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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 EL.2017.5 (SVG.2018.74)

12. Februar 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,486 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Erlass einer Rückforderung von EL und Prämienverbilligung. Guter Glaube verneint.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. Februar 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2017.5

Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Erlass einer Rückforderung von EL und Prämienverbilligung. Guter Glaube verneint.

Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau meldeten sich im August 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) beim beschwerdegegnerischen Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) an (Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente vom 18. August 2010, Beschwerdeantwortbeilage/AB 6). Auf der Anmeldung gaben sie unter anderem an, dass der Sohn (Geburtsjahr 1987) bei ihnen wohne und dass sie kein Erwerbseinkommen erzielen würden.

b)        Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 wurde dem ASB mitgeteilt, dass der Sohn per Ende Mai 2011 nach Pratteln im Kanton Basel-Landschaft abgemeldet worden war (vgl. die Bescheinigung des Einwohneramts vom 30. Mai 2011, AB 7). Ab Juni 2011 wurde deshalb für den Sohn kein Mietzinsanteil mehr angerechnet und die EL erhöht (Verfügung des ASB vom 9. März 2012, AB 8). Mit unterschriebenem Formular vom 18. Mai 2015 gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, dass sie zu zweit wohnen würden (Revisionsformular vom 18. Mai 2015, AB 10).

In der Verfügung vom 30. Juni 2015 (AB 11) hielt das ASB fest, dass der Sohn laut dem Einwohnerdienst Basel-Stadt seit dem 22. Juni 2011 wieder in der elterlichen Wohnung angemeldet war. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine schriftliche Aufstellung darüber einzureichen, wo der Sohn bzw. bei wem er seit Juni 2011 gelebt hatte. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die den Sohn betreffenden Mietverträge seit Juni 2011 einzureichen. Nochmals wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 (AB 12) aufgefordert, Angaben und Unterlagen zu den Wohnverhältnissen des Sohnes einzureichen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (AB 13) kündigte das ASB an, dass sofern die verlangten Unterlagen nicht innert Frist bis 18. Dezember 2015 eingereicht würden, eine rückwirkende Berechnung der EL ab Juni 2010 vorgenommen werde.

c)         Im Rahmen einer Revision im Mai 2015 wurde aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Stadt (bei AB 15) festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor sowie nach der EL-Anmeldung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. In der auch von der Ehefrau unterzeichneten Anmeldung vom 18. August 2010 (AB 6) wurde jedoch angegeben, dass die Ehefrau kein Einkommen habe.

d)        Das ASB erliess die mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (AB 13) angekündigte Verfügung am 21. Juni 2016 (AB 3), mit welcher es die Ansprüche auf Prämienverbilligung und EL unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau und der Einberechnung der Mietzinsanteile des Sohnes als Mitbewohner rückwirkend neu berechnete. Das ASB verfügte die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten EL in Höhe von CHF 22‘335.-- sowie von zu Unrecht erbrachter Prämienverbilligung in Höhe CHF 8‘253.60, welche direkt an die Krankenkasse ausbezahlt worden war.

e)        Der Beschwerdeführer sah davon ab, innerhalb der laufenden Frist eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2016 zu erheben. Stattdessen stellten er und seine Ehefrau am 1. Juli 2016 unterschriftlich ein Erlassgesuch (AB 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 (AB 1) wies das ASB das Erlassgesuch ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 erhobene Einsprache (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 5) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 wird sinngemäss beantragt, es sei in Aufhebung  des Einspracheentscheides vom 5. April 2017 die am 7. Oktober 2016 verfügte Rückforderung zu erlassen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2017 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)         Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in der vorliegenden Streitsache als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Die restlichen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.           Der Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (AB 5) enthält eine Existenzminimaberechnung mit dem Ergebnis, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die Rückforderung in monatlichen Raten von CHF 450.-- zu begleichen. Der Beschwerdeführer wird gebeten, die Zahlungen ab Juni 2017 zu leisten, ansonsten der Betrag mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers verrechnet werde.

Auf diesen die Vollstreckung der Rückforderung betreffenden Punkt ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Falls das ASB die Rückforderung in Betreibung setzen will, wird die Berechnung des Existenzminimums Sache des zuständigen Betreibungsamtes sein. Die Verrechnung mit AHV-Leistungen wird demgegenüber im Einspracheentscheid erst in Aussicht gestellt. Sollte das ASB in diesem Sinne vorgehen, hätte es darüber zum gegebenen Zeitpunkt eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

2.                

2.1.           In Art. 25 Abs. 1 ATSG werden die Rückerstattung und der Erlass geregelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. betreffend Prämienverbilligung die gleich lautende Vorschrift in § 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG; SG 890.700]).

Unter dem Titel „Rückforderungsverfügung“ finden sich in Art. 3 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Ausführungsbestimmungen zu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen.

Näheres zu Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG findet sich in dem mit „Erlass“ betitelten Art. 4 ATSV. Nach Art. 4 Abs. 1 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Nach Art. 4 Abs. 4 ATSV wird der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Nach Art. 4 Abs. 5 ATSV wird über den Erlass eine Verfügung erlassen.

Die dargestellte Ordnung zeigt, dass sich die Rückforderung und deren Erlass in zwei verschiedene Verfahren untergliedern, die in zeitlich aufeinanderfolgende Verfügungen münden.

2.2.           Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer ab Juni 2010 Ergänzungsleistungen (vgl. Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016, AB 3). Gemäss Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (AB 9) war der Sohn des Beschwerdeführers ab dem 22. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2015 wieder in der elterlichen Wohnung gemeldet. Zwar wurde dem ASB der Auszug aus der Wohnung mittgeteilt (vgl. die Bescheinigung des Einwohneramts vom 30. Mai 2011, AB 7), nicht jedoch der Wiedereinzug. Im Revisionsformular vom 18. Mai 2015 wurde vielmehr angegeben, dass nur die Eheleute in der gemeinsamen Wohnung leben würden (AB 10). Ebenfalls war die Erwerbstätigkeit der Ehefrau dem ASB nicht bekannt. Bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 18. August 2010 (AB 6) gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, diese verfüge über kein Einkommen. Die Ehefrau hat zudem bis ins Jahr 2013 beim ASB Arbeitsbemühungen eingereicht (AB 14) und damit den Anschein der Arbeitssuche erweckt. Ihr Erwerbseinkommen wurde dem ASB erst im Rahmen einer Revision nach Eingang des IK-Auszuges am 15. Mai 2015 bekannt (AB 15).

Entsprechend hatte das ASB die Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung des Mietzinsanteils des Sohnes und des Erwerbseinkommens der Ehefrau ausbezahlt. Das ASB berechnete, nun in Berücksichtigung des Mietzinsanteils des Sohnes und des Erwerbseinkommens der Frau, die Ergänzungsleistungen neu (Berechnungsblätter in der Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016, AB 3).

Es verfügte gestützt darauf am 21. Juni 2016 (AB 3) eine Rückforderung in Höhe von insgesamt CHF 30‘588.60. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben. Er hat vielmehr am 1. Juni 2016 ein Erlassgesuch (AB 2) gestellt. Somit ist die Rückforderung rechtskräftig. Sie ist darum im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

3.               Zu prüfen ist vorliegend der Erlass der Rückforderung.

3.1.           Gemäss Art. 25 Abs.1 Satz 2 ATSG muss eine unrechtmässig bezogene Leistung nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurde und eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N. 41 zu Art. 25). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld (Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995, S. 481). Bevor die Voraussetzung einer grossen Härte beurteilt werden kann, ist zunächst das Erfordernis des guten Glaubens zu prüfen.

3.2.           Guter Glaube gemäss Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) lässt sich als nach einem objektiven Massstab betrachtet, bei den jeweils gegebenen Umständen entschuldbares Fehlen des Bewusstseins über den unrechtmässigen Leistungsbezug, umschreiben (Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O.). Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Empfänger einer unrechtmässigen Leistung nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 110 V 176 E. 3c, 102 V 245 E a). In der Rechtsprechung wird unterschieden zwischen gutem Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221E. 3,  102 V 245 E a). Die rückerstattungspflichtige Person kann sich anderseits auf ihren guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97        E. 2c).

4.                

4.1.           Gemäss Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (AB 9) war der Sohn ab dem 22. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2015 in der elterlichen Wohnung gemeldet. Schon mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 18. August 2010 (AB 6) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, „jede Änderung in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden“. Nachdem der Auszug des Sohnes gemeldet worden war (vgl. die Bescheinigung des Einwohneramts vom 30. Mai 2011, AB 7), verfügte das ASB am 9. März 2012 (AB 8) eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen. Die Verfügung erhielt wiederum einen Hinweis auf die Meldepflicht, insbesondere auch bei „Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung“. Auch auf dem Revisionsformular vom 18. Mai 2015 (AB 10) wurde der Sohn nicht als Mitbewohner angegeben. Die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben in diesem Formular haben jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau unterschriftlich bestätigt. Auf diesem Formular wurde ebenfalls mit der Unterschrift bestätigt, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Meldung zu erfolgen habe.

Dieser Meldepflicht kommt gerade auch in den vorliegenden Verhältnissen grosse Bedeutung zu. Der Mietzins ist gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  (ELV; SR 831.301) auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile jener Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Dies ist Ausfluss des grundlegenden Prinzips, dass die EL nicht für solche Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 139).

Die Meldepflicht war dem Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bekannt. Dafür spricht neben den unterschriebenen Formularen auch die Tatsache, dass der Auszug des Sohnes mit Eingabe vom 6. Juni 2011 (AB 7) dem ASB mitgeteilt wurde.

4.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn in der kritischen Zeit über kein Einkommen verfügt habe und auch keine Miete bezahlt habe. Er verkennt dabei, dass es nach dem vorstehend Gesagten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht darauf ankommt, ob der Mietzinsanteil auch tatsächlich bezahlt wird.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass der Sohn zwar teilweise in der elterlichen Wohnung geschlafen habe, hauptsächlich aber bei seinen Schwestern gewohnt habe. Mit diesen Darlegungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das ASB forderte vom Beschwerdeführer mehrfach eine Aufstellung über die Wohnverhältnisse des Sohnes an (Verfügung vom 30. Juni 2015, AB 11; Verfügung vom 27. Oktober 2015, AB 12). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 (AB 13) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 18. Dezember 2015 für die Zustellung der Aufstellung gesetzt, welche dieser ungenutzt verstreichen liess. Der Beschwerdeführer hat auch beim Gericht keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Das ASB beurteilte den für die Rückforderung massgeblichen Sachverhalt deshalb zu Recht gestützt auf den Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (AB 9), woraus hervorgeht, dass der Sohn vom 22. Juni 2011 bis zum 30. Oktober 2015 in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer bleibt jedoch jeden Nachweis dafür schuldig, dass er mit Bezug auf die Wohnverhältnisse seines Sohnes von einem anderen Sachverhalt ausgehen konnte, als das ASB bei Erlass sowohl der Rückforderungsverfügung als auch des angefochtenen Entscheides über den Erlass annahm und annehmen durfte.

5.                

5.1.           Erwerbseinkünfte des Ehepartners werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angerechnet. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers (AB 15) war diese bereits vor der EL-Anmeldung und auch danach einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese wurde auf der Anmeldung (AB 6) nicht angegeben, obwohl die Ehepartner mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt haben. Auf dem EL-Anmeldeformular (AB 6) wurde die Frage nach Erwerbseinkommen explizit mit „Nein“ und somit wahrheitswidrig beantwortet. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.

5.2.           Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Frau mit dem Erwerb ihre Mutter in der Türkei unterstützt habe. Er verkennt aber, dass er mit dieser Argumentation die Existenz der anrechenbaren Einkünfte der Ehefrau nicht gleichsam ungeschehen machen kann. Sinngemäss zielen seine Darlegungen darauf ab, es habe sich bei diesen Unterstützungsleistungen um anerkannte Ausgaben gehandelt. Es wäre dies ein Argument, das allenfalls im Rahmen der materiellen Überprüfung der Rückforderung hätte eingebracht werden können. Es bleibt anzufügen, dass eine Unterstützungspflicht der Mutter der Ehefrau nach Art. 328 ff. ZGB gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB nur bei günstigen Verhältnissen in Frage käme. Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn ein Leben in Wohlstand geführt werden kann (BGE 136 III E. 4). Dies kann bei Empfängern von Ergänzungsleistungen ausgeschlossen werden.

6.                

6.1.           Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst die zur Abklärung seines Anspruches ausgefüllten Formulare weder vollständig noch wahrheitsgetreu ausgefüllt. Er hat seine Meldepflicht offensichtlich verletzt. Fraglich ist, ob diese Meldepflichtverletzung grobfahrlässig war. Der Beschwerdeführer könnte sich nur auf den guten Glauben berufen, wenn die Meldepflichtverletzung lediglich leicht fahrlässig war. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach einem objektiven Massstab. Es wird aber auch das dem Beschwerdeführer subjektiv Mögliche und Zumutbare berücksichtigt (vgl. oben E. 3.2.).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer objektiv oder subjektiv nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, das erforderliche Mass an Sorgfalt aufzubringen. Er hätte erkennen müssen, dass der Wiedereinzug des Sohnes in die eheliche Wohnung und das Erwerbseinkommen der Ehefrau einen direkten Einfluss auf die Ergänzungsleistungen haben müssen. Das Unterlassen der Meldung muss aufgrund der langen Dauer von mehreren Jahren, während derer der Wiedereinzug des Sohnes und das Erwerbseinkommen der Frau nicht gemeldet wurden, als grobfahrlässig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen liegt kein gutgläubiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor.

6.2.           Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer grobfahrlässig unterlassen hat, das ASB über den Wiedereinzug des Sohnes und das Erwerbseinkommen der Ehefrau in Kenntnis zu setzen. Mit dem Fehlen des guten Glaubens ist eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung des Erlasses der Rückforderung nicht gegeben. Weil der gute Glaube neben der grossen Härte kumulativ vorliegen muss, um einen Erlass zu gewähren, ist eine Beurteilung der grossen Härte im vorliegenden Fall überflüssig. Der Erlass kann mangels Gutgläubigkeit nicht gewährt werden. Die zuviel ausbezahlten Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen sind zurückzubezahlen.

7.                

7.1.           Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

EL.2017.5 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 EL.2017.5 (SVG.2018.74) — Swissrulings