Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2025.24
ENTSCHEID
vom 18. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz)
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Gesuchsteller
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____ Gesuchsgegner
c/o [...] Beurteilter
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
substituiert durch MLaw Laurent Freiburghaus, Advokat
Pelikanweg 2, 4054 Basel
Gegenstand
Antrag des Strafen- und Massnahmenvollzugs vom 8. Juli 2025 (SMV.2014.205 /1148)
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 346b StPO)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 wurde A____ des versuchten Mordes schuldig erklärt und – unter Berücksichtigung von Versuch, tätiger Reue sowie mittelgradig herabgesetzter Schuldfähigkeit – verurteilt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. November 2014, in welchem A____ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31), eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10, F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10, F12.1) sowie habitueller Missbrauch von Kokain attestiert und andererseits die Rückfallgefahr im Hinblick auf unvermittelt auftretende Gewaltdelikte im Sinne der Anlasstat als erheblich eingestuft wurde, schob das Gericht den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches auf. Mit Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung um 2 Jahre verlängert. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erfolgte eine weitere Verlängerung um 2 Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 erfolgte sodann die letzte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 1.5 Jahre (d.h. bis zum 20. Juli 2025). Seit dem 30. April 2024 wurde die stationäre therapeutische Massnahme im B____ vollzogen.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt beantragte mit Eingabe vom 28. März 2025 die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr. Diesen Antrag wies das Strafgericht mit Urteil vom 16. Juni 2025 ab. Das schriftlich begründete Urteil ist noch ausstehend. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 meldete der SMV gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 Berufung an. Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ebenfalls Berufung an (Verfahren SB.2025.61).
Mit Antrag vom 8. Juli 2025 hat der SMV beim Strafgericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt) beantragt, es sei über A____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ab dem 20. Juli 2025 und bis zum Erlass des Berufungsurteils Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts vom 14. Juli 2025 (vorab per E-Mail gleichen Datums) wurde der Antrag des SMV der Verteidigung mit Frist zur Stellungnahme zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom 14. Juli 2025 (vorab per E-Mail gleichen Datums) sowie Vorladung vom 15. Juli 2025 wurden der SMV, der Gesuchsgegner und dessen Verteidigung zur Haftverhandlung vorgeladen. Der Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset und dieser substituiert durch Advokat MLaw Laurent Freiburghaus, hat mit Eingabe vom 16. Juli 20225 auf eine mündliche Haftverhandlung verzichtet und mit Eingabe vom 17. Juli 2025 (vorab per Mail) eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Darin beantragt er die vollumfängliche Abweisung des Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft, soweit überhaupt auf diesen eingetreten werden könne. Weiter beantragt der Gesuchsgegner für den Fall eines Unterliegens die amtliche Verteidigung mit lic. iur. Alain Joset, Advokat; alles unter o/e Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren – unter Beizug der vom SMV eingereichten Akten sowie des Verhandlungsprotokolls zur Verhandlung vor Strafgericht vom 16. Juni 2025 – ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verteidigung stellt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 in Frage, ob auf den Haftantrag der Vollzugsbehörde überhaupt eingetreten werden könne, da die Vollzugsbehörde, gemäss der Regelung in Art. 364 Abs. 1-3 StPO über keine Kompetenz verfüge, ein Haftverfahren in Gang zu setzen. Die Situation einer auslaufenden stationären Massnahme sei nicht mit der Haftanordnung gemäss Art. 230 ff. StPO vergleichbar und eine sinngemässe Anwendung deshalb auch nicht denkbar. Ohnehin habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 6. Oktober 2020 I.S. gegen die Schweiz geurteilt, dass Art. 231 StPO im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stehe. Die Bestimmung sei danach geändert worden, allerdings bestehe aus Sicht der Verteidigung die vom EGMR für konventionswidrig erklärte Problematik nach wie vor.
Diesen Vorbringen sind allerdings die gesetzliche Regelung in der StPO sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegenzuhalten: So ist die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nunmehr explizit in Art. 364a und 364b StPO geregelt (in Kraft seit 1. März 2021). Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4). Stellt etwa die Vollzugsbehörde einen Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme und wird dieser Antrag erstinstanzlich abgewiesen, so kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vollzugsbehörde – als zuständige Behörde für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids (vgl. Art. 364a Abs. 1 StPO) – gestützt auf Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO analog zur Staatsanwaltschaft das Recht zu, beim Gericht, welches den Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen hat, zu Handen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Fortsetzung bzw. im Falle einer noch andauernden originären stationären Massnahme die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Den konventions- und verfassungsrechtlichen Garantien werde mit der von Art. 364b Abs. 4 in Verbindung mit Art. 233 StPO vorgesehenen Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hinreichend Rechnung getragen (BGer 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 2.4.2, zur Publ. vorges.).
Vorliegend ist der SMV angesichts der Nichtverlängerung der stationären Massnahme in der Hauptsache und im Lichte dieser Rechtsprechung – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – dazu befugt, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft zu beantragen. Daran ändert auch nichts, dass die Berufung aktuell bloss angemeldet und noch nicht erklärt wurde (vgl. aber Akten S. 263 f., wo in Bezug auf den SMV – angesichts des Verfahrensstands wohl fälschlicherweise – bereits von einer «Berufungserklärung» die Rede ist). Denn Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO räumt der Vollzugsbehörde die Gelegenheit ein, bereits im Hinblick auf ein Rechtsmittelverfahren die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2.3). Auf den formgerecht eingereichten Antrag des SMV auf Sicherheitshaft vom 8. Juli 2025 ist mithin einzutreten. Zuständig ist nach oben Gesagtem die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts.
1.2 Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang weiter festgehalten, dass die Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann dazu verpflichtet ist, die betroffene Person mündlich anzuhören, wenn diese nach Ablauf der originären Massnahme nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Sicherheitshaft rechnen muss (BGer 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.3). Vorliegend wurde dementsprechend eine mündliche Anhörung des Gesuchsgegners (Haftverhandlung) für den heutigen Tag angesetzt (Akten S. 287). Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 hat die Verteidigung allerdings mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Gesuchsgegner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde (Akten S. 299 f.). In der Folge ist dieser Entscheid im schriftlichen Verfahren ergangen.
2.
2.1 Gemäss Art. 364b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 364a Abs. 1 lit. a und b StPO setzt die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren die ernsthafte Erwartung voraus, dass (1) gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und (2) diese sich deren Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht.
2.2 Die Parteien machen in ihren Eingaben jeweils längere Ausführungen zur erstgenannten Voraussetzung, d.h. der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Gesuchsgegner der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Akten S. 274 ff.; 312 ff.). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann indessen offenbleiben, da jedenfalls die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegend nicht erfüllt sind, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.3 So wird in der Antragsbegründung als besonderer Haftgrund Wiederholungsgefahr geltend gemacht. Zur Bejahung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bedarf es der ernsthaften Befürchtung, dass der Gesuchsgegner erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit b StPO eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3, 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Prüfung von Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren (BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGer 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1, 142 IV 367 E. 2.1, 140 IV 74 E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz aus (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4, BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2, nicht publ. in BGE 139 IV 175, siehe zum Ganzen auch BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2).
2.4 Der SMV macht zur Begründung der Wiederholungsgefahr – unter einleitendem Hinweis auf das Forensisch-Psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023, die Verlaufsberichte des B____ vom 18. Oktober 2024 und 23. Mai 2025 sowie die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 14. August 2020 – geltend, sollte keine Sicherheitshaft angeordnet werden, werde der Gesuchsgegner den B____ am 20. Juli 2025 verlassen, womit der zentrale risikoreduzierende Faktor wegfallen würde. Ein Anschlusssetting sei weder aufgegleist noch ausreichend auf Verlässlichkeit und Stabilität hin erprobt worden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus dem Massnahmenvollzug mit zweimaligem Abbruch des Wohn- und Arbeitsexternats nach jeweils kurzer Zeit sei auch jetzt damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner bei einem plötzlichen Wegfall des derzeitigen Settings auf die zu erwartenden Überforderungs- und Belastungssituationen in gleicher Weise wie bisher, nämlich mit einem Rückgriff auf dysfunktionale Bewältigungsstrategien wie den vermehrten bis unkontrollierten Konsum von Alkohol sowie teilweise Kokain, reagieren würde. Vorliegend handle es sich beim Substanzkonsum – neben der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus – um den wichtigsten deliktsrelevanten Faktor. Gemäss dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 würde eine Zunahme klinischer Instabilität bzw. Verdichtung aggressiver Verhaltensweisen, aber auch Suizidalität, das Risiko für ein unmittelbares, kurzfristiges Eskalationsszenario im Sinne eines schweren Gewaltdelikts stark ansteigen lassen. Es sei folglich von einer ungünstigen Rückfallprognose und mithin Wiederholungsgefahr auszugehen (siehe zum Ganzen Akten S. 274 ff., 278 f.).
2.5 Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners hält dem zusammengefasst entgegen, dass das vom SMV angeführte Gutachten vom 18. Dezember 2023 bald zwei Jahre alt und für die aktuelle Situation nur beschränkt aussagekräftig sei. Gleiches gelte für die Empfehlung der KoFako, die von August 2020 datiere und damit die Situation vor rund fünf Jahren widerspiegle. Dem Gesuchsgegner sei ein sehr erfolgreicher Massnahmen- bzw. Therapieverlauf zu attestieren und jedenfalls eine positive Legalprognose zu stellen, was sich auch aus dem jüngsten Therapieverlaufsbericht des B____ vom 23. Mai 2025 ergebe. Er befinde sich seit seinem Eintritt am 30. April 2024 im offenen Setting, sei per 13. Juli 2024 in die Vollzugsstufe Schlafexternat gewechselt und habe schliesslich seit März 2025 extern eine gewöhnliche Arbeitsstelle inne. Es handle sich um ein äusserst lockeres Setting, wobei er die ihm gewährten Freiheiten verantwortungsvoll genutzt habe und sich vorbildlich an die geforderte Konsum-, namentlich Alkoholabstinenz gehalten habe. Zudem sei sehr wohl ein Anschlusssetting vorhanden: So habe er bereits seine therapeutische Nachsorge bei Dr. C____ aufgegleist und könne vorübergehend bei seiner Mutter wohnen. Zahlreiche weitere Elemente der ambulanten Nachsorge liessen sich aber nur mit einer konkreten Perspektive aufgleisen. So habe er von verschiedenen Stellen vernommen, dass man sich seiner Anliegen erst annehmen könne, wenn Klarheit über seine weitere Situation bestehe. Die Vollzugsbehörde verhindere mit ihrem knapp gestellten Verlängerungsantrag und ihrer fehlenden Bereitschaft, parallel dazu eine bedingte Entlassung vorzubereiten, die Gestaltung eines angemessenen Empfangsraums. Dass die Umsetzung einer bedingten Entlassung bis zur Höchstdauer der Massnahme am 20. Juli 2025 mittlerweile realitätsfern sei, sei den Versäumnissen der Vollzugsbehörde zuzuschreiben und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die von der Vollzugsbehörde angeführte «Erprobung auf Stabilität» sei im Rahmen einer bedingten Entlassung ohne Weiteres möglich – auch mit engmaschiger Kontrolle durch die zuständige Vollzugsbehörde (siehe zum Ganzen Akten S. 312 ff.).
2.6 Die in vorliegendem Haftverfahren entscheidende Verfahrensleitung des Berufungsgerichts muss sich – auch was die Rückfallprognose des Gesuchsgegners angeht – auf eine Beurteilung der Situation prima facie beschränken und darf dem Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache nicht vorgreifen. Nach einer summarischen Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten kann zunächst festgehalten werden, dass es aus protektiven Gründen für den Gesuchsgegner sicher vorzugswürdig gewesen wäre, gemäss den Empfehlungen des B____ (aktueller Vollzugsort) vor einer Entlassung des Gesuchsgegners zunächst im Rahmen weiterer therapeutischer Arbeit ein tragfähiges sowie stabiles Übergangsmanagement zu etablieren sowie weiterführende Anschlussmassnahmen sicherzustellen (Akten S. 248).
Vorliegend – d.h. im Rahmen der Frage nach Sicherheitshaft – steht indessen die Prüfung einer aktuellen, ernsthaften Rückfallgefahr für sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen im Vordergrund (siehe oben E. 2.3), für deren Vorliegen beim Gesuchsgegner prima vista keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind. Dies gilt insbesondere auch für Gewaltdelikte, erst recht solche schwerer Natur.
So sind innerhalb des nunmehr über zehn Jahre andauernden Massnahmenvollzugs seit dem 1. April 2015 (Akten S. 11, 21), zu welchem noch über ein Jahr Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug seit dem 23. März 2014 (Akten S. 8) hinzukommen – mit anderen Worten seit der Anlasstat vom 23. März 2014 (Akten S. 2) – keinerlei fremdschädigende Handlungen oder sonst ernsthaft auf (Gewalt-)Delikte hindeutende Vorfälle seitens des Gesuchsgegners bekannt geworden.
Er hatte in seinem Vollzugsverlauf lediglich mehrfach mit Konsumrückfällen (insbesondere in Bezug auf Alkohol, seltener auch Kokain) zu kämpfen, die er aber teilweise sogar eigeninitiativ offenlegte, und beging mehrere – mehr oder weniger ernsthafte – Suizidversuche (Akten S. 10-207). Die Verhinderung einer reinen Selbstschädigung ist von vornherein nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber sind die Konsumrückfälle gemäss den begutachtenden bzw. behandelnden Fachpersonen zwar für die Legalprognose des Gesuchsgegners von hoher Relevanz. So wurden etwa im Gutachten vom 18. Dezember 2023 als wichtigste deliktsrelevante Faktoren die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und die Substanzgebrauchsstörung benannt, wobei sich der Gesuchsgegner aktuell weiterhin belastet zeige (Akten S. 144, vgl. auch 156 ff.). Die Substanzgebrauchsstörung sei ein ungünstiger Prädiktor für die Therapie-Compliance und beeinträchtige nicht nur den Verlauf, sondern auch psychosoziale Funktionen nachhaltig. Der Gesuchsgegner habe selbst konkretisiert, dass der Konsum bei ihm das «Ängeli-Tüüfeli-Spiel» im Kopf sowie Ambivalenz, Instabilität, aber auch Affekte von Wut und Ärger verstärke, woraus sich eine hohe Deliktsrelevanz des Konsums ableiten lasse (Akten S. 166). Aus heutiger Perspektive ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner seit dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 eine ausserordentlich positive Entwicklung – gerade auch mit Blick auf sein Konsumverhalten – durchgemacht hat: So kann er seit seinem Eintritt in den B____ per 30. April 2024, mithin seit über 14 Monaten, eine stabile, totale Abstinenz vorweisen (Akten S. 215 f., 242, 245). Wie der Gesuchsgegner zurecht betont, besteht seine Abstinenz ausserdem trotz des offenen, zunehmend gelockerten Settings im B____. So wechselte der Gesuchsgegner gemäss dem jüngsten Vollzugs- und Therapieverlaufsbericht vom 23. Mai 2025 per 13. Juli 2024 in die Vollzugsstufe «Schlafexternat» und befindet sich seit dem 3. März 2025 in der Autonomiestufe 5, einem gelockerten Schlafexternat-Setting mit der Möglichkeit von Ausgängen in der Freizeit sowie externen Übernachtungen (Akten S. 239 f.). Die dem Gesuchsgegner gewährten, unbegleiteten Ausgänge verliefen jeweils ohne Beanstandungen und in den Verlaufsberichten wird festgehalten, dass sich der Gesuchsgegner in dieser Vollzugsstufe bewährt habe (Akten S. 243 ff., 245). Im Nachgang an die Abweisung des Verlängerungsantrags des SMV mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 (Akten S. 256 ff.) wurde der Gesuchsgegner für eine erweiterte realitätsnahe Erprobung per 27. Juni 2025 ausserdem von der Mahlzeiteneinnahme im stationären Setting befreit (Akten S. 266), was soweit ersichtlich auch keine Probleme bereitete. Als eigentlicher Durchbruch im Rahmen seiner Konsumgeschichte ist zudem zu verbuchen, dass der Gesuchsgegner mittlerweile glaubhaft ausführt, eine intrinsische Motivation zu völliger Abstinenz zu haben, auch wenn er differenzierend klarstellt, dass sich diese sicher noch «im Aufbau» befinde (Akten S. 215, 290 ff.). Er scheint sich hierbei auch nicht etwa zu überschätzen, sondern zeigte sich etwa anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. Juni 2025 sensibilisiert für kritische Situationen und die Notwendigkeit des rechtzeitigen Rückgriffs auf konstruktive Coping-Mechanismen, wovon er auch einige zu kennen und für sich erfolgreich erprobt zu haben scheint. Ihm sei bewusst, dass er «immer wachsam sein» müsse (Akten S. 291 ff.). Auch im Verlaufsbericht des B____ wird ausgeführt, dass der Gesuchsgegner, trotz der mittlerweile bei ihm zeitweise zu beobachtenden Massnahmen- und Therapiemüdigkeit, stets ein tragfähiges Arbeitsbündnis zum Behandlungsteam und zur Psychotherapeutin aufrechterhalten, sich auf das therapeutische Setting eingelassen und an der Bearbeitung der Risikobereiche mitgearbeitet habe. Er wende inzwischen früher Emotionsregulationsstrategien an, zudem scheine die Intensität und Frequenz seiner Anspannungsmomente reduzierter (Akten S. 244).
Als weiterer grosser Erfolg des Gesuchsgegners kann gewertet werden, dass es ihm gelungen ist, per 27. Februar 2025 seine Ausbildung zum Tierpfleger bei einer externen Arbeitsstelle abzuschliessen (Akten S. 246). Zwar hat er diese Arbeitsstelle nunmehr per Ende Juni 2025 gekündigt (Akten S. 249 f.), konnte aber prima vista nachvollziehbare Gründe für die Kündigung angeben (Akten S. 291, 296).
Der Gesuchsgegner betont vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen in seinem Vollzugsverlauf zurecht, dass das vom SMV vorgebrachte Gutachten vom 18. Dezember 2023 aufgrund der seither vergangenen Zeit nur sehr beschränkt aussagekräftig ist, was a fortiori für die vom SMV ebenfalls angeführte Einschätzung der KoFako vom 14. August 2020 (Akten S. 20 ff.) gilt, welche die Situation vor rund 5 Jahren betrifft.
Ohnehin ist bereits das Gutachten vom 18. Dezember 2023 in Bezug auf die – vorliegend zentrale – Legalprognose äusserst vorsichtig formuliert und attestierte dem Gesuchsgegner – entgegen der Auffassung des SMV – mitnichten eine explizit ungünstige Rückfallprognose im Hinblick auf (Gewalt-)Delikte: Vielmehr wurde bereits damals betont, dass sich der Gesuchsgegner keineswegs in eine Hochrisikogruppe gewalttätiger Straftäter einreihe, bei ohnehin niedriger allgemeiner Rückfallrate für Gewalt-, insbesondere Tötungsdelikte. Hinzu komme, dass die Anlasstat des Gesuchsgegners bereits Jahre zurückliege (die Anlasstat datiert vom 23. März 2014 [Akten S. 2], ist mithin über 11 Jahre her) und sich der Gesuchsgegner bereits einige Jahre auch unter geöffneten Bedingungen dahingehend bewährt habe, als dass es nicht zu neuerlichen Gewalthandlungen gekommen wäre (Akten S. 164 f.). Sodann zeichnete die Gutachterin mehrere Entlassungs-Szenarien, wobei sie das Szenario 2 als mittel- bzw. langfristig wahrscheinlichste Variante einschätzte: Dieses entspräche einer Konstellation, in der es dem Gesuchsgegner in Freiheit nicht gelingen werde, seinen Konsum und seine Emotionslage ohne therapeutische Hilfestellung längerfristig (d.h. noch nicht kurz- und auch nicht mittelfristig) unter Kontrolle zu halten, zuletzt auch mit dem Risiko der Selbst- oder Fremdschädigung. Dabei werde zumindest initial eine gewisse Vorlaufzeit vorausgesagt, bis der Frust und die negative Emotionslage des Gesuchsgegners Überhand gewinnen und sich in einem solchen Risiko niederschlagen würden (Akten S. 167 ff.). Beim Gesuchsgegner seien weiterhin wenig funktionale Coping-Strategien gefestigt, um darauf nicht mit zunehmend ausufernder Emotionslage zu reagieren. Hinzu komme seine reduzierte Belastbarkeit und er stehe trotz mehrfacher Versuche noch immer ohne Ausbildungsabschluss da (Akten S. 169). Das Szenario 2 beinhalte aus hiesiger Sicht zugleich ein beachtliches Risiko, dass sich daraus ein entsprechendes Eskalationsrisiko ergeben könnte. Aus statistischer Sicht bestehe zwar eine eher niedrige Rückfallgefahr für einschlägige neuerliche Delikte (Tötungsdelikte) bzw. eine moderate Gefahr neuerlicher Gewaltdelikte, dennoch könne zum aktuellen Zeitpunkt eine klinisch instabile deliktsrelevante Symptomatik mit zunehmend sichtbar werdender Progredienz festgestellt werden. Gleichwohl lasse sich nicht unmittelbar konstatieren, dass der Gesuchsgegner eine anhaltend reizbare Verfassung mit offener Aggression zeigen würde, woraus sich ein niedrigeres kurzfristiges Risiko für schwere Gewalthandlungen ergebe, welches aber erheblichen Schwankungen in Anbetracht der Affektlage ausgesetzt sei und durch situative Vorgaben moderiert werde (Akten S. 169, 179 f.). Das Rückfallrisiko für Straf- und insbesondere Gewalttaten war mithin bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung deutlich zu relativieren. Berücksichtigt man den nach der Gutachtenerstellung erfolgten positiven Vollzugsverlauf in zentralen Bereichen wie Konsum und Ausbildung, so wurde dieses ohnehin schon gering bis moderate Risiko prima vista weiter minimiert.
Eine aktuelle, explizit ungünstige Rückfallprognose in Bezug auf Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, ist bezeichnenderweise auch den Verlaufsberichten des B____ nicht zu entnehmen. Im Bericht vom 18. Oktober 2024 heisst es zur Legalprognose, neben der Absichtserklärung, zukünftig nicht mehr deliktisch zu handeln, gelinge es dem Gesuchsgegner, durch die aktive Auseinandersetzung und Verantwortungsübernahme bezüglich persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren eine Basis für ein legales Leben zu legen. Gelinge ihm die Aufrechterhaltung der Motivation sowie die Fortführung der aktiven konstruktiven Mitarbeit, werde von einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen (Akten S. 217). Im jüngsten Verlaufsbericht vom 23. Mai 2025 werden zwar Faktoren bzw. risikobehaftete Verhaltensmuster aufgezählt, welche es immer noch zu adressieren gelte (Akten S. 243). Gleichzeitig wird aber betont, der Gesuchsgegner formuliere ein Legalbewährungsziel, kenne die Vor- und Nachteile einer Veränderung, könne sowohl persönliche Handlungsmotive als auch persönliche Rückfallbedingungen benennen und sei grundsätzlich in der Lage, Warnzeichen rechtzeitig wahrzunehmen. Trotz erkennbarer Fortschritte in der Selbstreflexion bleibe die Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten aber fragil. Die Kombination aus anhaltender Beziehungsdynamik mit Konfliktpotenzial, eingeschränkter Fähigkeit im Umgang mit eskalativen Situationen, externen Stressoren und projizierter Verantwortung erhöhe das Risiko einer Reaktivierung deliktsassoziierter Muster. Die weiterführende Therapie adressiere insbesondere die Unterbrechung der dysfunktionalen Verstärkungsspirale und ziele auf die Konsolidierung alternativer Konfliktlösestrategien (Akten S. 245). Der Gesuchsgegner habe sich mit seinen rückfallbegünstigenden Faktoren auseinandergesetzt. Positiv zu vermerken sei, dass er über Strategien zur Bewältigung von Konsumgedanken im Alltag sowie zur Emotionsregulation verfüge und diese bereits erfolgreich in Anwendung bringe. Dennoch zeige sich aktuell eine Kumulation externer und interner Stressoren (z.B. Unzufriedenheit bei der externen Arbeit, bevorstehende Gerichtsverhandlung), wodurch er eine zunehmende Belastung erlebe. Auf der Verhaltensebene sei dessen ungeachtet eine Reduktion ausagierender Anspannungszustände zu beobachten. Er erkenne die Verknüpfung von Ohnmachtserleben mit destruktiven Verhaltensdynamiken und dass er sich in solche Situationen hineinsteigere. Er übernehme vermehrt Verantwortung, indem er sich rechtzeitig selbst zu regulieren versuche. Allerdings bleibe die Bereitschaft zu einer vertieften therapeutischen Arbeit schwankend und werde durch Phasen der Therapiemüdigkeit unterbrochen, wobei positiv hervorzuheben sei, dass er sich immer wieder einlasse. Die emotionale Regulation und erfolgreiche Gestaltung sozialer Interaktionen stellten weiterhin zentrale Risikofaktoren dar und bedürften eines gerahmten Übungsfelds. Ebenso gelte es anhaltend die unter Kontrollbedarf genannten Faktoren zu adressieren. Um die bisher erreichten Fortschritte weiter zu festigen und eine Veränderung der fragilen Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten erreichen zu können, werde eine Verlängerung der stationären Massnahme als notwendig und zielführend erachtet (Akten S. 247 f.).
Angesichts dieser Ausgangslage drohen beim Gesuchsgegner zusammengefasst betrachtet in einem ungeschützten Setting zwar wohl nach wie vor mittel- bis langfristig (nicht aber kurzfristig) Überforderung und Belastungserleben sowie möglicherweise (nicht aber zwingend) auch hieraus resultierende Konsumrückfälle. Dies heisst aber noch lange nicht, dass ernsthaft zu erwarten ist, dass der Gesuchsgegner in der Folge auch sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (siehe oben E. 2.3) begehen wird – was für die Anordnung von Sicherheitshaft aber erforderlich wäre. Mit dem Gesuchsgegner (Akten S. 316) ist sodann festzustellen, dass die vom SMV befürchtete Eskalation betreffend Straftaten bereits gemäss dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 am Ende eines multifaktoriellen und vielschichtigen Prozesses angesiedelt und als Worst-Case-Szenario entworfen wurde, aber nicht als unmittelbare, d.h. zeitnahe und konkrete Gefährdung für die Sicherheit anderer Personen, erachtet wurde. Damit würde es trotz eines allfälligen Restrisikos für die erneute Begehung von Straftaten spätestens an der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit der Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren fehlen (siehe dazu BBl 2019 6697, 6765).
Wie der Gesuchsgegner ausserdem zutreffend ausführt, stünde er ohne Sicherheitshaft und bei Auslaufen der Massnahme am 20. Juli 2025 keinesfalls ohne jegliches Anschlusssetting da. Sowohl ein Wohnplatz ist gesichert, hat doch die Mutter des Gesuchsgegners, zu welcher er gemäss den verfügbaren Akten eine grundsätzlich gute und stabile – mithin legalprognostisch günstige – Beziehung pflegt, ihm eine zeitlich unbegrenzte Wohnmöglichkeit zugesichert (Akten S. 253). Dem Gesuchsgegner wurde vom B____ zudem attestiert, sein Zimmer aufgeräumt und sauber zu halten sowie in den gemeinschaftlichen Räumen einen aktiven Beitrag für ein ordentliches Zusammenleben zu leisten. Er zeige einen selbstfürsorglichen Umgang bezüglich Essverhalten, Schlafhygiene und Körperpflege. Er habe Fähigkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung, einschliesslich des Pflegens prosozialer Kontakte, wie etwa der regelmässige Kontakt zu Mutter und Bruder (Akten S. 212) oder auch der Kontakt zu Kollegen im Raum Basel (Akten S. 246). Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen, habe sich ebenso eigenständig und verbindlich in administrativen Angelegenheiten gezeigt sowie sich bei Bedarf jeweils Unterstützung geholt (Akten S. 213). Einer vorübergehenden Unterbringung bei seiner Mutter stehen angesichts dieser Kompetenzen des Gesuchsgegners keine massgeblichen legalprognostischen Bedenken entgegen. Auch das Vorliegen eines Anschlusstherapieplatzes bei einem ehemaligen Therapeuten des Gesuchsgegners (Dr. Dipl. Psych. C____) wurde von letzterem bestätigt (Akten S. 254). Dieses Anschlusssetting mag zwar ausbaufähig sein, erscheint aber immerhin als vernünftige Übergangslösung. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner, wie er ausführt und im Übrigen auch die fallführende Therapeutin im B____ bestätigte (Akten S. 269), ohne Klarheit über seine Vollzugssituation in naher Zukunft zahlreiche weitere Aspekte der ambulanten Nachsorge nicht abschliessend aufgleisen kann – so etwa eine (sinnvoll erscheinende) begleitete Wohnanschlusslösung, für die sich auch der Gesuchsgegner selbst ausspricht (Akten S. 247, 293) und gemäss den Akten auch aktiv bemüht (Akten S. 266). Weiter plant er eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt und bis dahin Freiwilligenarbeit aufzunehmen (Akten S. 248, 293).
Zusammenfassend betrachtet mag beim Gesuchsgegner zur Zeit bzw. für den Fall seiner Entlassung in das beschriebene Anschlusssetting vielleicht noch keine geradezu positive Legalprognose vorliegen; indessen ist auch die für die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren notwendige, negative bzw. ungünstige Rückfallprognose im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 2.3) prima vista nicht (mehr) zu bejahen.
2.7 Ergänzend sei bereits an dieser Stelle angekündigt, dass vorgesehen ist, im Hinblick auf eine allfällige Berufungsverhandlung (bei entsprechender Berufungserklärung einer Partei) zu prüfen, ob der Gesuchsgegner seine Abstinenz von Alkohol und Betäubungsmitteln nach seiner Entlassung weiterhin aufrechterhalten kann – etwa mittels Anordnung einer aktuellen Haarprobe. Damit kann zumindest seine kurzund mittelfristige Abstinenz – sogar in Freiheit – erprobt und das Ergebnis bei der Prüfung der Verlängerung der Massnahme mitberücksichtigt werden. Zudem ist vorgesehen, die Berufungsverhandlung möglichst zeitnah anzusetzen.
2.8 Mit Blick auf seinen nunmehr länger andauernden, insbesondere zuletzt äusserst positiven Vollzugsverlauf und die sehr lange Dauer des bislang ausgestandenen Freiheitsentzugs von über 11 Jahren (seit dem 23. März 2014, für Details siehe oben) sowie die für die Anlasstat verhängte Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Akten S. 8) wäre die Anordnung von Sicherheitshaft schliesslich auch nicht mehr verhältnismässig. Zwar betraf die Anlasstat vorliegend ein sehr schweres Gewaltdelikt (versuchter Mord, Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 StGB; Akten S. 8), weshalb die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr grundsätzlich tiefer anzusetzen ist. Dennoch ist zu betonen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist und Sicherheitshaft nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (siehe zum Ganzen oben E. 2.3). Nach oben Gesagtem erscheinen zur Zeit das bereits vorhandene Anschlusssetting und eine Überprüfung der Abstinenz im Vorfeld zu einer allfälligen Berufungsverhandlung angesichts der übrigen Umstände prima vista als ausreichend, um eine massgebliche Verschlechterung der Rückfallprognose beim Gesuchsgegner in absehbarer Zeit zu verhindern.
2.9 Nach dem Erwogenen sind vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft insgesamt nicht erfüllt, weshalb der Antrag des SMV abzuweisen ist.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Gesuchsgegner beantragt für den «Fall eines Unterliegens» die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat lic. iur. Alain Joset (Akten S. 317) und möchte hiermit wohl im Ergebnis für den Fall seines Obsiegens den höheren Stundenansatz einer Privatverteidigung (CHF 200 bis CHF 400.–; § 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) geltend machen. Gestützt auf § 20 Abs. 2 HoR in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO ist die amtliche Verteidigung indessen mit einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Dies gilt unabhängig vom Unterliegen bzw. Obsiegen der beschuldigten (hier beurteilten) Person (ausführlich hierzu, mit Blick auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO: KGer SG ST.2024.60-SK3 vom 22. Januar 2025 E. II.4). Für einen bedingten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung bloss für den Fall des Unterliegens besteht dementsprechend kein Raum. Vielmehr ist dem Gesuchsgegner – ungeachtet der Gutheissung seines Antrags in der Sache – für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und sein amtlicher Verteidiger ist für seine Bemühungen zum entsprechenden Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers zu schätzen, wobei 6 Stunden angemessen erscheinen. Hinzu kommen noch 3 % Auslagenpauschale (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie 8,1 % Mehrwertsteuer (§ 24 HoR). Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 8. Juli 2025 auf Anordnung von Sicherheitshaft über A____ ab dem 20. Juli 2025 wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsgegner wird für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug
- Gesuchsgegner
lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert durch MLaw Laurent Freiburghaus, Advokat
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- B____ (Vollzugsort)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.