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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 DGS.2024.54 (AG.2024.699)

11. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·641 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2019.118 vom 09.02.2024)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.54

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                  Gesuchsteller

[…]

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen  

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2019.118 vom 9. Februar 2024)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2024 (Verfahrensnummer SB.2019.118) wurde A____ rechtskräftig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu 11 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.

Überdies wurden ihm im genannten Urteil erstinstanzliche Verfahrenskosten im Betrag von CHF 17‘962.90, die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 29‘400.– sowie die Verfahrenskosten des Appellationsgerichts von CHF 3’000.– auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 50'362.90.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) sinngemäss um Erlass des Rechnungsbetrags von 50'362.90 ersucht.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2      Der Gesuchsteller befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Er macht geltend, er sei nicht in der Lage, auch nur einen Teil der ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, da sein in der Strafanstalt erzielter Verdienst nur sehr gering sei. Nach der Haftentlassung werde er sein wenig erspartes Geld für einen Neustart nach seiner langen Haftstrafe benötigen.

2.3      Es liegt auf der Hand, dass der Gesuchsteller während der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe nicht in der Lage ist, die Kosten zu bezahlen, auch nicht in Raten. Die in solchen Fällen sonst übliche Praxis, lediglich eine vorübergehende Stundung zu bewilligen und den Gesuchsteller aufzufordern, sich nach Vollzugsende mit Belegen zur dannzumal aktuellen wirtschaftlichen Situation nochmals an das Gericht zu wenden, damit dann über den Kostenerlass entschieden werden kann, erscheint im vorliegenden Fall nicht sinnvoll. Der Gesuchsteller hat eine lange Freiheitsstrafe zu verbüssen und wird anschliessend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der für 12 Jahre ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen. Das Kostenerlassgesuch ist daher bereits jetzt gutzuheissen.

3.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von total CHF 50'362.90 wird gutgeheissen. 

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-     Gesuchsteller

-     Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-     Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.