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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.06.2025 DGZ.2025.3 (AG.2025.352)

19. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,948 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Veränderung des Aufenthaltsortes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGZ.2025.3

ENTSCHEID

vom 19. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]                                                                                               Ehemann

vertreten durch lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin,

Falknerstrasse 8, 4001 Basel   

gegen

B____                                                                             Gesuchsgegnerin

[...]                                                                                                  Ehefrau

vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin,

Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel   

Gegenstand

Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit

betreffend Veränderung des Aufenthaltsortes

Sachverhalt

C____, geboren am [...] (nachfolgend Tochter), ist die Tochter der Ehegatten B____ (nachfolgend Ehefrau) und A____ (nachfolgend Ehemann). Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten. Die Tochter lebte bisher in der Obhut der Ehefrau in Basel. Der Ehemann wohnt und arbeitet in Hamburg. Er hat das Recht, die Tochter jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 09:00 bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu diesem Zweck verfügt er über eine kleine Wohnung in Basel. Zudem hat der Ehemann das Recht, mindestens jeden zweiten Abend unter der Woche über Video-Call mit der Tochter zu kommunizieren. Auf Gesuch der Ehefrau erteilte das Zivilgericht dieser mit Ziffer 1 des Dispositivs seines Entscheids vom 6. Juni 2025 die Berechtigung, den Aufenthaltsort der Tochter spätestens bis zur Einschulung (Kindergarten) im Sommer 2025 nach Neuenburg zu verlegen und die Tochter dort einzuschulen. Der Entscheid vom 6. Juni 2025 wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnet. Am 12. Juni 2025 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung dieses Entscheids. Mit Gesuch vom selben Tag beantragte er, es sei der hiermit angemeldeten Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 hinsichtlich Ziffer 1 des Dispositivs aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend festzuhalten, dass der Wohnsitz der Tochter bis auf weiteres nicht wirksam nach Neuenburg verlegt werden könne.

Erwägungen

1.         Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ist eine Eheschutzmassnahme. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 315 Abs. 2 lit. b der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 315 N 11). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat gemäss dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Darüber kann die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ist eine vorsorgliche Massnahme sui generis (Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 22 N 3a). Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts (§ 41 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über Berufungen gegen Entscheide des Zivilgerichts entscheidet das Appellationsgericht (§ 88 Abs. 1 GOG). Damit ist für den Entscheid über das sinngemässe Gesuch des Ehemanns vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 der Appellationsgerichtspräsident zuständig (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 1).

2.        

2.1      Grundsätzlich setzt der Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO voraus, dass der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ihm bei sofortiger Vollstreckung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dieser Nachteil ist gegen die Nachteile abzuwägen, die der Gegenpartei bei einem Aufschub der Vollstreckbarkeit drohen. Schliesslich dürfen auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.1, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit Nachweisen).

Für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sind die Tat- und Rechtsfragen bloss summarisch und vorläufig zu prüfen (vgl. AGE DGZ.2022.3 vom 2. Dezember 2022 E. 2.2, DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 2.2). Die vorstehenden und die nachstehenden Ausführungen beruhen daher auf einer bloss provisorischen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und enthalten deshalb bloss provisorische und summarische Beurteilungen.

2.2      Gegenstand des vorliegenden Gesuchs ist der Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids vom 6. Juni 2025, mit der das Zivilgericht der Ehefrau die Berechtigung erteilt hat, den Aufenthaltsort der Tochter spätestens bis zur Einschulung im Sommer 2025 nach Neuenburg zu verlegen und die Tochter dort einzuschulen.

Der Ehemann scheint einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründen zu wollen, dass die Beurteilung seiner Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 faktisch präjudiziert werde, wenn die Ehefrau von der Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsorts der Tochter Gebrauch mache, und die Tochter in diesem Fall der Gefahr eines «unschönen Hin und Her» ausgesetzt werde (vgl. Gesuch Rz. 2 und 4).

Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe bereits den Kinderarzt der Tochter in Basel durch einen solchen in Neuenburg ersetzt sowie die Tochter in der Kita in Basel definitiv abgemeldet und in Neuenburg in einer Kita und im Kindergarten angemeldet. Spätestens seit dem 1. April 2025 habe sie die Zusage für einen Kindergartenplatz für die Tochter in Neuenburg und seit Anfang März 2025 lebe sie mit der Tochter faktisch in Neuenburg bei ihrem neuen Freund. «Nachdem die Ehefrau all diese Vorkehrungen auch ohne die Umzugserlaubnis bewerkstelligen konnte, wird der hier beantragte Suspensiveffekt sie in keiner Weise beeinträchtigen. Die Ehefrau wird auch ohne wirksame gerichtliche Umzugserlaubnis mit der Umgestaltung ihres Lebens und des Lebens von C____ fortfahren. Angesichts der von der Ehefrau bereits getroffenen Entscheidungen besteht keine Gefahr, dass C____ bei Gutheissung des vorliegenden Gesuches bis zum Berufungsentscheid unbeschult, unbetreut oder anderweitig unversorgt bleiben könnte. Wie die Akten EA.2023.15921 zeigen, vermochte die Ehefrau nämlich die medizinische Versorgung, Schule und Kita etc. für C____ auch ohne Einwilligung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters oder gerichtliche Erlaubnis organisieren. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Appellationsgericht wird die Ehefrau demnach nicht aufhalten, sie wird einzig mit der einwohnerpolizeilichen Ummeldung von Basel nach Neuchâtel zuwarten» (Gesuch Rz. 3).

Gemäss der eigenen Darstellung des Ehemanns soll die Ehefrau den Aufenthaltsort der Tochter somit faktisch bereits verlegt haben. Damit wären die befürchtete präjudizielle Wirkung und damit der angeblich drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bereits eingetreten. Die gemäss der Darstellung des Ehemanns noch ausstehende einwohnerpolizeiliche Ummeldung ist für die Frage einer allfälligen faktischen Präjudizierung der Beurteilung der Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts offensichtlich unerheblich. Bei einer allfälligen Rückverlegung des Aufenthaltsorts der Tochter nach Basel könnte diese ohne Weiteres in Neuenburg abgemeldet und in Basel wieder angemeldet werden.

Im Übrigen wäre der Aufschub der Vollstreckbarkeit gemäss der Darstellung des Ehemanns auch nicht geeignet, den angeblich drohenden Nachteil zu verhindern. Wie sich aus den zitierten Ausführungen ergibt, geht der Ehemann offensichtlich davon aus, dass die Ehefrau auch im Fall des Aufschubs der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 mit der Tochter faktisch einstweilen weiterhin in Neuenburg leben würde.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Ehemann nicht glaubhaft gemacht hat, dass ohne Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bereits aus diesem Grund ist sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen.

3.        

Im Übrigen wäre das Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 aus den nachstehenden Gründen auch bei Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abzuweisen.

3.1      Wenn der bisher hauptbetreuende Elternteil im Sinn des bisherigen Alleininhabers der Obhut mit dem Kind innerhalb der Schweiz umziehen will, ist der Wechsel des Aufenthaltsorts des Kinds in der Regel durch Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit bereits während des hängigen Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 315 N 12). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um kleinere und damit noch eher personengebundene Kinder geht und keine Gründe für eine Neubeurteilung der Obhut aufgrund der Wegzugspläne des bisher hauptbetreuenden Elternteils ersichtlich sind (BGE 144 III 469 E. 4.2.1), wobei mit der Neubeurteilung der Obhut wohl die Umteilung der Obhut gemeint ist (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1).

3.2      Bisher ist die Ehefrau Alleininhaberin der Obhut über die Tochter und deren Hauptbetreuungsperson. Mit vier Jahren ist die Tochter ein kleineres und damit noch eher personengebundenes Kind.

Dass Aufgrund der Umzugspläne oder des gemäss der Darstellung des Ehemanns faktisch bereits vollzogenen Umzugs der Ehefrau Anlass für eine Umteilung der alleinigen Obhut von der Ehefrau auf den Ehemann bestehen könnte, erscheint höchst unwahrscheinlich. Gemäss den Anmerkungen zum angefochtenen Entscheid hat die Ehefrau einen neuen Lebenspartner als Motiv für den Umzug genannt und angeboten, die Tochter für die Besuchswochenenden des Ehemanns nach Basel zu bringen und von dort wieder abzuholen. Dies wird vom Ehemann nicht bestritten. Indem er behauptet, die Ehefrau lebe faktisch seit Anfang März 2025 mit ihrem neuen Freund in Neuenburg (Gesuch Rz. 3), bestätigt er vielmehr, dass die Ehefrau in Neuenburg einen neuen Partner hat, mit dem sie zusammenleben möchte. Unter diesen Umständen erscheint es höchstwahrscheinlich, dass dieser das primäre Motiv für den Umzug darstellt. Der Verdacht des Ehemanns, die Ehefrau «wolle mit ihrem ausgesprochen vagen Umzugsprojekt – sei es bewusst oder unbewusst – primär vereiteln, dass er eine gewichtigere Rolle im Leben der gemeinsamen Tochter erlangt» (Gesuch Rz. 4), entbehrt der Grundlage. Zudem steht die Qualifikation des Umzugsprojekts als ausgesprochen vage in offensichtlichem und unauflöslichem Widerspruch zu den eigenen Behauptungen des Ehemanns, die Ehefrau habe den Umzug faktisch bereits vollzogen (vgl. oben E. 2.2).

Im Übrigen ist es auch nicht glaubhaft, dass bis zur Einschulung der Tochter im Sommer 2025 die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut in Basel erfüllt wären. Der Ehemann sucht zwar nach einer Arbeitsstelle in der Region Basel oder in Pendeldistanz zu Basel, um seinen Wohnsitz hierher verlegen zu können. Gemäss den Anmerkungen zum angefochtenen Entscheid wünscht er aber bereits seit Ende 2023, in Basel zu arbeiten und zu wohnen. Trotzdem lägen noch immer keine konkreten Belege vor, die den Schluss auf einen unmittelbar bevorstehenden Stellenantritt zuliessen. Auch in seinem Gesuch behauptet der Ehemann bloss, dass «sich endlich ein positiver Ausgang seiner Arbeitssuche und damit die Möglichkeit einer dauerhaften umfassenden Wohnsitznahme in Basel abzeichnet». Er habe in letzter Zeit einige Vorstellungsgespräche gehabt und in den nächsten Wochen stünden weitere bevor (Gesuch Rz. 4). Für diese Behauptungen ist der Ehemann bis jetzt aber jegliche Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig geblieben. Insbesondere begründet er auch nicht, weshalb seine offenbar während mehr als einem Jahr erfolglosen Suchbemühungen nun plötzlich von Erfolg gekrönt sein sollten. Indem er erklärt, er sei zuversichtlich, noch im Verlauf dieses Jahres 2025 eine Stelle in der Region Basel oder an einem von Basel aus mit Pendeln erreichbaren Ort zu finden (Gesuch Rz. 4), gesteht er im Übrigen zu, dass er selbst damit rechnet, dass ein Umzug sogar bei einem erfolgreichen Verlauf der Suche möglicherweise erst in der zweiten Jahreshälfte stattfinden kann.

Unter den vorstehend dargelegten Umständen besteht kein Anlass, von der Regel abzuweichen, dass der Wechsel des Aufenthaltsorts des Kinds durch Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit bereits vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu ermöglichen ist, wenn wie im vorliegenden Fall der bisher hauptbetreuende Elternteil im Sinn des bisherigen Alleininhabers der Obhut mit dem Kind innerhalb der Schweiz umziehen will.

4.        

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das sinngemässe Gesuch des Ehemanns um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 abzuweisen ist.

4.2      Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Bei Fehlen besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 10.4.1 mit Nachweisen). Das gleiche muss für ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit gelten, weil auch in diesem Fall bereits ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.1). Ein besonderer Umstand, der eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 GGR (vgl. AGE DGZ.2021.1 vom 29. April 2021 E. 4.2) auf CHF 400.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das sinngemässe Gesuch des Gesuchstellers vom 12. Juni 2025 um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Juni 2025 (EA.2023.15921) wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.–.

Das Gesuch vom 12. Juni 2025 einschliesslich Beilagen wird der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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