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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.04.2025 DGS.2024.24 (AG.2025.234)

22. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,180 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin (im Verfahren [...])

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DGS.2024.24

ENTSCHEID

vom 22. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                   Gesuchsteller

[...]

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat

Steinenberg 19 Postfach 251, 4010 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtspräsidentin

(im Verfahren […])

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2022 ([…]) im Zusammenhang mit der Basel-nazifrei-Demonstration vom 24. November 2018 des mehrfachen Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und unter Einrechnung von während zwei Tagen erlittenem Polizeigewahrsam zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit fünf Jahre), zu einer Geldstrafe von zwölf Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung wurde er hingegen freigesprochen. Zudem wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung (in anderen Anklagepunkten als die zuvor erörterten Freisprüche) und der Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Überdies wurde eine von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 23. Mai 2017 wegen Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Einrechnung der damals erlittenen Untersuchungshaft) vollziehbar erklärt. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und wurden dem Gesuchsteller Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 9'548.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– auferlegt. Schliesslich wurde sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen SB.2022.64 derzeit am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.

Am 26. September 2020 erschien bezüglich der gegen diverse Personen im Zusammenhang mit der Basel nazifrei-Demonstration eröffneten Strafverfahren in der Basler Zeitung (nachfolgend BaZ) ein Interview mit dem damaligen Strafgerichtspräsidenten B____. In einem Beitrag von «Schweiz aktuell» des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 13. Oktober 2020 wurde sodann davon berichtet, dass das in der BaZ erschienene Interview mit B____ «nach Absprache mit seinen Richterkollegen» erfolgt sei. Am 15. April 2021 erschien in der Wochenzeitung (nachfolgend WOZ) darüber hinaus ein Artikel über die zur Diskussion stehende Prozessserie (die einzelnen Verfahren wurden nicht vereinigt). Darin wurde unter Bezugnahme auf ein E-Mail eines damaligen (nebenamtlichen) Richters des Strafgerichts Basel-Stadt im Wesentlichen davon berichtet, es habe im Vorfeld der Basel nazifrei-Prozesse Absprachen unter den Strafgerichtspräsidien gegeben. Nach dem Bericht von «Schweiz aktuell» bzw. nach dem Erscheinen des WOZ-Artikels haben diverse Personen Ausstandsgesuche gegen die vorsitzenden Präsidien bzw. das gesamte Strafgericht gestellt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das Appellationsgericht die meisten Begehren ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Hiergegen erhoben diverse Personen Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerden gut, soweit es auf diese eintrat, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Februar 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Nachgang zu diesem Bundesgerichtsurteil erhob das Appellationsgericht zusätzliche Beweise, unter anderem befragte es am 5. Juni 2023 im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme B____. Dieser reichte hierbei Auszüge von Protokollen dreier Präsidienkonferenzen und zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts ein. Mit Entscheid DGS.2020.15, 21, 23-25, 27 und 31-32, DGS.2021.1, 8 und 18, DGS.2023.22-23 (nachfolgend DGS.2020.15 ff.) vom 5. April 2024 hiess das Appellationsgericht die Anträge auf Ausstand mehrerer Strafgerichtspräsidien gut, hob diverse strafgerichtlichen Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Mit Eingabe vom 25. April 2024 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren SB.2022.64 sinngemäss, vor dem Hintergrund des Entscheids des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 habe die dem Verfahren […] vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts in den Ausstand zu treten. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt […] vom 22. Februar 2022 sei demzufolge aufzuheben und das Hauptverfahren von einem unabhängigen Spruchkörper unter anderem Vorsitz zu wiederholen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 teilte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Berufungsverfahren SB.2022.64 an eine andere Appellationsgerichtspräsidentin um, eröffnete am Tag danach das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen DGS.2024.24 und lud die Staatsanwaltschaft sowie das Strafgericht zu Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beantragte die vom Ausstandsgesuch betroffene Strafgerichtspräsidentin, auf das Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Gesuchsteller hat mit Schreiben vom 3. Juli 2024 repliziert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 hat der Vertreter des Gesuchstellers auf Aufforderung hin schliesslich seine Kostennote eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten des Verfahrens DGS.2020.15 ff. sowie der Akten des Berufungsverfahrens SB.2022.64 ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 58 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen erfolgt damit nur auf entsprechendes Gesuch einer Partei. Dieses Begehren kann auch von einer anderen Partei als derjenigen, welche das Ausstandsgesuch eingereicht hat, gestellt werden. Eine Beschwer ist nicht erforderlich (BGer 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; Boog, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 60 StPO N 2; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 60 N 4; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 60 N 3). Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller im gegen ihn geführten Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung des Ausstandsbegehrens legitimiert.

1.3

1.3.1   Ein Ausstandsgesuch muss nach Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, mithin sobald vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt wird und die betroffene Person diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O. Art. 58 N 4).

1.3.2   Die für die rechtzeitige Geltendmachung eines Ausstandsgrunds massgebliche Frist läuft erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind mithin nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Der Ausstandsgrund muss tatsächlich erkannt worden sein bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein. Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen (BGE 140 III 610 E. 4.1, 132 III 715 E. 3.1; Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 5).

1.3.3   In ihrer Stellungnahme bringt die Strafgerichtspräsidentin vor, dass das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch zu spät eingereicht worden sei. Die Verteidigung nehme in ihrem Schreiben vom 25. April 2024 wohl Bezug auf den Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024. Diese Tatsachen seien indes allesamt spätestens seit den Medienberichten über die Befragung des Vorsitzenden des Strafgerichts B____ durch das Appellationsgericht im Sommer 2023 allgemein bekannt. Da ein Glaubhaftmachen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO genüge, habe die Verteidigung ohne weiteres aufgrund dieser Medienberichte spätestens im Herbst 2023 den Ausstand verlangen können bzw. müssen. Dass vorgängig ein Gericht entscheide, dass die mit Blick auf die geltend gemachte Befangenheit angeführten Tatsachen effektiv den Anschein einer Befangenheit begründeten, könne nicht Voraussetzung der Stellung eines Befangenheitsantrags sein.

1.3.4   Der Gesuchsteller macht replicando geltend, über die von der Strafgerichtspräsidentin (nicht substantiiert) genannten Medienberichte vom Sommer 2023 keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe erst mit der Presseberichterstattung (des Appellationsgerichts) vom 19. April 2024 über die Ausstandsgründe der Strafgerichtspräsidentin erfahren und dadurch indirekt vom genannten Urteil (DGS.2020.15 ff.) Kenntnis erlangt.

1.3.5   Entgegen der Auffassung der Strafgerichtspräsidentin kann dem Verteidiger bzw. seinem Klienten nicht unterstellt werden, dass sie bereits vor dem Entscheid vom 5. April 2024 Kenntnis über die potentiellen Ausstandsgründe gehabt haben, zumal sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht in die Ausstandsverfahren involviert waren und deshalb auch nicht an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 teilgenommen haben, wobei auch «erst» seit dem Entscheid vom 5. April 2024 verbindlich feststeht, dass bei der dem Verfahren des Gesuchstellers vorsitzenden Strafgerichtspräsidentin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils der Anschein der Befangenheit bestand. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bzw. sein Verteidiger erst mit der Pressemitteilung des Appellationsgerichts vom 19. April 2024 von den einen Anschein der Befangenheit begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben. Das Ausstandsgesuch datiert vom 25. April 2024 und hat das Appellationsgericht am 26. April 2024, eine Woche nach der Pressemitteilung, erreicht. Im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist das Gesuch rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf eingetreten werden kann.

2.

Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er sei gleichermassen von der Befangenheit der für die Basel-nazifrei zuständigen Strafgerichtspräsidien, die gemäss DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 in den Ausstand zu treten hätten, betroffen. Insbesondere sei auch ein Ausstandsgesuch gegen die für das Verfahren […] zuständige Präsidentin gutgeheissen worden.

3.        

3.1      Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1; Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4; Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

3.2      Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangenheit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Verfahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt (BGE 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a; BGer 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1; Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 48).

4.

4.1      Das Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2020.15 ff. vom 5. April 2024 Folgendes erwogen:

«8.

8.1      Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich des Interviews von B____ in der BaZ vom 26. September 2020 erwogen, dass namentlich dessen Ausführungen, wonach die an der Demonstration angewandte Gewalt «massiv» und «vor allem gegen Personen» gerichtet gewesen sei und sich «nicht rechtfertigen» lasse, einen Sachverhalt beträfen, der den Strafverfahren aller Gesuchstellenden zugrunde liege. Auch die Aussage, dass auf den Beweisvideos zu sehen sei, «wie von einer Gruppe von Demonstranten Büchsen und Steine gegen die Polizeikette fliegen und die Polizei mit Gummischrot antworte», gehe in ihrer Bedeutung über das konkrete Strafverfahren hinaus, würden die Gesuchstellenden doch gerade vorbringen, die Gewalt sei vielmehr (initial) von der Polizei ausgegangen. Zudem sei bereits die öffentliche Kommentierung eigener (bereits eröffneter) Urteile durch Mitglieder des zuständigen Spruchkörpers zumindest kritisch zu betrachten. Vor allem aber sei immer dann besondere Zurückhaltung bei der Kommunikation mit Medien zu wahren, wenn laufende Verfahren betroffen seien, was umso mehr gelte, wenn die beschuldigten Personen (wie vorliegend) nicht geständig seien.

8.2      Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass B____ in die vorliegend betroffenen Verfahren zwar nicht involviert gewesen sei. Doch stelle sich die Frage, ob die abgelehnten Gerichtspräsidien sich seine öffentlichen Aussagen aufgrund einer allfälligen vorgängigen Absprache zu eigen gemacht hätten. Die vom Ausstandsverfahren betroffenen Präsidien haben sich während des gesamten Ausstandsverfahrens dezidiert auf den Standpunkt gestellt, keine bindenden Absprachen getätigt oder Beschlüsse gefasst zu haben (zum Beispiel Akten DGS.2020.27 S. 122 f., DGS.2020.31 S. 20, DGS.2021.1 S. 4, DGS.2021.8 S. 66, DGS.2021.18 S. 26 f., DGS.2023.23 S. 412). Sofern die «Basel nazifrei-Verfahren» Gesprächsthema gewesen seien, so lediglich im Rahmen eines informellen Meinungsaustausches bezüglich rechtlicher Fragen (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66). In dem im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts durch das Appellationsgericht durchgeführten Beweisverfahren sind nun zwei Versionen eines Protokolls einer als «Interner Meinungsaustausch» betitelten Diskussionsrunde unter sechs Präsidien des Strafgerichts zu Tage getreten. In diesen Protokollen ist von «Beschlüssen» die Rede und dass «die wichtigsten Beschlüsse für eine schnellere Durchsicht» hervorgehoben würden. Auch wenn der Ausdruck «Beschlüsse» in Anführungszeichen gesetzt worden ist und – wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme zutreffend angemerkt hat – an mehreren Protokollstellen festgehalten wird, dass es für eine abschliessende Würdigung auf den Einzelfall ankomme, könnte für einen an der Diskussionsrunde Unbeteiligten hierbei effektiv der Eindruck entstehen, dass es sich um verbindliche Beschlüsse und nicht «nur» um den Austausch informeller Meinungen gehandelt hat, zumal auch Formulierungen, wie beispielsweise «bei aktiver Teilnahme ist beim Wurf von mehreren Gegenständen auf mehrfache Tatbegehung zu erkennen», kaum Ermessensspielraum erkennen lassen und aus dem von B____ anlässlich seiner Befragung beim Appellationsgericht verwendeten Ausdruck «Einigungsverhandlung» auch geschlossen werden könnte, dass das Ziel des Meinungsaustausches in einer einheitlichen Handhabung der diskutierten Punkte bestanden hat. Die Diskussion betreffend antizipierte Einwände der Verteidigung hinsichtlich der Täterschaftshinweise durch Szenekenner oder den Nachrichtendienst schliesst mit der Erkenntnis, «es bestehe kein Akteneinsichts- oder Konfrontationsrecht», sodass bei objektiver Betrachtung eine gewisse Verbindlichkeit zumindest nicht fernliegt.

8.3      Es ist zwar zu begrüssen, dass das Strafgericht die entsprechenden Protokolle dem Appellationsgericht eingereicht und damit Transparenz hergestellt hat. Indes ist nicht recht nachvollziehbar, dass man – obwohl C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 schwerwiegende Vorwürfe skizzierte, der Meinungsaustausch in den jeweiligen Stellungnahmen an das Appellationsgericht teilweise erwähnt wurde (Akten DGS.2020.27 S. 137, DGS.2021.8 S. 66) und man bindende Beschlüsse dezidiert in Abrede stellte – nicht das diesbezügliche Protokoll konsultierte (sollte man sich an den Inhalt nicht mehr erinnert haben) und angesichts der zumindest unglücklichen Formulierungen dieses nicht (proaktiv) früher, sondern erst am 5. Juni 2023 beim Appellationsgericht einreichte. Dass man sich der Brisanz des Protokolls vom 31. August 2020 offenbar auch unter den Präsidien bewusst war, legt nicht nur die Tatsache, dass man die Thematik an der Präsidienkonferenz vom 3. Mai 2021 diskutierte, sondern auch die Aussage von B____ vor Appellationsgericht, wonach das Protokoll vom 31. August 2020 «die Schwachstelle» sei bzw. es «problematisch» aussehe, nahe.

8.4      Es geht vorliegend nicht darum, im Detail zu analysieren, inwiefern das Strafgericht das in Art. 35 Abs. 1 GOG kodifizierte Anliegen nach Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfüllt hat oder darüber hinaus gegangen ist. Entscheidend ist der Eindruck bzw. der Anschein, der aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall (über den konkreten Sachverhalt hinausgehende Ausführungen in einem Zeitungsinterview während einer laufenden Prozessreihe in nicht vereinigten Strafverfahren bei nicht geständigen Beschuldigten; zeitliche Nähe zwischen der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 und dem Interview in der BaZ vom 26. September 2020; zumindest unglückliche und auf eine gewisse Verbindlichkeit hindeutende Formulierungen im Zusammenhang mit dem Protokoll der Gesprächsrunde vom 31. August 2020; erst späte Herstellung von Transparenz) bei den Gesuchstellenden geschaffen wurde. Aufgrund aller Umstände kann – zumindest in der von der vorzitierten Rechtsprechung verlangten (geringen) Intensität und auch wenn sich die Strafgerichtspräsidien in ihrer richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall nicht einschränken wollten – objektiv darauf geschlossen werden, die Strafgerichtspräsidien hätten sich im Vorfeld der noch stattzufindenden Hauptverhandlungen in Bezug auf Teile des konkreten Sachverhalts und einzelne Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern – wie dies bereits C____ in seinem E-Mail vom 23. März 2021 an alle Präsidien und nebenamtlichen Richterinnen und Richter und auch anlässlich seiner Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss ausgeführt hat – weitgehend unumkehrbar gebildet, sodass die diesbezüglichen Argumente der Gesuchstellenden daran nichts mehr zu ändern vermöchten und das Verfahren nicht mehr als offen erscheine».

4.2      Das Appellationsgericht hiess in der Folge alle Ausstandsbegehren, welche zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 sich im Amt befindliche Strafgerichtspräsidien betrafen, gut, hob die betreffenden Urteile auf und wies das Strafgericht an, die entsprechenden Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen. Der vorliegende Fall beschlägt denselben Sachverhalt, der auch dem Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 zugrunde liegt, nämlich die Teilnahme des Gesuchstellers an den Basel-nazifrei-Protesten. Zudem wurde das entsprechende Urteil unter dem Vorsitz von D____, einer sich zum Zeitpunkt der Gesprächsrunde vom 31. August 2020 im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidentin, gefällt. Das angefochtene Urteil gegen den Gesuchsteller erging darüber hinaus am 22. Februar 2022 und wurde damit nach den einen Anschein der Befangenheit auslösenden Gesprächsrunde gefällt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten daher, in vorliegender Sache gleich zu verfahren und das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen.

5.        

5.1      Heisst das Beschwerdegericht die Ausstandsbegehren gut, hat es – sofern im entsprechenden Verfahren bereits Anträge hinsichtlich der Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gestellt wurden – auch darüber zu entscheiden (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2; AGE DGS.2023.31 vom 19. Oktober 2023 E.  1.3; Keller, a.a.O., Art. 60 N 3; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 60 N 3; Boog, a.a.O., Art. 60 StPO N 2a).

5.2      Ein solcher Antrag liegt in casu vor, weshalb das Urteil des Strafgerichts […] vom 22. Februar 2022 aufzuheben und das Strafgericht anzuweisen ist, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen (mit Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 5. April 2024 nicht unter dem Vorsitz der in den Ausstand versetzten und sich aktuell noch im Amt befindlichen Strafgerichtspräsidien E____, F____, G____, H____ und I____).

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO).

6.2      Dem Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 429 f. StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen (Keller, a.a.O., Art. 59 N 12; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 59 N 10; AGE DGS.2021.3 vom 29. Dezember 2021 E. 4, DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 E. 5.2), wobei ohne weiteres auf die Honorarnote seines Vertreters vom 24. Januar 2025 abgestellt werden kann. Für Details wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Der Antrag auf Ausstand der Strafgerichtspräsidentin D____ wird gutgeheissen. Das strafgerichtliche Urteil […] wird aufgehoben und das Strafgericht angewiesen, das entsprechende Verfahren von einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper unter anderem Vorsitz wiederholen zu lassen.

Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 843.45 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Verfahrensleiterin in SB.2022.64

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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