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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.08.2014 HB.2014.22 (AG.2014.485)

11. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,207 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Dezember 2014

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2014.22

ENTSCHEID

vom 11. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                  Beschwerdeführer

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2014

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Dezember 2014

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Pornographie sowie sexueller Handlungen mit Kindern. Die Ermittlungen wurden aufgrund einer Meldung der Kobik (Koordinationsstelle der Internetkriminalität des Bundesamtes für Polizei) aufgenommen, welche festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Netzwerk [...] Kinderpornographie anbot. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 wurden nebst gebrauchten Mädchenslips und Spielpuppen diverse Datenträger beschlagnahmt. Deren Auswertung förderte nicht nur eine umfangreiche Sammlung kinderpornographischer Erzeugnisse zutage, sondern auch Chatprotokolle, welche den regen Austausch des Beschwerdeführers mit Gleichgesinnten dokumentieren. Der Beschwerdeführer tauschte sich mit dem User [...] aus, welcher als B_____ aus Aachen identifiziert werden konnte. Dieser vermittelte den Beschwerdeführer an die Mutter des Mädchens C_____, welches der Beschwerdeführer für CHF 400.– treffen sollte. Am 4. Februar 2014 fand eine weitere Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers statt, bei welcher versteckte Datenträger sowie abermals Puppen und Kinderwäsche zum Vorschein kamen. Nach anfänglichem Bestreiten gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Chatprotokolle zu, dass es zu dem geplanten Treffen gekommen sei und er in Anwesenheit von B_____ sexuelle Handlungen an der neunjährigen C_____ vorgenommen habe, wofür er ihrer Mutter CHF 400.‒ bezahlt habe.

Am 6. Februar 2014 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2014 angeordnet und am 25. April 2014 bis zum 18. Juli 2014 verlängert. Mit Gesuch vom 14. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 6 Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht holte eine Stellungnahme der Verteidigung ein, welche mit Schreiben vom 15. Juli 2014 beantragte, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei auf einen Monat zu beschränken. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 16. Juli 2014 um 24 Wochen bis zum 31. Dezember 2014. Hiergegen richtet sich die Haftbeschwerde von A_____ vom 16. Juli 2014, mit welcher er sinngemäss die Haftentlassung, eventualiter die Versetzung in den vorläufigen Vollzug beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Sowohl der Besitz von strafrechtlich relevantem pornographischem Material als auch die inkriminierten sexuellen Handlungen mit einem Kind sind mittlerweile unbestritten, sodass sich Erwägungen zum dringenden Tatverdacht erübrigen; dieser ist ohne Weiteres gegeben.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen, der die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung bezweckt, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose, wobei insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 1B_512/2012 E. 2.2. vom 2. Oktober 2012 mit Hinweisen auf BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).

4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Er begründet dies damit, dass ihm die Untersuchungshaft klar gemacht habe, dass er «mit Verbotenem» aufhören müsse. Ausserdem könne er ausweichen ‒ er sei bisexuell und könne seine Sexualität mit erwachsenen Frauen und Männern ausleben, was er mit Männern seit vier Jahren auch tue.

4.3      Die Fortsetzungsgefahr ist zu bejahen: Hinsichtlich des Erfordernisses der bereits verübten gleichartigen Straftaten ist einerseits auf die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfacher Pornographie aus dem Jahr 2007 zu verweisen und andererseits auf die (zugestandenen) Delikte, mit welchen sich das laufende Strafverfahren befasst. Hinsichtlich der Rückfallprognose ist festzuhalten, dass weder die Verurteilung aus dem Jahre 2007 noch die Hausdurchsuchung im August 2011 und die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens den Beschuldigten von der Beschaffung kinderpornographischen Materials abzuhalten vermochten. Unbehelflich erwies sich auch die 2007 angeordnete ambulante Therapie. Das Umfeld des Beschwerdeführers ‒ noch in seiner Befragung zur Person vom 31. August 2011 nannte er als Hobby das Chatten mit anderen Pädophilen ‒ trägt zur schlechten Legalprognose bei.

Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Untersuchungshaft versichert, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten, vermag die Fortsetzungsgefahr nicht zu bannen. Es ist nicht zu bezweifeln, dass dies unter dem unmittelbaren Eindruck der Untersuchungshaft tatsächlich seinem Wunsch entspricht, er selbst hat jedoch mehrfach und zuletzt in seiner Haftbeschwerde darauf hingewiesen, dass er immer wieder Kinderpornographie heruntergeladen habe, obschon er dabei erwischt worden sei und begründete dies wie folgt: «Ich konnte einfach davon nicht loslassen. Vielleicht sogar fast wie eine Sucht danach.» Es steht zu befürchten, dass dieser zwanghafte Antrieb nach Wegfall der Untersuchungshaft wieder überhand nehmen wird, und es ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass eine begleitende Therapie in Freiheit aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht geeignet erscheint, die Fortsetzungsgefahr hinreichend zu bannen. Voraussichtlich wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, welches sich auch zur Frage eines allfälligen Therapiesettings äussern wird.

5.

5.1      Als weiteren Haftgrund bejaht das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Es soll verhindert werden, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, reicht die Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.).

5.2      Das Rechtshilfeverfahren in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen. Die Gefahr der Einflussnahme auf das Opfer «C_____», aber auch auf beteiligte Personen aus dessen Umfeld, namentlich die Mutter, welche dem Beschwerdeführer ihr Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt haben soll, besteht jedenfalls solange, bis diese identifiziert und einvernommen worden sind. Die Kollusionsgefahr ist zweifellos zu bejahen, da der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die erste Hausdurchsuchung mit B_____ kolludiert hat, was sich anhand von Skype-Protokollen nachvollziehen liess (siehe dazu Haftverfügung vom 6. Februar 2014).

6.

Angesichts der noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen und der empfindlichen Freiheitsstrafe, mit der die zu untersuchenden Delikte bedroht sind, ist die angeordnete Untersuchungshaft klar verhältnismässig.

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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