Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 EL.2025.14 (SVG.2026.91)

28. April 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,453 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

ELG

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. April 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

               Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.14

Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025

Anrechnung von Einnahmen aus Untermiete

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer bezieht seit einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen der periodischen Überprüfung seines Anspruches wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. August 2025 (in den Vorakten) dazu aufgefordert, den beigelegten Fragebogen auszufüllen. Darin führte der Beschwerdeführer – unter Ziffer 18. –aus, dass er ein Zimmer in seiner 3-Zimmer-Wohnung untervermieten würde.

b)       Mit Revisionsverfügung vom 9. September 2025 berechnete die Beschwerdegegnerin die EL des Beschwerdeführers ab Oktober 2025 neu und berücksichtigte insbesondere den vom Beschwerdeführer erwähnten Ertrag aus der Untermiete (Fr. 384.--; vgl. u.a. Schreiben vom 3. Februar 2025; in den Vorakten) als "weitere Einnahme" (vgl. Antwortbeilage [AB] 1).

c)        Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2025 Einsprache. Er machte insbesondere geltend, der Ertrag aus der Untermiete sei ein Teil des Mietzinses (vgl. AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 3).

II.        

a)       Am 27. November 2025 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 sei aufzuheben und der sein Anspruch auf EL sei neu zu berechnen.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. April 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2.        Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. September 2025 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (AB 3), zu Recht ab Oktober 2025 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1'262.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr. 447.--) einen auszuzahlenden Betrag von Fr. 815.-- errechnet hat.

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die EL sei ohne das Einkommen aus der Untermiete neu zu berechnen, da es sich dabei um einen Teil der Miete handeln würde.

3.              

3.1.        Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

3.2.        Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

3.3.        3.3.1.  Als Ausgabe anerkannt wird namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag anerkannt werden für eine alleinlebende Person Fr. 18’900.-- in der Region 1 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1. ELG). Gemäss der Verordnung des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen (SR 832.106) hat der Kanton Basel-Stadt eine Prämienregion (vgl. Anhang 1, A).

3.3.2.  Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung ab Oktober 2025 einen Mietzins von Fr. 18’900.-- zugrunde gelegt (vgl. die Verfügung vom 9. September 2025, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Maximum und ist somit als korrekt zu erachten.

3.4.        3.4.1.  Im Rahmen der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet werden insbesondere Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag aus Untervermietung gilt als Erwerbseinkommen (Urteil des EVG vom 14. April 1972 i. Sa. M.K. E. 3.; publ. in: ZAK 1972 504 ff.; vgl. auch WEL Rz 3422.04). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist Einkommen aus Untervermietung nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten (vgl. auch Rz 3433.06 WEL).

3.4.2.  Soweit die Beschwerdegegnerin daher den vom Beschwerdeführer angegebenen Ertrag aus Untermiete (Fr. 384.--; vgl. u.a. Schreiben vom 3. Februar 2025 [in den Vorakten]) – für das an einen Kollegen eingerichtete Nähstudio – unter der Position "übrige Einnahmen" berücksichtigt hat (vgl. AB 1), ist dem beizupflichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. insb. die Beschwerde) kann die Einnahme nicht ausser Acht gelassen werden.

3.5.        3.5.1.  Der Beschwerdeführer moniert im Ergebnis ausserdem, dass der berücksichtigte Kindesunterhaltsbeitrag (Fr. 556.-- pro Monat) zu tief sei (vgl. die Beschwerde). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen ebenfalls nicht gefolgt werden.

3.5.2.  Als Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 511). Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe als familienrechtliche Unterhaltszahlung vorausgesetzt, dass sie richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist (BGE 147 V 441, 444 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.2.). Fehlt es an dieser Festlegung, gelten der Bestand und die Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 513). Im Falle von geschuldeten und tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen, die nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt und festgelegt worden sind, ist die EL-Stelle zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe verpflichtet (vgl. Rz. 3272.03 WEL). Lebt die unterhaltsberechtigte Person im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebührenden Unterhaltes das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O, Rz 519; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a).

3.5.3.  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 556.--, betraglich der IV-Kinderrente entsprechend, als Ausgabe anerkannt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Betrag sei zu tief, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass es an einer richterlichen, behördlichen oder vertraglichen Festsetzung des Unterhaltsbetrages und auch an einer betraglichen Konkretisierung mangelt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich ein Kindesunterhaltsbeitrag vom Beschwerdeführer geschuldet wird, so kann der bislang berücksichtigte Betrag von Fr. 556.-- keinesfalls als zu tief erachtet werden. Denn bislang wurde ausser Acht gelassen, dass die Lebenskosten in Lima (Peru) bedeutend tiefer als in der Schweiz sind. Ergänzend kann diesbezüglich auf die im Verfahren EL.2024.11 (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2025; betreffend eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2024) gemachten Ausführungen verwiesen werden.

3.6.        Da es auch ansonsten keine Anhalte für eine fehlerhafte Ermittlung des EL-Anspruch des Beschwerdeführers gibt, hat die Beschwerdegegnerin somit mit Verfügung vom 9. September 2025 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 (AB 3), zu Recht ab Oktober 2025 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1'262.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr. 447.--) einen auszuzahlenden Betrag von Fr. 815.-- errechnet.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 zu bestätigen.

4.2.        Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 bestätigt.

           Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2025.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.04.2026 EL.2025.14 (SVG.2026.91) — Swissrulings