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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2025 DGS.2024.34 (AG.2025.299)

21. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,555 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.10

DGS.2024.34

ENTSCHEID

vom 21. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Sachverhalt

DGS.2024.10

Mit Schreiben vom 13. März 2024 hat A____ im laufenden Strafverfahren VT.[…] ein Ausstandsgesuch «gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» gestellt. Gleichentags hat er die fallführende Staatsanwältin B____ ersucht, in den Ausstand zu treten. Da die Verletzung der Zuständigkeitvorschriften und der Verfahrensvorschriften, welche als ausstandsbegründend vorgebracht würden namentlich auch die fallbearbeitenden Kriminalkommissäre beträfen, richte sich das Ausstandsgesuch gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft. Das Schreiben wurde am 14. März 2024 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Am 3. April 2024 wurde durch die Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters (datiert vom 2. April 2024) an das Appellationsgericht weitergeleitet mit dem Vermerk, darin würden in allgemeiner Form weitere Vorwürfe vorgebracht, zu welchen sich die Staatsanwaltschaft nach mehreren erfolgten Stellungnahmen nicht mehr äussern werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2024 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert mitzuteilen, worum es sich bei der «erneuten Anzeige» gemäss Schreiben der Verteidigung vom 2. April 2024 handle. Am 10. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Kopie ihrer Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission vom 23. Februar 2024 eingereicht. Zusammen mit einem erläuternden Schreiben vom 9. April 2024 hat die Verteidigung diese Anzeige ebenfalls eingereicht.

Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 hat die Verteidigung repliziert und ihre Honorarnote eingereicht.

DGS.2024.34

Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht ein weiteres Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft datierend vom 27. Juni 2024 zugestellt. Mit verfahrensleitender Verfügung 17. Juli 2024 wurde festgehalten, dass unter der Signatur DGS.2024.34 ein neues Ausstandsverfahren gegen die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte die Verteidigung um Vereinigung der beiden Ausstandsverfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34. Mit Schreiben vom 15. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zum Ausstandsgesuch genommen und dessen Abweisung beantragt. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2024 wurde die Staatsanwaltschaft darum ersucht, die in ihrer Stellungnahme, Ziff. 2, Abschnitt 3, erwähnten «versuchten Kollusionshandlungen» des Gesuchstellers darzulegen und die Verfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34 vereinigt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft Unterlagen eingereicht, welche die versuchte Kollusion belegen sollen. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 hat der Gesuchsteller (auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2024) repliziert und die Anträge gestellt, C____ und [...] als Zeugen zu befragen. Es seien die vollständigen Verfahrensakten insbesondere der bisher durchgeführten Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Leasingbetrug beizuziehen. Am 28. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung dieser Anträge beantragt.

Am 10. April 2025 hat die Verfahrensleiterin verfügt, der Schriftenwechsel sei geschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe dem Appellationsgericht die Verfahrensakten mit vollständigem und aktualisiertem Inhaltsverzeichnis (Stand 10. April 2025) in elektronischer Form einzureichen. Der Antrag auf Durchführung von zwei Zeugenbefragungen (C____ und [...]) wurde abgewiesen, da aufgrund der Verfahrensakten auch ohne die beantragten mündlichen Befragungen über die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. die aufgeworfene Fragestellung zuverlässig entschieden werden könne. Am 15. April 2025 wurden dem Appellationsgericht durch die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten in elektronischer Form übermittelt.

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, dem sich eine in einer Strafbehörde tätige Person widersetzt, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Von den in Art. 56 lit. a–e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen liegt ein Ausstandsgrund vor, wenn jemand «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Bei der Prüfung, ob eine in der Strafverfolgungsbehörde tätige Person befangen ist, ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 140 I 326 E. 5.1, 138 IV 142 E. 2.1; AGE DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 47, mit weiteren Hinweisen).

2.2      Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsgesuchen gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3; AGE BES.2022.109 vom 29. November 2022 E. 2.1).

2.3      Die vorliegenden Ausstandsgesuche richtet sich zum wiederholten Mal gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Bereits im Entscheid DGS.2023.38 wurde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind. Gemäss Bundesgericht haben sich Ausstandsgesuche auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Bger 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.         Einzelne Ausstandsgründe

3.1      Überforderung der Staatsanwaltschaft

3.1.1   Mit Schreiben vom 13. März 2024 ist ein erstes Ausstandsgesuch gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft gerichtet worden. Diese erwecke den Eindruck, mit der Verfahrensleitung überfordert zu sein. Begründet wird dies damit, dass die Verfahrensleitung in Missachtung der in der StPO geregelten Kompetenzen an die fallführenden Kriminalkommissäre (KK) abgegeben worden sei. Als Beleg dafür wird angeführt, Entscheide über die Teilnahme an Einvernahmen seien von KK [...] verfügt worden, Anträge der Verteidigung habe KK D____ selbst abgelehnt, die Verteidigung sei mit Fragen an die Kommissäre verwiesen worden, obschon die Kompetenz zur Auskunftserteilung bei der Verfahrensleitung gelegen hätte. KK D____ habe am 6. Dezember 2023 selbst über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände befunden, obschon ein solcher Entscheid nach Art. 267 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung obliege. Auch Besuchsbewilligungen stelle KK D____ selbst aus. Die Verfahrensleitung habe den Gesuchsteller zudem für Besuchsbewilligungen für seine Tochter und die Psychiaterin unzulässigerweise an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses bzw. die Medizinischen Dienste /den Amtsarzt verwiesen, obschon sie selbst dafür zuständig gewesen wäre.

3.1.2   In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft geäussert, der Vorwurf der Leitungslosigkeit des Strafverfahrens sei an den Haaren herbeigezogen. Die zuständige unterzeichnende Staatsanwältin leite das Strafverfahren gemäss Art. 16 und Art. 61 lit. a StPO in enger Zusammenarbeit mit polizeilichen Sachbearbeitern (gemäss Art. 12 und 306 StPO) der Abteilung Wirtschaftsdelikte. Sowohl die Staatsanwältin als auch die beiden zuständigen Kriminalkommissäre beachteten dabei die Vorgaben der Strafprozessordnung und untersuchten sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit derselben Sorgfalt.

3.1.3   Wenn der Gesuchsteller mit der angeblichen Überforderung der Staatsanwaltschaft argumentiert, ist fraglich, ob eine solche – sollte sie denn vorliegen – überhaupt einen Ausstandsgrund darstellen könnte. Es ist nicht ersichtlich, wie eine inhaltliche oder quantitative Überforderung der Anklagebehörde dem Beschuldigten zum Nachteil gereichen könnte, würden sich aus den daraus resultierenden Fehlern doch im Gegenteil Angriffspunkte für die Verteidigung ergeben. Eine Überforderung schliesst sodann naturgemäss den Vorsatz aus, eine Partei schlechter zu stellen.

Ein Blick in die Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120) zeigt zudem, dass die Kritik des Gesuchstellers in diesem Punkt unberechtigt ist. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 hält fest, dass im Grundsatz Kriminalkommissäre zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen befugt sind. In § 32 Abs. 1 wird unter «Delegation von Befugnissen» unter anderem festgehalten, dass Kriminalkommissäre Zeuginnen und Zeugen einvernehmen (Ziff. 1) und Besuchsbewilligungen erteilen (Ziff. 5). Dass Art. 267 Abs. 1 StPO den Entscheid über die Herausgabe von Gegenständen der Verfahrensleitung vorbehalten soll, ist unzutreffend, ist dort doch lediglich von der «Staatsanwaltschaft» die Rede, welche auch die Kriminalkommissäre umfasst (Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft, §1 Abs. 1). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfahrensleitung die Verteidigung für Fragen nicht an die fallführenden Kriminalkommissäre weiterverweisen sollte. § 12 Abs. 1 der Verordnung hält fest, dass Kriminalkommissäre in den ihnen zugewiesenen Verfahren unter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwalts mit dem ihnen im Fachbereich oder im Pikett unterstellten Detektivpersonal die ersten polizeilichen Ermittlungen sowie Untersuchungen durchführen. Die Alternative, dass die Verteidigung ihre Frage zuhanden der Verfahrensleitung stellen, diese beim Kriminalkommissär eine Antwort einholen und diese Auskunft dann wiederum an die Verteidigung weitergeben soll, ist offensichtlich nicht zielführend. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Gesuchsteller daraus entstehen könnte. Dass die Besuchsbewilligung für die Tochter und die Psychiaterin des Gesuchstellers an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses bzw. die medizinischen Dienste delegiert worden sein soll, erweist sich sodann als unzutreffend. In beiden Fällen wurden die Besuchsbewilligungen durch Staatsanwältin B____ ausgestellt (Dauerbewilligung für [...] am 26. Februar 2024, Akten AH1.2 36; Dauerbewilligung für [...] am 1. März 2024, Akten AH1.2 37). Es ging bei der Tochter neben der allgemeinen Besuchsbewilligung um besondere Besuchsmodalitäten, namentlich um den Antrag auf Besuche ohne Trennscheibe. Gemäss Telefonnotiz vom 24. Januar 2024 hatte die Verteidigung angefragt, ob die Tochter den Gesuchsteller in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft besuchen könne. Da dies nicht möglich war, verwies die Staatsanwältin die Verteidigung für das Arrangieren eines solchen Treffens an das Untersuchungsgefängnis, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. l der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; SG 258.210) erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen betreffend den Empfang von Besuchen. Bei der Besuchsbewilligung für die Psychiaterin des Gesuchstellers ging es darum, ob diese ihre Besuche im Rahmen der normalen Besuchszeiten beaufsichtigt wahrzunehmen hatte oder als externe Ärztin erweiterten Zugang beanspruchen konnte. Die Frage, ob die medizinische Betreuung des Beschuldigten ausnahmsweise seine persönliche Ärztin erforderte, lag in der Kompetenz des Gesundheitsdienstes der Vollzugseinrichtung (vgl. § 36 Abs. 2 JVV) – eine freie Arztwahl besteht gemäss § 36 Abs. 6 JVV nicht (siehe dazu Erwägungen in BES.2024.44, E. 3.2.2).

3.2      Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

3.2.1   Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 2. April 2024 ist erneut beantragt worden, die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe in den Ausstand zu treten. In der Folge sei das vorliegende Verfahren auf einen ausserkantonalen Staatsanwalt oder Staatsanwältin zu übertragen. Neben dem an dieser Stelle nicht konkretisierten Vorwurf wiederholter Pflichtverletzungen der Staatsanwaltschaft wird hier mit wiederholten Anzeigen gegen die Verteidigung argumentiert, mit welchen die Staatsanwaltschaft den Verteidiger offensichtlich aus dem Mandat drängen wolle. Genannt werden in der Eingabe der Verteidigung vom 9. April 2024 Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 13. Februar 2024 im Zusammenhang mit dem Geständnis von [...] und damit zusammenhängenden Auseinandersetzung mit der Verteidigung.

3.2.2   Die Beschwerdeinstanz (in Entscheid DGS.2023.38 vom 15. April 2024) und nach erfolgter Beschwerde das Bundesgericht (BGer 7B_611/2024 vom 13. November 2024) hatte sich bereits mit der Frage zu befassen, ob die Androhung einer Strafanzeige und die in diesem Zusammenhang weitergeleitete Stellungnahme an die Aufsichtskommission für Anwältinnen und Anwälte das Recht auf eine wirksame Verteidigung torpedierte. Das Bundesgericht hat dazu im genannten Entscheid festgehalten, dass diese Androhung gestützt auf eine schriftliche Äusserung der Volontärin des Verteidigers erfolgt sei, welche ihrerseits einen «noch namentlich unbekannten Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» eines strafbaren Handelns beschuldigt habe. Die Androhung, eine Strafanzeige gegenüber der Volontärin des Verteidigers zu prüfen, sei damit nicht ohne ernsthaften Grund erfolgt. Auch das erneute Vorbringen, die Staatsanwaltschaft versuche sich mittels Anzeigen bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte einer missliebigen Verteidigung zu entledigen, ist vor dem Hintergrund der von Seiten der Verteidigung bemühten Tonalität zu betrachten. Da der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung sämtliche vermeintlichen Fehlleistungen der Staatsanwaltschaft mit harten Worten kritisiert, Personen aus den Reihen der Staatsanwaltschaft strafbarer Handlungen bezichtigt und in diversen Ausstandsbegehren schon mehrfach den Ausstand der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte gefordert hat, ist hinzunehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft innerhalb solcher Auseinandersetzungen ebenfalls keine Zurückhaltung auferlegt und ihrerseits von sämtlichen zur Verfügung stehenden Instrumenten Gebrauch macht.

3.3      Verspätetet weitergeleitetes Haftentlassungsgesuch

3.3.1   Im Rahmen seiner Eingabe vom 9. April 2024 hat der Gesuchsteller als weiteren Ausstandsgrund geltend gemacht, dass die Verteidigung mit Schreiben vom 2. April 2024 (Abgabezeitpunkt: 14:56 Uhr) ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe, das von der Staatsanwaltschaft am 3. April 2024 um 9:35 Uhr abgeholt worden sei. Gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO müssten Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft ablehnt, spätestens 3 Tage nach deren Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet werden. 3 Tage entsprächen 72 Stunden, sodass die Frist zur Weiterleitung am 6. April 2024 um 9:34 Uhr abgelaufen sei. Gemäss Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts sei das Haftentlassungsgesuch allerdings erst am 9. April 2024 um 8:10 Uhr bei diesem eingegangen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Dreitagesfrist erfasse nur Werktage, hätte das Haftentlassungsgesuch spätestens am Montag, den 8. April 2024 um 9:34 Uhr ans Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet werden müssen.

3.3.2   Das am 2. April 2024 elektronisch eingereichte Haftentlassungsgesuch wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt. Gemäss Postnachweis wurde die Sendung am 5. April 2024, mithin drei Tage nach Eingang des Gesuchs und innert Frist der Schweizerischen Post übergeben (Akten, RB1.12.33). Bereits der ZMG-Richter hat im Rahmen seiner Verfügung vom 15. April 2024 die Einhaltung der Fristen überprüft und festgestellt, die Verteidigung des Beschuldigten habe am 2. April 2024 ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Postaufgabe Einschreiben am 5. April 2024; Eingang Strafgericht am 9. April 2024) habe die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag gestellt, das Haftentlassungsgesuch abzulehnen. Mit Verfügung vom 9. April 2024 sei der Verteidigung eine dreitätige Frist zur Stellungnahme gesetzt worden. Diese sei sodann am 10. April 2024 mittels Einreichens der schriftlichen Stellungnahme zuhanden des Strafgerichts wahrgenommen worden. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. April 2024 seien sämtliche Fristen gemäss Art. 228 StPO gewahrt worden (Akten, RB1.13.94). Die geltend gemachte Fristverletzung findet in den Akten somit keine Stütze.

3.4      Unzulässige Sachverhaltsnachforschung

3.4.1   Das Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2024 – wiederum gegen die gesamte Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – wird zunächst damit begründet, dass dem Gesuchsteller zugetragen worden sei, dass KK D____ Mailkontakt mit dem Mitbeschuldigten C____ gehabt habe und verfahrensrelevante Sachverhalte zur Sprache gekommen seien. D____ habe somit zum wiederholten Mal eine unzulässige Sachverhaltsnachforschung betrieben. Diese informellen Befragungen seien als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren, da diese in grundlegender Verletzung der Protokollierungspflichten, der Rechtsbelehrungspflicht und der Teilnahmerechte erfolgt seien.

3.4.2   Die Staatsanwaltschaft entgegnet, C____ selbst habe entgegen der Darstellung des Gesuchstellers den Kontakt zu KK D____ aufgenommen. Es handle sich zudem um einen Sachverhalt, zu welchem der Mitbeschuldigte C____ bereits anlässlich seiner Einvernahme am 20. März 2024 befragt worden sei. Zu Beginn dieser Einvernahme sei er bereits über seine Rechte belehrt worden. Sowohl die Mail von C____ als auch die Antwort darauf von KK D____ ‒ welche lediglich öffentlich zugängliche Informationen enthalte ‒ seien zu den Verfahrensakten genommen worden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft damit gegen die strafprozessualen Vorgaben verstossen haben solle, erschliesse sich nicht, zumal mit diesem Vorgehen sowohl die Protokollierungs- als auch die Rechtsbelehrungspflicht eingehalten worden seien. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO müsse der Beschuldigte grundsätzlich nur einmal, nämlich zu Beginn der ersten Einvernahme und nicht bei jeder weiteren von Neuem über seine Rechte belehrt werden. Hinzu komme, dass eine Einvernahme nur dann vorliege, wenn die Strafbehörde in Eigeninitiative eine verdächtige Person formell befrage, nicht aber, wenn eine Person der Strafbehörde ungefragt mündliche oder schriftliche Informationen zukommen lasse.

3.4.3   Beim Vorwurf der unzulässigen Sachverhaltsnachforschung stützt sich der Gesuchsteller auf zwei Screenshots unbekannter Herkunft, welche er gemäss Email an die Verteidigung «von jemandem erhalten» habe. Sie sollen einen Mailwechsel zwischen C____ und KK D____ zeigen, wobei die Schrift aufgrund der geringen Auflösung der Bilder nur schwer zu entziffern ist. Erkennbar ist immerhin, dass das erste Mail vom 28. Mai 2024 gemäss den eingereichten Screenshots und somit in Übereinstimmung mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft von C____ stammt und KK D____ am Folgetag lediglich darauf geantwortet hat. Dieser Ablauf widerspricht der Behauptung, KK D____ habe damit eine unzulässige Sachverhaltsnachforschung betrieben. Auch inhaltlich ist dies nicht der Fall: Der besser leserlichen Nachricht von C____ ist zu entnehmen, dass er sich nach dem Verantwortlichen für die Firma […] AG erkundigt, welche er im Auftrag von Herrn A____ erworben habe. Er verweist dabei auf seine Aussagen bei der Vernehmung. Der Staatsanwaltschaft sind folglich keinerlei neuen Informationen übermittelt worden und KK D____ hat keine Nachforschungen angestellt, sondern lediglich auf eine Anfrage C____s reagiert. Der Vorwurf des Gesuchstellers erweist sich mithin als unbegründet.

3.5      Systematische Verletzung der Teilnahmerechte

3.5.1   Weiter wird mit dem Gesuch vom 27. Juni 2024 die systematische Verletzung der Teilnahmerechte geltend gemacht. Das Appellationsgericht habe bereits einmal die Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt (BES.2024.158). In den Einvernahmen von […] vom 13. Februar 2024, [...] vom 12. März 2024, C____ vom 20. März 2024, […] vom 11. April 2024 und [...] vom 25. April 2024 seien zum wiederholten Mal vorsätzlich und systematisch die Teilnahmerechte verletzt worden.

3.5.2   Die Staatsanwaltschaft macht hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2024 geltend, bei den genannten Einvernahmen habe es sich um Erstbefragungen zur Sache gehandelt. Von diesen sei der Gesuchsteller von der Teilnahme wegen Kollusionsgefahr ausgeschlossen worden, in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO. Kollusionsgefahr sei gegeben, da sich der Gesuchsteller seit der Haftentlassung des Zwangsmassnahmengerichts am 15. April 2024 auf freiem Fuss befinde und nach Kenntnisnahme von Aussagen der weiteren Tatbeteiligten jene beeinflussen, allfällige erwähnte Beweismittel vernichten oder ausser Landes schaffen könnte. Anhaltspunkte, welche belegen würden, dass der Gesuchsteller dies bereits versucht habe, lägen der Staatsanwaltschaft vor. Am 23. Oktober 2024 reichte die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Kollusionsgefahr ein E-Mail von C____ vom 1. Mai 2024 an D____ ein, mit welchem er mitteilt, A____ fordere einen Termin zur Besprechung einiger Themen. C____ fragt bei KK D____ nach, ob dies nicht unter den Verdacht der Verdunkelung fallen würde. Ein weiteres Mail von C____ vom 20. August 2024 geht an «[...]», gerichtet an den Gesuchsteller A____, mit welchem sich C____ über eine Forderung des Gesuchstellers empört. Eingereicht wurde schliesslich ein Mail vom Folgetag, mit welchem A____ in Abrede stellt, mit C____ in Kontakt treten zu wollen – er fordere bei diesem lediglich Schulden ein. Schliesslich wurde ein Auszug aus der Befragung von [...] vom 2. Juli 2024 eingereicht. Dieser äussert, «als A____ aus dem Gefängnis kam, kontaktiere er […] und wollte das Ganze mit mir in Ordnung bringen und A____ wolle bei mir vorbeikommen. Ich sagte ihm, mach du mit ihm was du willst, ich will mit ihm nichts zu tun haben. […] sagte mir noch, dass A____ unschuldig sei».

3.5.3   Mit Replik vom 26. Februar 2025 hat die Verteidigung vorgebracht, entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft seien die Teilnahmerechte systematisch nicht gewährt worden. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Leasingbetrugs sei festzuhalten, dass mutmasslich Dutzende von Einvernahmen durchgeführt worden seien, ohne dass dem Gesuchsteller ein Teilnahmerecht gewährt wurde. Dem Gesuchsteller seien die Einvernahmetermine nicht einmal mitgeteilt, geschweige denn die Verweigerung des Teilnahmerechts verfügt worden, sodass er keinerlei Möglichkeit gehabt habe, sich gegen die Verletzung seines Teilnahmerechts mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Diese systematische Verletzung des Teilnahmerechts begründe klarerweise einen Anschein der Befangenheit und sei als «besonders krasse oder [als] ungewöhnlich häufige Fehlleistung der zuständigen Untersuchungsleitung» zu werten, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkomme. Weder Gerichten noch Verteidigung sei die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebung möglich. Die Staatsanwaltschaft stelle damit ihre Beweise für ihre spätere Rolle als Anklägerin ohne jegliche rechtsstaatliche Kontrolle selbst her. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe den Beizug der vollständigen Verfahrensakten, insbesondere der bisher durchgeführten Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex Leasingbetrug beantragt.

3.5.4   Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 28. März 2025 angemerkt, dass sich die Beschränkung der Akteneinsicht des Gesuchstellers aus der bisherigen Beschränkung des Teilnahmerechts an den Erstbefragungen der Mitbeschuldigten ergebe. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO könne die Akteneinsicht nach der Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise erfolgen, was dann der Fall sein werde, wenn der Gesuchsteller selbst mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert werden konnte, was bisher noch nicht der Fall gewesen sei.

3.5.5

3.5.5.1 Es wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass die Einvernahmen von […] vom 13. Februar 2024, [...] vom 12. März 2024, C____ vom 20. März 2024, […] vom 11. April 2024 und [...] vom 25. April 2024 ohne den Gesuchsteller stattgefunden haben. Dies ergibt sich auch aus den in den Akten vorhandenen Einvernahmeprotokollen, in welchen weder der Gesuchsteller noch die Verteidigung als Teilnehmende aufgeführt sind.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschränkung der Teilnahmerechte sei bei diesen Ersteinvernahmen in analoger Anwendung von Art. 101 StPO zufolge Kollusionsgefahr erfolgt. Ein solches Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich: Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten anderseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft ‒ ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO ‒ im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Die Staatsanwaltschaft begründet die erforderliche konkrete Kollusionsgefahr zum einen mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15. April 2024 und andererseits mit Mails von C____ vom 1. Mai 2024 an KK D____, in welchem er darüber informiert, A____ wolle einige Themen mit ihm besprechen und vom 20. August 2024, in welchem C____ Bezug auf eine Forderung des Gesuchstellers nimmt. Weiter wurde ein Auszug aus der Befragung von [...] vom 2. Juli 2024 eingereicht.

Es ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits hinreichenden Grund zur Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr hatte. Die dafür zunächst angeführte Begründung, der Berufungskläger habe sich ab dem 15. April 2024 nicht mehr in Untersuchungshaft befunden, kann einzig für die Einvernahme von [...] herangezogen werden, da einzig diese nach der Haftentlassung stattgefunden hat. Die nachgereichten Belege für Kontaktnahmen des Gesuchstellers, welche eine Kollusionsgefahr belegen sollen, können zum Zeitpunkt der thematisierten Einvernahmen wiederum nicht Anlass für einen Ausschluss gewesen sein, da sie sich erst danach zugetragen haben sollen ‒ immerhin könnten sie aber nachträglich bestätigen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von Kollusionsgefahr ausgegangen war. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten bereits bezüglich des Gesuchstellers nicht überzeugend. Gänzlich unbegründet geblieben ist, weshalb auch die Verteidigung von den Einvernahmen ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt, dass kein expliziter Ausschluss in Form einer entsprechenden Verfügung und auch keine Mitteilung der Durchführung dieser Einvernahmen stattgefunden hat, die es dem Gesuchsteller ermöglicht hätte, sich gegen die Beschränkung seiner Parteirechte mit Beschwerde zur Wehr zu setzen. Dieses Vorgehen wurde von der Verteidigung zu Recht gerügt.

Dem Gesuchsteller ist aus diesem Vorgehen jedoch kein Schaden entstanden: Für belastende Aussagen in Einvernahmen, von denen die beschuldigte Person ausgeschlossen wurde, besteht ein Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO, wenn die Aussagen in der späteren Konfrontation nicht bestätigt werden (vgl. BGer, 6B_321/2017 vom 8. März 2018, E. 1.5.2). Es liegt somit im eigenen Interesse der Strafverfolgungsbehörden, die Teilnahmerechte zu wahren. Eine systematische Verletzung der Teilnahmerechte im gesamten Verfahren lässt sich aus der Verletzung der Teilnahmerechte bei diesen fünf zeitlich nahen beieinanderliegenden Einvernahmen nicht ableiten. Wenn die Verteidigung eine solche Systematik darin erblickt, dass bereits mit Entscheid BES.2023.158 eine Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt worden sei, so muss festgehalten werden, dass der damalige Sachverhalt gänzlich anders gelagert war: Die damalige Einvernahme fand durchaus im Beisein von A____ und der Verteidigung statt, jedoch hatten sie die Befragung aus einem separaten Raum zu verfolgen. Wenn die gegen das damalige Vorgehen erhobene Beschwerde auch ebenfalls als Verletzung der Parteirechte qualifiziert und gutgeheissen wurde, so erschliesst sich doch kein Zusammenhang mit dem kritisierten Vorgehen bei den hier beanstandeten Einvernahmen. Wenn der Gesuchsteller und die Verteidigung auch zu Unrecht in der erfolgten Weise von den genannten Einvernahmen ausgeschlossen worden sind und Teilnahmerechte verletzt wurden, so ist dieser Verfahrensfehler doch nicht von einer Qualität, welche den Ausstand der beteiligten Exponenten der Staatsanwaltschaft, geschweige denn der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte rechtfertigen würde.

3.5.5.2 Die Verteidigung macht weiter geltend, es hätten im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Leasingbetrug mutmasslich dutzende Einvernahmen stattgefunden und dies unter systematischer Missachtung der Teilnahmerechte. Die Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 10. April 2025 die Verfahrensakten in elektronischer Form mit vollständigem und aktualisiertem Inhaltsverzeichnis angefordert. In den vorliegenden Akten betrifft der Vorwurf des Leasingbetrugs die Firma E____ AG. Zur Sache finden sich in den Akten bislang nur die Strafanzeige vom 28. Dezember 2023 mit Beilagen sowie eine Aktennotiz betreffend eine Anfrage zum Verfahrensstand durch einen Verwaltungsrat der Anzeigestellerin vom 23. Januar 2024. Es sind keine Einvernahmeprotokolle bei den Akten, welche darauf hindeuten würden, dass zu diesem Komplex unter Missachtung der Teilnahmerechte bereits Befragungen stattgefunden hätten.

4.         Gesamtschau

4.1      Das Bundesgericht hat in BGer 7B_611/2024 (betreffend Ausstandsgesuch im Verfahren DGS.2023.38) festgehalten, nach seiner Praxis sei es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Rahmen eines (neuen) Ausstandsgesuchs zusammen mit erst später hinzugetretenen Umständen auch auf bereits früher erfolgtes (angeblich) problematisches Verhalten der Verfahrensleitung zurückzukommen (vgl. Urteile 1B_213/2023 vom 14. Juni 2023 E. 3; 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Es werde Sache des Appellationsgerichts Basel-Stadt sein, im Rahmen der bei ihm noch hängigen Ausstandsverfahren [DGS.2024.10 und DGS.2024.34] aufgrund einer gesamthaften Würdigung sämtlicher Umstände die Frage der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin (erneut) zu beurteilen.

4.2      Mit Replik des Gesuchstellers vom 15. Juli 2024 (formell im Verfahren DGS.2024.10) wurde vorgebracht, es sei eine Gesamtbetrachtung aller bisherigen Verfahrensfehler vorzunehmen. Es habe eine ungewöhnliche Vielzahl an Rechtsverletzungen stattgefunden. Insbesondere in den massiven Einschüchterungsversuchen gegenüber der Verteidigung und den Versuchen, diese mit der Androhung einer Strafanzeige sowie den Anzeigen bei der Anwaltsaufsichtskommission aus dem Mandat zu drängen und mundtot zu machen, sei ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler zu erblicken. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, welches sie sich bis zum jetzigen Zeitpunkt habe zu Schulden kommen lassen, könne im Lichte der bisherigen Verstösse gegen zahlreiche Grundsätze des Strafprozessrechts nur als mutwillig bezeichnet werden, um das Verfahren treuwidrig zulasten des Gesuchstellers unlauter zu beeinflussen. Dieses Verhalten schliesse nahtlos an mehrere rechtswidrigen Handlungen an, die zusammen ein faires Verfahren ausschliessen sowie eine verteidigungshindernde und gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommene Grundhaltung offenbaren würden. Die Schwelle der ungewöhnlich häufigen Verfahrensfehler, die einen Anschein der Befangenheit begründeten, sei vorliegend ohne Zweifel erreicht (BGer 1B_266/2020, 1B_27O/2020, 1B_276/2020, E. 5.1; BGer 7B_122/2022, E. 4 a und 6).

In der Replik vom 26. Februar 2025 (DGS.2024.34) wurde erneut betont, die Umstände, welche als Ausstandsgründe Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 7B_611/2024 gewesen seien, seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls im Rahmen der Gesamtschau bei der Würdigung des Anscheins der Befangenheit zu berücksichtigen. Überdies seien entgegen der Auffassung des Bundesgerichts die Gehörsverletzungen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren massgebend und als wiederholte Verfehlungen seitens der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts sei eine Heilung des rechtlichen Gehörs vor dem Appellationsgericht deshalb nicht möglich, weil dadurch eine wirksame Beschwerde verunmöglicht worden sei. Der Gesuchsteller habe dies in zwei Beschwerden beim EGMR vorgetragen.

4.3      Im Entscheid DGS.2023.38 wurde darauf verwiesen, dass das Beschwerdegericht in Entscheid BES.2023.158 im Zusammenhang mit einer Einvernahme die Verletzung der Teilnahme und die Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt habe, das Verhalten des am Ermittlungsverfahren beteiligten Kriminalkommissärs [...] und der Staatsanwältin B____ indessen nicht als besonders krasser Fehler zu qualifizieren sei, der nach der zitierten Rechtsprechung für sich alleine einen Ausstandsgrund darstellen würde ‒ der Gesuchsteller und seine Rechtsvertreterin seien nicht gänzlich von der Einvernahme ausgeschlossen worden, sondern hätten die Einvernahme per Videoübertragung in einem separaten Raum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen können. Die weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler wurden nicht bejaht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 7B_611/2024 vom 13. November 2024). Hinsichtlich der Frage der Besuchsbewilligung für die behandelnde Psychiaterin des Gesuchstellers wurde im Entscheid DGS.2024.38 auf das damals noch pendente Beschwerdeverfahren BES.2024.44 verwiesen, dessen Ausgang es abzuwarten gelte. Dieses wurde am 28. Mai 2024 als gegenstandslos abgeschrieben, jedoch im Rahmen des Kostenentscheids dargelegt, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, womit kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, welches für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen wäre. Das Bundesgericht hat im oben zitierten Entscheid auf ein weiteres pendentes Beschwerdeverfahren hingewiesen (BES.2024.26). A____ hatte beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seinen Antrag auf Aktenentfernung gutzuheissen und die schriftlichen Stellungnahmen von [...] aus den Akten zu entfernen. Die Beschwerdeinstanz hat diese Beschwerde am 25. Oktober 2024 abgewiesen, womit sich aus diesem Verfahren nichts ergibt, was zum Eindruck der Befangenheit der Staatsanwaltschaft beitragen könnte. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist derzeit noch am Bundesgericht hängig. Die vom Bundesgericht nicht im Sinne des Gesuchstellers entschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Haftverfahren sind nach Angaben der Verteidigung am EGMR hängig und können zumindest in diesem Stadium ebenfalls keine Befangenheit begründen.

Im vorliegenden Ausstandsverfahren wurde festgestellt, dass anlässlich von fünf Erstbefragungen mitbeschuldigter Personen die Teilnahmerechte verletzt worden sind. Die weiteren von Seiten des Gesuchstellers geltend gemachten Verfahrensfehler wurden nicht bejaht. Die in diesem Verfahren festgestellten Fehler der Staatsanwaltschaft sind angesichts der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens weder für sich alleine noch mit den zuvor festgestellten Fehlern von einer Häufigkeit oder Qualität, welche die Befangenheit einzelner Exponenten der Staatsanwaltschaft oder der gesamten Abteilung Wirtschaftsdelikte zur Folge hätten.

Die Ausstandsgesuche sind demnach abzuweisen.

5.         Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Ausstandsgesuche in den Verfahren DGS.2024.10 und DGS.2024.34 werden abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Verfahrenskosten von CHF 1’000.‒.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

DGS.2024.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2025 DGS.2024.34 (AG.2025.299) — Swissrulings