Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 EL.2025.5 (SVG.2026.113)

14. April 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,423 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

ELG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. April 2026   

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                     Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.5

Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025

Nichteintreten wegen Fristversäumnis bei Vorinstanz; Abweisung.

Nichteintreten wegen fehlendem Anspruch auf Wiedererwägung durch Vorinstanz.

Tatsachen

I.          

a)       Mit Verfügung vom 5. November 2024 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch von A____, geboren am 9. April 1952, wohnhaft in [...], auf Ergänzungsleistungen (EL) rückwirkend ab Juni 2019 neu und lehnte einen Anspruch infolge Einnahmenüberschusses ab Januar 2024 ab (Beschwerdeantwortbeilage = BA 1). Sie forderte zu Unrecht geleistete EL in Höhe von CHF 39'995.-- (davon CHF 6'580.-- Prämienverbilligung zur EL [PV-EL]) zurück. Mit Verfügung vom 14. November 2024 forderte sie zudem CHF 1'000.-- an Krankheitskosten (Vorauszahlung Franchise/Selbstbehalt für das Jahr 2024) zurück (BA 2).

b)       Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 (Eingang am 29. Januar 2025) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die beiden Verfügungen (BA 3). Sie gab an, je eine erste Mahnung für die Rechnungen erhalten zu haben und nicht zu wissen, worum es gehe. Sie habe im Vorfeld keine Rechnungen oder Verfügungen erhalten. In der Folge setzte ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30. Januar 2025 Frist zur Begründung der Einsprache bis zum 3. März 2025, verbunden mit dem Hinweis, bei fehlender Begründung werde sie auf die Einsprache nicht eintreten (BA 4). Sie legte dem Einschreiben die beiden Verfügungen vom 5. November 2024 sowie vom 14. November 2024 bei. Innert der angesetzten Frist ist keine Begründung eingegangen.

c)       Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 4. März 2025; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 6. März 2025) reichte die Tochter der Beschwerdeführerin, B____, eine Begründung nach (BA 3). Das Schreiben enthielt zwar textlich eine Vollmacht an die Tochter. Soweit ersichtlich, wurde das Schreiben aber ausschliesslich von der Tochter unterzeichnet. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die beiden Verfügungen aufgrund Fristversäumnisses nicht ein (BA 6). Zudem prüfte die Vorinstanz von sich aus eine Wiedererwägung bzw. interpretierte die Einsprache auch als Wiedererwägungsgesuch und trat auf dieses ebenfalls nicht ein. Ein explizites Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin befindet sich nicht in den Vorakten.

II.        

a)       Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 (Eingang 21. Juli 2025) erhebt die Tochter der Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025. Sie referenziert auf eine Vollmacht ihrer Mutter, ohne diese einzureichen. Auch in den Vorakten lässt sich keine rechtsgenügliche, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht finden. Die Tochter der Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. Juni 2025 (BA 6) sowie der beiden Verfügungen vom 5. November 2024 (BA 1) sowie 14. November 2024 (BA 2).

b)       Die C____schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 (Eingang 8. September 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Tochter der Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Replik vom 10. Oktober 2025 eine mündliche Parteiverhandlung.

d)       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 21. Oktober 2026 auf eine Duplik und hält an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt sie eine Dispensation von der Hauptverhandlung.

III.      

a)             Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2025 wird die Beschwerdegegnerin von der Hauptverhandlung dispensiert.

b)       Die auf den 14. April 2026 auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin angesetzte mündliche Parteiverhandlung wird aufgrund der Absage der Tochter der Beschwerdeführerin vom 13. April 2026 abgeboten. Am 14. April 2026 findet daher die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.        Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde, was die Frage des Nichteintretens aufgrund Fristversäumnisses betrifft, einzutreten. In Bezug auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. das Nichteintreten auf die von der Beschwerdegegnerin von sich aus geprüfte Wiedererwägung wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden Ziffer 3 verwiesen.

2.                   

2.1.        In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Fristversäumnisses nicht auf die Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 5. November 2024 sowie 14. November 2024 eingetreten ist.

2.2.        Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 1 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.3.        2.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 3. März 2025 gesetzt, um ihre unbegründete Einsprache vom 27. Januar 2025 rechtsgenüglich gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV zu begründen (BA 4). Sie hat die Fristansetzung gemäss Art. 40 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 10 Abs 5 ATSV sodann korrekterweise mit der Androhung verbunden, bei Nichteinreichen einer Begründung innert Frist werde sie auf die Einsprache nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einsprachebegründung mit undatiertem Einschreiben am 4. März 2025, 17:55 Uhr, der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel auf Couvert, BA 5, sowie Sendungsverlauf, BA 7). Die Einsprache ist am 6. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (BA 7).

2.3.2.   Die Einsprache wurde vorliegend somit um einen Tag verspätet der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie die Ausführungen unter obiger Ziffer 2.2.) und hat als nicht rechtzeitig eingereicht zu gelten. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.                   

3.1.        Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten und die beiden angefochtenen Verfügungen aufheben müssen. Vorliegend ist ausschliesslich zu prüfen, wie es sich mit dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. auf die von sich aus geprüfte Wiedererwägung verhält. Eine inhaltliche Überprüfung der beiden beanstandeten Verfügungen kann hingegen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht vorgenommen werden.

3.2.            Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Wiedererwägung gerichtlich nicht durchsetzbar bzw. kann im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin weder vom Sozialversicherungsgericht noch vom Bundesgericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Urteile des Bundesgerichtes 9C_372/2023 vom 16. November 2023, E. 7.2. sowie 9C_91/2023 vom 12. April 2023, E. 3.2., BGE 147 V 213, E. 6.2.2., BGE 133 V 50, E. 4.1.). Bei Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine reine Kann-Vorschrift, welche nicht justiziabel ist. In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung wird das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Mit der gesetzlichen Verankerung in Art. 53 Abs. 2 ATSG wurde die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, unmissverständlich normiert (siehe zum Ganzen illustrativ BGE 133 V 50, E. 4.2.1.).

3.3.            Auf die vorliegende Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. gegen das Nichteintreten auf die von der Beschwerdegegnerin von sich aus veranlasste Prüfung einer Wiedererwägung kann das Sozialversicherungsgericht daher nicht eintreten.

4.                   

4.1.            Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Beschwerde gegen das Nichteintreten wegen Fristversäumnisses abzuweisen.

4.2.            Auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. auf die von der Beschwerdegegnerin von sich aus getätigte Prüfung einer Wiedererwägung ist nicht einzutreten.

4.3.             Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2025.5 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.04.2026 EL.2025.5 (SVG.2026.113) — Swissrulings