rassistischen Verhaltens, Freiheitsberaubung und Verletzung des Schriftgeheimnisses. Zuletzt macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sein Recht auf amtliche Verteidigung sei verletzt worden, indem in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme nicht sein amtlicher Verteidiger, sondern eine Substitutin zugegen war. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, wurde dem Beschwerdegericht dessen rumänische Beschwerdeschrift am 4. August 2015 in deutscher Übersetzung nachgereicht. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2015 im Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung und im Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Haftbeschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach der mündlichen Eröffnung oder der Zustellung des schriftlichen Entscheids der Vorinstanz schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 384 lit. b und 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine in rumänischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift mit dem Titel „Tribunal Basel“ am 31. Juli 2015 der (unzuständigen) Staatsanwaltschaft übergeben, und diese wurde mit einer summarischen Übersetzung am 3. August 2015 bzw. mit einer vollständigen Übersetzung am 4. August 2015 an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Zwar ist die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden Deutsch (§ 23 EG StPO in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO) und Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12 mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Das Beschwerdeschreiben wird vorliegend dennoch ohne präjudizielle Wirkung mit Datum vom 31. Juli 2015 entgegengenommen (Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO).

1.3      Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Dispositiv, kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2015 mündlich eröffnet, wobei ein Dolmetscher für die Übersetzung ins Rumänische beigezogen wurde. Weiter wurde dem Beschwerdeführer zugleich der schriftliche Entscheid in deutscher Sprache ausgehändigt. Damit sind dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Inhalte des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts in seine Muttersprache übersetzt worden, und dieser verfügte über sämtliche nötigen Informationen im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids. Für mögliche Fragen in diesem Zusammenhang konnte ihn überdies seine amtliche Verteidigung, die an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts zugegen war, beraten. Eine Übersetzung des schriftlichen Entscheids ins Rumänische durfte unter diesen Umständen unterbleiben. Demnach begann die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde am 5. Juli 2015 zu laufen und endete am 14. Juli 2015 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Angesichts dessen erweist sich die Einreichung der Beschwerdeschrift am 31. Juli 2015 als klarerweise verspätet. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, er sei mit der Substitutin seines amtlichen Verteidigers übereingekommen, dass sie Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid einlegen würde. Soweit damit sinngemäss Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 94 StPO gestellt werden soll, ist dem entgegen zu halten, dass die Voraussetzungen nach Art. 94 Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Auch wenn unterstellt werden sollte, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist der amtlichen Verteidigung anzulasten ist, so läge darin kein Grund zur Fristwiederherstellung. Ist das Verhalten der amtlichen Verteidigung doch grundsätzlich dem Beschwerdeführer anzurechnen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.1-2.3 mit weiteren Hinweisen). Überdies war der Beschwerdeführer wie ausgeführt durch die mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ausreichend über die Möglichkeiten zur Ergreifung eines Rechtsmittels informiert und hätte somit bei Untätigbleiben seines amtlichen Verteidigers selber Beschwerde einlegen können. Er war insbesondere auch darüber ins Bilde gesetzt, dass eine Rechtsmittelfrist am Laufen war. Dass er zum Verfassen einer Beschwerdeschrift auch ohne anwaltliche Unterstützung in der Lage war, beweist im Übrigen die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mangelnde deutsche Sprachkenntnisse aufweist, vermag das Versäumen der Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3). Dies umso mehr, als das Appellationsgericht wie vorliegend auch ein Beschwerdeschreiben in rumänischer Sprache entgegen genommen hat. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten das Versäumnis verschuldet hat, fällt eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer trotz diesem Nichteintretensentscheid weiter unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft ein begründetes Gesuch um Haftentlassung einzureichen, das jederzeit gestellt werden kann (Art. 228 StPO).

1.4      Unter diesen Umständen bleibt grundsätzlich zwar kein Raum für eine weitere Überprüfung der Haftanordnung bezüglich inhaltlicher oder Verfahrensmängel. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch MLaw B____ als amtliche Verteidigerin wirksam vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten worden ist. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschwerdeführers die amtliche Verteidigung mit C____ als Rechtsanwalt angeordnet. Die vom Beschwerdeführer an C____ erteilte Vollmacht beinhaltete jedoch auch das Recht des letzteren, Untervollmacht an andere Juristen und Juristinnen in seiner Anwaltskanzlei zu erteilen. Davon hat C____ Gebrauch gemacht, indem er MLaw B____ mit der Mitarbeit am Mandat des Beschwerdeführers betraute. Diese Mandatsübergabe ist somit durch die Unterschrift des Beschwerdeführers abgedeckt.

2.

Der Beschwerdeführer äussert gegen verschiedene Personen, die an seiner In-Haft-Setzung beteiligt waren, den Vorwurf rassistischer Äusserungen oder rassistischen Verhaltens. Weiter beschuldigt er einzelne Personen der Freiheitsberaubung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses. Wegen fehlender Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorwürfe überweist das Appellationsgericht das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers inkl. Übersetzung an die Staatsanwaltschaft zur allfälligen Abklärung dieser Sachverhalte.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– (vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, sind auch keine Vertreterkosten entstanden.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde wird abgewiesen.

            Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2015 inkl. deutsche Übersetzung und entsprechende Verfahrensakten werden zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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