Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.1
Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführerin erhält eine Altersrente der AHV und ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen [EL] und kantonalen Beihilfen ([BH], vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2014, bei den Beschwerdebeilagen).
Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 (bei den Beschwerdebeilagen) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 (bei den Beschwerdebeilagen) abgewiesen wurde.
II.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2024 und die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. Juni 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen [EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, ihre Ergänzungsleistungen seien im Rahmen der Neuberechnung per 1. Januar 2024 gekürzt worden. Insgesamt habe sie seit dem Wechsel der IV-Rente zur AHV-Rente ohnehin weniger Geld zur Verfügung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Krankenkasse das ganze Geld von der Beschwerdegegnerin erhalte und sie zusätzlich noch Rechnungen zahlen müsse. Es seien die Ergänzungsleistungen daher neu zu berechnen und zu erhöhen.
2.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei korrekt. Nach der Revision des ELG per 1. Januar 2021 mit einer dreijährigen Übergangsfrist, müssten die EL-Berechnungen alle ab dem 1. Januar 2024 nach neuem Recht erfolgen. Während der Übergangsfrist seien die Berechnungen neurechtlich erfolgt, sobald die Vergleichsrechnungen nach neuem Recht zu einem höheren Betrag geführt hätten. Bei der Beschwerdeführerin sei dies seit dem 6. Januar 2021 der Fall. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 habe man alle Bezüger/innen über den Ablauf der Übergangsfrist informiert, was die Beschwerdeführerin als Anlass für die Annahme einer Falschberechnung genommen habe. Dies sei unzutreffend, die Leistungen seien im 2024 gleich wie im 2023 und die Berechnung sei korrekt.
2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und BH korrekt berechnete.
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019, gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform per 1. Januar 2021 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung bedeuten würde, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (höchstens bis zum 31. Dezember 2023). Das Übergangsrecht ist nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021 Ziff. 1301 f.).
3.1.2. Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren Betrag der jährlichen EL oder bleibt der Betrag der jährlichen EL nach dem neuen Recht gleich, so wird die EL-Berechnung per 1. Januar 2021 auf das neue Recht umgestellt (KS-R EL Ziff. 1103).
3.2. 3.2.1. Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 nach neuem Recht erfolgte (vgl. Verfügung vom 6. Januar 2021, bei den Antwortbeilagen). Die monatliche EL (inkl. BH) wurde auf CHF 1'039.00 festgelegt. Gemäss der letzten, sich in den Akten befindlichen nach altem Recht erfolgten Berechnung, erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 monatliche EL (inkl. BH) von CHF 976.00 (vgl. Berechnung per 01.2020, bei den Antwortbeilagen). Da die Beschwerdeführerin somit neurechtlich einen höheren EL-Anspruch zu verzeichnen hatte, erweist sich die Umstellung der Berechnung vom alten zum neuen Recht im Januar 2021 als korrekt (vgl. E. 3.1.2. hiervor).
3.2.2. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 (bei den Antwortbeilagen) informierte die Beschwerdegegnerin alle EL-Bezügerinnen und Bezüger dahingehend, dass die Übergangsfrist der EL-Reform am 1. Januar 2024 ablaufen werde und somit alle Abrechnungen per diesem Datum nach neuem Recht erfolgen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin kam vorgenanntem Schreiben allerdings lediglich deklaratorischer Charakter zu, da ihre EL-Berechnung wie dargelegt bereits seit Januar 2021 neurechtlich erfolgte. Vergleicht man die EL-Berechnung aus dem Jahr 2023 mit derjenigen aus dem Jahr 2024, so fällt auf, dass der monatliche EL-Betrag gleich hoch geblieben ist, namentlich CHF 1'034.00 beträgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte somit zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 keine Herabsetzung ihres EL-Anspruchs.
3.3. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, sie erhalte seit Eintritt in das AHV-Alter am [...] 2014 eine niedrigere monatliche EL als vor diesem Datum, als sie noch eine Rente der Invalidenversicherung erhielt. Angesichts des Umstandes, dass die Neuberechnung der EL aufgrund des Wechsels von einer Invalidenrente zu einer Altersrente bereits vor zehn Jahren erfolgte, entzieht sich diese Thematik grundsätzlich einer Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens. Anzuführen ist dennoch, dass sich die Rente der Invalidenversicherung auf CHF 1'569.00 belief und die Rente der AHV auf CHF 1'806.00 (vgl. Verfügung vom 14. März 2014, bei den Antwortbeilagen). Bereits unter diesem Gesichtspunkt (höhere Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin nach Eintritt in das AHV-Alter) erscheint nachvollziehbar, dass der Betrag der gesprochenen EL nach dem 64. Altersjahr der Beschwerdeführerin gesunken ist. Bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (bei den Antwortbeilagen) zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf, dass der Wechsel von der Invaliden- zur Altersrente keinen Einfluss auf das ihr monatlich gesamthaft zustehende Einkommen zeitigt. So erhielt sie vor dem 64. Altersjahr Rentenleistungen von CHF 1'560.00 zuzüglich CHF 1'141.00 EL und CHF 84.00 BG und nachher eine Rente von CHF 1'806.00 zuzüglich CHF 895.00 EL und CHF 84 BH, insgesamt somit jeweils CHF 2'785.00. Mit den nun neurechtlich berechneten EL von CHF 950.00 und CHF 84.00 BH erhält die Beschwerdeführerin somit seit Januar 2021 mehr Geld als während des Bezug einer IV-Rente.
3.4. 3.4.1. Nach Massgabe von Art. 21a ELG ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Aus der EL-Berechnung per Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag von monatlich CHF 646.00 an die obligatorische Krankenversicherung ausrichtet.
3.4.2. Zusätzlich verfügten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Regelung wird in § 6 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 (KBV; SGS 832720) übernommen, wobei sich die Kostenbeteiligung auf jährlich höchstens CHF 1’000.00 beschränkt (§ 7 KBV). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin Rechnungen von ihrer Krankenversicherung erhält, die sie selbst begleichen muss.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der EL und BH der Beschwerdeführerin als korrekt erweist. Der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 ist daher zu schützen.
4.
4.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 zu schützen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos.
4.3. Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: