Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 FZ.2023.4 (SVG.2024.146)

21. Mai 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,348 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Ausbildungszulagen: Es fehlt an einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2023.4

Einspracheentscheid vom 15. November 2023

Ausbildungszulagen: Es fehlt an einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.        

a)        Die am [...] 2000 geborene C____ absolvierte seit Oktober 2017 verschiedene Kurse an der D____ zur Erlangung der Internationalen Maturität (International A Levels, lAL; vgl. Schulbestätigung vom 18. Juni 2019, Duplikbeilage [DB] 2). Um den Ausbildungsaufwand gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, legte der Vater von C____, E____, seinem Schreiben vom 7. September 2023 (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und 3. Oktober 2023 (AB 2) den als «Ausbildungsplan im Selbststudium» bezeichneten Wochenplan von C____ für die Jahre 2022-2024 sowie deren Academic Transcript 2019/20 bei. Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin mit dem Formular «Ausbildungsanfrage» am 26. Oktober 2023 mit, dass C____ die Ausbildung am 11. Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3).

b)        Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, Mutter von C____, mit, dass die Ausrichtung der Ausbildungszulagen ab 1. Juli 2022 abgelehnt werde, da C____ den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche, welche für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig seien, nicht erreicht habe (vgl. AB 4).

c)         Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2023 (vgl. AB 5) mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 ab (vgl. AB 6).

II.       

a)        Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellt darin folgendes Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid vom 15. November 2023 aufzuheben und die Forderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich und rückwirkend anzuerkennen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin halten mit Replik vom 26. Februar 2024 respektive Duplik vom 22. März 2024 an ihren Anträgen fest.

d)        Die Beschwerdeführerin ersucht mit Eingabe vom 23. April 2024 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25. April 2024 wird der Beschwerdeführerin bis 13. Mai 2024 eine Frist gewährt, zur bereits zugestellten Duplik Stellung nehmen, dies ausschliesslich zu neuen Aspekten der Duplik.

e)        Die Beschwerdeführerin stellt mit Schreiben vom 2. Mai 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Präsidentin. In einem weiteren Schreiben, ebenfalls datiert vom 2. Mai 2024, stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beilage 1 und der dazugehörende Textteil aus der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 seien aus den Verfahrensakten zu entfernen.

f)         Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2024 wird mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom 15. Mai 2024 abgelehnt.

III.     

Am 21. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.     

Die Beschwerdeführerin erhebt am 13. Juni 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom 15. Mai 2024 in Sachen Ausstandsbegehren gegen Präsidentin lic. iur. R. Schnyder, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_348/2024 vom 26. Juni 2024 nicht eintritt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.          In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG 820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

1.3.       Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Ausbildungscharakter des Ausbildungsganges von C____ verneint und einen Anspruch auf Ausbildungszulagen abgelehnt (Beschwerde, S. 1 ff; Replik, S. 1 ff.). C____ würde sich im Hinblick auf den Zugang zum Universitätsstudium systematisch auf die Erlangung der Internationalen Maturität (International A Levels; lAL) vorbereiten. Ihr Ausbildungsaufwand würde formell wie auch materiell den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sowie den Bestimmungen der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 3358 und Rz. 3359) entsprechen (Beschwerde, S. 3; Replik, S. 3).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, dass C____ sich durch die Erlangung des International Advanced Level (lAL) durchaus einem anerkannten Ausbildungsziel widmete (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2). Da der Ausbildungsaufwand jedoch lediglich maximal vierzehn Stunden betrage und C____ sich somit nicht zeitlich überwiegend dem anerkannten Ausbildungsziel widmen würde, sei ihr Aufwand nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren (BA, Rz. 2 f.; Duplik, Rz. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe deshalb den Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG zu Recht verneint (Beschwerde, Rz. 3; Duplik, Rz. 4).

2.3.          Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang von C____ als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) begründet. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für C____ ab dem 1. Juli 2022 verneint hat.

3.                

3.1.       Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem dieses das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FamZV besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter AHVV absolvieren.

3.2.       Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3.          Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E. 8.2, siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1).

3.4.          3.4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1). Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).

3.4.2.  Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 V 442 E. 3.1). Rz. 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab 1. Juli 2022) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.4.3.  Gemäss Rz. 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022) erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht.

3.4.4.  Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360 RWL).

3.4.5.  Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1).

3.4.6.  Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2).

4.                

4.1.          4.1.1. Hinsichtlich des Ausbildungsaufwands von C____ lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss der Schulbestätigung vom 18. Juni 2019 (DB 2) und dem «Academic Transcript 2019/20» der D____ vom 3. Oktober 2023 (vgl. AB 2) sowie dem Formular «Ausbildungsanfrage» vom 12. Oktober 2023 (AB 3) besucht C____ seit Oktober 2017 ein individuelles Vorbereitungsprogramm zur Erlangung der internationalen Matura (International Advanced Level; IAL). Dieser Abschluss ermöglicht es, an einer Schweizer Universität zu studieren (vgl. Auszug swissuniversities, Beilage Beschwerde [BB] 1). Die Erlangung der internationalen Maturität (International Advanced Level; lAL) setzt den Abschluss von mindestens sechs Fächern (drei allgemeinbildende Fächer IGCSE [International General Certificate of Secondary Education] und drei Fächer Maturaphase A Levels) voraus. Bei der Erlangung der internationalen Maturität können Fächer und Prüfungen einzeln und beliebig oft wiederholt werden, wobei keine bindenden Fristen bestehen (vgl. Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e; abgerufen am 28. August 2024). C____ schloss im Januar 2019 das Fach «French A level» und im Juni 2019 das Fach «German A level» ab. Die Prüfungen des dritten Fachs «Biology A level» hat sie im Juni 2023 nicht bestanden (vgl. Academic Transcript 2019/20, AB 2).

4.1.2.  Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2023 mit dem Formular «Ausbildungsanfrage» mit, dass C____ die Ausbildung am 11. Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3). Mit Schreiben vom 25. Januar 2024, versehen mit der Überschrift «Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober 2023», gab die D____ ergänzend an, dass C____ seit dem 11. Mai 2023 keinen Unterricht mehr an der D____ besucht habe. Es würde ihr jedoch freistehen, sich als externe Kandidatin erneut für Prüfungen im Prüfungszentrum der D____ anzumelden und den angestrebten Internationalen Maturitätsabschluss (International Advanced Level; lAL) weiter zu verfolgen (vgl. Anhang zum Mail der D____ vom 25. Januar 2024, RB 3). Die D____ teilte der Beschwerdeführerin dementsprechend in ihrer Mail vom 23. Oktober 2023 mit, dass sie das von der Beschwerdegegnerin zugestellte Formular zur Bestätigung der Ausbildung von C____ nicht ausfüllen könne, da diese keine regelmässigen Lektionen an der D____ beziehe und im laufenden Schuljahr noch keinen Unterricht besucht habe (vgl. RB 3).

4.1.3.  Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache (vgl. AB 5) wie auch ihrer Beschwerde (BB 4) einen als «Ausbildungplan im Selbststudium» bezeichneten Wochenplan von C____ bei, welchen E____ bereits zuvor mit seinem Schreiben vom 7. September 2023 (AB 1) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hatte. Im «Ausbildungsplan im Selbststudium» für die Jahr 2022-2024 wird ausgeführt, dass C____ sich pro Woche während elf Stunden auf die Biologieprüfung vorbereitet (BB 4; vgl. auch AB 1). Gemäss dem Ausbildungsplan würde C____ ferner folgenden Ausbildungstätigkeiten nachgehen: vier Stunden Klavier (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und dreissig Minuten Spinett (davon dreissig Minuten Unterricht), drei Stunden Singen (davon eine Stunde Unterricht), vier Stunden Sport (davon eine Stunde als Lehrperson) und elf Stunden Vorbereitung auf die Biologieprüfung im Selbststudium (vgl. BB 4; AB 1). Zudem absolviere C____ ein Volontariat im F____ im Umfang von acht Stunden pro Woche. Dieses habe mit ihrer Ausbildung und ihren Studienplänen zu tun, da C____ nach der abgeschlossenen Internationalen Maturität [...] studieren möchte (Beschwerde, Rz. 2b; vgl. auch Replik, Rz. 1). Schliesslich besuche sie einen Russischkurs mit einem zeitlichen Umfang von drei Stunden pro Woche (davon eine Stunde für die Lösung von Aufgaben). Dies ergebe, ohne die Aufwände für Musik und Sport, zusammen einen Aufwand von 22 Stunden, welcher dem Ausbildungsziel diente (vgl. Beschwerde, Rz. 2d).

4.2.          4.2.1. Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. C____ hat gemäss Auskunft der D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. Formular «Ausbildungsanfrage», AB 3 und Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober 2023, RB 3) die Ausbildung zur Erlangung der internationalen Matura (A-levels) am 11. Mai 2023 abgeschlossen, wobei sie unregelmässige Einzellektionen besucht hatte. Da C____ die Prüfung im Fach «Biology A-level» im Juni 2023 nicht bestanden hatte (vgl. Academic Transcript 2019/20, AB 2; Einspracheentscheid, S. 3), hat sie sich im Nachgang zum Einspracheentscheid am 1. Mai 2024 (Vertragsdatum) als externe Kandidatin zur Absolvierung der Biologieprüfung und zusätzlich zur Prüfung im Fach «Geography (IGCSE)» angemeldet (vgl. Mail vom 24. Januar 2024, RB 3; vgl. Rechnung betreffend Prüfungsgebühren der D____, Replikbeilage [RB] 4). Die Beschwerdegegnerin hat den Ausbildungscharakter hinsichtlich des Vorbereitungsaufwands für die Biologieprüfung im Selbststudium von elf Stunden pro Woche, welchen die Beschwerdeführerin im persönlichen Ausbildungsplan von C____ angegeben hatte (BB 4; vgl. auch AB 1), anerkannt. Zum durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Prüfung liegen keine Angaben der D____ vor. Den erheblichen zeitlichen Aufwand bestätigte die Schule nicht wie von der Beschwerdeführerin gewünscht (E-Mail der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2024, Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober 2023 von G____, Bereichsleiterin und Schulleitung der D____ (RB 3). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin erübrigt sich jedoch, da die angegebenen Vorbereitungsstunden alleine nicht ausreichen, um die erforderliche zeitliche Intensität etablieren zu können, da die weiteren Stundenaufwände aus nachfolgenden Gründen nicht berücksichtigt werden können. Zu erwähnen ist der Vollständigkeit halber, dass ein allfälliger Vorbereitungsaufwand für das Prüfungsfach «Geography» (vgl. Rechnung betreffend Prüfungsgebühren der D____, Replikbeilage [RB] 4) nicht berücksichtigt werden kann. Zum Einen handelt es sich um eine Sachverhaltsentwicklung, welche nach dem angefochtenen Einspracheentscheid stattgefunden hat, zum Anderen macht die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen diesbezüglichen Vorbereitungsaufwand geltend.

4.2.2.  Nicht beigepflichtet werden kann der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die acht Stunden «angewandte Biologie» pro Woche, welche C____ wöchentlich im Zusammenhang mit ihrem Volontariat im F____ aufwenden würde (vgl. Beschwerde, Rz. 2d; Ausbildungsplan, BB 4), ebenfalls dem Ausbildungsaufwand zuzurechnen seien, bilden diese weder Teil des Unterrichts bei der D____ noch werden sie für die Prüfung vorausgesetzt. Mit der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen festzustellen, soweit dies überhaupt im Zusammenhang mit dem IAL-Maturitätsabschluss berücksichtigt werden kann, dass ein Praktikum wie das Volontariat im F____ weder gesetzlich (vgl. Art. 9 ff. der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen [Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11] und Art. 8 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung [SR 413.12]), reglementarisch noch faktisch vorausgesetzt wird (vgl. Rz. 3361 RWL und Rz. 3361.1; vgl. E. 3.4.5. hiervor). In diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, es gehe bei der Ausbildung von C____ nicht um die direkte Vorbereitung des Studiums, sondern um die Erreichung einer gewissen Reife und einer hohen Allgemeinbildung (vgl. Replik, Rz. 1 mit Verweis auf einen Ausschnitt aus dem Bildungsplan für das Gymnasium, Erziehungsdepartement Kanton Basel-Stadt, RB 2), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Ausbildungscharakter des Volontariats im F____ im Umfang von acht Stunden pro Woche verneint. Ob – wie von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt (vgl. Duplik, Rz. 4), da die Beschwerdeführerin angab, C____ hätte im F____ lediglich «Biologie geschnuppert» (vgl. Replik, Rz. 1) – die Volontariatsarbeit eher der Berufs- bzw. Studienwahl diente und aus diesem Grund somit nicht als Ausbildungsaufwand im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden könne (vgl. Rz. 3362 RWL), kann vorliegend offengelassen werden.

4.2.3.  Ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu Recht aberkannt worden ist die Notwendigkeit der Stundenaufwände mit Blick auf den IAL-Maturitätsabschluss für die Aktivitäten im Bereich Musik im Umfang von vier Stunden für das Klavierspielen (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und dreissig Minuten für das Spinettspielen (davon dreissig Minuten Unterricht) und drei Stunden für das Singen (davon eine Stunde Unterricht) sowie im Bereich Sport im Umfang von vier Stunden (davon eine Stunde als Lehrperson; vgl. Ausbildungsplan, BB 4; vgl. auch AB 1). Für die Erlangung der internationalen Maturität (International Advanced Level; IAL) müssen mindestens drei Fächer mit dem IGCSE (International General Certificate of Secondary Education) und weitere drei oder mehr Fächer auf dem A-Level abgeschlossen werden (vgl. Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e; abgerufen am 28. August 2024). Genauer Voraussetzungen für die Zulassung zu den einzelnen Universitäten in der Schweiz werden durch swissuniversities geregelt (vgl. Auszug swissuniversities, BB 1; vgl. E. 4.1.1. hiervor). Vorliegend ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die musikalischen und sportlichen Aktivitäten von C____ im Hinblick auf ihr Ausbildungsziel (Erlangung der internationalen Maturität [IAL]) erforderlich sein sollen. Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern die musikalischen und sportlichen Aktivitäten die Voraussetzungen erfüllen, um als Fach gemäss IGCSE (International General Certificate of Secondary Education; vgl. https://bit.ly/3TakpUv; abgerufen am 28. August 2024) und/oder IAL (International Advanced Level; vgl. https://bit.ly/3yWseGw, abgerufen am 28. August 2024) anerkannt werden zu können. Vorliegend kann auch nicht die Rede davon sein, dass die sportlichen und musikalischen Aktivitäten erwerblich genutzt werden würden und dass diesen jeweils Lehrgänge zu Grunde liegen würden, die systematisch aufgebaut und von einer gewissen Dauer seien (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 3/2006, S. 210 mit Verweis auf AGVE 1999 Nr. 42 betreffend Tennistraining als Ausbildung zum Tennisprofi). Da der Ausbildungscharakter der sportlichen und musikalischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die obgenannte Begründung unabhängig davon zu verneinen ist, dass diese im politischen Internetauftritt von C____ als «Hobbys» bezeichnet werden, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entfernung der Beilage 1 und des dazugehörenden Textteils aus der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 (vgl. Duplik, Rz. 6) aus den Verfahrensakten (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2024).

4.3.          Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Ausbildungscharakter im Sinne von Art. 49bis AHVV nur hinsichtlich des Vorbereitungsaufwands für die Biologieprüfung im Selbststudium bejaht hat, womit der in Rz. 3359 RWL vorausgesetzte Ausbildungsaufwand von mindestens zwanzig Stunden pro Woche eindeutig nicht erfüllt ist. Angesichts der deklarierten 11 Stunden an Vorbereitungsaufwand für die Biologieprüfung kann daher offengelassen werden, ob der angegebene zeitliche Aufwand für den Russischkurs im Umfang von drei Stunden (davon eine Stunde für die Lösung von Aufgaben) pro Woche Ausbildungscharakter zukommt. Triftige Gründe, welche für ein Abweichen von den vorliegend einschlägigen Regelungen der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. E. 3.4.6. hiervor). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich C____ zeitlich überwiegend einer systematischen Vorbereitung auf ein anerkanntes Ausbildungsziel widmen würde. Der Einspracheentscheid vom 15. November 2023 respektive die Verfügung vom 27. Oktober 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen ab dem 1. Juli 2022 abgelehnt hat, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

FZ.2023.4 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2024 FZ.2023.4 (SVG.2024.146) — Swissrulings