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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.09.2017 DG.2017.8 (AG.2017.605)

1. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·958 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Revisionsgesuch (BGer 6B_290/2017 vom 27. November 2017)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

DG.2017.8

Beschluss

vom 1. September 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]   

gegen

B____                                                                                        Gesuchsgegner

[...]  

vertreten durch [...]   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel   

Gegenstand

Revision der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 19. August 2014 (BES.2013.53) befasste sich das Appellations-gericht Basel-Stadt als Beschwerdegericht mit einer Beschwerde von A____, welche diese gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2013 erhoben hatte. Hintergrund war ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung, welches sie nach einer Rückenoperation  gegen [...] angestrengt hatte. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde ab, wonach der Entscheid am 11. November 2014 in Rechtskraft erwuchs.

Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 befasste sich das Beschwerdegericht abermals mit einer Beschwerde von A____, welche sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2016 richtete. Hintergrund war eine weitere Strafanzeige gegen B____, diesmal wegen mehrfachen Vergehens gegen das Heilmittelgesetz, vorsätzlicher (ev. fahrlässiger) Körperverletzung, Urkundenfälschung (ev. Betrugs) sowie Warenfälschung (ev. Betrugs). Das Beschwerdegericht hielt fest, soweit die Beschwerde Fragen aufwerfe, die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2013 resp. im Entscheid des Appellationsgerichts BES.2013.53 vom 19. August 2014 bereits behandelt worden seien, sei darauf nicht einzutreten. Der Entscheid der Appellationsgerichts, mit welchem die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 abgewiesen wurde, sei ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, womit auch die Einstellungsverfügung selbst ex tunc rechtskräftig geworden sei (Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). Nach Art. 320 Abs. 4 StPO komme eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Art. 11 StPO verbiete in diesem Fall eine erneute Strafverfolgung wegen der gleichen Tat (Abs. 1); vorbehalten blieben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Mit ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 habe die Staatsanwaltschaft implizit eine Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 22. Mai 2014 [recte: 2013] und mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. August 2014 beurteilten Anklage-sachverhalts abgelehnt. Soweit vorliegend neue Tatsachenbehauptungen oder Beweise bezüglich Tatbeständen geltend gemacht würden, die mit den früheren Entscheiden bereits behandelt wurden, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, sondern diese als Revisionsgesuch zu behandeln. Zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs sei das Berufungsgericht in anderer Besetzung als das Beschwerdegericht.

In der Folge wurden die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen einer Revision des Entscheids BES.2013.53 vom 19. August 2014 an das Berufungsgericht weitergeleitet.

Die Parteien wurden mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 30. Januar 2017 (rektifiziert am 2. Februar 2017) zur Stellungnahme eingeladen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 7. Februar 2017 dahingehend vernehmen, dass wegen Unzulässigkeit nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 ebenfalls Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unter o/e-Kostenfolge.

Die Gesuchstellerin forderte mit Stellungnahme vom 20. April 2017 die Durchführung eines Revisionsverfahrens, erstattete erneut Strafanzeige und forderte die Einschaltung der Bundespolizei. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 wurde die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesuchstellerin ihre Eingabe als Strafanzeige verstanden haben will. Auf deren Eingabe vom 7. Juni 2017 hin, mit welcher sie die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft geltend machte und eine weitere Strafanzeige gegen Mittglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte, wurde besagte Eingabe (sowie das Rektifikat vom 8. Juni 2017) zusammen mit der Strafanzeige vom 20. April 2017 zur Prüfung der Zuständigkeit bzw. zu allfälligen Eröffnung einer Untersuchung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet. Die erwähnten Eingaben gingen zudem aufgrund der Strafanzeige gegen „Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt“ an den Ersten Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt.

Die Bundesanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2017 mit, dass nach summarischer Prüfung der zugestellten Akten weder eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft, noch ein strafbares Verhalten seitens der in Schweizer Kompetenz fallenden Swissmedic zu erkennen sei.

Soweit für den Entscheid von Relevanz, ergeben sich die detaillierten Parteistandpunkte aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Beschluss ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

1.2      Von Seiten der Gesuchgegner wird bestritten, dass eine Einstellungsverfügung überhaupt einer Revision unterzogen werden kann. Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Hingegen ist keine Revision von Einstellungsverfügungen und Nichtanhandnahmeverfügungen sowie Rechtsmittelentscheiden möglich (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 94; Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 1587).

Wie von den Gesuchsgegnern vorgebracht, steht gegen eine Einstellungsverfügung nicht die Revision, sondern einzig die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO zu Verfügung. Es sei festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung angemerkt hat, dass sie eine Wiederaufnahme mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Januar 2016 bereits implizit abgelehnt hat.

2.

Es ist nach dem Gesagten nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Da das Revisionsverfahren nicht von ihr angestossen, sondern durch die Beschwerdeinstanz initiiert wurde, wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dem Gesuchsgegner ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung auszurichten. Der von seinem Rechtsvertreter auf 2 ½ Stunden bezifferte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.‒ und zuzüglich 8 % MWST beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 675.‒.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsgegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 675.‒ ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Gesuchsgegner

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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