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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.08.2017 DG.2017.26 (AG.2017.594)

25. August 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,510 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Revisionsgesuch

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DG.2017.26

URTEIL

vom 25. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab

Beteiligte

A____                                                                                            Gesuchsteller

[...]   

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt                                                   Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2012.99 vom 19. November 2013

Sachverhalt

A____ (Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafgerichts ES.2012.13 vom 17. Oktober 2012 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitstsrafe). Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘033.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Auf Berufung des Gesuchstellers hin bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil SB.2012.99 vom 19. November 2013 das Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2012. Das Urteil des Appellationsgerichts blieb unangefochten, sodass es in Rechtskraft erwachsen ist. Am 2. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2014.12 vom 5. Januar 2015 nicht eintrat.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 8. Januar 2016 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss, das Urteil vom 17. November (recte wohl Oktober) 2012 resp. 19. November 2013 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die Versicherung anzuweisen, ihm einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 3‘350.– zu bezahlen. Ausserdem sei ihm eine Genugtuung für die erlittene psychische Belastung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller mit, dass seine Vorbringen im Gesuch vom 8. Januar 2016 bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Januar 2015 behandelt worden seien und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. April 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die Verfahrensleiterin dem Gesuchsteller erneut mit, dass er den Entscheid vom 5. Januar 2015 an das Bundesgericht hätte weiterziehen müssen, wenn er ihn nicht akzeptieren wollte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 reicht der Gesuchsteller eine dritte Eingabe ein, mit welcher er sinngemäss beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. November 2013 sei aufgrund einer damals dem Gericht nicht bekannten Tatsache aufzuheben. Diese Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegengenommen worden. Der vorliegende Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das Dreiergericht des Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (statt vieler: AGE DG.2016.29 vom 22. Dezember 2016, DG.2015.17 vom 5. Oktober 2015). Bei Revisionsgesuchen gegen Urteile eines Einzel- oder Dreiergerichts entscheidet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

1.2     

1.2.1   Der Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichts vom 19. November 2013 beschwert und damit diesbezüglich zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).

1.2.2   Der Gesuchsteller macht geltend, vorliegend dränge sich eine Revision infolge wesentlicher und entscheidender neuer – jedoch vor dem Entscheid eingetretener – Tatsachen auf, von welchen das Gericht keine Kenntnis gehabt habe. Als neue Tatsache bringt er die Sanierung des Luzernerrings vor. Seine Autofahrt am 12. September 2010 nach Hause habe über eine aufgrund der Sanierung neu erstellte Zufahrtsstrasse geführt, welche in den Luzernerring münde und ebenfalls als „Luzernerring“ bezeichnet sei. Damit könne er beweisen, dass sein Heimweg nicht über den nach der Sanierung abgesenkten, tiefer liegenden und zwei Fahrspuren aufweisenden Luzernerring geführt habe, auf welchem B____ (Unfallgeschädigte) ihre Fahrt von Brugg zu ihrem Wohnort und Parkplatz vornahm, sondern über die nur eine Fahrspur aufweisende Zufahrtsstrasse, welche in den Luzernerring münde. Folglich könne er beweisen, dass die Heimfahrt der Beteiligten auf zwei verschiedenen Strassen erfolgt sei und er sich daher keines Vergehens schuldig gemacht haben könne. Mit seinen Ausführungen macht der Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im Rahmen einer bloss vorläufigen, summarischen Überprüfung, wie sie Art. 412 StPO voraussetzt, grundsätzlich als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht geradezu offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Beweismittel gelten dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.).

2.2      Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (AGE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1, 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2; BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).

2.3      Der Gesuchsteller macht als neue Tatsache, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sei, den Umstand geltend, dass durch die Sanierung des Luzernerrings zwei verschiedene Strassen und Fahrwege entstanden seien, die beide mit Luzernerring bezeichnet seien. Er behauptet, B____ habe am Ereignistag, dem 12. September 2010, die unter dem Kreisel durchführende zweispurige Strasse benutzt und er habe die einspurige neue Zufahrtstrasse benutzt, welche nach ca. 100 Metern in den eigentlichen Luzernerring münde. Somit sei eindeutig bewiesen, dass er nicht den von B____ benutzten abgesenkten Luzernerring benutzt habe.

2.4      Aus der Unfallskizze vom 17. September 2010 geht hervor, dass sich der Unfall vom 12. September 2010 auf dem rechten Fahrstreifen „Luzernerring“ in Richtung Julia-Gauss-Strasse ereignete. Aus dieser Unfallskizze ergibt sich, dass der Luzernerring zweispurig in beide Richtungen befahren werden konnte (Akten S. 24). Die vom Gesuchsteller als neue Tatsache vorgebrachte Sanierung des Luzernerrings wurde erst im Jahr 2012 begonnen und endete im Jahr 2015 (siehe Factsheet des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt zu: Abschluss und Sanierung und Umgestaltung Luzerner-/Wasgenring vom 19. September 2015, S. 3). Baubeginn der Sanierung des Luzerner-/Wasgenrings war gemäss Medienmitteilung des Bau- und Verkehrsdepartements am 19. März 2012 (siehe Medienmitteilung Bau- und Verkehrsdepartement vom 16. März 2012). Die Strassensituation die vom Gesuchsteller als neue Tatsache geltend gemacht wird und auf die er seine Argumentation stützt, ist somit erst lange nach dem fraglichen Unfall entstanden, so dass sich der Gesuchsteller nicht darauf berufen kann. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Revisionsgesuch vom 20. Juni 2017 wird abgewiesen.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Gesuchsgegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                       Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                   MLaw Caroline Lützelschwab

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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