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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.07.2015 HB.2015.33 (AG.2015.510)

24. Juli 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,775 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 24. September 2015

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2015.33

ENTSCHEID

vom 24. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. Juli 2015

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 24. September 2015

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) wurde am 2. Mai 2015 um 16:55 Uhr wegen des Verdachtes auf Ladendiebstahl festgenommen und am 3. Mai 2015 um 12:00 Uhr wieder entlassen. Am 19. Mai 2015 um 16:20 Uhr wurde die Beschwerdeführerin erneut festgenommen, diesmal wegen des Verdachtes auf Raub. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. Mai 2015 die Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 13. August 2015, wegen Fortsetzungsgefahr an.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. Juni 2015 Anklage wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution, mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz. Gleichentags stellte sie Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr, welchem mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2015 für eine vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 24. September 2015, stattgeben wurde.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, welches am 8. Juli 2015 aufgeben wurde, Beschwerde erhoben, mit dem Antrag, dass sie aus der Haft zu entlassen sei. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 u.a. auf ihren Antrag auf Sicherheitshaft vom 24. Juni 2015 und schliesst damit sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat eine undatierte Replik, welche am 20. Juli 2015 aufgeben wurde, eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des baselstädtischen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsresp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein.

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. AGE HB.2011.11; BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3).

3.2      Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr vorgeworfene mehrfache Drohung und macht zudem geltend, während des ihr vorgeworfenen Raubes unzurechnungsfähig bzw. sinngemäss schuldunfähig gewesen zu sein. Die anderen ihr vorgeworfenen Delikte bestreitet sie nicht, diese seien aber „weniger schlimm“, da sie mit Geldbussen bestraft worden sei.

3.2.1   Bezüglich der Drohung liegen angesichts der Aussagen und Strafanträge der mutmasslichen Opfer, sowie der Angaben zweier Auskunftspersonen, ausreichend konkrete Verdachtsmomente vor, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen.

3.2.2   Zur Schuldfrage des in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen Raubes hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (Forster, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 3). Die Frage der Schuldunfähigkeit stellt sich ­– sofern sie nicht offensichtlich gegeben ist (Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Ersatzmassnahme bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, Diss. Zürich 2013, S. 44) – demnach erst im Rahmen der Hauptverhandlung. Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt hat, liegen durch das zielgerichtete Vorgehen, das adäquate Verhalten während der Festnahme und das „ins Trockene“ bringen der Beute trotz Einschreiten des Ladenpersonals durch die Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes vom 2. Juli 2015) Anhaltspunkte für die Schuldfähigkeit vor, womit die Schuldunfähigkeit nicht offensichtlich gegeben ist.

3.2.3   Auf die weiteren Delikte, die die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, aber als „weniger schlimm“ bezeichnet, müsste daher nicht eingegangen werden, da die Voraussetzung des dringenden Tatverdachtes bereits erfüllt ist. Vollständigkeitshalber ist diesbezüglich festzuhalten, dass nicht alle der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte ein Verbrechen oder Vergehen darstellen und demnach nicht für alle eine Sicherheitshaft angeordnet werden darf. Der vorgeworfene Hausfriedensbruch stellt aber ein Vergehen dar (Art. 186 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB]) und der vorgeworfene gewerbsmässige Ladendiebstahl gar ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB).

3.3      Die Vermutung des dringenden Tatverdachtes ist vorliegend nicht umgestossen worden, weshalb diese Voraussetzung geben ist. Es ist weiter die Fortsetzungsgefahr, sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen.

4.

4.1      Der vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Haftgrund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 E. 3.2 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 E. 4.2 vom 2. Oktober 2012; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1 sowie HB.2014.24 vom 11. August 2014 E. 4.2). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten daher als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Ausgangspunkt für die Frage, ob es sich um ein schweres Vergehen handelt, bildet mithin die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3).

Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt, die beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu hindern, und dient überdies dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 7). Auch nach Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist die Wiederholungsgefahr ein zulässiger Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85, 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit  an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangenen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder erdrückender Beweislage als erbracht (BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV E. 3.2 S. 86) Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 N 14).

4.2      Die Beschwerdeführerin ist schon einschlägig vorbestraft. So wurde sie u.a. mit Strafbefehl vom 1. April 2015 wegen Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Bereits der Vorstrafe wegen der Drohung lag die Bedrohung einer Person mit einem Messer durch die Beschwerdeführerin zugrunde. Der ihr vorgeworfenen Raub, den sie in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreitet, sondern lediglich sinngemäss ihre Schuldunfähigkeit geltend macht, hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stattgefunden, wofür auch die Beweise (der Polizeirapport, die Sicherstellung eines Messers sowie die Angaben des Filialleiters) sprechen. Auch dabei benutzte die Beschwerdeführerin ein Messer. Die Beweislage zu der ihr im hängigen Verfahren vorgeworfenen mehrfachen Drohung – bei der sie ebenfalls ein Messer benutzt habe – ist auf Grund der Anzeigesituation (unmittelbare Requisition der Polizei durch ein mutmassliches Opfer), der übereinstimmenden Aussagen von zwei Auskunftspersonen sowie durch zwei Strafanträge, die indizieren, dass die mutmasslichen Opfer in Angst und Schrecken versetzt wurden, erdrückend.

Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin (Drogenabhängigkeit, fehlende Tagesstruktur, prekäre finanzielle Verhältnisse) lassen die Rückfallprognose im konkreten Fall als sehr ungünstig erscheinen. Auch die Zunahmen der Häufigkeit und Intensität (Messer) der Delikte seit Herbst 2014 verschlechtern die Rückfallprognose. Schliesslich vermochte auch ein 19-stündiges Polizeigewahrsam vom 2./3. Mai 2015 die Beschwerdeführerin nicht von weiteren Delikten abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik selber fest, dass sie diesen „Warnschuss“ nicht verstanden habe. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin, dass sie nie wieder Delikte begehen werde, da sie nie wieder in Haft wolle, scheint unter diesen Umständen die Begehung weiterer Aggressionsdelikte als wahrscheinlich.

5.

5.1      Die Sicherheitshaft muss weiter verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

5.2      Die Beschwerdeführerin erwartet für die ihr vorgeworfenen Delikte (insbesondere für den Raub) eine empfindliche Freiheitstrafe, weshalb die Sicherheitshaft von 12 Wochen in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist.

5.3      Die Beschwerdeführerin verlangt, dass sie in die Klink Königsfelden umzuplatzieren sei, und macht damit sinngemäss geltend, dass eine Ersatzmassnahme in Form eines vorzeitigen Massnahmenvollzuges möglich und nötig sei. Die Staatsanwaltschaft hat bereits am 17. Juni 2015 ein Gutachten über die Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Am 18. Juni 2015 hat sie um ein Vorabgutachten zur Frage, in welcher Institution die Beschwerdeführerin bei einem vorzeitigen Massnahmenvollzug allenfalls untergebracht werden könnte, gebeten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 wurde von den Gutachtern mitgeteilt, dass aufgrund der unklaren Ausgangslage eine Vorabstellungnahme weder möglich noch sinnvoll sei. Unter diesen Umständen kann kein vorzeitiger Massnahmenvollzug angeordnet werden. Über eine allfällige Massnahme ist an der Hauptverhandlung, die auf den 10. November 2015 angesetzt wurde, zu entscheiden.

6.

Dem Gesagten nach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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