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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2025 EL.2025.2 (SVG.2026.1)

16. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,770 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Unterbruch der fünfjährigen Karenzfrist durch Landesabwesenheit

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16. Oktober 2025  

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]       Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.2

Einspracheentscheid vom 31. März 2025

Unterbruch der fünfjährigen Karenzfrist durch Landesabwesenheit

Tatsachen

I.         

a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr [...] in die Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (vgl. a.a.O.).

b) Eine am 23. Oktober 2024 versandte Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 mangels Erfüllung der Karenzfrist abgelehnt (vgl. AB 1). Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 wurde die Einsprache vom 19. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 21. Januar 2025 abgewiesen.

II.        

a) Mit Beschwerde vom 15. April 2025 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2025 und den Zuspruch gesetzlicher Leistungen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest.    

d) Mit Duplik vom 1. September 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Januar 2025. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug mangels Erfüllung der Karenzfrist nicht erfüllt sei, habe sie sich doch im Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als drei Monate in der [...] aufgehalten (vgl. Einspracheentscheid, S. 4).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich im Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als drei Monate in der [...] aufgehalten und damit die Karenzfrist nicht erfüllt habe. Sie macht indes geltend, dass ihre Landesabwesenheit krankheitsbedingt erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 1; vgl. Beschwerdebeilage/BB 1) respektive der in der [...] lebende Ehemann deren amtlichen Ausweis entzogen und sie erst nach einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch den Ausweis zurückerhalten habe (vgl. Replik, S. 1 f.; vgl. Beilagen zur Replik), womit ein wichtiger Grund bzw. ein «schwerwiegender persönlicher Härtefall» vorliegen würde (vgl. Replik, S. 2).

2.3.            Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 21. Januar 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneinte.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. c ELG).

3.2.            Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und ist [...] Staatsangehörige (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, AB 4). Sie ist als solche keine Angehörige eines EU- oder EFTA-Staates. Zwischen der Schweiz und ihrem Herkunftsland besteht ein Sozialversicherungsabkommen [...], womit eine von Art. 5 Abs. 1 ELG abweichende Regelung zur Karenzfrist begründet wird. Die Beschwerdeführerin hat somit eine fünfjährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Gesuch zum Leistungsbezug als Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. E. 3.1. hiervor), um Ergänzungsleistungen zu beziehen.

4.                  

4.1.             

4.1.1. Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (vgl. Art. 5 Abs. 5 ELG). Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2440.02). Die Ein- und Ausreisetage werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. Art. 1a Abs. 3 ELV).

4.1.2. Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem (wichtigen) Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (vgl. Art. 1b ELV). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b; vgl. zur Aussagekraft medizinischer Berichte das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1.; vgl. Anjushka Früh, in: Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne/Früh Anjushka [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, 2. Aufl., Art. 4 N 19), oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c; vgl. die strenge Rechtsprechung zum Vorliegen höherer Gewalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. c ELV im Zusammenhang mit einer Ausgangssperre während der COVID-19-Pandemie im Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2024 vom 10. September 2024 E. 5.3.).

4.2.            Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 ihre Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen versandt hat (vgl. AB 1; vgl. AB 3, Eingang am 24. Oktober 2024). Die fünfjährige Karenzfrist (vgl. E. 3.2. hiervor) ist daher vorliegend von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2024 zu erfüllen. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin während dieser Karenzfrist unter anderem im Kalenderjahr 2024 am 15. Februar 2024 in die [...] eingereist und am 26. April 2024 wieder ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann am 24. Juni 2024 in die [...] eingereist und hat die [...] am 31. August 2024 wieder verlassen (vgl. Auszug der [...] Botschaft vom 6. Januar 2025, AB 5). Somit hat sich die Beschwerdeführerin insgesamt für 137 Tage in der [...] aufgehalten. Die dreimonatige Frist ist am 15. Juli 2024 (91. Tag im Ausland) abgelaufen (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Durch den Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin wurde die fünfjährige Karenzfrist folglich unterbrochen.

4.3.            Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin wichtige Gründe für ihre Landesabwesenheit vom 15. Februar 2024 bis am 26. April 2024 und vom 24. Juni 2024 bis am 31. August 2024 anführen kann, welche eine Unterbrechung der Karenzfrist trotz Auslandabwesenheit verhindern können (vgl. E. 4.1.2. hiervor).

4.4.             

4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, dass ihre Landesabwesenheit krankheitsbedingt erfolgt sei und sie ihre erkrankte Mutter pflegen müsse. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B____ vom 16. April 2025 respektive vom 4. Juli 2025 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch verlaufenden psychischen Erkrankung leide und es für ihre psychische Stabilität wichtig sei, die erkrankte Mutter durch ein «ihr Nahe sein» zu unterstützen (vgl. BB 1) respektive eine zeitliche Beschränkung krankheitsbedingt nicht eingehalten werden könne (vgl. Beilage zur Replik). Sie stützt sich mit ihrem Vorbringen auf Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass mit den ärztlichen Berichten vom 16. April 2025 respektive vom 4. Juli 2025 keine Transportunfähigkeit oder überhaupt eine Reiseunfähigkeit für einen Teil oder die gesamte Dauer des Auslandsaufenthalts attestiert wird. So war es der Beschwerdeführerin dennoch möglich, gleich zweimal im Jahr 2024 in die [...] zu reisen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich weder die Behandlungsfrequenz noch, seit wann die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. B____ steht. Die ärztlichen Berichte sind nicht hinreichend aussagekräftig und vermögen eine Reiseunfähigkeit daher nicht überwiegend wahrscheinlich zu belegen (vgl. E. 4.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Pflege der erkrankten Mutter ins Feld führt, ist daran zu erinnern, dass die Pflege von Angehörigen im Ausland keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV darstellt, wenngleich dies auf zwischenmenschlicher Ebene hoch anzurechnen ist. Eine Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz kann dadurch nicht begründet werden (zum Wortlaut von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, wonach die angehörige Person den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin angetreten haben muss bei E. 4.1.2 hiervor).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht zum anderen geltend, dass ihr amtlicher Ausweis von ihrem in der [...] lebenden Ehemann über längere Zeit entzogen worden sei. Er habe ihr den Ausweis trotz mehrfachem Bitten nicht zurückgegeben, habe sie mehrfach bedroht und misshandelt (vgl. Replik; Attest vom 29. Dezember 2009 und vom 2. Januar 2010 der Notfallstation des [...]). Erst nach einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch habe sie den Ausweis zurückerhalten (vgl. Replik). Sie stützt sich mit ihrem Vorbringen auf Art. 1a Abs. 4 lit. c ELV. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Frage des aktuellen gewalttätigen Verhaltens des Ehemanns während ihrer Zeit in der [...] nicht durch medizinische Berichte belegt werden kann, die älter als fünfzehn Jahre sind. In diesem Zusammenhang würde es ohnehin wenig plausibel erscheinen, wenn sich die Beschwerdeführerin nach den mutmasslichen Erfahrungen von häuslicher Gewalt zum Wohnort ihres Ehemannes begeben würde. Ob der Entzug eines amtlichen Ausweises durch den Ehemann geeignet sein kann, einen Hinderungsgrund für die Einreise in die Schweiz aufgrund höherer Gewalt zu begründen, muss vor diesem Hintergrund nicht beantwortet werden (vgl. E. 4.1.2. hiervor).     

4.5.            Die Beschwerdeführerin kann sich gemäss obigen Ausführungen insgesamt nicht auf einen wichtigen Grund für ihre Auslandabwesenheit von insgesamt mehr als drei Monate berufen. Die fünfjährige Karenzfrist wurde somit durch ihre Landesabwesenheit vom 15. Februar 2024 bis am 26. April 2024 und vom 24. Juni 2024 bis am 31. August 2024 unterbrochen. Die fünfjährige Karenzfrist hat somit am 1. September 2024, dem Tag nach Ihrer Rückkehr, neu zu laufen begonnen (vgl. E. 4.1.1.).

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.  Der Einspracheentscheid vom 31. März 2025 ist folglich zu bestätigen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer                                                 Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2025.2 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.10.2025 EL.2025.2 (SVG.2026.1) — Swissrulings