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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2024 DGS.2024.29 (AG.2024.421)

3. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·976 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid Appellationsgericht SB.2021.72 vom 8. Februar 2023)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.29

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2024 

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Abteilung Sucht, Malzgasse 30, 4001 Basel   

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.72 vom 8. Februar 2023)

Sachverhalt

Mit Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2023 wurde A____ (Gesuchsteller) wegen sexueller Nötigung und mehrfacher harter Pornographie (Konsum) zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurde er für 6 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintragung im Schengener Informationssystem) und es wurde eine aufgeschobene Vorstrafe vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–). Er wurde zudem zur Zahlung einer Zivilforderung der Privatklägerin von CHF 8'549.10 und der Verfahrens- und Gerichtskosten verpflichtet.

Mit E-Mail des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt (Abteilung Sucht) vom 16. Mai 2024 wird der Erlass der «Kosten des Appellationsgerichts in Höhe von CHF 21'334.30 (Rechnung 2024d350)» beantragt. Der Gesuchsteller hat auf Weisung des Gerichts am 11. und 25. Juni 2024 Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das genannte Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2      Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf die Rechnung des Appellationsgerichts 2024d350 vom 6. Mai 2024. Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Kosten 1. Instanz

 19'034.30

Gebühren Appellationsgericht

   2'000.00

Busse 

      300.00

Total

 21'334.30

Thema des Erlassverfahrens sind «Verfahrenskosten» (Art. 425 StPO). Dazu gehören die Kosten 1. Instanz (Kosten des Strafverfahrens und des Strafgerichts) und die Gebühren des Appellationsgerichts im Gesamtbetrag von CHF 21'034.30. Sie bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Anders verhält es sich indessen mit der Busse. Bussen oder Geldstrafen sind als Sanktionen konzipiert, die den Beurteilten unabhängig von seiner vermögensmässigen Entwicklung belasten und ihm zur Strafe gereichen sollen. Sie können im Erlassverfahren nicht abgeändert werden. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2      Wie sich aus dem Erlassgesuch und dem nachgereichten Kontoauszug ergibt, sind die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers durch den Bezug von Sozialhilfe momentan und aufgrund des bevorstehenden Strafvollzugs und der angeordneten Landesverweisung wohl auch in Zukunft sehr eng. Zudem sind ihm mit dem Berufungsurteil auch Zivilforderungen auferlegt worden. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit zum viel Besseren verändern wird. Unter diesen Umständen erscheint eine Auflage der Verfahrens- und Gerichtskosten im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig. Die Begleichung dieser Verbindlichkeiten ‒ auch in Raten ‒ würden die Resozialisierung des Gesuchstellers erheblich erschweren. Es ist viel wichtiger und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, dass er sich ohne zusätzlichen finanziellen Druck nach der Entlassung und der Landesverweisung wieder in der Gesellschaft integrieren kann.

Um sein finanzielles und auch sonstiges Fortkommen nicht zu gefährden, erscheint es gerechtfertigt, ihm den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 21’034.30 der mit Berufungsurteil auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten zu erlassen.

2.3      Die Busse von CHF 300.– kann nach dem Gesagten nicht erlassen werden (hiervor E. 1.2). Diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse verpflichtet. Für allfällige Gesuche um Ratenzahlungen betreffend die auferlegte Busse wäre nicht das Gericht, sondern die Vollzugsbehörde zuständig (vgl. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 und 106 Abs. 5 StGB).

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Februar 2023 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’034.30 erlassen.

Auf das Begehren um Erlass der Busse von CHF 300.– wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesundheitsdepartement, Abteilung Sucht

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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