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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2014 HB.2013.73 (AG.2014.143)

16. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,861 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. März 2014 (Kostenentscheid)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2013.73

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1988                                                         Beschwerdeführer

[…]

[…]

vertreten durch […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2013

betreffend Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 14. März 2014 (Kostenentscheid)

Sachverhalt

Die Kantonspolizei hat A_____ am 17. Dezember 2013 zusammen mit B_____ und C_____ wegen Verdachts auf Vorbereitungshandlungen zu Raub festgenommen; die Staatsanwaltschaft hat umgehend ein entsprechendes Verfahren eröffnet. Am 20. Dezember 2013 hat das Zwangsmassnahmengericht als Einzelgericht über A_____ in Anwendung von Art. 226 ff. StPO für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 14. März 2014, Untersuchungshaft verfügt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des A_____ vom 27. Dezember 2013, womit dieser deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung beantragt; unter o/e Kostenfolge sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung / amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 3. Januar 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Am 8. Januar 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Januar 2014, mit welcher Letztere auf Anfrage Ersterer vom 2. Januar 2014 hin das Verfahren übernommen hat. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] sowie § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

Allerdings ist die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch gegebene örtliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts mit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nachträglich dahingefallen. Es fehlt daher an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 StPO N 13). Das Verfahren ist folglich zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Hingegen regelt die Strafprozessordnung nicht ausdrücklich, wer die Kosten zu tragen hat, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde – wie vorliegend – erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE HB.2013.32 E. 2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1777; Domeisen, in: Basler Kommentar, Art. 428 StPO N 14). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessuale Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (vgl. BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.

Damit ist der mutmassliche Verfahrensausgang summarisch zu prüfen.

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Daneben ist die Anordnung der Haft als sogenannte Ausführungshaft auch dann zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). An Stelle der Untersuchungshaft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

Vorliegend stützt die Zwangsmassnahmenrichterin die Anordnung der Untersuchungshaft auf Kollusions- und Fortsetzungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet diese beiden Haftgründe ebenso wie das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.

3.1     

3.1.1   Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E. 3.2; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.

3.1.2   Die Vorinstanz begründet den dringenden Verdacht auf Versuch von Raub oder strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub mit den Beobachtungen und Angaben der Polizei und eines Passanten gemäss Polizeirapport. Der Hauptbeschuldigte B_____ habe ein Messer auf sich getragen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe dieser dem B_____ das Messer gegeben. Nebst dem Hauptbeschuldigten sei der Polizei auch das Auto aufgefallen, in welchem der Beschwerdeführer gesessen sei. Bei der Durchsuchung dieses Fahrzeugs seien die Messerscheide des Messers, das B_____ auf sich getragen habe, mehrere weitere Messer, ein Elektroschockgerät sowie ein Baseballschläger gefunden worden. Gestützt darauf bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer den B_____ zwecks Begehung eines Raubes an den geplanten Tatort gebracht habe und ihn nach der Tatbegehung wieder abgeholt hätte.

3.1.3   Im Rahmen der vorliegenden knappen Beurteilung der Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass die Darlegungen der Vorinstanz mit dem Polizeirapport übereinstimmen. Weiter ist B_____ in seiner Einvernahme vom 18. Dezember 2013 weitgehend darin geständig, dass er den Shop D_____ an der […] überfallen wollte, wozu er auch das Messer mitgeführt hat. Wenn er nicht von der Polizei angehalten worden wäre, so hätte er nach seinen Angaben die Tat verübt. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer den B_____ zum Tatort gefahren hat – im Auto befand sich nebst den Beiden noch C_____ –, ihn aussteigen liess, wegfuhr, um etwas später wieder zum Tatort zurückzukehren, wo er kontrolliert und festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einvernahme vom 18. Dezember 2013 ausgesagt, B_____ habe ihm in der Woche zuvor ein paar Mal gesagt, er wolle einen Raub machen "und dann abhauen". Er habe kein Geld. Am 17. Dezember 2013 habe B_____ gesagt, er wolle diesen Raub machen. Man habe sich gegen 21.30 Uhr beim E_____ getroffen und sei an die Tramhaltestelle […] gefahren, wo B_____ ausgestiegen sei. Er habe gesagt, er werde mit einem Kollegen etwas machen und sie sollten warten. Dem Beschwerdeführer sei "irgendwie klar" gewesen, dass er "einen Raub" mache. Er habe ja schon die ganze Woche darüber geredet und sei deswegen auch im Gefängnis gesessen.

Damit ist der dringende Tatverdacht gegeben, dass sich der Beschwerdeführer an strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub oder an einem versuchten Raub beteiligt hat. Die Aussage von B_____, der Beschwerdeführer habe von der geplanten Tat nichts gewusst, hat der Beschwerdeführer gleich selber widerlegt. Auch einige Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten zu Themen von im Hinblick auf den Tatverdacht untergeordneter Bedeutung – etwa den Eigentumsverhältnissen am Messer – vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. Erhärtet wird der dringende Tatverdacht dagegen zusätzlich durch die Aussagen von F_____ vom 19. Dezember 2013: "So im Oktober oder November 2013, dieses Jahr, fragte mich A_____ [also der Beschwerdeführer] im Auto, ob ich bei einem Raub auf einen […]-Shop in der Nähe des […] dabei sein möchte. Er sagte mir, dass man diesen Laden ganz einfach ausnehmen könne. [...] Er sagte, dass der Laden keine Kamera habe und im Laden immer nur eine Person wäre. Auch, dass der Ladenbesitzer etwas gegen ihn habe". Von dringendem Tatverdacht ist auszugehen.

3.2      Die Vorinstanz hat Kollusionsgefahr angenommen; die Verteidigung bestreitet dies.

3.2.1   Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E. 3.2). Umgekehrt setzt jedoch die Annahme von Kollusionsgefahr nicht voraus, dass dem Inhaftierten bereits Anstrengungen zur Absprache mit Zeugen und Mitangeklagten oder zur Ausübung von Druck nachgewiesen werden können (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151; 123 I 31 E. 3c S. 35). Ebenso wenig kann der Nachweis einer diesbezüglichen Bereitschaft verlangt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese als innerer Vorgang manifestieren sollte, solange es an der Gelegenheit fehlt, sie in die Tat umzusetzen (APE HB.2011.34 vom 23. November 2011; APE 4014/2009 vom 10. September 2009). Die Beurteilung, ob Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind, muss daher auf einer Prognose beruhen, die sich auf konkrete Hinweise zu stützen hat. Solche können sich durch die Konstellation des gesamten Falles und den Verlauf der Ermittlungen aufdrängen, oder auch im Umfeld des Inhaftierten und der Mitbeschuldigten zu finden sein. Sie können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011, E. 4.2; 1B_399/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3; 132 I 21 E. 3.2.1). Kollusionsgefahr wird aber selbst durch den Umstand, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, nicht automatisch beseitigt, sondern sie kann insbesondere dann fortbestehen, wenn anlässlich der Hauptverhandlung noch Beweise erhoben bzw. Befragungen durchgeführt werden. 

3.2.2   Bei Raub bzw. den Vorbereitungshandlungen dazu handelt es sich um ein schweres Delikt mit entsprechender Strafdrohung. Die erste Einvernahme des Beschwerdeführers und der übrigen Beteiligten hat zwar stattgefunden. Dabei haben sich allerdings Hinweise auf weitere Delikte ergeben. Bezüglich des fraglichen Raubüberfalls auf den Shop D_____ stehen zudem teilweise widersprüchliche Aussagen im Raum, woraus sich noch Klärungsbedarf ergibt. Weiter ergibt sich aus den Aussagen von G_____ vom 20. Dezember 2013, dass die Beteiligten auch bereit sind, Drohungen auszusprechen, um ihre Ziele zu verwirklichen. In Anbetracht der möglicherweise zu erwartenden, empfindlichen Strafen und der – bei spätestens im Versuchsstadium abgebrochenen Taten regelmässig heiklen – Beweisführung liegt die Gefahr von gegenseitiger Beeinflussung und Absprachen im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf der Hand. Die Ermittlungen stehen noch am Anfang. Der Beschwerdeführer wurde bereits als Jugendlicher wegen Raubs und später auch wegen Betrugs verurteilt, und gegen ihn sind weitere Verfahren wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig. Von Kollusionsgefahr ist auszugehen.

3.3      Die Vorinstanz hat auch Fortsetzungsgefahr angenommen; die Verteidigung bestreitet dies.

3.3.1   Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr voraus, dass "ernsthaft zu befürchten ist, dass [die beschuldigte Person] durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Dazu hält das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. fest, dass Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten sei: "Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.)". "Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen" (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; mit Verweis auf BSK StPO–Forster, Art. 221 StPO N 14). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86, vgl. insoweit BGE 137 IV 13).

Erste Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist, dass der Beschuldigte mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welche sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden weiteren Delikte (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221 StPO N 11). Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Vortaten in eine gewisse Abhängigkeit zu deren Gewicht zu bringen ist: Je geringer die Schwere der Vortaten, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an deren Anzahl zu stellen (BSK StPO–Forster, Art. 221 N 15). Diese Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden (BSK StPO–Forster, Art. 221 N 15 Fn. 60; vgl. Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Da das Gesetz von verübten Taten spricht, und nicht bloss von Verdacht, muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f., APE HB.2012.10 vom 3. April 2012). Unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention kann gemäss Bundesgericht auf das Erfordernis von Vortaten sogar ganz verzichtet werden, um in besonders schweren Fällen ernsthaften und konkreten Gefahren für die Sicherheit Dritter vorzubeugen. Aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt sich, dass es – selbst bei Fehlen von früheren gleichwertigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen (vgl. BGE 137 IV 13 = Pra. 90/2011 Nr. 90 S. 641 ff.).

Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige (nicht aber notwendigerweise gleiche), die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose, bei welcher insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte und die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BSK StPO–Forster, Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Wie das Bundesgericht in BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. entschieden hat, entsprechen der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ("schwere Verbrechen oder Vergehen" / "gravi crimini o delitti") weder der bisherigen Rechtsprechung noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Gestützt auf den französischen Wortlaut ("des crimes ou des délits graves") ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen.

3.3.2   Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, spielsüchtig und hat ca. CHF 40'000.– Schulden. Ihm ist offenbar jedes Mittel recht, um an Geld zu kommen. So läuft im Kanton Basel-Landschaft ein Verfahren gegen ihn wegen Betrugs und qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz; seinen Angaben anlässlich der vor-instanzlichen Verhandlung zufolge hat er einen Drogentransport ausgeführt. Zugestanden vor den Basel-Landschaftlichen Strafbehörden ist auch ein Diebstahl bei H_____. Schon als Jugendlicher wurde der Beschwerdeführer wegen Raubs verurteilt. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer am 8. Februar 2010 wegen Betrugs zu 32 Tagessätzen, bedingt, verurteilt. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war der Beschwerdeführer drei Monate in Untersuchungshaft, was ihn aber offenbar am Weiterdelinquieren nicht gehindert hat. Besonders gefährlich erscheint das vorliegend in Frage stehende, arbeitsteilige Vorgehen. Vor diesem Hintergrund droht die Gefahr weiterer Verbrechen oder schwerer Vergehen durch den Beschwerdeführer, weshalb die Fortsetzungsgefahr gegeben ist.

3.4      Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sei. Er habe zwei Kinder, und eine Schnupperlehre in der Küche des I_____ in Aussicht.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, besteht beim Beschwerdeführer insoweit eine gewisse Haftempfindlichkeit. Andererseits haben sich aus den Einvernahmen der Befragten in kurzer Zeit eine Vielzahl von Anhaltspunkten auch für weitergehendes deliktisches Verhalten ergeben, und damit drängen sich noch relativ umfangreiche Fragen auf. Was die Anwendung milderer Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO betrifft, sei auf das zuvor unter Ziff. 3.2.2 und 3.3.2 Ausgeführte verwiesen. Sie würden hier keine tauglichen Mittel darstellen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit im Hinblick auf die Haftdauer ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer die angeordnete Haft deutlich übersteigt. Die Haft ist daher auch in zeitlicher Hinsicht bei weitem verhältnismässig.

4.

4.1      Die summarische Prüfung der Haftbeschwerde ergibt somit, dass diese abzuweisen gewesen wäre. Bei diesem Ergebnis hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Die Strafprozessordnung kennt dieses Institut für die beschuldigte Person jedoch nicht (vgl. Art. 426 StPO). Mangels rechtlicher Grundlage ist dieses Gesuch somit abzuweisen.

4.2      Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt. Die Beschwerde war nicht aussichtslos, und der Beschwerdeführer ist mittellos. Somit ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 4 Stunden als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 180.– zu entschädigen. Hinzu kommen geschätzte CHF 30.– Auslagen sowie 8 % MWST von Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 720.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 60.–, somit total CHF 810.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                              Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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